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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_66/2023, 5A_71/2023  
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
5A_66/2023 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Melissa V. Weissmann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
und 
 
5A_71/2023 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Melissa V. Weissmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Koller, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Unterhalt), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 22. Dezember 2022 (Z2 2022 19). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1988) und B.________ (geb. 1989) haben 2016 geheiratet. Sie sind die Eltern von C.________ (geb. 2016) und D.________ (geb. 2017). Seit Oktober 2018 leben die Eheleute getrennt und seit Oktober 2020 ist das Scheidungsverfahren hängig.  
 
A.b. Nach der Trennung der Parteien reichte B.________ im November 2018 beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen ein. Die Parteien einigten sich daraufhin auf eine alternierende Obhut und A.________ verpflichtete sich, B.________ an ihren Unterhalt sowie an denjenigen der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 4'200.-- exkl. Kinderzulagen (vom 1. März 2019 bis 31. Juli 2019) bzw. von Fr. 2'400.-- exkl. Kinderzulagen (ab 1. August 2019) zu bezahlen. Mit Entscheid vom 19. Februar 2019 genehmigte das Kantonsgericht diesen Vergleich und erhob ihn zum Entscheid.  
 
A.c. Beide Parteien zeigten sich bereits kurz danach mit dem Entscheid nicht einverstanden bzw. strebten diverse Änderungen an, was schliesslich eine Abänderung des ursprünglichen Eheschutzentscheids zur Folge hatte:  
 
A.c.a. A.________ stellte bereits am 13. März 2019 ein Berichtigungs- respektive Revisionsgesuch, das allerdings abgewiesen wurde (bestätigt durch Urteil 5A_510/2019 vom 31. Oktober 2019).  
 
A.c.b. B.________ ersuchte am 26. März 2019 ihrerseits die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz (KESB) um Bewilligung des Wegzugs in die Ostschweiz mit den Kindern.  
 
A.c.b.a. Nachdem A.________ am 30. September 2019 dem Kantonsgericht ein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen eingereicht hatte, schrieb die KESB das bei ihr hängige Verfahren zufolge Wegfalls der Zuständigkeit ab. Mit Entscheid vom 20. August 2020 bewilligte das Kantonsgericht den Umzug von B.________ mit den Kindern in den Kanton Zürich, an den oberen Zürichsee oder in die Ostschweiz. Ausserdem übertrug es ihr die alleinige Obhut über die Kinder, regelte die Betreuungszeiten von A.________ und den von diesem zu bezahlenden Unterhalt.  
 
A.c.b.b. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Zug ein. Obwohl dieses der Berufung die aufschiebende Wirkung erteilte und es B.________ unter Strafandrohung verbot, während des Berufungsverfahrens den Wohnsitz der Kinder zu verlegen, gab diese am 8. Oktober 2020 bekannt, zwischenzeitlich (mit den Kindern) umgezogen zu sein. Das Obergericht ergänzte schliesslich in teilweiser Gutheissung der Berufung mit Entscheid vom 11. November 2020 die Regelung der Betreuungszeiten von A.________ und legte den von diesem zu bezahlenden Unterhalt wie folgt fest: monatlich Fr. 693.-- ab 1. Januar 2020 (zzgl. allfälliger Familienzulagen; bestehend aus Barunterhalt von Fr. 346.50 je Kind) sowie Fr. 1'083.-- ab 1. Dezember 2020 (exkl. Familienzulagen; bestehend aus Fr. 554.-- Barunterhalt für C.________ und Fr. 529.-- Barunterhalt für D.________). Zudem stellte es fest, welche monatlichen Beträge zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Kinder fehlen. Das Bundesgericht wies eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde ab (Urteil 5A_962/2020 vom 10. Februar 2021).  
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 3. Februar 2021 ersuchte A.________ das Kantonsgericht um Erlass vorsorglicher Massnahmen während des mittlerweile hängigen Scheidungsverfahrens bzw. um Abänderung der Eheschutzmassnahmen. Im Wesentlichen beantragte er, es sei festzustellen, dass er keine Unterhaltsleistungen mehr zahlen müsse. Ausserdem seien die Kinder unter die alternierende Obhut zu stellen. Das Kantonsgericht wies das Gesuch von A.________ in allen Punkten ab (Entscheid vom 30. März 2022).  
 
B.b. Die hiergegen gerichtete Berufung von A.________ hiess das Obergericht teilweise gut und regelte die Obhut und den Kindesunterhalt neu (Entscheid vom 22. Dezember 2022) :  
 
B.b.a. Es stellte die Kinder unter die alternierende Obhut der Eltern, wobei A.________ die Kinder im Wesentlichen jedes zweite Wochenende von Freitag, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Freitag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), bis Montag, Kindergarten- oder Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr (falls die Kinder am Freitag keinen Kindergarten oder keine Schule haben) und jeden Mittwoch von 8.30 (während der Schulferien) bzw. Kindergarten-/Schulschluss (während der Schulzeit) bis Donnerstag, 8.30 Uhr bzw. Kindergarten-/Schulbeginn betreut. Das Obergericht regelte auch die Betreuung über die Weihnachtstage, stellte Regelungen zu bestimmten weiteren Feiertagen auf und berechtigte und verpflichtete beide Eltern, mit den Kindern pro Jahr je fünf Wochen Ferien zu verbringen. Weiter bestimmte es, dass die Kinder - ausser nach der Schule oder dem Kindergarten - verpflegt zu übergeben sind, wobei sie jeweils von A.________ zu bringen und zu holen sind.  
 
B.b.b. Den Unterhalt setzte das Obergericht ab dem 1. Februar 2021 neu fest. Es verpflichtete A.________ zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen von Fr. 795.-- vom 1. Februar 2021 bis 31. Dezember 2022, zzgl. allfälliger Familienzulagen (bestehend aus Barunterhalt von Fr. 380.-- für C.________ und Fr. 415.-- für D.________), und stellte fest, in welchem Umfang der gebührende Unterhalt der Kinder in diesem Zeitraum nicht gedeckt ist (Dispositiv-Ziffer 3.1). Weiter legte es fest, dass sich die Parteien ab dem 1. Januar 2023 gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge mehr schulden (Dispositiv-Ziff. 3.2).  
 
C.  
 
C.a. Gegen diesen Entscheid gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 25. Januar 2023 an das Bundesgericht (5A_66/2023).  
 
C.a.a. Er stellt folgende Anträge:  
 
"1. Es sei mir für das vorliegende Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sei mir RA iur. Dr. Jürg Koller als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 
2. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 104 BGG sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten monatlich CHF 388,65 an den Beschwerdeführer im Sinne von Unterhalt zu bezahlen. 
3. Der angefochtene Entscheid sei in Bezug auf Ziffer 3.1 aufzuheben und and [sic!] die Erstinstanz gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG zurückzuweisen. Eventualiter an die Vorinstanz. 
3.1. Sub eventualiter sollte das BGER selbst entscheiden sei festzustellen, der Beschwerdeführer sich auf die Norm von Art. 27 Abs. 2 ZGB beruft und damit eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten (Art. 28 ZGB) in Bezug auf die Leistungsfähigkeit nach Art. 285 ZGB geltend macht womit Nichtigkeit der Unterhaltsschuld gemäss BGE 5A_630/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.1 (in: FamPra.ch 2016, S. 512) zufolge Verletzung des Existenzminimums des Beschwerdeführers, Eventualiter zufolge offensichtlicher Missverhältnis zwischen Leistungsfähigkeit und zu erbringender Leistung vorliegt. 
3.2. Dass bei den Kindern kein Mankofall gemäss Art. 286a ZGB mehr besteht 
3.3. Der Gesuchsteller ab Gesuchs Einreichung bei der Vorinstanz keinen Unterhalt zufolge Verletzung seines Existenzminimums mehr schuldet, Eventualiter ab 01.08.2021 [Beginn 46% Pensum der Gesuchsgegnerin] 
3.4. Die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller Unterhalt in Höhe von CHF 1'013 ab dem 01.08.2021 schuldet [Beginn 46% Pensum der Gesuchsgegnerin] 
3.5. Die Gesuchsgegnerin Unterhalt in Höhe von CHF 861.45 ab dem 01.08.2022 [Schuleintritt D.________] schuldet wobei der gebührende Unterhalt in Höhe von CHF 160 nicht gedeckt ist. 
4. Alle Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, respektive der Vorinstanz. 
5. Die Bundesrichter Hermann, Schöbi, von Werdt sowie Gerichtsschreiber Sieber und Möckli haben vorliegend in Ausstand zu treten." 
 
C.a.b. Das auf Art. 104 BGG gestützte Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme wies der Präsident der urteilenden Abteilung mit Verfügung vom 26. Januar 2023 ab. Ebenfalls am 26. Januar 2023 teilte der Präsident der urteilenden Abteilung dem Beschwerdeführer mit, dass es an ihm liege, Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Koller mit der Abfassung der erforderlichen Rechtsschriften zu betrauen und erst danach geprüft werden könne, ob die Voraussetzungen für die Beiordnung von Rechtsanwalt Koller als unentgeltlichem Rechtsbeistand gegeben seien. Der Beschwerdeführer reagierte darauf nicht mehr.  
 
C.b. Am 26. Januar 2023 hat auch B.________ (Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen erhoben (5A_71/2023). Am 27. Januar 2023 (und damit innert der Beschwerdefrist) ergänzte sie ihre Beschwerde bzw. Rechtsbegehren.  
 
C.b.a. Sie beantragt, das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil vom 30. März 2022 zu bestätigen. Dispositiv-Ziffer 3.1 sei aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge ab 1. Februar 2021 seien gemäss dem Urteil des Obergerichts vom 11. November 2020 zu bestätigen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, eventualiter einzig in Bezug auf den persönlichen Kontakt. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen.  
 
C.b.b. Dazu aufgefordert, nahmen das Obergericht sowie der Beschwerdeführer (in diesem Verfahren anwaltlich vertreten) zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung. Beide beantragten dessen Abweisung. Der Beschwerdeführer ersuchte überdies um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung und beantragte darüber hinaus die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 wies der Präsident der urteilenden Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.  
 
C.b.c. Am 10. März 2023 gelangt die Beschwerdeführerin erneut an das Bundesgericht und teilt diesem mit, sie habe durch ein Schreiben der E.________ AHV-Ausgleichskasse erfahren, dass dem Beschwerdeführer inzwischen (rückwirkend) eine persönliche Rente sowie Kinderrenten zugesprochen worden seien. Sie habe aber keine Kenntnis von der genauen Höhe der Renten, weshalb der Beschwerdeführer aufzufordern sei, diese dem Gericht umgehend einzureichen. Der Eingabe legte sie das genannte Schreiben der E.________ AHV-Ausgleichskasse vom 16. Februar 2023 bei.  
 
C.c. Das Bundesgericht hat im Verfahren 5A_66/2023, nicht aber im Verfahren 5A_71/2023, Vernehmlassungen eingeholt. Die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin, in der diese die Abweisung der Beschwerde, die Vereinigung der Verfahren sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung beantragt, datiert vom 16. Juni 2023. Auch das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, verzichtet aber auf Bemerkungen. Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu nicht mehr.  
 
C.d. Das Bundesgericht hat sich im Übrigen die kantonalen Akten überweisen lassen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beide Parteien fechten dasselbe Urteil an und befassen sich zum Teil mit den gleichen, zum Teil mit verschiedenen Aspekten desselben. Es rechtfertigt sich, die Beschwerden - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - zu vereinigen und in einem Urteil zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]).  
 
1.2. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) in Abänderung eines Eheschutzentscheids vorsorglich für die Dauer des zwischenzeitlich anhängig gemachten Scheidungsverfahrens betreffend die Obhut und den Kindesunterhalt entschieden hat (Art. 276 ZPO; vgl. BGE 134 III 426 E. 2.2). Hierbei handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen die Unterhaltsbeiträge, so dass insoweit eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt; der gesetzliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). In Bezug auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin sind sowohl vermögensrechtliche wie auch nicht vermögensrechtliche Aspekte strittig, weshalb hier insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt (Urteil 5A_642/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist folglich für beide Beschwerden das zutreffende Rechtsmittel. Beide Beschwerdeführer sind überdies zur Beschwerde berechtigt und haben die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 76 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1.  
 
2.1.1. Massnahmenentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen Art. 98 BGG (Urteil 5A_593/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 1.3 mit Hinweis; vgl. BGE 133 III 393 E. 5.1). Daher kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 149 III 81 E. 1.3). Auch die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) hin. In Verfahren nach Art. 98 BGG kommt zudem eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1 in fine mit Hinweis).  
 
2.1.2. Der Beschwerdeführer kritisiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung und vertritt die Auffassung, es seien sämtliche Rügen gemäss Art. 95 BGG zulässig. In diesem Zusammenhang spricht er zum Teil von "Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung". Von der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die vorsorgliche Massnahmenentscheide für die Dauer des Scheidungsverfahrens Art. 98 BGG unterstellt (vgl. BGE 133 III 393 E. 5.1), abzuweichen besteht jedoch vorliegend kein Anlass. Soweit der Beschwerdeführer daher in seiner Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht geltend macht, ohne verfassungsmässige Rechte anzurufen (dies betrifft insbesondere den Vorwurf, die Vorinstanz habe Art. 16 BVG übersehen, wonach der Abzug für die Pensionskasse infolge Erreichens des 35. Altersjahrs höher sei und sich somit das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers verringere), ist hierauf nicht weiter einzugehen.  
 
2.1.3. Mehrfach beruft sich der Beschwerdeführer sodann auf Grundrechte: Auf das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV), das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV), das Recht auf Leben und persönliche Freiheit (Art. 10 BV) oder die Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV). Grundrechte entfalten ihre Schutzwirkung jedoch grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat und haben keine unmittelbare Drittwirkung zwischen Privatpersonen. Bei der Auslegung der Vorschriften des Zivilrechts sind die besonderen Anforderungen, die sich aus den Grundrechten ergeben, zwar zu berücksichtigen (BGE 143 I 217 E. 5.2; Urteil 5D_119/2022 vom 20. Februar 2023 E. 4.3). Der Beschwerdeführer beschränkt sich aber darauf, abstrakt und ohne jegliche Auseinandersetzung mit den zivilrechtlichen Normen Grundrechte anzurufen. Dies erfüllt die Begründungsanforderungen nicht. Auf die entsprechenden Ausführungen wird im Folgenden nicht mehr eingegangen.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3 mit Hinweisen). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.2).  
 
2.2.2. Mit seiner Beschwerde reicht der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zum einen eine Lohnabrechnung vom Januar 2023, zum anderen ein Schreiben der AHV Ausgleichskasse betreffend die Individuelle Prämienverbilligung vom 17. Januar 2023 ein. Diese Unterlagen (sowie zusätzlich ein Pfändungsprotokoll vom 24. Januar 2023, der Lohnausweis 2022, die Prämienabrechnung der Krankenkasse für das Jahr 2023 sowie WhatsApp Nachrichten vom 15. Januar 2023) sind auch seiner Stellungnahme zum Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung beigelegt. Es handelt sich hierbei um echte Noven. Soweit sie nicht das Verfahren vor Bundesgericht, insbesondere die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, betreffen (siehe Urteil 5A_962/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.4), sind sie mithin unzulässig und nicht zu berücksichtigen.  
 
2.2.3. Auch die Beschwerdeführerin reicht dem Bundesgericht mit der Beschwerdeschrift sowie der Beschwerdeantwort zahlreiche (echte) Noven ein. Sie beziehen sich allerdings allesamt auf ihren Antrag um unentgeltliche Rechtspflege und sind insofern zulässig. Unzulässig ist hingegen das (separat eingereichte, siehe Sachverhalt, Bst. C.b.c) Schreiben der E.________ AHV-Ausgleichskasse. Hierbei handelt es sich - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - um ein echtes Novum, weshalb es nicht darauf ankommt, ob erst der angefochtene Entscheid Anlass zur Einreichung gibt. Ohnehin ging das Schreiben nach Ablauf der Beschwerdefrist ein, weshalb es insofern unbeachtlich zu bleiben hat. Damit ist auch der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Edition von Belegen über die Höhe der zugesprochenen (IV) Rente und Kinderrente sowie über die Höhe der rückwirkenden Kapitalzahlungen durch den Beschwerdeführer abzuweisen.  
 
2.3. Zu den Anträgen des Beschwerdeführers drängen sich sodann folgende Ausführungen auf:  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer beschränkt seinen Aufhebungsantrag auf Dispositiv-Ziffer 3.1 des angefochtenen Entscheids (also in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 31. Dezember 2022). In der Folge stellt er aber (wohl eventualiter) den reformatorischen Antrag auf Zusprechung von Unterhalt zulasten der Beschwerdeführerin ab August 2022, ohne diesen zeitlich zu befristen. In seiner Begründung, die zur Auslegung heranzuziehen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2), rügt der Beschwerdeführer zudem die vorinstanzlichen Erwägungen zu den finanziellen Verhältnissen ab Januar 2023. Zuletzt zeigt auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, dass er die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung von Unterhalt an ihn unbefristet verlangt. Seine Anträge sind daher dahingehend zu verstehen, dass auch eine Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3.2 des angefochtenen Entscheids anbegehrt wird.  
 
2.3.2. Nicht einzutreten ist auf den Antrag auf Zusprechung von Unterhalt von Fr. 1'013.-- ab dem 1. August 2021, denn dieser Antrag bleibt unbegründet.  
 
2.3.3. Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer unter anderem um Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von Fr. 800.-- ab dem 1. August 2022 ersucht. Vor Bundesgericht beantragt er hingegen Unterhaltszahlungen von Fr. 861.45 ab dem 1. August 2022, wobei noch ein Manko von Fr. 160.-- bestünde. Im Mehrbetrag von Fr. 61.45 sowie in Bezug auf das Manko handelt es sich um ein neues Begehren, worauf nicht einzutreten ist (Art. 99 Abs. 2 BGG).  
 
 
3.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstand der Bundesrichter Herrmann, von Werdt und Schöbi sowie der Gerichtsschreiber Möckli und Sieber ist zuerst zu behandeln. 
 
3.1. Sein Gesuch begründet der Beschwerdeführer zusammengefasst damit, die betroffenen Richter hätten ein persönliches Interesse im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. a BGG, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer könne nämlich gemäss Art. 6 Abs. 2 VG eine Genugtuung verlangen, sollte gerichtlich festgestellt werden, dass das Bundesgericht seine Persönlichkeit verletzt habe. Auf Art. 27 und 28 ZGB berufe er sich vorliegend. Die genannten Personen seien zudem bereits in der gleichen Sache tätig gewesen, womit auch der Ausstandsgrund von Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG gegeben sei. So hätten sie die Reduktion des Unterhalts sowie die Anordnung der alternierenden Obhut im Urteil 5A_306/2021 (dieses Verfahren betraf die unentgeltliche Rechtspflege für das streitbetroffene Abänderungsgesuch) fälschlicherweise als aussichtslos beurteilt, was zeige, dass das Bundesgericht seine Arbeit nicht mache. Dies könne es aufgrund der Überlastung auch gar nicht.  
 
3.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen fehl: Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (Art. 75 BGG), nicht ein früheres Urteil des Bundesgerichts. Die Argumentation, das Bundesgericht könne gerichtlich feststellen, dass es selbst (gemeint ist wohl in einem früheren Verfahren) die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers verletzt hat, verfängt damit zum vornherein nicht. Dass ein konkretes Schadenersatzverfahren gegen die betroffenen Gerichtspersonen hängig wäre, behauptet der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urteil 9F_20/2019 vom 22. Januar 2020 E. 1.2.2). Aber auch die Berufung auf Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG hilft dem Beschwerdeführer nicht weiter: Diese Bestimmung setzt voraus, dass die Gerichtspersonen "in einer anderen Stellung" bereits in der gleichen Sache tätig waren; die Mitwirkung als Gerichtsperson des Bundesgerichts ist nicht erfasst (HÄNER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 9 f. zu Art. 34 BGG). Diese Voraussetzung ist offensichtlich nicht erfüllt. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein jedenfalls keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Soweit das Ausstandsbegehren nicht ohnehin angesichts der konkreten Gerichtsbesetzung gegenstandslos wird, ist es folglich offensichtlich unzulässig, weshalb es an den Voraussetzungen für die Durchführung eines Ausstandsverfahrens fehlt und in der ordentlichen Besetzung nicht darauf einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c; Urteile 4F_20/2022 vom 9. November 2022 E. 2.2; 5A_847/2018 vom 6. Dezember 2019 E. 1.2). Demnach besteht auch kein Anlass, einzelne Verfahrenshandlungen zu wiederholen.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz keinen Rückweisungsentscheid gefällt, sondern in der Sache selbst reformatorisch entschieden hat. In diesem Zusammenhang ruft er Art. 6 Ziff. 1 EMRK an. Er legt aber nicht dar, welchen (verfassungsmässigen) Anspruch diese Bestimmung ihm in Bezug auf den behaupteten Anspruch auf Rückweisung an die Erstinstanz vermittelt und inwiefern die Vorinstanz diesen verletzt haben soll. Stattdessen kritisiert er, beim erstinstanzlichen Verfahren sei der Grundsatz der Waffengleichheit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt worden und die erste Instanz habe diverse Punkte überhaupt nicht geprüft. Auch für die Berufungsschrift sei der Beschwerdeführer "waffentechnisch" unterlegen gewesen, was es erforderlich gemacht hätte, den Entscheid zur Herstellung der double instance und Waffengleichheit zurückzuweisen. Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte - soweit überhaupt angerufen - vermag der Beschwerdeführer mit diesen rein appellatorischen Ausführungen nicht darzutun. Insbesondere setzt er sich auch nicht mit den (zutreffenden) Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach die Berufungsinstanz nach ihrem pflichtgemässen Ermessen entscheide, ob sie ein reformatorisches oder kassatorisches Urteil fällt, insofern auch kein Rechtsanspruch auf Fällung eines Rückweisungsentscheids bestehe, dem Grundsatz der "double instance" kein Verfassungsrang zukomme und eine Rückweisung letztlich bloss zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen würde. Die Erstinstanz hat im Übrigen auch keinen Nichteintretensentscheid gefällt; daran ändert nichts, dass sie angeblich diverse Punkte "überhaupt nicht überprüft" hat. Dies macht den erstinstanzlichen Abweisungsentscheid nicht zu einem "sinngemässen" Nichteintretensentscheid, wie der Beschwerdeführer argumentiert. Dass die Vorinstanz zu Unrecht - und in willkürlicher Weise (Art. 9 BV) - von der Spruchreife der Angelegenheit ausgegangen wäre (vgl. Urteil 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 4.3.2), macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 
 
5.  
In Frage steht die Abänderung eines Eheschutzentscheids hinsichtlich der Obhut und des geschuldeten Kindesunterhalts. In diesem Zusammenhang sind folgende Rechtsgrundlagen massgeblich: 
 
5.1. Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 276 ZPO). Eine Abänderung setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen. Schliesslich kann ein Ehegatte die Änderung verlangen, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmengericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (zum Ganzen BGE 143 III 617 E. 3.1). Für eine Abänderung kommen im Unterhaltskontext sämtliche Umstände in Betracht, die für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags von Bedeutung sind (Urteil 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2).  
 
5.2. Gelangt das Gericht zum Schluss, dass eine wesentliche und dauerhafte Veränderung in diesem Sinne vorliegt, hat es auf Basis der massgeblichen Kriterien von Art. 163 ZGB im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens (Art. 4 ZGB) den Unterhaltsbeitrag neu festzulegen. Dabei sind sämtliche Berechnungselemente zu aktualisieren, und zwar unabhängig davon, ob diese sich derart verändert haben, dass sie ihrerseits Grund für die Abänderung des Unterhaltsbeitrags setzen könnten (BGE 138 III 289 E. 11.1.1 [zu Art. 129 ZGB]; 137 III 604 E. 4.1.2 [zu Art. 286 Abs. 2 ZGB]; Urteil 5A_185/2019 vom 26. September 2019 E. 3.1). Anschliessend sind die dem ersten Unterhaltsurteil zugrunde liegenden Verhältnisse den aktualisierten Verhältnissen gegenüberzustellen. Aufgrund dieser Gegenüberstellung gilt es schliesslich zu beurteilen, ob eine hinreichend bedeutende Veränderung der Verhältnisse gegeben ist, um eine Neuverteilung der Unterhaltslasten zu rechtfertigen (Urteil 5A_120/2021 vom 11. Februar 2022 E. 5.3.1 in: FamPra.ch 2022 S. 432).  
 
5.3. Beim Entscheid über die elterliche Sorge, die Obhut, Betreuungsanteile bzw. das Besuchsrecht und den Kindesunterhalt ist der Sachrichter in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB; vgl. BGE 142 III 612 E. 4.5 mit Hinweisen; Urteile 5A_85/2022 vom 3. Juni 2022 E. 3.1.2; 5A_742/2021 vom 8. April 2022 E. 3.1; 5A_247/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.4.1). In Verfahren, die Art. 98 BGG unterstehen, bleibt der Willkürmassstab entscheidend. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz den Ermessensspielraum über- oder unterschritten oder das Ermessen missbraucht hat und damit zu einem offensichtlich unbilligen, in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken widersprechenden Ergebnis gelangt ist (BGE 143 III 140 E. 4.1.3 mit Hinweis).  
 
6.  
Auf Widerstand bei der Beschwerdeführerin stösst zunächst die Anordnung der alternierenden Obhut. 
 
6.1. Als erstes ist auf die Frage einzugehen, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines Abänderungsgrunds in Bezug auf die Obhutsfrage bejaht hat.  
 
6.1.1. Die Vorinstanz begründete ihre Auffassung damit, dass im ersten Abänderungsverfahren von einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, die sich auch bei der Kinderbetreuung auswirken würde, ausgegangen worden sei. Diese Annahme stelle sich nun aber als unzutreffend heraus, womit sich die Lage in Bezug auf die Einschätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers (der unter einer primär sklerosierenden Cholangitis, kurz PSC, leidet) gegenüber dem ersten Abänderungsurteil dauerhaft verändert habe. Diese Schlussfolgerung leitete die Vorinstanz erstens aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Gutachten der F.________ vom 18. Mai 2022, das im Auftrag der IV-Stelle verfasst worden sei, ab. Dieses führe aus, die "Erziehungsfähigkeit" (damit sei wohl die Fähigkeit zur Kinderbetreuung gemeint und nicht die Erziehungsfähigkeit im familienrechtlichen Sinn) sei von der Krankheit des Beschwerdeführers nicht betroffen. Das Gutachten mache dies mindestens glaubhaft. Zweitens erwog die Vorinstanz, es gäbe keinerlei Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer in den letzten beiden Jahren seit dem ersten Abänderungsurteil mit der Kinderbetreuung aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden überfordert gewesen wäre. Auch die Beschwerdeführerin mache keine solchen Anzeichen geltend. Die Veränderung sei wesentlich, weil der Gesundheitszustand eine zentrale Rolle bei der Zuteilung der alleinigen Obhut (eine Weiterführung der alternierenden Obhut nach dem Umzug der Beschwerdeführerin sei vorerst für beide Parteien nicht mehr vorstellbar gewesen) an die Beschwerdeführerin gespielt habe.  
 
6.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach sich die Lage in Bezug auf den gesundheitlichen Zustand erheblich verändert habe, sei willkürlich und schlichtweg falsch. So seien die Schlussfolgerungen über die Einschränkungen des Beschwerdeführers (gemeint sind wohl die Schlussfolgerungen des ersten Abänderungsurteils) absolut korrekt und sei der Beschwerdeführerin auch nicht einzig aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers die (alleinige) Obhut zugewiesen worden. In der Folge kritisiert die Beschwerdeführerin die Würdigung des Gutachtens, das nicht zur Aufgabe gehabt habe, die Einschränkungen des Beschwerdeführers auf die Kinderbetreuung zu prüfen. Sie wirft der Vorinstanz vor, den "unumstrittenen Rechtsgrundsatz der Offizialmaxime" "krass" verletzt zu haben, denn sie habe auf ein teilweise geschwärztes Gutachten abgestellt, wobei genau bei der Frage nach der Erziehungsfähigkeit ein grosser Block geschwärzt worden sei. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt daher in Verletzung verfasssungsmässiger Rechte willkürlich und vorsätzlich nicht vollständig abgeklärt, was ferner eine Überschreitung oder gar schon ein Missbrauch des richterlichen Ermessens darstelle, zumal Kinderbelange der Offizialmaxime unterlägen.  
 
6.1.3. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Vorinstanz ihre Schlussfolgerungen nicht ausschliesslich auf das (vom Beschwerdeführer teilweise geschwärzt eingereichte) Gutachten gestützt, sondern auch erwogen hat, dass sich in den letzten zwei Jahren keinerlei Anzeichen dafür ergäben hätten, dass der Beschwerdeführer mit der Kinderbetreuung aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden überfordert gewesen wäre. Entsprechend fehlen in der Beschwerdeschrift Ausführungen hierzu und ist das Bundesgericht an die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Betreffend die Dauerhaftigkeit der Veränderung greift die Beschwerdeführerin die Erwägung der Vorinstanz auf, wonach die Erkrankung des Beschwerdeführers progressiv verlaufe, weshalb sich die Situation in Zukunft verändern und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Obhut bzw. Betreuungsanteile dannzumal wieder angepasst werden müssten. Sie rügt, die Vorinstanz ignoriere diese Feststellung in der Folge allerdings komplett. Willkür - sofern gerügt - vermag die Beschwerdeführerin allerdings nicht darzutun, nur weil die Vorinstanz die Möglichkeit nicht ausschliesst, dass in der - noch nicht näher definierten - Zukunft allenfalls wieder eine Anpassung zu erfolgen hätte. Die Rügen der Beschwerdeführerin zielen damit allesamt ins Leere, denn steht fest, dass der Beschwerdeführer seit dem ersten Abänderungsurteil mit der Kinderbetreuung aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht eingeschränkt war, erweist sich der Schluss der Vorinstanz, wonach sich insofern die dem ersten Abänderungsentscheid zugrunde gelegte Annahme als unzutreffend herausstelle und sich eine dauerhafte Veränderung ergebe, nicht als willkürlich. Hat die Vorinstanz den Sachverhalt (hier die Einschränkungen in der Kinderbetreuung aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden) nicht willkürlich festgestellt, so zielt schliesslich auch der Vorwurf der Verletzung der Untersuchungsmaxime ins Leere, wobei die Beschwerdeführerin ohnehin keine dahingehenden Verfassungsrügen erhebt.  
 
6.2. Nachdem die Vorinstanz willkürfrei von einem Abänderungsgrund in Bezug auf die Obhutsfrage ausgehen durfte, ist die Frage zu klären, ob sie in Bezug auf die Anordnung der alternierenden Obhut ihr Ermessen verfassungswidrig ausgeübt hat (siehe E. 5.3).  
 
6.2.1. Sie erwog zusammengefasst, würden alle Faktoren - Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz, soziales und familiäres Umfeld, Stabilität der Verhältnisse, in der Kinderanhörung von der Tochter geäusserter Wunsch, einen Tag mehr (unter der Woche) beim Vater zu verbringen, Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - umfassend einer Würdigung unterzogen, sprächen die Umstände insgesamt für die Wiedereinführung der alternierenden Obhut. In rechtlicher Hinsicht sei dazu festzuhalten, dass sich auch die Rechtslage wesentlich entwickelt habe (namentlich Entscheide des Bundesgerichts, wonach die alternierende Obhut bei einem entsprechenden Antrag eines Elternteils praktisch zum Regelfall werde, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen). Es sei zwar umstritten, ob eine seit dem ersten Abänderungsurteil veränderte Rechtslage im Abänderungsentscheid berücksichtigt werden könne. In einer Konstellation wie der vorliegenden, bei der die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren zur Debatte stehe, dränge es sich jedoch auf, der neuen Rechtsprechung bereits im Abänderungsverfahren Rechnung zu tragen. Wenn - wie vorliegend - absehbar sei, dass aufgrund der gesamten Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit bei der Scheidung eine alternierende Obhut anzuordnen sein werde, lasse es sich aus Kindeswohlüberlegungen nicht rechtfertigen, aus bloss formellen Gründen bis dahin noch an der alleinigen Obhut eines Elternteils festzuhalten.  
 
6.2.2. Diesen Ausführungen diametral entgegen steht die Auffassung der Beschwerdeführerin, die die Anordnung der alternierenden Obhut als willkürlich und dem Kindeswohl "auf ganzer Länge" widersprechend kritisiert. Es sei nicht so, dass ein anderer Entscheid oder eine andere Beurteilung der Sachlage unter diesen Umständen möglich oder denkbar seien, nein: die Feststellungen könnten unter keinen Umständen zu der von der Vorinstanz festgelegten Betreuungsregel führen.  
 
6.2.3. Wie bereits ausgeführt, bleibt im vorliegenden Verfahren der Willkürmassstab entscheidend, weshalb das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nur aufhebt, wenn er im Ergebnis offensichtlich unbillig ist und in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken widerspricht (siehe E. 5.3).  
Nun behauptet die Beschwerdeführerin zwar, dass der Entscheid dem Kindeswohl widerspricht. Sie substanziiert diese Behauptung aber nicht weiter, sondern setzt sich mit den einzelnen, von der Vorinstanz geprüften Kriterien auseinander und will diese zum Teil anders beurteilt bzw. gewichtet wissen. So dürfe beispielsweise der Wunsch der Tochter keine Rolle spielen, da sie bezüglich der Betreuungsregel mit ihren 6.5 Jahren nicht urteilsfähig sei und werte die Vorinstanz die Distanz zwischen den Wohnorten diametral anders als im ersten Abänderungsverfahren, obwohl sie sich nicht verändert habe. Die Kinder seien überdies inzwischen eingeschult, was bei grossen Distanzen ebenfalls ein wichtiges Kriterium zur Ablehnung der alternierenden Obhut sei. Ausserdem ignoriere die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin vor der Trennung und nach der Aufhebung der alternierenden Obhut wieder knapp 2.5 Jahre lang die Hauptbetreuungsperson gewesen sei. Damit setze sich die Vorinstanz überhaupt nicht auseinander, obschon dies die Beschwerdeführerin vorbringe, weshalb Art. 29 BV (Recht auf Beurteilung und Begründung der Argumente) verletzt sei. Willkürlich verletzt habe die Vorinstanz sodann den Grundsatz, wonach die bisherig gelebte Betreuung der Kinder unter dem Gesichtspunkt der Stabilität ein entscheidendes Kriterium für die Zuteilung der Obhut sei. In Bezug auf das Kriterium des schulischen und sozialen Umfelds verkenne die Vorinstanz, dass dieses aufgrund der zwischenzeitlichen Einschulung beider Kinder stark an Bedeutung gewonnen habe und der zusätzliche Betreuungstag, der den Mittwochnachmittag tangiere, den so wichtigen Austausch der Kinder mit ihrem schulischen und sozialen Umfeld einschränke, da sie am gerichtsnotorisch bekannten freien Nachmittag aus einem aktiven Umfeld herausgerissen würden. 
Allein mit diesen appellatorischen Ausführungen gelingt es jedoch nicht, den Entscheid als willkürlich auszuweisen. Die Vorinstanz hat die einzelnen Kriterien abgewogen, sich mit den Argumenten der Parteien auseinandergesetzt und das Ergebnis des Entscheids begründet, was im Hinblick auf die Begründungspflicht (Art. 29 BV) allein massgebend ist (BGE 145 III 324 E. 6.1). Inwiefern die Vorinstanz durch die Berücksichtigung inzwischen ergangener Rechtsprechung des Bundesgerichts sodann "jegliche Verfahrensgarantien nach Art. 29 BV" verletzt haben sollte, begründet die Beschwerdeführerin nicht weiter. Weder zeigt sie auf, welche Verfahrensgarantie konkret tangiert sein noch inwiefern die Vorinstanz diese verletzt haben soll. Weshalb der Entscheid, eine alternierende Obhut (mit einem zusätzlichen Betreuungstag unter der Woche) anzuordnen, wenn insbesondere auch die Tochter sich eine solche Regelung durchaus gewünscht hat, im Ergebnis stossend sein bzw. dem Kindeswohl widersprechen sollte, erschliesst sich letztlich nicht; vielmehr scheint der Entscheid durchaus dem Kindeswohl zu entsprechen. 
 
6.3. Die Vorinstanz ist somit willkürfrei vom Vorliegen eines Abänderungsgrundes ausgegangen und der angefochtene Entscheid erweist sich mindestens im Ergebnis nicht als stossend.  
 
7.  
Zu prüfen bleiben damit die Rügen beider Parteien in Bezug auf die Abänderung der Kindesunterhaltsbeiträge. 
 
7.1. Die Vorinstanz hat den Kindesunterhalt zum einen bereits ab Gesuchseinreichung (1. Februar 2021) und zum anderen ab Geltung der neuen Obhutsregelung (1. Januar 2023) angepasst. Die Anpassung ab Januar 2023 ergab sich dabei aus der geänderten Obhutszuteilung, wobei die Vorinstanz die Berechnung aktualisierte. Für die Abänderung ab dem 1. Februar 2021 bejahte die Vorinstanz einen Abänderungsgrund, weil sich das Existenzminimum des Beschwerdeführers signifikant und in unvorhergesehener Weise erhöht habe.  
 
7.2. Der Beschwerdeführer macht ganz grundsätzlich geltend, die gesprochenen Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Februar 2021 seien wegen eines Eingriffs in sein Existenzminimum nichtig (vgl. auch Antrag 3.1, siehe Sachverhalt, Bst. C.a.a), so seien ihm zur Ausübung seines Besuchsrechts keinerlei finanzielle Mittel zugestanden worden und zur Berechnung des Existenzminimums sei nicht auf die "SchKG Richtlinie", sondern auf die Richtlinien der SKOS abzustellen. Seine Ausführungen sind zum Teil schwer verständlich, zudem nennt der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Bestimmungen, die angeblich (zum Teil in willkürlicher Weise) verletzt sein sollen, darunter Art. 27 und 28 ZGB sowie Art. 9 und 10 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Im Grunde beruht die Argumentation des Beschwerdeführers auf dem vom Sozialamt U.________ berechneten Existenzminimum. Dieser Berechnung attestiert er eine Bindung der vorliegend mit der Sache befassten Gerichte. Die Vorinstanz wies jedoch zutreffend darauf hin, dass eine solche Bindung bereits deshalb nicht besteht, weil nicht dieselben Berechnungsgrundlagen gelten. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass zur Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten in der Schweiz die Ausgangslage bilden (z.B. BGE 147 III 265 E. 7.2). Dass dem Beschwerdeführer dies vorliegend wohl vor allem deshalb nicht passt, weil das Sozialamt sein Existenzminimum höher berechnet hat als die Vorinstanzen - der Beschwerdeführer spricht hier von einem "effektiven" und einem "fiktiven" Existenzminimum -, vermag daran ebensowenig etwas zu ändern wie die pauschale Kritik, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht einheitlich auf SKOS gewechselt werde. Soweit er überhaupt im Rahmen der vorliegenden Beschwerde zulässige Rügen (siehe E. 2.1.1) erhebt und nicht bloss die falsche Anwendung von Bundesrecht geltend macht, zielen seine Ausführungen folglich ins Leere. Ob die Vorinstanz sein Existenzminimum - unabhängig von der Berechnung des Sozialamts - in einer verfassungsmässigen Rechten entsprechenden Art und Weise berechnet hat, wird separat und im Rahmen der von den Parteien hierzu erhobenen Rügen zu prüfen sein.  
 
7.3. Mit seiner Grundsatzkritik am gesprochenen Unterhalt während der Zeit der alleinigen Obhut der Beschwerdeführerin dringt der Beschwerdeführer folglich nicht durch. Nachfolgend sind daher die Rügen (der Beschwerdeführerin) in Bezug auf das Vorliegen eines Abänderungsgrunds ab dem 1. Februar 2021 zu prüfen (E. 8). Im Anschluss daran sind die Rügen beider Parteien betreffend die Unterhaltsberechnung (E. 9) zu beurteilen.  
 
8.  
 
8.1. Was den Abänderungsgrund betrifft, erwog die Vorinstanz, die Fahrtkosten des Beschwerdeführers hätten sich signifikant erhöht. Gemäss dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich vom 19. Februar 2019 seien Fr. 210.-- pro Monat für die Fahrten zum Arbeitsplatz im Bedarf des Beschwerdeführers enthalten gewesen, wobei eine Erhöhung dieser Kosten im ersten Abänderungsverfahren abgelehnt worden sei, da sich in tatsächlicher Hinsicht seit dem Vergleich nichts verändert gehabt habe und der Beschwerdeführer auch nicht habe darlegen können, dass sich die Parteien beim Abschluss des Vergleichs in einem erheblichen Irrtum befunden hätten. Allerdings könne der Beschwerdeführer heute nicht mehr von einer Spesenentschädigung für zumindest einen Teil seiner Fahrten an den Arbeitsplatz profitieren. Wie aus dem Vergleichsvorschlag des Einzelrichters der Erstinstanz vom 14. Januar 2019 hervorgehe, habe der Einzelrichter damals ermessensweise eine Anrechnung von Benzinkosten von Fr. 300.-- bei einer 100 %-Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers vorgeschlagen, wobei von der Arbeitgeberin bezahlte Spesen weder beim Einkommen noch bei den Auslagen berücksichtigt worden seien. Die Parteien hätten sich schliesslich auf einen leicht tieferen Betrag von Fr. 210.-- geeinigt. Angesichts dessen, dass dieser nicht sehr stark vom vorgeschlagenen Betrag abweiche, sei davon auszugehen, dass ihm dieselbe Logik zugrunde liege und mithin die Spesen weder beim Einkommen noch bei den Auslagen berücksichtigt worden seien. Seit der Beschwerdeführer vollständig in V.________ arbeite und die Kinder jeweils in W.________ abholen und wieder dort hinbringen müsse, fielen ihm Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- pro Monat für die Fahrten an den Arbeitsplatz an. Anders als im Zeitpunkt des Vergleichs und des ersten Abänderungsurteils seien diese Kosten nicht mehr teilweise von Spesenvergütungen gedeckt. Sein Bedarf habe sich mithin seit Januar 2021 um Fr. 390.-- erhöht, wobei es sich bei einem vormaligen Gesamtbedarf von Fr. 2'963.-- um eine signifikante Erhöhung handle. Dass die Fahrtspesenvergütung wegfallen würde, sei zudem im Zeitpunkt des Vergleiches nicht vorhersehbar gewesen. Die Erhöhung der vom Beschwerdeführer selbst zu tragenden Fahrtkosten rechtfertige deshalb eine Abänderung, zumal die finanziellen Verhältnisse, auf denen die vormalige Unterhaltsberechnung beruht habe, äusserst knapp gewesen seien. Da sich die Spesenregelung während nun zwei Jahren offenbar nicht mehr geändert habe, handle es sich auch um eine dauerhafte Änderung.  
 
8.2. Die Beschwerdeführerin erachtet die Annahme der Vorinstanz, dass ein Abänderungsgrund vorliegt und damit eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge möglich ist, als willkürlich und krasse Ermessensüberschreitung.  
 
8.2.1. Zunächst kritisiert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz gehe davon aus, ihr höherer Lohn sei für sich gesehen ein Abänderungsgrund, der eine Anpassung erlaube. Wie aufgezeigt erkennt die Vorinstanz jedoch in den signifikant höheren Arbeitswegkosten des Beschwerdeführers einen Abänderungsgrund und aktualisiert entsprechend die Berechnung. Dabei berücksichtigt die Vorinstanz zwar auch den höheren Lohn der Beschwerdeführerin, dieses Vorgehen entspricht jedoch - bei Vorliegen eines Abänderungsgrundes - der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe E. 5.2).  
 
8.2.2.  
 
8.2.2.1. Was die Erhöhung der Fahrtkosten anbelangt, rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verletze damit das in Art. 29 BV verankerte verfassungsmässige Recht der Beschwerdeführerin auf Begründung und Prüfung der von ihr vorgebrachten Argumente, indem sie sich nicht mit der Rüge auseinandersetze, die im Ursprungsentscheid (Vergleich) vereinbarten Fahrtkosten unterlägen dem Prinzip des caput controversums.  
 
8.2.2.2. Der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht trifft nicht zu: Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1). Wie die wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz (siehe E. 8.1) zeigen, erfüllt der angefochtene Entscheid diese Anforderungen. Die Vorinstanz begründet sehr wohl, weshalb sie (gerade auch im Hinblick auf den geschlossenen Vergleich) von einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung ausgegangen ist.  
 
8.2.3.  
 
8.2.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt ausserdem eine willkürliche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Der Entscheid sei unhaltbar, da im ersten Abänderungsverfahren zwei Instanzen (Kantonsgericht und Obergericht des Kantons Zug) sich übereinstimmend dahingehend geäussert hätten, dass die Fahrtkosten des Beschwerdeführers dem caput controversums unterlägen und daher - ungeachtet allfälliger Veränderungen - nicht abgeändert werden könnten. Der Beschwerdeführer habe diese Feststellung erfolglos vor Bundesgericht angefochten (Urteil 5A_962/2020). Rund zwei Jahre später negiere die gleiche gerichtliche Instanz entgegen ihrer eigenen früheren Auffassung stillschweigend die Qualifikation der Fahrtkosten als caput controversum. Damit korrigiere die Vorinstanz ihren eigenen Entscheid im ersten Abänderungsverfahren und verletze damit sämtliche Grundsätze des Abänderungsverfahrens. Denn der neue Entscheid diene nicht dazu, das frühere Urteil zu korrigieren, sondern dieses den neu eingetretenen Umständen anzupassen, sofern dies möglich sei. Unhaltbar sei der Entscheid ausserdem, da die Vorinstanz Vermutungen darüber anstelle, was der Grundgedanke hinter den ursprünglich festgesetzten Fahrtkosten von Fr. 210.-- gewesen sei, um damit zu begründen, dass sich die Verhältnisse gegenüber diesem Grundgedanken verändert hätten. Der Vergleichsvorschlag sei von beiden Parteien abgelehnt worden. Ausserdem sei anlässlich der Einigungsverhandlung für die Fahrtkosten beider Parteien ein anderer Betrag festgesetzt worden, als im Vergleichsvorschlag unterbreitet worden war. Sodann habe keines der ergangenen Urteile je den Kompetenzcharakter des Autos bestätigt und auch im Vergleichsvorschlag sei nicht festgehalten worden, das Auto stelle Kompetenzgut dar, vielmehr habe die Beschwerdeführerin dies stets bestritten. Zuletzt sei der zuständige Einzelrichter im Eheschutzverfahren der gleiche Richter, der im vorliegend angefochtenen Entscheid der Vorinstanz den Vorsitz und die Verfahrensleitung inne habe. Der Richter habe daher wohl auf seine persönlichen Überlegungen aus dem Ursprungsverfahren zurückgegriffen. Dieses konkrete Verhalten des Richters verletze die Verfahrensgarantie von Art. 29 BV (faires Verfahren), indem die Unvoreingenommenheit der überprüfenden Instanz in Frage gestellt werde. Bei der Beurteilung, wie und weshalb sich die Parteien im ursprünglichen Vergleich auf die schliesslich festgesetzten Fahrtkosten geeinigt hätten, davon auszugehen, dass diesem dieselbe Logik wie dem Vergleichsvorschlag zugrunde liege, verletze den unumstrittenen Rechtsgrundsatz der Neutralität der Gerichte in krassem Masse.  
 
8.2.3.2. Die Möglichkeiten, eine auf Vereinbarung beruhende Eheschutzmassnahme oder vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren abzuändern, sind eingeschränkt. Eine Anpassung kann nur verlangt werden, wenn erhebliche tatsächliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Keine Anpassung an wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse gibt es hingegen bezüglich Tatsachen, welche vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (sog. caput controversum), zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte. Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen (BGE 142 III 518 E. 2.6).  
 
8.2.3.3. Implizit erachtete die Vorinstanz die Erhöhung der Arbeitswegkosten deshalb als nicht vom caput controversum abgedeckt, weil der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit nicht mehr mehrheitlich extern, sondern am Domizil seiner Arbeitgeberin tätig und die Spesenvergütung zur Deckung seiner Arbeitswegkosten inzwischen (seit Januar 2021) weggefallen sei. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich willkürlich festgestellt hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Auch Willkür in Bezug auf die Schlussfolgerung, der Wegfall der Spesenvergütung sei im Zeitpunkt des Vergleichs nicht voraussehbar gewesen, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Sie setzt sich mit diesen konkreten Erwägungen gar nicht auseinander. Damit hält der Schluss der Vorinstanz, die Veränderung sei nicht vom caput controversum abgedeckt, einer Prüfung durch das Bundesgericht stand, und zwar unabhängig davon, welcher "Logik" der Vergleich nun konkret unterlag. So scheint es jedenfalls naheliegender, dass die Arbeitswegkosten gerade deswegen relativ tief angesetzt wurden, weil eine Spesenentschädigung durch den Arbeitgeber erfolgte. Andernfalls wären dem Beschwerdeführer in den letzten Jahren, in denen ihm die Spesenentschädigungen ausgezahlt wurden (im Jahr 2018 immerhin ca. Fr. 567.-- und im Jahr 2019 ca. Fr. 710.-- pro Monat), Fahrtkosten im Bedarf angerechnet worden, die ihm gar nicht angefallen wären. Den Wegfall der Spesenentschädigung, der von den Parteien unangefochten nicht vorhersehbar war, als relevante Veränderung zu beurteilen, hält jedenfalls vor dem Willkürverbot (Art. 9 BV) stand. Eine Begründung, weshalb dem nicht so sein soll, liefert die Beschwerdeführerin letztlich nicht. Wollte sie dem Richter Befangenheit vorwerfen, hätte sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein Ausstandsgesuch stellen können und müssen. Was die Qualifikation des Autos als Kompetenzgut anbelangt, so bestreitet die Beschwerdeführerin dies zwar. Gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Charakter des Autos als Kompetenzgut nie in Frage gestanden sei, kommt sie hingegen nicht an, zumal sie auch gar keine Willkürrügen erhebt.  
 
9.  
Folglich sind nun die konkreten Rügen in Bezug auf die Unterhaltsberechnung zu prüfen, und zwar einerseits für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2021 (E. 9.1, alleinige Obhut der Beschwerdeführerin) und andererseits für den Zeitraum ab Januar 2023 (E. 9.2, alternierende Obhut). 
 
9.1.  
 
9.1.1. Die Beschwerdeführerin moniert ihre Verpflichtung zur Beteiligung am Manko der Kinder.  
 
9.1.1.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe ab August 2022 einen Überschuss von Fr. 2'000.-- und sei damit bedeutend leistungsfähiger als der Beschwerdeführer, dem nach Abzug der Unterhaltsbeiträge bloss das betreibungsrechtliche Existenzminimum bleibe. Zu beachten sei in diesem Kontext, dass die Beschwerdeführerin sich mit Bezug auf den Aufenthaltsort der Kinder einem ausdrücklichen gerichtlichen Verbot widersetzt und dadurch eigenmächtig Fakten in Bezug auf die alleinige Obhut geschaffen habe. Unter diesen Umständen erscheine es angemessen, die Beschwerdeführerin ab dem 1. August bis 31. Dezember 2022 am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen, sodass ab dem 1. August 2021 (recte: 1. August 2022) kein Manko mehr bestehe.  
 
9.1.1.2. Die Beschwerdeführerin rügt diese Beteiligung am Manko zwar. Ihre Ausführungen bleiben allerdings rein appellatorisch: So führt sie zum Beispiel aus, sie arbeite mehr als sie eigentlich müsse. Ihre Willkürrüge, wonach die Vorinstanz dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt widerspreche, zielt letztlich bereits deshalb ins Leere, weil sie sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzt, dass sie in Bezug auf die alleinige Obhut eigenmächtig Fakten geschaffen habe, indem sie sich einem ausdrücklichen gerichtlichen Verbot widersetzt hat. Sie begnügt sich mit Ausführungen zu von der Vorinstanz zitierten bundesgerichtlichen Entscheidungen zur Beteiligung des hauptbetreuuenden Elternteils am Unterhalt. Ihre Beschwerde ist demnach nicht ausreichend begründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb sich Weiterungen erübrigen.  
 
9.1.1.3. Weitere Rügen, die sich auf die konkrete Berechnung der Vorinstanz beziehen, erhebt die Beschwerdeführerin nicht. So kritisiert sie zwar die Erhöhung der Fahrtkosten, allerdings nur im Hinblick darauf, ob diese überhaupt angepasst werden können (dazu bereits E. 8).  
 
9.1.2. Strittig sind sodann insbesondere die Arbeitswegkosten des Beschwerdeführers.  
 
9.1.2.1. Die Vorinstanz erwog hierzu, der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei auf dem kürzesten Weg rund 46 Kilometer von seinem Wohnort entfernt. Davon ausgehend, dass der Neupreis des vom Beschwerdeführer gefahrenen Autos nicht höher als Fr. 37'000.-- liege (der Katalogpreis betrage offenbar Fr. 29'950.--) und der Beschwerdeführer im Jahr rund 25'000 Km fahre, koste ein gefahrener Kilometer gemäss TCS maximal Fr. 0.56 bzw. unter Berücksichtigung der gestiegenen Treibstoffpreise Fr. 0.58. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass in diesem Preis auch Kosten wie Wertminderung oder Amortisation enthalten seien. Diese Kosten seien nicht in den Bedarf aufzunehmen, weil es sich nicht um tatsächlich anfallende regelmässige Kosten des täglichen Bedarfs handle. Auch die Garagierungskosten seien in den Kilometerkosten des TCS enthalten, obwohl der Beschwerdeführer keine entsprechenden Kosten ausweise. Konkret seien dem Beschwerdeführer daher nur 27,5 Rappen pro Kilometer anzurechnen, entsprechend 47,4 % der Gesamtkosten gemäss Berechnung des TCS (8,4 % Service und Reparaturen + 4,9 % Reifenkosten + 16,3 % Treibstoffkosten + 7,7 % Steuern, Pflege etc. + 10,1 % Versicherungen). Daraus ergäben sich monatliche Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz in der Höhe von Fr. 550.-- (= 46 Kilometer x 2 x 21,75 [Arbeitstage pro Monat] x Fr. 0.275). Dazu kämen die Kosten für das Holen und Bringen der Kinder, womit ihm aufgerundet Fr. 600.-- für die Fahrtkosten anzurechnen seien.  
 
9.1.2.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Berechnung nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie auch nicht sachgerecht angefochten werden könne. Inwiefern sie nicht nachvollziehbar sein sollte, erklärt der Beschwerdeführer jedoch nicht und ist auch nicht ersichtlich. Mit seiner Kritik zielt er auf die Rechtsanwendung durch die Vorinstanz, was jedoch nicht unter Art. 29 Abs. 2 BV zu prüfen ist.  
 
9.1.2.3. Nicht weiter einzugehen ist auf die Rüge, aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Bewegungsfreiheit (Art. 10 und 24 BV) seien ihm nicht nur der Arbeitsweg, sondern die vollen 25'000 Kilometer anzurechnen (dazu bereits oben, E. 2.1.3). Für die Ermittlung des Existenzminimums sind lediglich die Kosten vom Wohnort zum Arbeitsort und zurück zu berücksichtigen (BGE 104 III 73 E. 2c). Auch auf die eigenen Berechnungen des Beschwerdeführers, bei dem dieser den Neupreis seines Autos als Kosten pro Jahr einsetzt und darauf basierend monatliche Kosten von Fr. 1'136.-- (wenn man die Prozentzahlen der Vorinstanz übernimmt) bzw. Fr. 1.20 pro Kilometer (bei Einbezug aller vom TCS berücksichtigten Positionen) und damit minimal die beantragten Fr. 1'500.-- errechnet, ist nicht einzugehen. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nämlich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern nimmt losgelöst von diesen eigene Berechnungen vor.  
 
9.1.2.4. Ein Dorn im Auge ist dem Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz aus der Berechnung des TCS die Garagierungskosten rausgerechnet hat.  
Die Vorinstanz erwog hierzu, der Beschwerdeführer weise keine entsprechenden Kosten aus. Der Beschwerdeführer wiederum fühlt sich vom vorinstanzlichen Entscheid überrascht. Es seien stets Pauschalen eingesetzt worden, weshalb er auch keine Garagierungskosten habe geltend machen müssen und dies nun vor Bundesgericht nachholen könne. Zulässige Verfassungsrügen erhebt der Beschwerdeführer jedoch nicht, weshalb sich Weiterungen erübrigen. Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor erster Instanz durchaus diverse Positionen wie z.B. Kosten für die Versicherung und Reifen sowie Servicekosten und Strassenverkehrssteuern geltend gemacht hat. Er hätte folglich Anlass gehabt, auch Garagierungskosten auszuweisen, sollten solche denn auch tatsächlich anfallen. Die Geltendmachung vor Bundesgericht ist verspätet (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
9.1.2.5. Im Grundsatz zutreffend argumentiert der Beschwerdeführer hingegen in Bezug auf die Position Amortisation:  
Im Betreibungsrecht gilt der Grundsatz, dass die Amortisation eines Automobils mit Kompetenzcharakter nicht in die Bedarfsrechnung einzubeziehen ist. Denn nach dem betreibungsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz sind Aufwendungen für Kompetenzgüter regelmässig nur dann massgebend, wenn sie tatsächlich nötig sind, damit der Schuldner das (aktuelle) Kompetenzgut nicht verliert. Die Amortisation erfolgt jedoch im Hinblick auf dessen spätere Wiederbeschaffung. In Bezug auf eine familienrechtliche Unterhaltsschuld sind jedoch die familienrechtlichen Schutzzwecke im Auge zu behalten. So schliesst die Unterhaltsschuld die Verpflichtung ein, rechtzeitig das Nötige vorzukehren, um die Unterhaltspflicht gegenüber den Angehörigen auch inskünftig erfüllen zu können. Die Amortisation eines Fahrzeugs mit Kompetenzcharakter gehört damit grundsätzlich zum massgebenden Bedarf des Unterhaltsverpflichteten (zum Ganzen: Urteil 5A_779/2015 vom 12. Juli 2016 E. 5.3.3; vgl. auch BGE 104 III 73 E. 2c). 
Allerdings ist Folgendes zu berücksichtigen: Die Vorinstanz erläutert zwar nicht, weshalb sie von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht. Eine diesbezügliche Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) rügt der Beschwerdeführer jedoch nicht. Das Bundesgericht geht sodann nur im Grundsatz davon aus, dass die Amortisation zum Bedarf des Unterhaltsverpflichteten gehört (zit. Urteil 5A_779/2015 E. 5.3.3). Abweichungen sind also durchaus denkbar. Je knapper die finanziellen Verhältnisse sind, desto eher gelten ausserdem die zu Art. 93 SchKG über die Pfändbarkeit des schuldnerischen Einkommens entwickelten Prinzipien für die familienrechtliche Bedarfsermittlung (BGE 140 III 337 E. 4.2.3), von denen die Vorinstanz letztlich ausgegangen ist. In Anbetracht der vorliegend knappen finanziellen Verhältnisse der Parteien erscheint die Vorgehensweise der Vorinstanz daher nicht als geradezu willkürlich, zumal die Arbeitswegkosten in Relation zum erzielten Einkommen sehr hoch erscheinen. Darauf weist auch die Beschwerdeführerin hin (unter Berufung auf SIX, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rz. 2.120 S. 129). 
Begründet wäre der Willkürvorwurf ohnehin nur, wenn der Entscheid auch im Ergebnis unhaltbar wäre, was jedoch zu verneinen ist (siehe E. 9.1.2.7). 
 
9.1.2.6. Die Argumentation, wonach die Amortisation der späteren Wiederbeschaffung eines Kompetenzguts dient und daher im Grundsatz zum Bedarf des Unterhaltsverpflichteten hinzuzurechnen ist, kann nicht ohne Weiteres auf die Position der Wertminderung, deren Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführer ebenfalls moniert, übertragen werden. Diese dient nämlich nicht der späteren Wiederbeschaffung, sondern spiegelt lediglich die Entwertung des Kompetenzguts. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesem Unterschied nicht auseinander, sondern zielt auf die Anwendung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Amortisation auch in Bezug auf die Wertminderung. Bei einem wie hier vollständig bezahlten Kompetenzgut sticht es jedoch nicht geradezu ins Auge, dass diese Kosten im Rahmen einer familienrechtlichen Unterhaltsschuld berücksichtigt werden müssten, weshalb die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz jedenfalls nicht als willkürlich (Art. 9 BV) bezeichnet werden kann.  
 
9.1.2.7. Nach dem Gesagten setzt sich die Vorinstanz nicht dem Willkürvorwurf (Art. 9 BV) aus, weil sie die Positionen Garagierungskosten, Wertminderung und Amortisation bei den Fahrtkosten nicht berücksichtigt hat. Selbst wenn die entsprechende Prüfung in Bezug auf die Amortisation jedoch anders ausgefallen wäre, würde das Bundesgericht erst eingreifen, wenn sich dies auch im Resultat auswirken würde bzw. auch das Ergebnis des Entscheids stossend wäre (oben E. 5.3). Dies ist jedoch nicht der Fall:  
Die Vorinstanz ging von Kilometerkosten (bei 100 % der Gesamtkosten gemäss TCS) von Fr. 0.58 aus und machte dies daran fest, dass der Neupreis nicht höher als Fr. 37'000.-- gewesen sei. Sie stellte jedoch gleichzeitig fest, dass der Neupreis des vom Beschwerdeführer gefahrenen Autos Fr. 29'950.-- beträgt. Damit wäre bei einer jährlich festgestellten Laufleistung von 25'000 Kilometern gemäss den Aufstellungen des TCS, auf die die Vorinstanz - was der Beschwerdeführer nicht kritisiert - abgestellt hat (Kilometerkosten 2022), höchstens von einem Kilometerpreis von Fr. 0.48 auszugehen (bei einem Katalogpreis von Fr. 27'000.-- betragen die Kosten bei der festgestellten Laufleistung gut Fr. 0.46, bei einem Katalogpreis von Fr. 32'000.-- Fr. 0.50, der Neupreis des Fahrzeugs des Beschwerdeführers befindet sich ungefähr in der Mitte, weshalb der Mittelwert von Fr. 0.48 heranzuziehen ist). Rechnet man nun zwar ohne Garagierungskosten und Wertminderung, aber unter Einbezug der Amortisation (= 72,8 % der Gesamtkosten), ergibt dies einen Kilometerpreis von Fr. 0.35 bzw. 35 Rappen anstatt der von der Vorinstanz berechneten 27,5 Rappen. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Arbeitstage weder Feiertage noch die Ferien des Beschwerdeführers berücksichtigt hat, weshalb sie mit 21,75 Arbeitstage gerechnet hat. Bezieht man nun die Feiertage sowie mindestens 4 Wochen Ferien (Art. 329a OR) in die Berechnung ein, resultieren 19,5 Arbeitstage pro Monat. Dies ergibt folglich monatliche Arbeitswegkosten in Höhe von gerundet Fr. 630.-- (46 x 2 x 19,5 x Fr. 0.35). Dabei ist erneut zu betonen, dass in diesen Kosten grundsätzlich nur die Arbeitswegkosten einzurechnen sind, nicht hingegen die Kosten für das Holen und Bringen der Kinder (siehe oben, E. 9.1.2.3). Im Hinblick auf die von der Vorinstanz angerechneten Fr. 600.-- erscheint dies nicht als erheblich, selbst wenn man wie die Vorinstanz noch die Erhöhung der Kosten aufgrund der gestiegenen Treibstoffpreise von 2 Rappen pro Kilometer hinzurechnen würde. 
 
9.1.3. Der Beschwerdeführer macht ausserdem Kosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 220.-- geltend bzw. rügt die vorinstanzliche Erwägung, wonach es nicht glaubhaft sei, dass ihm solche Kosten anfielen, als willkürlich. Seine Argumentation basiert allerdings auf einem von der Vorinstanz nicht festgestellten Sachverhalt (so macht er Ausführungen zu seiner täglichen Arbeitszeit, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben). Dazu zieht er das F.________ Gutachten heran. Dass und weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt jedoch willkürlich festgestellt haben sollte, führt er nicht aus. Somit vermag er den Schluss, wonach es ihm bei nur halbtägigen Arbeitseinsätzen möglich und zumutbar sei, sich zuhause zu verpflegen, auch wenn er nicht genau um Mittag zuhause esse, nicht als willkürlich auszuweisen.  
 
9.1.4. Sodann macht der Beschwerdeführer (im Zusammenhang mit der Rüge der Nichtigkeit der Unterhaltsverpflichtung, dazu bereits oben, E. 7.2) Ausführungen zu den (nicht berücksichtigten) Kosten des Besuchsrechts. Seine schwer nachvollziehbaren Überlegungen bleiben allerdings rein appellatorisch und nehmen keinerlei Bezug auf den angefochtenen Entscheid. Weiterungen erübrigen sich.  
 
9.1.5. Strittig ist auch die Prämienverbilligung des Beschwerdeführers. Soweit ersichtlich, macht er hier jedoch nur Rügen in Bezug auf den Unterhalt ab Januar 2023 geltend, worauf nachfolgend einzugehen ist.  
 
9.2. Was den Zeitraum ab Januar 2023 anbelangt, erhebt die Beschwerdeführerin - losgelöst von ihrer Kritik an der Einführung der alternierenden Obhut (dazu E. 6) sowie an der Qualifikation der Fahrtkosten als caput controversum (dazu E. 8.2.3) - keine eigenständige Kritik in Bezug auf die Berechnung des Unterhalts. Der Beschwerdeführer erhebt hingegen Rügen in Bezug auf folgende Positionen: Arbeitswegkosten, auswärtige Verpflegung (auch für die Kinder während seiner Betreuungszeit) und Höhe der bei ihm berücksichtigten Prämienverbilligung für die Krankenkasse.  
 
9.2.1. Was die Arbeitswegkosten anbelangt, kann auf die bisherigen Erwägungen (E. 9.1.2) verwiesen werden.  
 
9.2.2. Auch bezüglich der auswärtigen Verpflegung ist grundsätzlich auf die obigen Erwägungen (E. 9.1.3) zu verweisen. Die zahlreichen Ausführungen und Berechnungen dazu, wann der Beschwerdeführer die Kinder bei Geltung der alternierenden Obhut abholen muss und was das in Bezug auf das Mittagessen (und den Verkehr bzw. die Fahrtzeit) bedeutet, bleiben ausserdem rein appellatorisch. Verfassungsrügen erhebt der Beschwerdeführer hier nicht. Darüber hinaus betrifft dies gemäss seinen eigenen Aussagen nur jedes zweite Wochenende (gemeint sein kann wohl nur der Freitag) und den Mittwoch. Auf welcher Grundlage dem Beschwerdeführer sodann eine Erhöhung des Grundbedarfs pro Kind um Fr. 20.-- zustehen soll, obschon der Grundbetrag der Kinder bereits auf ihn und die Beschwerdeführerin entsprechend den Betreuungsanteilen aufgeteilt ist, ist nicht ersichtlich. Dies ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht nachweist, entsprechende Vorbringen bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemacht zu haben und neue Tatsachenbehauptungen vor Bundesgericht unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
9.2.3. Was die beim Beschwerdeführer berücksichtigte (volle) Prämienverbilligung angeht, erhebt der Beschwerdeführer keine konkreten Verfassungsrügen, sondern erstellt - anhand der vorinstanzlichen Zahlen zu seinem steuerbaren Einkommen und dem Gesetz des Kantons Zug betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung vom 15. Dezember 1994 (BGS 842.6) - eine neue Rechnung. Eine willkürliche Anwendung des (kantonalen) Rechts macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend. Dies genügt den Anforderungen des Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht, womit insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.  
 
9.2.4. Der Beschwerdeführer rügt weiter das Vorgehen der Vorinstanz, die aufgrund der verbesserten finanziellen Situation das betreibungsrechtliche auf das familienrechtliche Existenzminimum aufgestockt hat. Nachdem er aber in Bezug auf die einzelnen Positionen ohnehin nicht durchdringt, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Was schliesslich die Kritik des Beschwerdeführers an der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Parteien durch die Vorinstanz anbelangt, erhebt der Beschwerdeführer einerseits keine zulässigen Rügen (E. 2.1) und setzt er sich andererseits auch nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach die Einkommen der Parteien so nah beieinander seien, dass diesbezüglich kein zu berücksichtigendes Leistungsgefälle bestehe. Stattdessen stellt er der Sicht der Vorinstanz lediglich seine eigene Berechnung entgegen. Damit vermag er die Begründungsanforderungen nicht zu erfüllen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
10.  
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, erweisen sich beide Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Was die Parteientschädigungen anbelangt, so hätte der im Verfahren 5A_66/2023 unterliegende Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin für ihre Vernehmlassung zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dem im Verfahren 5A_71/2023 anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hätte die Beschwerdeführerin wiederum eine Entschädigung für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Angesichts der Umstände rechtfertigt es sich jedoch, die Parteikosten wettzuschlagen. Ohnehin ersuchen beide Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Da die Voraussetzungen bei beiden erfüllt sind, kann den Gesuchen entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Dem nur im Verfahren 5A_71/2023 anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Verbeiständung entsprechend nur in diesem Verfahren zu bewilligen, weshalb die Entschädigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, der sich nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung äussern musste, tiefer ausfällt als diejenige der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben, falls sie dazu später in der Lage sind (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 5A_66/2023 und 5A_71/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
 
2.1. Auf das Ausstandsbegehren im Verfahren 5A_66/2023 wird nicht eingetreten.  
 
2.2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
3.  
 
3.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in den Verfahren 5A_66/2023 und 5A_71/2023 wird gutgeheissen.  
 
3.2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren 5A_66/2023 wird abgewiesen, im Verfahren 5A_71/2023 wird es gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwalt Dr. Jürg Koller als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.  
 
3.3. Die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in den Verfahren 5A_66/2023 und 5A_71/2023 werden gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwältin Melissa V. Weissmann als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet.  
 
4.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
5.  
 
5.1. Rechtsanwalt Dr. Jürg Koller wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.  
 
5.2. Rechtsanwältin Melissa V. Weissmann wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'500.-- entschädigt.  
 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer sowohl persönlich als auch seinem Rechtsvertreter) und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang