Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 141/03 
 
Urteil vom 8. Oktober 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
L.________, 1936, Jugoslawien, Beschwerdeführer, vertreten durch V.________, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 5. März 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Fremdenpolizei X.________ erteilte dem 1936 geborenen, in Serbien wohnenden L.________ in den Jahren 1974 bis 1976 jeweils für ein Jahr die Aufenthaltsbewilligung für die Arbeit in der Landwirtschaft auf den Betrieben von S.________ (1974 und 1975), und F.________ (1976). Am 19. September 2001 meldete L.________ sich zum Bezug einer schweizerischen Altersrente an und machte im Gesuch detaillierte Angaben zu einer insgesamt dreijährigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Mit Verfügung vom 29. April 2002 lehnte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) das Rentengesuch ab, weil L.________ die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfülle. 
B. 
Die von L.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (Rekurskommission) mit Entscheid vom 5. März 2003 ab. 
C. 
L.________ lässt dagegen durch seinen Sohn V.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem durch verschiedene Beweisanerbieten unterstützten Begehren, "dass die ihm zustehende AHV-Rente vollständig ausbezahlt" werde. 
 
Die SAK beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, mit welchem zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geändert worden sind, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 29. April 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Die Versicherten haben das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen zu fordern und eine Berichtigung zu verlangen. Wird kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 1-3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 262 f. Erw. 3a mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer hat früher nie Auszüge verlangt und dagegen Einspruch erhoben, weshalb er heute eine Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur noch verlangen kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob entgegen den Entscheiden von SAK und Rekurskommission die Voraussetzungen für die Kontenbereinigung erfüllt sind. 
3.1 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, d.h. wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 262 Erw. 3a mit Hinweisen). 
 
Dabei schliesst die Beweisregelung von Art. 141 Abs. 3 AHVV, wonach die Kontoberichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalles den vollen Beweis voraussetzt (vgl. Erw. 2), den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der volle Beweis ist nach dem Untersuchungsgrundsatz zu erbringen, wobei der Mitwirkungspflicht des Betroffenen erhöhtes Gewicht zukommt, indem dieser von sich aus alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder den Richter in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen. Der Sinn und Zweck von Art. 141 Abs. 3 AHVV erschöpft sich somit darin, dass wohl für die Kontoberichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalles eine qualifizierte Beweisanforderung aufgestellt wird und dafür der volle Beweis erbracht sein muss; diese Norm schreibt aber nicht vor, dass der Versicherte selber den geforderten Beweis zu erbringen hat (BGE 117 V 265 Erw. 3d). 
3.2 Der Beschwerdeführer hat seit Beginn des Verfahrens detaillierte Angaben zu seinen schweizerischen Arbeitsstellen gemacht und Beweisanträge zur Klärung der noch offenen Fragen gestellt (Nachforschungen bei Polizei- und Steuerbehörden, Befragung genau bezeichneter früherer Arbeitgeber). Er hat mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die schriftliche Erklärung der damaligen Ehefrau des Arbeitgebers S.________ eingelegt, die sich daran erinnern will, dass er in den Jahren 1974 und 1975 im betreffenden Landwirtschaftsbetrieb tätig war. Der Beschwerdeführer ist damit seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen des Zumutbaren nachgekommen. 
3.3 Auf Grund der Untersuchungsmaxime haben die SAK und die Rekurskommission dem Beschwerdeführer bei der Beschaffung des Beweismaterials Unterstützung zu leisten, was bisher nicht geschehen ist. Die SAK nahm ausser dem Zusammenzug der individuellen Konten keine weiteren Untersuchungshandlungen vor. Zur Beweisführung hinsichtlich der Fragen, ob Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge vom Lohn abzogen und nicht entrichteten oder ob entrichtete Beiträge nicht (korrekt) verbucht wurden, ist der Zusammenruf ungenügend, denn solcherart ausgefallene Beiträge scheinen in den individuellen Konten nicht auf. Die Rekurskommission hat zu den Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich konstatiert, er habe keine weiteren Einzahlungen nachweisen können. Damit hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Beweisführungslast überbunden, welche es im Sozialversicherungsrecht nicht gibt (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 210 und 280 f.), auch nicht im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV (Erw. 3.1). 
4. 
Zufolge unzureichender Sachverhaltsermittlung sind die angefochtenen Entscheide aufzuheben. Bei den erforderlichen Abklärungen wird die Verwaltung zu berücksichtigen haben, dass sich im fraglichen Zeitraum die vom Beschwerdeführer behaupteten Arbeitsverhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit nach dem vom Regierungsrat des Kantons Y.________ am 12. Dezember 1972 beschlossenen Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer gestalteten. Dieser wurde durch den heute geltenden Normalarbeitsvertrag vom 16. Dezember 1986 abgelöst, welcher die Arbeitgeberpflichten direkt oder unter Hinweis auf weitere Gesetzgebungen im Detail regelt. Wenn der Beschwerdeführer heute geltend macht, dass ihm der Lohn direkt bar ausbezahlt worden sei, dann ist die Vermutung nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, dass die damaligen Arbeitgeber zumindest die Regelungen des Normalarbeitsvertrages beachtet haben, und die gesetzlichen Naturallohn-, Sozialversicherungs- und Steuerabzüge korrekt handhabten, bevor sie dem Beschwerdeführer den (Netto-)Barlohn auszahlten. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 5. März 2003 und die Ablehnungsverfügung vom 29. April 2002 aufgehoben werden und die Sache an die Schweizerische Ausgleichskasse zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 8. Oktober 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: