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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_268/2013 
 
Urteil vom 3. April 2013 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten auf Berufung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Solothurn, Strafkammer, 
vom 18. Februar 2013. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 18. Februar 2013 auf eine Berufung nicht ein, weil die Beschwerdeführerin innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht hatte. Mit der Frage der obligatorischen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO befasst sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Da das Bundesgericht nur diese Frage prüfen kann, genügt die Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, wonach anzugeben ist, inwieweit der angefochtene Entscheid das Recht verletzt. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin betrügerisch geschädigt wurde, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. April 2013 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn