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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_555/2018  
 
 
Verfügung vom 28. August 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, als Instruktionsrichter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________ AG, 
2. Y.________ AG, 
Beschwerdeführerinnen, 
beide vertreten durch Diego Clavadetscher, Rechtsanwalt, Clavatax Steuer-Advokatur AG, 
 
gegen  
 
Oberzolldirektion, Hauptabteilung Recht und Abgaben. 
 
Gegenstand 
LSVA (Art. 8 Abs. 4 SVAV), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 18. Mai 2018 (A-4007/2016). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil A-4007/2016 des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2018 (betreffend Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe), 
in die von der X.________ AG und der Y.________ AG hiegegen am 27. Juni 2018 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, 
in die Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 24. August 2018, worin ihr Rechtsvertreter erklärt, dass er die Beschwerde "unter der Bedingung, dass ausschliesslich meine Klientschaft und keine weitere Partei eine Beschwerde gegen dass angefochtene Urteil (...) erhoben hat" zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass keine weitere Beschwerde in dieser Angelegenheit beim Bundesgericht rechtshängig gemacht wurde, 
dass das Verfahren daher gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG infolge Beschwerderückzugs mit Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP im Verbindung mit Art. 71 BGG), 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG), 
 
 
 verfügt der Instruktionsrichter:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter solidarischer Haftung. 
 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführerinnen, der Oberzolldirektion und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. August 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein