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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_217/2022  
 
 
Urteil vom 15. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Hurni, 
nebenamtlicher Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Gabriel Giess, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
2. B.________, 
vertreten durch Advokat Daniel Tschopp, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Körperverletzung; Strafzumessung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Juni 2021 (460 20 198). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 13. Mai 2014 waren C.________ und B.________ im Rahmen ihrer Leiharbeit für das Gerüstbauunternehmen D.________ AG zu zweit mit der Aufgabe betraut, an der U.________strasse xxx in V.________ ein Fassadengerüst abzubauen, welches teilweise auf den Trägern eines Glasvordachs in einer Höhe von etwa viereinhalb Metern über dem Boden aufgebaut war. Dabei trat B.________ vom Laufsteg auf das nicht durchbruchsichere Glasdach, stürzte durch dieses hindurch auf den Boden und verletzte sich schwer. 
 
B.  
Am 2. September 2019 klagte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft C.________ als weisungsbefugten Gruppenführer, A.________ als Sicherheitsbeauftragten der D.________ AG und gleichzeitig verantwortlichen Bauführer für die Baustelle sowie E.________ als Verwaltungsratspräsidenten der D.________ AG der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde an, C.________ zusätzlich der versuchten Begünstigung und des Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand. 
Das Strafgerichtspräsidium sprach C.________ mit Urteil vom 5. Juni 2020 der fahrlässigen schweren Körperverletzung, der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde sowie des Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand schuldig und verurteilte ihn dafür zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 500.--. Dagegen sprach es ihn von der Anklage der versuchten Begünstigung frei. A.________ und E.________ sprach es von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde frei. Die Zivilforderung von B.________ verwies es, soweit sich diese gegen C.________ richtet, auf den Zivilweg. Soweit sie sich gegen A.________ und E.________ richtet, wies es sie ab. 
Dieses Urteil fochten C.________, die Staatsanwaltschaft und B.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft an. A.________ erhob Anschlussberufung. Mit Urteil vom 16. Juni 2021, begründet versendet am 7. Januar 2022, änderte das Kantonsgericht das Urteil des Strafgerichtspräsidiums insoweit ab, als es C.________ vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freisprach und die Geldstrafe auf 85 Tagessätze zu je Fr. 100.-- festlegte. A.________ sprach es der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn dafür zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 150.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Zivilforderung von B.________ wies das Kantonsgericht - soweit sie sich gegen C.________ und A.________ richtet - "mit einer Haftungsquote von 75 % in solidarischer Verbindung dem Grundsatz nach" gut. Im Übrigen bestätigte es das angefochtene Urteil. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts sei, soweit seine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung betreffend, aufzuheben (Beschwerdeantrag Ziffer 1), und er sei von diesem Vorwurf freizusprechen (Ziffer 2). Der Freispruch wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde werde nicht angefochten (Ziffer 3). Die Zivilforderungen von B.________ seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Ziffer 4). Es sei ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zuzüglich Zins zuzusprechen (Ziffer 5). Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen (Ziffer 6). Subeventualiter sei "eine tiefere Strafe auszusprechen" (Ziffer 7). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst, die Vorinstanz begnüge sich unzulässigerweise damit, in ihrem Urteilsdispositiv das erstinstanzliche Urteil in einzelnen Punkt abzuändern und im Übrigen zu bestätigen, statt in allen Punkten einen neuen Entscheid zu fällen. Die Kritik ist berechtigt: Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es gemäss Art. 408 StPO "ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt". Dass der angefochtene Entscheid den formellen Anforderungen nicht entspricht, führt indessen nicht zur Gutheissung der Beschwerde. Das Urteilsdispositiv der Vorinstanz spricht sich vollständig und präzis über den Gegenstand der Berufung aus, und es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Verletzung von Art. 408 StPO einen Rechtsnachteil erleidet. In der Beschwerde wird lediglich geltend gemacht, das Dispositiv werde durch die gewählte Formulierung schwer verständlich und unübersichtlich, was jedoch von vornherein kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG begründet (vgl. Urteil 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung und rügt Willkür sowie die Verletzung von Art. 125 StGB
 
2.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). 
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist in diesem Punkt nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Nach Art. 125 StGB wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1 S. 158; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1 S. 64). Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 StGB). Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1 S. 251 mit weiteren Hinweisen).  
Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist also zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_407/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4.1). Die hinzutretende andere Ursache muss einen derart hohen Wirkungsgrad aufweisen, dass die an sich adäquate Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; Urteil 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4 S. 10; 135 IV 56 E. 2.1 S. 65 mit Hinweisen). 
 
2.3. Die mit der Leitung und Ausführung eines Bauwerks betrauten Personen sind dafür verantwortlich, dass in ihrem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden. Sie können aber nicht für sämtliche Missachtungen von Vorschriften auf einer Baustelle strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, sondern es ist in jedem Einzelfall abzuklären, wie weit der Aufgabenkreis und somit der Verantwortungsbereich der Beteiligten reichen. Dies bestimmt sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umständen (Urteile 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 6.3; 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.3.3; je mit weiteren Hinweisen).  
Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich unter anderem aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sowie der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30). Darüber hinaus sind die gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Ausführungsvorschriften des Bundesrates und die übrigen Richtlinien zu beachten, welche die Pflicht des Arbeitgebers konkretisieren und für einzelne Arbeitsbereiche mit erhöhtem Gefahrenpotenzial zum Teil besonders umschreiben. Wird gegen eine solche Vorschrift verstossen, liegt darin zugleich ein Indiz für die Missachtung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB (BGE 114 IV 173 E. 2a S. 175; Urteile 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 5.1.1; 6B_516/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.2). Für die auf dem Bau zu beachtenden Sicherheitsvorschriften ist die Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141) massgebend, respektive hier die im Unfallzeitpunkt noch geltende Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 (aBauAV; AS 2005 4289). 
Allgemein muss der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften der VUV und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen (Art. 3 Abs. 1 VUV). Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss er den Arbeitnehmern zumutbare und wirksame persönliche Schutzausrüstungen wie insbesondere Schutzgeräte gegen Absturz zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können (Art. 5 Abs. 1 VUV). Er sorgt gemäss Art. 6 VUV dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit (Abs. 1 Satz 1), und ferner, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten (Abs. 3). Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut, so muss er ihn nach Art. 7 VUV in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden und ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen (Abs. 1 Satz 1). Die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer entbindet den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährung der Arbeitssicherheit (Abs. 2). 
Zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege bei Bauarbeiten sind insbesondere Absturzsicherungen anzubringen (Art. 8 Abs. 2 lit. a aBauAV), welche in Art. 15-19 aBauAV genauer umschrieben werden. Bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen sind Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden. Nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken (Art. 8 Abs. 2 lit. b aBauAV). In ihrem 3. Kapitel enthält die aBauAV Vorschriften zum Arbeiten auf Dächern, in Art. 32 insbesondere solche zu Arbeiten von geringem Umfang und in den Art. 33-36 solche über den Schutz vor Stürzen durch das Dach. Gemäss Art. 35 aBauAV ist das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen nur von Laufstegen aus gestattet. Ist das Anbringen von Laufstegen technisch nicht möglich oder unverhältnismässig, so sind ab einer Absturzhöhe von 3 m Auffangnetze oder Fangerüste zu montieren (Abs. 1). Sind Arbeiten in der Nähe von nicht durchbruchsicheren Dachflächen auszuführen, so sind diese gegenüber den Arbeitsbereichen abzuschranken oder durchbruchsicher abzudecken (Abs. 2). 
 
2.4. Die Vorinstanz hält zusammengefasst für erstellt, dass der Beschwerdeführer durch Nichtbeachtung seiner Sorgfaltspflichten als verantwortlicher Bauführer und Sicherheitsverantwortlicher fahrlässig die schweren Verletzungen des Beschwerdegegners 2 verursacht habe. Er sei nicht für eine genügende Sicherung der Baustelle an der U.________strasse xxx besorgt gewesen, obwohl er aufgrund seiner Stellung als Sicherheitsbeauftragter der D.________ AG und für die Baustelle zuständiger Bauführer gewusst habe, dass das am 13. Mai 2014 abzubauende Fassadengerüst auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach platziert gewesen sei und beim Abbau auch der gegenüber dem Glasdach nicht abgeschrankte Laufsteg bzw. die Gerüstabstellbasis auf der nicht durchbruchsicheren Glasfläche hätten entfernt werden müssen. Er habe es weiter unterlassen, bei den Arbeiten auf dem nicht durchbruchsicheren Glasdach für kollektive Schutzmassnahmen oder den Einsatz einer Hebebühne zu sorgen. Sofern dies nicht möglich gewesen sein sollte, - so die Vorinstanz - hätte er den Einsatz individueller Schutzmassnahmen, namentlich der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz PSAgA (Seilsicherung), anordnen müssen und auf der Baustelle lediglich Arbeiter einsetzen dürfen, welche im Umgang mit individuellen Schutzmassnahmen geschult und geübt gewesen seien.  
In der rechtlichen Würdigung erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe unbestreitbar eine Garantenstellung innegehabt, womit er die nach den Umständen gebotenen Sicherheitsvorkehren hätte anordnen und sich in zumutbarer Weise vergewissern müssen, dass diese tatsächlich ausgeführt und eingehalten würden. Nach dem massgebenden Sachverhalt sei klar, dass der Beschwerdeführer keine Sicherheitsvorkehrungen gemäss dem einschlägigen Recht und der augenscheinlichen örtlichen Notwendigkeit angeordnet und durchgesetzt habe. Zwar sei davon auszugehen, dass er in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 VUV persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und dafür gesorgt habe, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden könnten. Allerdings habe er es versäumt, gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV dafür zu sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit ausreichend und angemessen informiert und angeleitet würden. Zudem habe er es insbesondere gestützt auf Art. 6 Abs. 3 VUV verpasst, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit auch einhielten. Weiter habe der Beschwerdeführer die Norm von Art. 7 VUV nicht beachtet. Vor allem aber habe es der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. a, Art. 19 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 aBauAV versäumt, angesichts einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern zur Gewährleistung der Sicherheit des Arbeitsplatzes gegen ein Durchbrechen durch das nicht durchbruchsichere Glasdach die hierfür erforderliche Absturzsicherung in Form eines Anseilschutzes anzubringen, deren tatsächliche Verwendung anzuordnen und mittels geeigneter Massnahmen zu überwachen. Im Ergebnis sei damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer als im vorstehenden Fall verantwortlicher Bauführer sowie als Sicherheitsverantwortlicher gegen seine Sorgfaltspflichten verstossen habe. Im Weiteren bejaht die Vorinstanz auch die Voraussehbarkeit der zum Erfolg führenden Geschehensabläufe und die Vermeidbarkeit des Erfolgs. 
 
2.5. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beurteilung der Vorinstanz, er habe seine Sorgfaltspflichten auf der Baustelle verletzt.  
 
2.5.1. Was die gemäss der Vorinstanz zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen angeht, stützt sich der angefochtene Entscheid auf den Unfallrapport der SUVA vom 2. Juli 2014, die Stellungnahme der SUVA vom 19. Juli 2018 sowie den Bericht der SUVA vom 14. März 2019. Die SUVA gelangt darin zusammengefasst zum Schluss, dass die Mitarbeiter zu jedem Zeitpunkt gegen Absturz hätten gesichert sein müssen, entweder durch eine Seilsicherung gemäss Art. 19 aBauAV oder anderweitig.  
Diese Beurteilung stellt der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Frage. Vielmehr geht er selber davon aus, dass die Sicherung mit der PSAgA am letzten noch stehenden Gerüstrahmen angebracht und auch lückenlos möglich gewesen wäre. Er kritisiert jedoch in mehrfacher Hinsicht, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass der Beschwerdegegner 2 sich nicht gesichert habe. 
 
2.5.2. Er moniert zunächst, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt unvollständig fest, indem sie sein Schreiben vom 11. Dezember 2014 an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 2 und damit ein wesentliches Indiz nicht beachte. Aus diesem Schreiben ergebe sich, dass er eine Sicherung mittels der zur persönlichen Schutzausrüstung gehörigen PSAgA angeordnet habe. Darin werde nämlich rund sieben Monate nach dem Unfall ausdrücklich auf die unterbliebene Sicherung hingewiesen, womit nur die PSAgA habe gemeint sein können. Unter diesen Umständen genüge es nicht für den Beweis des Gegenteils, wenn der Beschwerdeführer die PSAgA in einer einzelnen Einvernahme vier Jahre nach dem Unfall nicht ausdrücklich erwähnt habe. Die erste Instanz habe denn auch noch ausdrücklich auf dieses Schreiben abgestellt und den Freispruch damit begründet.  
Die erste Instanz ging bei der Beurteilung der Anklage gegen den Beschwerdeführer davon aus, dass dieser C.________ in dessen Funktion als verantwortlicher Gruppenchef darüber instruiert habe, "dass er den Abbau der Gerüstrahmen und der darunterliegenden Schaltafeln in einer Rückwärtsbewegung hätte durchführen sollen, abschnittsweise von einem Gerüstrahmen zu[m] nächsten, und dabei in der Nähe einer potentiellen Absturzstelle eine Seilsicherung am jeweils rückwärtigen Rahmen hätte anbringen sollen". Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit den Aussagen des Beschwerdeführers auseinander und begründet nachvollziehbar, weshalb sie der Beurteilung der ersten Instanz nicht folgt, sondern ihrerseits zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt der Meinung gewesen sei, in Bezug auf die Gerüstdemontage habe als einzige Sicherungsmassnahme für die Arbeiten auf dem Dach das Erstellen eines Laufstegs genügt. 
Inwiefern diese Beweiswürdigung geradezu unhaltbar sein soll, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde lässt die Vorinstanz das besagte Schreiben nicht explizit ausser Betracht, sondern erwähnt es lediglich nicht ausdrücklich als "insbesondere" zu würdigenden Beweis bzw. zu würdigendes Indiz. Alleine, dass sie nicht auf das Schreiben abstellt, während die Vorinstanz ihm noch indizielle Bedeutung zumass, belegt aber keine Willkür, zumal im Schreiben des Beschwerdeführers an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 2 lediglich in generellen Worten ausgeführt wird, der Beschwerdegegner 2 sei vom verantwortlichen Monteur instruiert worden, "wie er sich sichern muss und das[s] er auf keinen Fall auf die Glasflächen treten darf". War der Beschwerdeführer der Meinung, dass keine Sicherung erforderlich war, bleibt es auch dabei, dass er C.________ und den Beschwerdegegner 2 nicht über die Notwendigkeit instruiert hat, bei der vorzunehmenden Arbeit die PSAgA zu verwenden.  
Folglich stossen auch seine Vorbringen, welchen er die gegenteilige Annahme zugrunde legt, ins Leere. Das gilt etwa, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, eine kollektive Schutzmassnahme (wie Auffangnetz oder Lifeline) habe deswegen unterbleiben können, weil er eine Sicherung mittels der zur persönlichen Schutzausrüstung gehörigen PSAgA angeordnet habe, er darauf habe vertrauen dürfen, dass sich C.________ als erfahrener Gerüstbauer und der Beschwerdegegner 2 "an seine unmissverständlichen Anweisungen halten würden", und schliesslich, es nicht vorhersehbar gewesen sei, "dass seine Weisung durch ein absolut sinnfreies Verhalten der beteiligten Arbeiter missachtet würde". 
 
2.5.3. Unter demselben Titel kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht vor, gegen Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 7 VUV verstossen zu haben. Ohne Erfolg:  
Der in Frage stehende Arbeitsvorgang barg offensichtlich Gefahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1 VUV und der Beschwerdeführer war als Sicherheitsverantwortlicher aufgrund seiner - von ihm nicht in Abrede gestellten - Garantenstellung verpflichtet, die nach den Umständen gebotenen Sicherheitsvorkehren anzuordnen und sich zu vergewissern, dass diese tatsächlich ausgeführt und eingehalten werden (vgl. Urteil 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.5). 
Daran vermag nichts zu ändern, wenn die Vorinstanz nebst dem Beschwerdeführer auch C.________ der fahrlässigen Körperverletzung schuldig spricht und in der Begründung des entsprechenden Entscheids zum Ergebnis gelangt, dass C.________ "um die Notwendigkeit von Sicherungsmassnahmen im konkreten Fall gewusst, jedoch aus Gründen der Bequemlichkeit bzw. aufgrund einer falschen Risikoeinschätzung im Sinne einer bewussten Entscheidung darauf verzichtet hat". 
Zunächst ist grundsätzlich zu beachten, dass bei einer festgestellten Verletzung von Regeln der Baukunde die strafrechtliche Verantwortung mehrere Personen gleichzeitig treffen kann. Eine Entlastung mit dem Hinweis auf die gleichartige Untätigkeit eines andern ist nicht möglich (siehe ausdrücklich Urteile 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 6.3; 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.3.3 mit Hinweis). 
In der Sache beruft sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensgrundsatz. Dieser ist im Falle des Zusammentreffens mehrerer Personen bei risikobehaftetem Tun zu beachten (so allgemein Urteil 6B_1332/2016 vom 27. Juli 2017 E. 3.4.4 mit Hinweisen) und begrenzt die Vorsichtspflicht insofern, als jeder Beteiligte grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass jeder andere sich pflichtgemäss verhalten wird, sofern nicht besondere Umstände das Gegenteil erkennen lassen (BGE 120 IV 300 E. 3d/bb S. 310 mit Hinweisen). Wer jedoch eine spezifische Kontrollverantwortung innehat, muss mit Fehlern rechnen (Urteil 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4.2). Bei vertikaler Arbeitsteilung - wie sie hier vorlag - wird für die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes vorausgesetzt, dass der Vorgesetzte eine qualifizierte Hilfsperson auswählt, dieser die notwendigen Instruktionen erteilt und sie genügend überwacht (Urteile 6B_91/2014 vom 31. März 2015 E. 5.2; 6B_1065/2013 vom 23. Juni 2014 E. 1.1; 6B_437/2008 vom 24. Juli 2009 E. 3.4.2; 6B_675/2007 vom 20. Juni 2008 E. 2.2.2.1; je mit weiteren Hinweisen). Der Vertrauensgrundsatz greift aber von vornherein nicht, wenn die fraglichen Sorgfaltspflichten gerade auf die Überwachung, Kontrolle oder Beaufsichtigung des Verhaltens anderer Personen gerichtet sind, mithin gerade deren Fehlverhalten entgegenwirken sollen (so allgemein NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 115 zu Art. 12 StGB; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, § 16 N. 43 S. 513). Dies ist hier der Fall: Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe es versäumt, die Verwendung der notwendigen Absturzsicherung angeordnet und überwacht zu haben. Von dieser Pflicht war der Beschwerdeführer nicht deshalb befreit, weil C.________ als Gruppenchef um die Notwendigkeit von Sicherungsmassnahmen wusste. Die Vorinstanz weist in anderem Zusammenhang zu Recht auf die Gefahr hin, dass Arbeiter die als umständlich empfundene Eigensicherung unter Zeitdruck missachten. Anhand dieser Gefahr manifestiert sich anschaulich die Unabdingbarkeit einer entsprechend klaren Instruktion und Überwachung durch den Verantwortlichen. 
Entsprechendes gilt im Übrigen, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Beurteilung der Strafbarkeit von E.________ feststellt, die von diesem mitgetragene Zusammensetzung des Zweimannteams (C.________ und der Beschwerdegegner 2) betreffend Demontage des Gerüstes an der U.________strasse xxx in V.________ am 13. Mai 2014 sei nicht zu beanstanden, und weiter, wenn sie im selben Zusammenhang ausführt, der Beschwerdegegner 2 hätte "auf der vorliegenden Baustelle mutmasslich in erster Linie am Boden tätig sein und das Material entgegennehmen sollen". Alleine diese Umstände machen die Instruktion und Überwachung betreffend die konkret zu treffenden Sicherheitsmassnahmen nicht überflüssig und haben entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht zur Folge, dass es an "der Erfolgsrelevanz einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung" fehlt (siehe auch nachfolgend Erwägung 2.6). 
Schliesslich geht die Vorinstanz anhand eines "einmaligen Unfalls" weder davon aus, "dass regelmässig und systematisch Massnahmen der Arbeitssicherheit nicht eingehalten würden", noch verlangt sie "eine 'Dauerüberwachung' durch den Vorgesetzten", weshalb auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist. Ebenso wenig wird dem Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil angelastet, bei der D.________ AG würden überhaupt keine Schulungen betreffend PSAgA vorgenommen, wie er mit Bezug auf den Vorwurf der Verletzung von Art. 7 VUV anzunehmen scheint. Die Vorinstanz hält hierzu lediglich fest, es sei unbestritten, dass der Beschwerdegegner 2 im Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung nicht geschult war. Dass dies nicht zutreffen würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. 
 
2.5.4. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers bejaht.  
 
2.6. Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz verstosse gegen Bundesrecht, wenn sie die Vorhersehbarkeit des Unfalls bejahe.  
 
2.6.1. Soweit er unter diesem Titel argumentiert, eine Sicherung hätte den Unfall des Beschwerdegegners 2 nicht verhindern können, ist darauf an dieser Stelle nicht einzugehen, betrifft dies doch nicht die Frage der Voraussehbarkeit, sondern diejenige der Vermeidbarkeit des Erfolgs (dazu Erwägung 2.7).  
 
2.6.2. Abgesehen davon macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, er habe damit rechnen müssen, dass der Beschwerdegegner 2 sich auf das Dach begeben würde. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" sei davon auszugehen, dass er gegenüber C.________ eine Weisung erlassen habe, gemäss welcher der Beschwerdegegner 2 weder das Gerüst noch das Dach hätte betreten dürfen. Dass der Beschwerdegegner 2 dennoch und entgegen den Anweisungen, seinem Ausbildungsstand und seinem gewöhnlichen Arbeitsort auf das Gerüst/Dach geklettert sei, müsse als derart unsinnig angesehen werden, dass damit vernünftigerweise nicht zu rechnen war. Er (der Beschwerdeführer) müsse darauf vertrauen können, dass sich seine Mitarbeiter grundsätzlich an seine Weisungen hielten, ansonsten eine arbeitsteilige Wirtschaft schlicht nicht denkbar sei. Indem die Vorinstanz offenlasse, ob er eine solche Weisung erteilt habe, verstosse sie gegen Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG.  
 
2.6.3. Zur Frage der Vorhersehbarkeit der zum Erfolg führenden Geschehensabläufe erwägt die Vorinstanz im Einzelnen, der Beschwerdeführer habe nach der Adäquanztheorie damit rechnen müssen, dass sich der Beschwerdegegner 2 zur Vornahme von eigenen Demontagearbeiten oder zumindest im Rahmen der Hilfestellung im Zusammenhang mit den Arbeiten von C.________ auf das Dach begeben könnte. Selbst wenn der Beschwerdegegner 2 allenfalls eine Weisung dergestalt missachtet haben sollte, dass er nur Arbeiten am Boden hätte verrichten dürfen, was aber nicht zweifelsfrei erwiesen sei, sei in casu massgebend, dass der Beschwerdeführer die Gefahrenstelle nicht gesichert und nicht für entsprechende Massnahmen zum Schutz der Arbeiter gesorgt habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich die unterlassene Sicherung der Arbeitsfläche vor einem Durchbrechen durch das Glasdach während der Demontage des Gerüstes in einer Arbeitshöhe von rund viereinhalb Metern, sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrungen des Lebens geeignet gewesen, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Damit sei die Adäquanz zweifellos zu bejahen. Der Einwand des Beschwerdeführers, den Beschwerdegegner 2 treffe ein Mitverschulden bzw. sogar das alleinige Verschulden, weil er sich ohne Grund auf das Dach begeben habe, vermöge ihn nicht zu entlasten. Das Strafrecht kenne keine Verschuldenskompensation. Das allfälllige Mitverschulden des Beschwerdegegners 2 bilde keinen ganz aussergewöhnlichen Umstand im Sinne der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, mit dem schlechthin nicht habe gerechnet werden müssen und der derart schwer wiege, dass er alle anderen Ursachen, namentlich das Verhalten des Beschwerdeführers, in den Hintergrund dränge. Das Verhalten des Beschwerdegegners 2 liege jedenfalls nicht derart ausserhalb des normalen Geschehens und sei nicht derart unsinnig, dass damit nicht zu rechnen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, eine nach aller Erfahrung augenscheinlich gefährliche Situation entgegen eindeutigen gesetzlichen Vorschriften zu sichern. Mit einer blossen (und im Übrigen bestrittenen) Anweisung an den Beschwerdegegner 2, sich nicht auf das Dach zu begeben, habe er weder diesen Gefahrenherd mittels geeigneter Massnahmen entschärft noch habe er den allgemein einleuchtenden Vorschriften genügt. Anderweitige "unterbrechenskausal zu wertende" Umstände würden nicht vorgebracht und seien auch nicht ersichtlich.  
 
2.6.4. Die Vorinstanz legt sich zwar nicht fest, ob eine Weisung bestanden habe, wonach der Beschwerdegegner 2 sich nicht auf das Gerüst bzw. auf das Dach hätte begeben dürfen. Sie geht aber bei der Beurteilung der Voraussehbarkeit letztlich zu Gunsten des Beschwerdeführers vom Bestehen einer solchen Weisung aus. Inwiefern der Entscheid damit der Begründungspflicht gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht genügen soll, ist nicht erkennbar.  
 
2.6.5. Die Beurteilung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer verkennt die Bedeutung der Adäquanztheorie, wenn er in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass ein pflichtgemässes Alternativverhalten von C.________ den Unfall hätte verhindern können. Nach der in Erwägung 2.2 dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Vorinstanz ihrer Beurteilung zutreffend zugrundelegt, wird der adäquate Kausalzusammenhang nicht durch jede andere Ursache unterbrochen. Vorliegend ist keine Mitursache erkennbar, die - wie von der Rechtsprechung vorausgesetzt - einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Der Beschwerdeführer unterliess es als Sicherheitschef und verantwortlicher Bauführer, sämtliche Mitarbeiter über die bestehenden Gefahren und die zu treffenden Sicherheitsmassnahmen zu informieren und deren Einhaltung zu überwachen. Unter diesen Umständen musste er damit rechnen, dass sich der Beschwerdegegner 2 entgegen der bestehenden Weisung und ungesichert auf das Dach begeben würde, um C.________ zu unterstützen. Ein solches Zuwiderhandeln gegen eine Weisung, auf das Dach zu steigen, unterbricht den adäquaten Kausalzusammenhang nicht, zumal für die auf einer Baustelle Beschäftigen nicht ohne Weiteres erkennbar ist, ob eine Weisung der Sicherheit oder bloss organisatorischen Zwecken dient, und vorliegend die Gefahr zumindest nicht offensichtlich war.  
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen auf die Kritik hinweist, welche im Schrifttum an der Praxis des Bundesgerichts betreffend die Voraussehbarkeit geübt wird, ist darauf nicht näher einzugehen, zumal er nicht geltend macht, die Voraussetzungen für eine Praxisänderung (siehe jüngst etwa BGE 147 V 342 E. 5.5.1 mit Hinweisen) seien gegeben. 
 
2.7. Schliesslich richtet sich die Beschwerde gegen die Feststellung der Vorinstanz, dass der Unfall bei pflichtgemässem Verhalten des Beschwerdeführers vermeidbar war.  
 
2.7.1. Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (Urteile 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 4.2.1; 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 3.3.4; je mit weiteren Hinweisen).  
 
2.7.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass die fehlende Absturzsicherung bei einer Arbeitshöhe von rund viereinhalb Metern auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ursächlich für den Unfall und die damit verbundene Verletzungsfolge gewesen sei.  
Der Beschwerdeführer beanstandet keine Willkür, sondern stellt der Feststellung der Vorinstanz im Wesentlichen bloss frei seine eigene Sichtweise gegenüber, wonach die ihm vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen nicht unfallursächlich gewesen seien. Ohne Erfolg: Zunächst betont er in diesem Zusammenhang erneut, dass sein Verhalten nicht die alleinige Unfallursache gewesen sei, worauf es jedoch auch hier nicht ankommt. Unbehelflich ist sodann sein Vorbringen, auch die von der Vorinstanz geforderte "Seilsicherung" hätte einen Durchbruch durch das Glas nicht verhindern, sondern lediglich den Sturz bremsen können. Denn bereits dies hätte nach der allgemeinen Lebenserfahrung verhindert, dass sich der Beschwerdegegner 2 beim Sturz schwer verletzt. Ferner rügt er, auch wenn er eine Seilsicherung im Sinne einer Lifeline angebracht hätte, hätte der Unfall nicht verhindert werden können, weil eine Seilsicherung nicht "automatisch" schütze, sondern voraussetze, dass die Arbeiter diese Sicherung auch effektiv gebrauchten, wovon hier nicht ausgegangen werden könne. Dabei verkennt er, dass die Vorinstanz ihm nicht alleine die nicht angebrachte Seilsicherung, sondern ebenfalls die unterbliebene Anweisung und Überwachung der Nutzung vorwirft. Dass sämtliche gemäss der Vorinstanz unterbliebenen Sicherheitsmassnahmen zusammen den Unfall mit einem hohen Mass an Wahrscheinlichkeit verhindert hätten, stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede.  
 
2.8. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung verletzt kein Bundesrecht. Damit braucht nicht auf das Genugtuungsbegehren gemäss Beschwerdeantrag Ziffer 5 eingegangen zu werden, stellt der Beschwerdeführer diesen doch gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, also nur für den Fall seines Freispruchs.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine "falsche Strafzumessung". 
 
3.1. Er macht im Einzelnen geltend, die Vorinstanz habe Art. 48 lit. e StGB fälschlicherweise nicht angewendet und nicht einmal geprüft, obwohl zum Zeitpunkt des Urteils zwei Drittel der Verjährungsfrist bereits verstrichen gewesen seien. Ferner sei auch das allgemeine Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, was ebenfalls bei der Strafzumessung hätte berücksichtigt werden müssen. Die Verfahrensdauer von über sieben Jahren bis zum zweitinstanzlichen Urteil müsse als unverhältnismässig lange beurteilt werden. Im Übrigen habe die Vorinstanz auch Art. 84 Abs. 4 StPO verletzt, da die vorinstanzliche Hauptverhandlung am 16. Juni 2021 stattgefunden habe und das begründete Urteil am 10. Januar 2022 zugestellt worden sei. Die Vorinstanz habe die Verletzung des Beschleunigungsgebotes weder berücksichtigt noch sanktioniert und damit Bundesrecht bzw. die EMRK verletzt. Als angemessene Sanktion erscheine die Reduktion der Strafe.  
 
3.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das auch in Art. 29 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61, 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteil 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).  
Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständig begründete Urteil zu. Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine Ordnungsvorschrift. Die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (Urteile 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2; 6B_561/2020 vom 16. September 2020 E. 6; 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 6.5 mit weiteren Hinweisen). 
Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen - als ultima ratio - mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61, 373 E. 1.4.1; 133 IV 158 E. 8; Urteil 6B_306/2020 vom 27. August 2020 E. 2.3.2). 
Von der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist die Strafzumessungsregel gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. e StGB zu unterscheiden. Gemäss dieser mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148; 132 IV 1 E. 6.2.1 S. 4; Urteil 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). Die Zeit bis zur Eröffnung des Entscheids kann naturgemäss nicht berücksichtigt werden (Urteil 6B_590/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.4). 
 
3.3. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet: Der Unfall, auf den sich der strafrechtliche Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer bezieht, ereignete sich am 13. Mai 2014. Die Vorinstanz hat ihr Urteil am 16. Juni 2021 gefällt. Obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als zwei Drittel der zehnjährigen Verfolgungsverjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB abgelaufen ist, prüft die Vorinstanz den Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB nicht. Ebenso wenig geht sie auf die vom Beschwerdeführer bereits im Berufungsverfahren gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebots ein. Dadurch verstösst sie gegen Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG respektive verletzt sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO).  
 
4.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Sache wird durch die Rückweisung nicht präjudiziert, weshalb keine Vernehmlassungen einzuholen waren (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2 S. 296; Urteil 6B_1248/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6). 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten im Umfang seines Unterliegens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Basel-Landschaft sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat ihn der Kanton Basel-Landschaft für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Juni 2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 2'500.-- auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger