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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_430/2022  
 
 
Urteil vom 10. Juni 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Konkursamt Schwyz, 
Strehlgasse 11, Postfach 364, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss (Nachlassverfahren), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. Mai 2022 
(BEZ 2022 48). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Über den Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 18. August 2020 der Konkurs eröffnet und das Konkursamt Schwyz mit der Durchführung des Konkursverfahrens beauftragt. Mit Verfügung vom 7. September 2020 ordnete das Bezirksgericht Schwyz das summarische Konkursverfahren an. Am 20. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdeführer dem Konkursamt die Eröffnung eines Nachlassverfahrens mit Vermögensabtretung gemäss Art. 332 SchKG. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 fordert das Konkursamt den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 15'000.-- auf. 
 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Januar 2022 Beschwerde beim Bezirksgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 7. März 2022 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und setzte eine neue Vorschussfrist an. 
 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 trat das Kantonsgericht Schwyz auf die Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung nicht ein. 
 
Dagegen - sowie gegen eine weitere Verfügung (dazu Verfahren 5A_431/2022) - hat der Beschwerdeführer am 2. Juni 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer geht jedoch nicht auf die Erwägungen ein, mit denen das Kantonsgericht seinen Nichteintretensentscheid begründet hat. Stattdessen macht er geltend, der Vorschuss sei zu hoch, und durch die Eröffnung eines Nachlassverfahrens bestünde die Möglichkeit, einen hohen Verkaufspreis für die Liegenschaft U.________ zu erzielen. 
 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
3.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juni 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg