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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 104/02 
 
Urteil vom 22. September 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
Winterthur-Columna, Stiftung für berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Brunner, Seefeldstrasse 116, 8034 Zürich, 
 
gegen 
 
A.________, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
(Entscheid vom 26. September 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Nach dem Tod des bei der Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge (im Folgenden: Winterthur-Columna) versicherten W.________ richtete diese ab 1. Januar 1998 H.________ eine Witwenrente und den Söhnen D.________ und A.________ eine Waisenrente aus. Am 7. Mai 2000 starb H.________. Unter Hinweis darauf, dass ihr dieser Todesfall nicht gemeldet worden sei, weshalb sie die Witwenrente für ein weiteres Quartal bezahlt habe, sowie auf den Umstand, dass sie die A.________ vom 1. Oktober 2000 bis 31. März 2001 zustehende Waisenrente zurückbehalten habe, forderte die Winterthur-Columna mit Schreiben vom 26. April 2001 von A.________ die aus der Verrechnung der beiden Beträge (Witwenrente von Fr. 2121.50 abzüglich Waisenrente von Fr. 1438.75) resultierende Differenz von Fr. 682.75 zurück. Da A.________ dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkam, liess die Winterthur-Columna diesen mit Zahlungsbefehl vom 27. September 2001 des Betreibungsamtes C.________ für den Betrag von Fr. 682.75 nebst Zins zu 5 % seit 27. September 2001 betreiben. A.________ erhob Rechtsvorschlag. 
B. 
Am 20. Juli 2002 liess die Winterthur-Columna beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Klage einreichen mit den Anträgen, A.________ sei zu verpflichten, ihr Fr. 682.75 nebst Zins zu 5 % seit 27. September 2001 zu bezahlen und es sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C.________ vom 27. September 2001 der Rechtsvorschlag aufzuheben und ihr die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Entscheid vom 26. September 2002 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Winterthur-Columna die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern; ferner sei ihr für das kantonale und das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Gutheissung der Klage und Zusprechung einer Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Während A.________ sich nicht vernehmen lässt und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet, äussert sich das Verwaltungsgericht in ablehnendem Sinne zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Mangels statutarischer oder reglementarischer Regelung stützt sich die Forderung auf Rückerstattung von Leistungen der beruflichen Vorsorge, welche eine Vorsorgeeinrichtung zu Unrecht ausgerichtet hat, sowohl im obligatorischen Bereich (BGE 128 V 236) wie auch in der weitergehenden Vorsorge (BGE 128 V 50) auf Art. 62 ff., insbesondere Art. 63 OR
2. 
Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdegegner der Winterthur-Columna den Betrag von Fr. 682.75 zurückzuerstatten hat, weil dieses Betreffnis zu Unrecht für einen Zeitraum nach dem Tod seiner Mutter als Witwenrente ausgerichtet wurde. 
2.1 Die Vorinstanz hat festgehalten, der Beschwerdegegner sei nicht Empfänger der zu Unrecht ausbezahlten Witwenrente gewesen. Eine Rückforderung hätte sich allenfalls gegen die Erbengemeinschaft der verstorbenen H.________ richten müssen. Weil der Beschwerdegegner nicht alleiniger Erbe sei, könne er nicht persönlich belangt werden. 
2.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Mit Blick darauf, dass die Erben Solidarschuldner (Art. 143 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 603 Abs. 1 ZGB) sind und nach Art. 144 OR von Gläubigern je einzeln für einen Teil oder auch für das Ganze belangt werden können, genügt es für die Rechtswirksamkeit einer Rückforderungsverfügung, wenn mit dem Verwaltungsakt nur ein einzelner Erbe ins Recht gefasst wird (BGE 129 V 71 Erw. 3.3). Ebenso müssen bei Bestehen einer Erbengemeinschaft nicht sämtliche Mitglieder derselben betrieben werden. Vielmehr kann ein einzelner Erbe für das Ganze belangt werden, weshalb nur der belangten Person ein Zahlungsbefehl zuzustellen ist (BGE 129 V 71 Erw. 3.2). Erhebt die betriebene Person Rechtsvorschlag, genügt es dementsprechend, die Forderung allein gegen diese klageweise geltend zu machen. Das Vorgehen der Winterthur-Columna ist daher nicht zu beanstanden. 
2.3 Der in der Vernehmlassung des kantonalen Gerichts erhobene Einwand, die zu Unrecht ausbezahlte Witwenrente sei nach dem Tod der rechtmässigen Empfängerin ausgerichtet worden, weshalb es sich nicht um eine Schuld der Erblasserin handle, ist unbehelflich. Zwar trifft es zu, dass die am 7. Mai 2000 verstorbene Bezügerin der Witwenrente, H.________, das für das dritte Quartal 2000 ausgerichtete Rentenbetreffnis nicht mehr in Empfang nehmen konnte. Dieses ging vielmehr an die Erbengemeinschaft. Wie vorstehend (Erw. 2.2 hievor) dargelegt, ist es jedoch zulässig, die Rückforderung gegenüber einem einzelnen Erben einer Erbengemeinschaft auf dem Rechtsweg geltend zu machen und durchzusetzen. 
3. 
Die Rückforderung ist im Grundsatz und der Höhe nach samt Zins unbestritten geblieben und nach Lage der Akten ausgewiesen. 
4. 
Nach Art. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, der auf Rechtsvorschlag hin auf dem Wege des ordentlichen Prozesses oder Verwaltungsverfahrens einen definitiven Rechtsöffnungstitel erlangt hat, direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte, sofern das Dispositiv des Entscheides mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (unveröffentlichtes Urteil E. vom 25. Juni 1999, K 40/99). Auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, die kantonale Rekurs behörde bzw. das Eidgenössische Versicherungsgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 119 V 331 Erw. 2b, 109 V 51). 
5. 
Der im erst- und im letztinstanzlichen Verfahren obsiegende Sozialversicherer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung, ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Beschwerdeführung durch die versicherte Person (BGE 128 V 323; SVR 2001 BVG Nr. 3 S. 11 Erw. 3d/cc). 
 
 
Von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung (vgl. dazu BGE 128 V 324 Erw. 1b) kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Einerseits hat sich der Beschwerdegegner weder im kantonalen noch im letztinstanzlichen Verfahren zur Sache geäussert, andererseits hat die Vorinstanz die gegen ihn eingereichte Klage mit dem angefochtenen Entscheid abgewiesen, was gegen die Annahme spricht, der Beschwerdegegner habe eine offensichtlich gesetzwidrige Position eingenommen. Der Antrag der Winterthur-Columna auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das erst- und das letztinstanzliche Verfahren ist daher unbegründet. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. September 2002 aufgehoben, und der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 682.75 nebst Zins zu 5 % seit 27. September 2001 zu bezahlen; der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C.________ vom 27. September 2001 wird aufgehoben, und der Beschwerdeführerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 22. September 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: