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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_853/2008 
 
Urteil vom 3. Februar 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 4. September 2008. 
 
In Erwägung, 
dass A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 4. September 2008 betreffend Revision der Viertelsrente der Invalidenversicherung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat, 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mangels ausgewiesener Bedürftigkeit und wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen worden ist (Verfügung vom 2. Dezember 2008), 
dass die Vorbringen in der Beschwerde die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffen, 
dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz und die darauf gestützte Sachverhaltsfeststellung Bundesrecht verletzen, wenn namentlich das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 9C_535/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 5.2.1 mit Hinweisen), 
dass die Vorbringen in der Beschwerde sich im Wesentlichen darin erschöpfen, die eigene Beweiswürdigung darzulegen, ohne anzugeben, inwiefern die vorinstanzliche rechtswidrig oder mit einem klaren Mangel behaftet ist, was eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid darstellt (Urteil 9C_802/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 1.2.2 mit Hinweis), 
dass die Vorinstanz alle, auch die in der Beschwerde erwähnten medizinischen Berichte berücksichtigt und dargelegt hat, weshalb auf diese und nicht auf jene (fach-)ärztliche Beurteilung abzustellen sei (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160), 
dass mit der Verneinung eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ein Revisionsgesuch ohne weiteres abzuweisen ist (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198), die vorinstanzlichen Ausführungen zur Bemessung des Invaliditätsgrades somit keine Bedeutung haben, 
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, der Ausgleichskasse Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 3. Februar 2009 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Fessler