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[AZA] 
B 5/98 Hm 
 
I. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Rüedi, Meyer, Schön und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Urteil vom 3. April 2000 
 
in Sachen 
 
C.________, 1935, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. B.________, 
 
gegen 
1. BVG-Stiftung der Unternehmungen X.________, 
2. Fürsorgestiftung der Unternehmungen X.________, 
 
Beschwerdegegnerinnen, beide vertreten durch Fürsprecher H.________, 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
A.- a) C.________ (geboren 1935) war wegen seiner Arbeitnehmertätigkeit für die Unternehmungen X.________ (nachfolgend: X.________ AG), einerseits in deren BVG-Stiftung und anderseits in deren Fürsorgestiftung vorsorgeversichert. In Abänderung einer ersten Vereinbarung vom Dezember 1990 beauftragte die X.________ AG C.________ gemäss Zusatzvereinbarung vom 8./11. Mai 1992 mit der Leitung der Y.________ AG. Für den Fall einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die X.________ AG verpflichtete sich diese, bei ihrer Fürsorgestiftung die Auszahlung des gesamten bis zum Austritt erworbenen Altersguthabens, einschliesslich 100 % des aus Beiträgen des Arbeitgebers angesammelten Alterskapitals, zu veranlassen (Ziff. 7a); ferner verpflichtete sich die Arbeitgeberin für diesen Fall zur Entrichtung einer Abgangsentschädigung in näher umschriebenem Ausmasse (Ziff. 7b). Laut Schreiben vom 22. Dezember 1993 kündigte die X.________ AG (unter Bezugnahme auf ein Gespräch vom 22. Dezember 1993 zwischen C.________ und P.________) das Arbeitsverhältnis auf den 30. Juni 1994; mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses stünden C.________ "die Ansprüche gemäss Zusatzvereinbarung vom 8./11. Mai 1992, Ziff. 7a+b" zu. 
 
b) Je unter dem Datum des 16. Juni 1994 liessen BVG- und Fürsorgestiftung C.________ auf den 30. Juni 1994 bezogene Austrittsabrechnungen zukommen, welche unter Einschluss "ergänzender" Arbeitgeberbeiträge von Fr. 151'445. - + Fr. 270'850. - (Fürsorgestiftung) und von Fr. 83'726. - (BVG-Stiftung) zu Freizügigkeitsleistungen von Fr. 152'551. 30 im obligatorischen und von Fr. 628'262. 45 im weitergehenden Berufsvorsorgebereich führten. Am 12. Juli 1994 widerriefen BVG- und Fürsorgestiftung ihre mit Schreiben vom 16. Juni 1994 mitgeteilten Abrechnungen, weil aufgrund zwischenzeitlich stattgefundener Gespräche "im Bereich des ergänzenden Arbeitgeberbeitrages Abweichungen festgestellt worden" seien, welche Angelegenheit zwischen C.________ und dem Arbeitgeber noch bereinigt werden müsse. Nachdem zwischen den Beteiligten hinsichtlich der auf die Zeit vom Austritt bis zum ordentlichen Schlussalter entfallenden ("ergänzenden") Arbeitgeberleistungen von Fr. 151'445. - (Fürsorgestiftung) und Fr. 83'726. - (BVG- Stiftung) - im Gegensatz zu den per 30. Juni 1994 berechneten integralen Freizügigkeitsleistungen und der Abgangsentschädigung - keine Einigung erzielt werden konnte, setzte C.________ die beiden erwähnten Beträge gegen die Stiftungen in Betreibung. BVG- und Fürsorgestiftung erhoben gegen diese Betreibungen vom 12. Dezember 1994 je am 3. April 1995 Rechtsvorschlag. Die hiegegen durch C.________ eingereichten Rechtsöffnungsgesuche vom 7. Juni 1995 hiess der Gerichtspräsident IV von Bern mit Entscheiden vom 17. Juli 1995 gut, indem er provisorisch Rechtsöffnung für Fr. 83'726. - und Fr. 151'445. - erteilte. 
 
B.- Am 2. August 1995 reichten BVG- und Fürsorgestiftung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern getrennte Klagen ein mit den Rechtsbegehren, es sei in Aberkennung der durch die Entscheide des Rechtsöffnungsrichters zugesprochenen Summen von Fr. 83'726. - und Fr. 151'445. - festzustellen, dass die Klägerinnen dem Beklagten nichts schuldeten. Nach Vereinigung der Klageverfahren und nach Durchführung einer Instruktionsverhandlung mit Einvernahme von Zeugen sowie der Befragung von C.________ hiess das Verwaltungsgericht die Klagen mit Entscheid vom 21. November 1997 gut (Ziff. 1 des Dispositivs) und verpflichtete C.________, den Klägerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 12'998. 35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Ziffer 2 des Dispositivs). 
 
C.- C.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides, die Klagen der BVG- und Fürsorgestiftung abzuweisen. Während BVG- und Fürsorgestiftung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
D.- Zur Frage des zulässigen Rechtsweges gegen kantonale Gerichtsentscheide betreffend Parteientschädigung an obsiegende Pensionskassen führten das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht einen zweifachen Meinungsaustausch durch. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Rechtsprechungsgemäss (BGE 122 V 322 Erw. 1) prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht die richtige Behandlung der vorinstanzlichen Eintretensvoraussetzungen, zu denen auch die Frage der sachlichen Zuständigkeit gehört, von Amtes wegen unabhängig von (allenfalls - wie hier - übereinstimmenden) Parteianträgen. 
Gegenstand des kantonalen Klage- und des letztinstanzlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens sind die Beträge von Fr. 83'726. - und Fr. 151'445. -, welche der Beschwerdeführer von den Beschwerdegegnerinnen verlangt. 
 
a) Bei diesen Betreffnissen handelt es sich um jene Geldleistungen, die in der Zeit nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses bis zum ordentlichen Schlussalter als zusätzliche Finanzierungsquelle für die Altersleistungen geäufnet worden wären und welche der Beschwerdeführer bei ordentlichem Altersrücktritt beansprucht hätte. Abgesehen von der Frage der materiellen Begründetheit dieser Ansprüche - insbesondere im Rahmen der BVG-Stiftung als Obligatoriumskasse -, handelt es sich hiebei um Ansprüche aus beruflicher Vorsorge, weswegen der kantonale Richter zu Recht seine sachliche Zuständigkeit bejaht hat. 
 
b) Diese Ansprüche dürfen nicht etwa mit der Abgangsentschädigung verwechselt werden, welche die Arbeitgeberin in Ziff. 7b der Vereinbarung vom 8./11. Mai 1992 - zusätzlich zu den in Ziff. 7a umschriebenen Positionen - zu leisten versprochen hat. Für vom Arbeitgeber nach Art. 339b OR auszurichtende Abgangsentschädigungen wäre die Zuständigkeit des Berufsvorsorgerichters gemäss Art. 73 BVG nicht gegeben (vgl. BGE 118 V 251 Erw. 1, wo die Zuständigkeit des Berufsvorsorgerichters zur Beurteilung von Abgangsentschädigungen anerkannt wurde, soweit es sich hiebei um gesetzliche oder reglementarische Leistungen der Vorsorgeeinrichtung selber handelt). Bei den hier streitigen Betreffnissen handelt es sich vielmehr um zusätzliche Leistungen, welche zu den auf den 30. Juni 1994 berechneten integralen Freizügigkeitsleistungen hinzutreten, deren eine im überobligatorischen Bereich das Total aller Arbeitgeberbeiträge einschliesst (Vereinbarung Ziff. 7a erster Teil). 
 
c) Nicht zu prüfen in diesem Prozess ist, ob die Arbeitgeberin, die Firma X.________ AG, Stifterin der beiden als Beschwerdegegnerinnen am Streit stehenden Vorsorgeeinrichtungen, für die streitigen Beiträge eine Zahlungspflicht trifft. In der Tat hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die Firma X.________ AG ins Recht gefasst, auch nicht gegen sie Betreibung angehoben. Die Vorinstanz hat mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 4. Oktober 1996 eine Beiladung der Firma X.________ AG in das berufsvorsorgerechtliche Klageverfahren abgelehnt. Es bleibt offen, ob der Beschwerdeführer die streitigen Betreffnisse gegen seine ehemalige Arbeitgeberin geltend machen oder dafür Schadenersatz verlangen könnte, dass die X.________ AG mittels Ziff. 7a, b der Zusatzvereinbarung vom 8./11. Mai 1992 offenbar einen Vertrag über die Leistung eines Dritten abschloss (vgl. dazu Guhl/Merz/Kummer, OR, 6. Aufl. , S. 167) und diesen augenscheinlich nicht einhielt. Ebenfalls nicht zu entscheiden ist, ob dafür der Rechtsweg nach Art. 73 BVG zur Verfügung stünde, der auch die Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber betreffend berufsvorsorgerechtliche Ansprüche unter Ausschluss solcher schadenersatzrechtlicher Natur umschliesst (SZS 1993 S. 157). 
 
2.- Es steht fest und ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die streitigen Beträge gegenüber den Beschwerdegegnerinnen weder nach BVG noch gestützt auf die geltenden Vorsorgereglemente zustehen. Prozessthema vor kantonalem Gericht und in letzter Instanz bildet denn auch einzig die Frage, ob es im gesamten Geschehensablauf seit Abschluss der Zusatzvereinbarung vom 8./11. Mai 1992 bis zu den Widerrufen vom 12. Juli 1994 zu Leistungszusicherungen gekommen ist, für welche die Beschwerdegegnerinnen einzustehen hätten. 
 
a) Im Hauptstandpunkt macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerinnen hätten für das Verhalten ihrer Stifterin schon allein deswegen einzustehen, weil hinsichtlich der für die Vorsorgeeinrichtung einerseits, die Arbeitgeberin anderseits handelnden Organe weitgehende Personalunion geherrscht habe mit der Folge, dass er als versicherte Person nicht habe erkennen noch auseinanderhalten können, mit wem er es zu tun habe, ob also eine Zusicherung auf weitergehende Berufsvorsorgeansprüche seitens seiner Arbeitgeberin oder aber seitens der beiden Stiftungen vorliege. 
Dem kann nicht beigepflichtet werden. Zunächst sind, worauf die Beschwerdegegnerinnen zutreffend hinweisen, wegen der gesetzlich vorgeschriebenen paritätischen Verwaltung auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 51 BVG) Überschneidungen in personeller Hinsicht kaum vermeidbar. Entscheidend ist sodann, dass bis zum Versand der beiden Schreiben der Beschwerdegegnerinnen vom 16. Juni 1994 nach der gesamten Aktenlage, insbesondere unter Berücksichtigung des vorinstanzlichen Beweisergebnisses, keinerlei Leistungszusicherungen auszumachen sind - sei es in Abweichung der gesetzlichen Ordnung im Obligatoriumsbereich, sei es in Abänderung der vorsorgerechtlichen Vertragslage im Bereich der weitergehenden Vorsorge -, welche von den beiden Vorsorgeeinrichtungen abgegeben worden wären und die in rechtlicher Hinsicht berufsvorsorgerechtlich gültig wären, d.h. mit den Prinzipien der beruflichen Vorsorge (Kollektivität, Solidarität, Planmässigkeit und Angemessenheit) in Einklang stünden. Es kann auf die einlässlichen und überzeugenden Erwägungen des kantonalen Gerichts im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Richtig ist insbesondere die vorinstanzliche Erwägung, dass eine reine Obligatoriumskasse wie die BVG-Stiftung der Firma X.________ AG von vornherein keine gültige Einzelabmachung treffen kann. Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen hieran nichts zu ändern. 
 
b) Wiederum entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann sodann nicht gesagt werden, eine Abänderung der Vorsorgeverträge sei deswegen nicht erforderlich gewesen, weil die Beschwerdegegnerinnen nebst Vorsorge- auch andere Funktionen übernommen hätten, z.B. die Ausrichtung der gemäss Ziff. 7b zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschwerdeführer am 8./11. Mai 1992 vereinbarten Austrittsentschädigung. Soweit dieser Vorgang zeigt, dass sich die Beschwerdegegnerinnen in ihrem Geschäftsgebaren nicht nur nach den massgeblichen Reglementen ausrichteten, geht damit keineswegs die Begründung eines vorsorgerechtlichen Anspruches einher, welcher den Beschwerdeführer berechtigen würde, die ihm vor dem 16. Juni 1994 einzig und allein durch den Arbeitgeber versprochenen Leistungen von den Beschwerdegegnerinnen einzuverlangen. 
 
c) Erst mit Erhalt der Abrechnungen gemäss Schreiben vom 16. Juni 1994 durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen, in Abweichung von der gesetzlichen und reglementarischen Ordnung, je einen Anspruch auf die Beträge gegen die Beschwerdegegnerinnen erworben zu haben. Indessen haben beide Vorsorgeeinrichtungen ihre Zahlungsversprechen schon am 12. Juli 1994 widerrufen. Das kantonale Gericht hat im Einzelnen dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht in diesen knapp vier Wochen zwischen dem 16. Juni und dem 12. Juli 1994 diejenigen Dispositionen getroffen hat, welche er in der Hoffnung auf den Erhalt der streitigen Beträge seit längerem ins Auge gefasst und in der Folge auch tatsächlich realisiert hatte. Diesen entscheidenden Punkt der nur sehr kurzen Dauer einer vertrauensbegründenden Position lassen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausser Betracht. 
 
d) Sämtliche Darlegungen zur Irrtumsproblematik in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind unbehelflich, weil dies weder nach der vor- noch der letztinstanzlichen Beurteilung den massgeblichen Rechtstitel darstellt, welcher die Beschwerdegegnerinnen berechtigte, am 12. Juli 1994 auf die Abrechnungen vom 16. Juni 1994 zurückzukommen. 
 
3.- Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich den vorinstanzlichen Entscheid auch hinsichtlich der Parteikostenregelung, mit welcher er zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerinnen in Höhe von Fr. 12'998. 35 verpflichtet worden ist. Es stellt sich zunächst die Frage, ob auf diesen Punkt der kantonalen Parteikostenregelung eingetreten werden kann. 
 
a/aa) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen). 
 
bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts beruhen Entscheide auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge und der Arbeitslosenversicherung, mit welchen kantonale Versicherungsgerichte obsiegenden Versicherten eine Parteientschädigung zusprechen, auf kantonalem Recht, weil die Art. 73 BVG und Art. 103 AVIG im Unterschied zu den andern Sozialversicherungszweigen keinen bundesrechtlichen Anspruch auf Parteientschädigung einräumen (BGE 124 V 286 Erw. 2 mit Hinweisen, 112 V 111 f.; ARV 1990 Nr. 11 S. 64 Erw. 2a). Hinsichtlich Art. 103 AVIG geht diese Praxis auf einen Meinungsaustausch vom 28. September 1995 mit der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zurück (vgl. Urteil vom 9. April 1996 in Sachen G. gegen Arbeitslosenkasse GBI, 2P.297/1995). 
Darüber hinaus tritt das Eidgenössische Versicherungsgericht ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung auf Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide nicht ein, die sich auf kantonales Verfahrensrecht stützen (BGE 112 V 111 unten f.). So hat es beispielsweise die bundesrechtliche Verfügungsgrundlage verneint bei Fristenstillstandsbestimmungen (BGE 116 V 271 Erw. 5a; RKUV 1994 U Nr. 194 S. 208, 1992 K Nr. 885 S. 3; ZAK 1992 S. 154; ARV 1983 Nr. 10 S. 45), bei der Frist zur Stellung des Gesuchs um Revision eines kantonalen Urteils (BGE 110 V 395 Erw. 2b) oder bei Ordnungsbussen (BGE 112 V 112). 
Hingegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dann offen, wenn ein auf kantonalem Prozessrecht beruhender Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt oder die Anwendung des materiellen Bundesrechts verunmöglicht (BGE 120 Ib 382 Erw. 1b, 114 V 205 Erw. 1a, 112 V 112, je mit Hinweisen; SVR 1998 UV Nr. 10 S. 25) oder die Rüge erhoben wird, es hätte statt kantonales richtigerweise eidgenössisches Recht angewandt werden müssen (BGE 109 V 232; SVR 1998 UV Nr. 10 S. 25). 
 
cc) Demgegenüber kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einem sich in der Sache auf Bundesverwaltungsrecht stützenden kantonalen Entscheid mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kraft Sachzusammenhangs auch die mit dem Entscheid verbundene, auf selbstständigem kantonalem Recht beruhende Kosten- und Entschädigungsregelung wegen Verletzung von Bundes(verfassungs)recht mitangefochten werden, ohne dass es darauf ankommt, ob über diese prozessualen Nebenfolgen bundesverwaltungsrechtliche Normen bestehen oder die Einhaltung solcher Normen streitig ist (BGE 123 II 361 Erw. 1a/aa [sog. gemischtrechtliche Verfügungen], 122 II 274 Erw. 1b/aa mit Hinweisen). Voraussetzung ist, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch in der Sache selber ergriffen wird, andernfalls bei selbstständigem kantonalen Verfahrensrecht nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (BGE 122 II 278 Erw. 1b/bb; vgl. auch BGE 123 I 275 Erw. 2 in Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege). 
 
b) Ausgangspunkt der bisherigen Rechtsprechung bildet die Anknüpfung an das für die sachliche Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ausschlaggebende Erfordernis, wonach die Verfügungsgrundlage auf Bundessozialversicherungsrecht beruhen muss (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG und Art. 5 VwVG). Diese bundesrechtliche Verfügungsbasis als Eintretensvoraussetzung bezieht sich nicht nur auf Entscheidungen in der Sache selbst, sei dies im Hauptpunkt (z.B. Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, BGE 125 V 183, 124 V 19) oder in einem Nebenpunkt (z.B. Schadenersatz für entgangene Beiträge an die Familienausgleichskasse, BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1 mit Hinweis), sondern auch auf verfahrensrechtliche Fragen. Dabei wird nicht danach unterschieden, ob die verfahrensrechtlichen Fragen im Rahmen eines Sachentscheids oder in einer eigenständigen prozessualen End- oder Zwischenverfügung beurteilt worden sind. Es stellt sich die Frage, ob an der bisherigen Rechtsprechung insoweit festgehalten werden kann, als es auch für die verfahrensrechtlichen Entscheide einer ausdrücklichen bundesrechtlichen Verfügungsgrundlage bedarf. 
c) Im Sozialversicherungsprozess als Teil der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der Einheit des Prozesses (BGE 125 V 341 Erw. 3a, 123 V 114 Erw. 3, 123 I 278 Erw. 2e, 122 II 277 Erw. 1b/aa, 114 V 202 Erw. 2c). Dieser Grundsatz, der auch in Art. 101 OG verankert ist (BGE 125 II 311 Erw. 4j, 122 II 190 Erw. 1d/aa, 111 Ib 75 Erw. 2a; Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. 1994, S. 301), findet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sinngemäss u.a. dann Anwendung, wenn eine auf öffentliches Recht des Bundes gestützte Verfügung nicht nur in der Hauptsache, sondern auch in Bezug auf die kantonalrechtliche Kostenverlegung angefochten wird; die strittigen prozessualen Nebenfolgen werden zufolge ihres engen Sachzusammenhangs mit den zu beurteilenden Fragen des Bundesverwaltungsrechts im verwaltungsgerichtlichen und nicht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren beurteilt. Anders verhält es sich, wenn vor Bundesgericht ausschliesslich der Kostenpunkt beanstandet wird und sich dieser auf kantonales Recht stützt (BGE 122 II 277 f. Erw. 1b/aa und bb). Eine weitergehende Auffassung wird im Schrifttum vertreten. Danach folgt aus dem Grundsatz der Einheit des Prozesses, dass der Streitgegenstand des Verfahrens dem öffentlichen Recht des Bundes angehört, selbst wenn es um die Anfechtung eines reinen kantonalrechtlichen Prozessentscheides geht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Recht, das für den eigentlichen Streitgegenstand bestimmend ist (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. , 1983, S. 87; derselbe, Zur sachlichen Zuständigkeit in der Bundesverwaltungsrechtspflege, in: recht 1987 S. 89 f.). Diese weitergehendere Lösung erscheint für den Sozialversicherungsprozess, der in allen Zweigen bundesrechtliche Mindestanforderungen an das kantonale Verfahren enthält und nebst dem Untersuchungsprinzip vom Grundsatz der Einfachheit, Raschheit und Kostenlosigkeit geprägt ist (vgl. z.B. Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG, Art. 103 Abs. 4 AVIG, Art. 73 Abs. 2 BVG), als sachgerechter. Durch diese bundesverwaltungsrechtlichen Prozessnormen hat der Eidgenössische Gesetzgeber die kantonale Organisations- und Verfahrenshoheit in der Sozialversicherungsrechtspflege erheblich eingeschränkt (vgl. die Anforderungskataloge in Art. 85 Abs. 2 AHVG, Art. 108 Abs. 1 UVG, Art. 87 KVG, Art. 106 Abs. 2 MVG). Es lässt sich denn auch nicht übersehen, dass sich bei Entscheiden, die sich auf kantonales Verfahrensrecht stützen, meistens die Frage der Vereinbarkeit mit den bundesrechtlichen Mindestanforderungen stellt (vgl. etwa BGE 114 V 207 Erw. 2). Diese Mindestanforderungen sind - nebst den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Sozialversicherungsprozesses - vor allem Ausdruck für das in der Sozialversicherungsrechtspflege bestehende Bedürfnis, durch eine weitgehende Angleichung der Verfahrensvorschriften eine einheitliche Durchsetzung des materiellen Sozialversicherungsrechts des Bundes zu ermöglichen (Rüedi, Allgemeine Rechtsgrundsätze des Sozialversicherungsprozesses, in: Recht, Staat und Politik am Ende des zweiten Jahrtausends, Festschrift zum 60. Geburtstag von Bundesrat Arnold Koller, Bern 1993 S. 456 f.). So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht Art. 97 Abs. 2 AHVG über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Sinne einer möglichst weitgehenden Vereinheitlichung der bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung ebenfalls für sinngemäss anwendbar erklärt, weil nur so eine Gabelung des Rechtsweges vermieden werden könne, die sich mit dem nicht nur für das einzelne Verfahrensstadium, sondern für den Verfahrensablauf insgesamt geltenden Einfachheitsgebot im Sinne von Art. 103 Abs. 4 AVIG nicht vereinbaren liesse (BGE 124 V 86 Erw. 3b). Die Erweiterung der Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Überprüfung von auf kantonalem Prozessrecht beruhenden Entscheiden bedeutet auch eine Vereinfachung des Rechtsweges für die Rechtsuchenden und steht damit in Einklang mit dem für alle Beschwerde- oder Klageverfahren geltenden Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens, weil die bisherige Gabelung des Rechtswegs wegfällt. Sodann erscheint es als angezeigt, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht als oberste 
Instanz zur Verwirklichung des materiellen Bundessozialversicherungsrechts für die einheitliche Anwendung des Verfahrensrechts sorgt, dies auch im Hinblick auf die dienende Funktion des Verfahrensrechts. 
Die weitreichenden bundesverwaltungsrechtlichen Normen über die prozessuale Ausgestaltung des kantonalen Sozialversicherungsprozesses sprechen mithin zusammen mit den Grundsätzen des Sachzusammenhangs und der Einheit des Prozesses für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung und für die sachliche Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Überprüfung kantonalen Verfahrensrechts und zwar auch dann, wenn es - im Unterschied zur Rechtsprechung des Bundesgerichts - allein um die Anfechtung eines reinen kantonalrechtlichen Prozess(zwischen)entscheides geht und unabhängig davon, ob das Rechtsmittel in der Sache selbst ergriffen wird. Für die Annahme einer bundesrechtlichen Verfügungsgrundlage genügt es daher, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende materiellrechtliche Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht angehört. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten. 
 
d/aa) Zu prüfen bleibt, ob die Zusprechung einer Parteientschädigung an die beiden beschwerdegegnerischen Vorsorgeeinrichtungen zu Lasten des Beschwerdeführers vor Bundesrecht standhält. 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf die Parteientschädigung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
bb) Das Bundesrecht schreibt den Kantonen in sämtlichen Sozialversicherungszweigen als Regel ein kostenloses Verfahren vor; ausnahmsweise können in Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG, Art. 103 Abs. 4 AVIG [nur bei mutwilliger Beschwerdeführung], Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG, Art. 87 lit. a KVG, Art. 106 Abs. 2 lit. a MVG, Art. 73 Abs. 2 BVG). Bei der Möglichkeit zur Kostenauflage im kantonalen Verfahren wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung handelt es sich um einen allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, der auch im Rahmen von Art. 73 Abs. 2 BVG zur Anwendung gelangt (BGE 118 V 316; AHI 1998 S. 189 Erw. 2b). Ferner hat der obsiegende Beschwerdeführer - ausser in der Arbeitslosenversicherung und in der beruflichen Vorsorge - einen bundesrechtlich vorgesehenen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung (Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG, Art. 87 lit. g KVG, Art. 106 Abs. 2 lit. g MVG). Der in den jeweiligen Gesetzesbestimmungen enthaltenen Wendung "obsiegende Beschwerdeführer" liegt die gesetzgeberische Absicht zu Grunde, den Sozialversicherern keinen Anspruch auf Parteientschädigung einzuräumen (RKUV 1990 Nr. U 98 S. 195; vgl. auch BGE 108 V 111). 
Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis). 
cc) Der nach geltendem Recht in allen Sozialversicherungszweigen gesetzlich festgeschriebene Grundsatz der Kostenfreiheit ist ein tragendes Prinzip des Sozialversicherungsprozesses, das der oft sozial schwachen Partei die Möglichkeit einräumen will, ihre Rechte oder Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherung gegen einen öffentlichrechtliche Aufgaben wahrnehmenden Sozialversicherer gerichtlich durchzusetzen. Die auch in Art. 73 Abs. 2 BVG und Art. 103 Abs. 4 AVIG angeordnete Kostenfreiheit würde weitgehend ihres Gehaltes entleert, wenn die versicherte Person im Unterliegensfall damit rechnen muss, zwar keine Gerichtskosten, hingegen eine - wie im vorliegenden Fall - hohe Parteientschädigung an den obsiegenden Sozialversicherer zu bezahlen (vgl. auch BGE 124 II 510 Erw. 3 zu Art. 16 Abs. 1 OHG). Es rechtfertigt sich daher, den in den meisten Sozialversicherungszweigen und im letztinstanzlichen Verfahren geltenden Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Versicherten hat, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge und der Arbeitslosenversicherung anzuwenden. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz ist analog zur Kostenfreiheit und in Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung für sämtliche Sozialversicherungszweige für Fälle vorzusehen, in denen Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist. 
 
dd) Nach dem Gesagten hält die vorinstanzliche Zusprechung einer Parteientschädigung an die im kantonalen Verfahren obsiegenden Vorsorgeeinrichtungen vor Bundesrecht nicht stand, zumal die Geltendmachung der Forderungen durch den Beschwerdeführer, dem die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden ist, nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu qualifizieren ist. 
 
4.- Das Verfahren ist, weil es sich im Hauptpunkt um Versicherungsleistungen handelt, kostenfrei (Art. 134 OG). Die Beschwerdegegnerinnen haben dem Beschwerdeführer für das letztinstanzliche Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2 OG; vgl. Erw. 4 hievor und BGE 122 V 330 Erw. 6). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. November 1997 aufgehoben. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Die Beschwerdegegnerinnen haben dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 2'000. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung und dem Schweizerischen Bundesgericht zugestellt. 
 
Luzern, 3. April 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V.