Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_20/2023  
 
 
Urteil vom 1. September 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch bzw. Wiederherstellungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Mai 2023 (6B_570/2023); Nichteintreten. 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Gesuchsteller ersuchte mit Eingabe vom 14. Mai 2023 sinngemäss um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_570/2023 vom 4. Mai 2023. Es wurde das Verfahren 6F_20/2023 eröffnet. 
 
2.  
Der Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 22. Juni 2023 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 6. Juli 2023 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Die per Gerichtsurkunde versandte Verfügung wurde dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Da der Gesuchsteller mit gerichtlicher Post rechnen musste, gilt die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung dennoch als zugestellt. Im Übrigen wurde sie auch mit A-Post verschickt. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 17. Juli 2023 die nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis 21. August 2023 angesetzt. Die ebenfalls mit Gerichtsurkunde versandte Verfügung wurde zugestellt. Mit Eingabe vom 21. August 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Formular "Inlandzahlung" über einen Betrag von Fr. 1'000.-- ein. 
 
3.  
Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) setzt zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist; läuft diese unbenutzt ab, setzt er der Partei eine Nachfrist; wird der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein (Art. 62 Abs. 3 BGG). 
Gemäss Art. 48 Abs. 4 BGG ist die Frist für die Zahlung des Vorschusses gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Die Beweislast für die rechtzeitige Zahlung obliegt der zur Vorschussleistung verpflichteten Partei. 
 
4.  
Diesen Vorgaben entsprechend wurde der Beschwerdeführer schon in der Kostenvorschussverfügung vom 22. Juni 2023 und sodann in der Nachfristverfügung vom 17. Juli 2023 dahingehend belehrt, dass der Betrag innert der Frist in bar zu bezahlen oder zu Gunsten der Gerichtskasse entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder - bei Erteilung eines Zahlungsauftrages an die Post oder an eine Bank - einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden/Gesuch stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten sei. Die Verfügung vom 17. Juli 2023 enthielt die zusätzliche Information, dass bei Erteilung eines Zahlungsauftrags innerhalb von zehn Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen sei, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist; unterbleibe die Einreichung der Bestätigung, ohne dass der Vorschuss innerhalb der Nachfrist dem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben werde, so trete das Bundesgericht mangels Nachweises der rechtzeitigen Vorschusszahlung auf das Rechtsmittel nicht ein. 
Der Betrag in Höhe von Fr. 1'000.-- wurde dem Konto der Bundesgerichtskasse bis heute und damit auch nach Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist für die Vorschussleistung nicht gutgeschrieben. Das eingereichte Formular "Inlandzahlung" vom 21. August 2023 dokumentiert denn auch einzig die Erteilung eines Zahlungsauftrags an eine Bank, nicht aber dessen Ausführung. Der Gesuchsteller hat es zudem auch unterlassen, bis spätestens am 31. August 2023 (innert zehn Tagen seit Ablauf der Nachfrist i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) eine Bestätigung über eine allenfalls früher erfolgte Belastung seines Kontos bzw. des Kontos des für ihn Handelnden einzureichen. Es bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte, dass die Zahlung nach den Vorgaben von Art. 48 Abs. 4 BGG überhaupt bzw. rechtzeitig geleistet worden wäre. Da der Beschwerdeführer der ihm im Hinblick auf eine solche Situation gemachten Beweisauflage innert Frist nicht nachgekommen ist, ist auf das Revisionsgesuch wegen Säumnis bei der Vorschussleistung gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten (vgl. CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 8 zu Art. 128 BGG mit Hinweis). 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. September 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill