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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
C 196/04 
 
Urteil vom 22. Februar 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
T.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Köhl, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, 
 
gegen 
 
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Grabenstrasse 9, 7000 Chur, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 17. August 2004) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 10. November 2003 stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Graubünden die 1963 geborene T.________ ab 1. Oktober 2003 für die Dauer von 30 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Versicherte sich auf eine ihr zugewiesene Arbeitsstelle beim Hôtel X.________ in Y.________ hin zwar telefonisch gemeldet, dass sie jedoch in der Folge den angeforderten Lebenslauf ohne jegliche Zeugnisse und nur mit einem Begleitzettel im Format A5 eingereicht habe, weshalb keine Anstellung zustande gekommen und damit eine Nichtbefolgung von Weisungen des Arbeitsamtes und des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) erstellt sei. Daran hielt das KIGA mit Einspracheentscheid vom 3. März 2004 fest. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der T.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab (Entscheid vom 17. August 2004). 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt T.________ sinngemäss die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung; eventuell seien der kantonale Gerichts- sowie der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zwecks zusätzlicher Abklärung sowie Neubeurteilung an das KIGA zurückzuweisen. 
 
Das KIGA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgung von Weisungen des Arbeitsamtes und Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit (Art. 17 Abs. 1 und 3 sowie Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) sowie über die Bemessung der Einstellungsdauer nach dem Grad des Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 AVIV in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 AVIG) im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Darstellung der Rechtsprechung, wonach der genannte Einstellungstatbestand auch dann erfüllt ist, wenn die Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird; denn die arbeitslose Versicherte hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass der genannte Tatbestand z.B. auch dann erfüllt ist, wenn sich die Versicherte trotz der Zuweisung einer Stelle durch das Arbeitsamt nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (Urteil C. vom 23. Juni 2003, C 197/02, Erw. 2.1 mit Hinweisen). 
2. 
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2003 zu Recht für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 
3. 
3.1 Fest steht, dass sich die Versicherte gemäss Stellenzuweisung des RAV vom 30. September 2003 am 3. Oktober 2003 telefonisch beim Hotel X.________ meldete und dabei mit Frau C.________ sprach, welche um Zustellung des Lebenslaufes bat. Unbestritten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin sodann beim Hotel X.________ per Briefpost einzig ihren Lebenslauf zusammen mit einem Begleitzettel im Format A5 mit der Aufschrift einreichte: 
"Betreff: Sachbearbeiterin Personalbüro / Stellenzuweisung RAV 
Bemerkung: beiliegend CV gemäss Telefonat mit Frau C.________". 
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 brachte Frau S.________, Personalleiterin des Hotel X.________, zum Ausdruck, dass sie bei der Anfrage der Versicherten "die effektive Bewerbung sowie die Zustellung der bisherigen Arbeitszeugnisse" vermisse und sie sich - angesichts der vielen interessanten und vollständigen Bewerbungen - für andere Stellensuchende entschieden habe. In korrekter Würdigung der Akten schlossen Verwaltung und Vorinstanz unter anderem gestützt auf das eben genannte Schreiben und auf eine E-Mail von Frau S.________ an den für die Beschwerdeführerin zuständigen Mitarbeiter des RAV vom 15. Oktober 2003 zu Recht darauf, dass es infolge mangelnden Interesses der Versicherten zu keiner Anstellung gekommen sei, womit sie das Scheitern der Verhandlungen und somit eine Verlängerung der Arbeitslosigkeit in Kauf genommen und dadurch den Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt habe. Den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, worauf verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), pflichtet das Eidgenössische Versicherungsgericht bei. 
3.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen, mit denen sich im Wesentlichen bereits Verwaltung und Vorinstanz auseinandergesetzt haben, vermögen zu keiner andern Beurteilung zu führen: Frau C.________ bestätigte am 30. Oktober 2003 nicht, die Versicherte habe den Vorstellungen/Anforderungen für die Stelle nicht entsprochen, sondern vielmehr, das Bewerbungsdossier der Versicherten genüge den Vorstellungen/Anforderungen nicht. Gemäss angefochtenem Entscheid arbeitete die Beschwerdeführerin, welche ausgebildete kaufmännische Angestellte ist, zuletzt unbestritten als Hotelsekretärin/Receptionistin, weshalb sie für die offene Arbeitsstelle als Sachbearbeiterin im Personalbüro des Hotel X.________ auch ohne entsprechende Arbeitserfahrung durchaus in Frage gekommen wäre. Durch die bloss mit einem Begleitzettel versehene Einreichung des Lebenslaufes ohne die grundsätzlich zur Dokumentation der beruflichen Erfahrung dazugehörigen Arbeitszeugnisse brachte die Versicherte zum Ausdruck, an der zugewiesenen zumutbaren Arbeitsstelle nicht wirklich interessiert zu sein. In diesem Verhalten sind keine ernsthaften und eindeutigen Bemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit ersichtlich, womit der Tatbestand der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit und somit der Nichtbefolgung von Weisungen erfüllt ist. Da diesbezüglich von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, welche am feststehenden Ergebnis etwas zu ändern vermöchten, verzichtete das kantonale Gericht in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d) zu Recht auf weitere Beweiserhebungen. Selbst wenn es sich so verhalten haben sollte, dass Frau C.________ der Beschwerdeführerin telefonisch zugestand, zunächst nur den Lebenslauf zu schicken, entband ein solches Entgegenkommen die Versicherte nicht von ihrer Pflicht gegenüber der Arbeitslosenversicherung, eine Bewerbung im üblichen Rahmen einzureichen. 
4. 
Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV stellt die Ablehnung einer zumutbaren Stelle ohne entschuldbaren Grund ein schweres Verschulden dar, wofür die Einstellung für 31 bis 60 Tage vorgesehen ist (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV). Liegt hingegen ein entschuldbarer Grund vor, ist nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen (BGE 130 V 125). Die von der Verwaltung verfügte und von der Vorinstanz bestätigte, im obersten Bereich des mittelschweren Verschuldens auf dreissig Tage festgesetzte Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist nach Lage der Akten und in Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 OG; vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden. 
5. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Arbeitslosenkasse Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 22. Februar 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: