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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_127/2017  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 31. März 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Stadt Winterthur, 
handelnd durch Stadtrat und Gemeinderat, 
diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. A.________ AG, 
2. B.________ AG, 
beide vertreten durch 
Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Taxiverordnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 
vom 8. Dezember 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfügung vom 9. Februar 2017, womit das Verfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin bis zum heutigen Tag sistiert worden ist, 
in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. März 2017, worin sie ihre Beschwerde zurückzieht und mitteilen lässt, der Grosse Gemeinderat der Stadt Winterthur habe beschlossen, das Verfahren vor Bundesgericht nicht fortzusetzen, 
 
 
in Erwägung,  
dass damit der Sistierungsgrund weggefallen und das Verfahren wieder aufzunehmen ist, 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG infolge Beschwerderückzugs mit Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP im Verbindung mit Art. 71 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne eigenes Vermögensinteresse gehandelt hat, weshalb ihr keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 4 BGG), 
dass auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da den Beschwerdegegnerinnen durch dieses Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG e contrario), 
 
 
 verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren wird wieder aufgenommen und infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. März 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein