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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_644/2021  
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2021 (AL.2021.00067). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 20. September 2021 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 17. September 2021 ausgehändigte Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2021, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 22. September 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass innert der nach Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG am 18. Oktober 2021 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe eingereicht worden ist, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1), 
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, 
dass die Vorinstanz die von der Arbeitslosenkasse gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AVIG und Art. 26 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder von drei Tagen bestätigte, weil die Beschwerdeführerin, obschon sie um ihre Mitwirkungspflicht wusste, den Nachweis von Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode November 2020 nicht hinreichend erbracht habe, 
das die Beschwerdeführerin dem allein die Behauptung entgegen hält, der Arbeitsmarkt habe in dieser Zeit (ohnehin) nicht genügend Stellen im von ihr gesuchten Arbeitspensum von 50 % vormittags hergegeben, weshalb sie - wie von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang festgestellt worden ist - in der fraglichen Kontrollperiode November 2020 keine einzige Bewerbung auf eine Teilzeitstelle im gewünschten Umfang belegt hat, ist damit nicht ansatzweise dargetan, 
dass demgemäss ein offensichtlicher Begründungsmangel vorliegt, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Oktober 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel