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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_6/2013 
 
Urteil vom 3. April 2013 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, 
Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. November 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
In Erwägung, 
dass die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen X.________ eine Strafuntersuchung u.a. wegen falscher Anschuldigung führt; 
dass der Beschuldigte im Verlaufe der Untersuchung, Ende August/ Ende Oktober 2012, gegen Staatsanwältin Y.________ ein Ausstandsbegehren gestellt hat; 
dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 29. November 2012 auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten ist, weil sie dieses als zu spät erachtet hat; 
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 28. Dezember (Postaufgabe: 29. Dezember) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben hat; 
dass kein Anlass besteht, von der Regel gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG abzuweichen, wonach das bundesgerichtliche Verfahren in der (vorliegend deutschen) Sprache des angefochtenen Entscheids zu führen ist; 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darauf hingewiesen hat, er werde diese nach Erhalt der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung noch ausführlich begründen; 
dass der schriftlich begründete Beschluss vom 29. November 2012 dem Beschwerdeführer laut Aktenlage indes bereits am 3. Dezember 2012 postalisch zugestellt worden ist; 
dass der Beschwerdeführer im Anschluss an seine Eingabe von Ende Dezember 2012 keine Beschwerdeergänzung eingereicht hat und die gesetzliche, 30tägige Beschwerdefrist ab Zustellung der schriftlich begründeten Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses inzwischen - selbst in Berücksichtigung der damaligen Weihnachtsgerichtsferien - längst abgelaufen ist (s. Art. 100 in Verbindung mit Art. 44 ff. BGG); 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; 
 
wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. April 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp