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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 139/03 
 
Urteil vom 3. Mai 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
B.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Stefan Hofer, Spalenberg 20, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 7. Mai 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Beim Versuch, die Leiter eines Hochsitzes zu erklimmen, auf welchem sich ein Jäger befand, der zuvor seinen Hund erschossen hatte, stürzte B.________ am 20. Dezember 1991 aus einer Höhe von rund drei Metern zu Boden und zog sich dabei nebst Rissquetschwunden an Stirn und Nasenwurzel eine Tibiakopf-Trümmerfraktur medial und lateral mit Abriss des lateralen Meniskusvorderhorns rechts zu. Nach operativer Versorgung im Spital N.________ mittels Osteosynthese und nachfolgender arthroskopischer Revision sowie Mobilisation in Narkose konnte er am 1. Oktober 1992 eine neue Stelle als kaufmännischer Angestellter resp. Akquisiteur in der Firma K.________ AG antreten, wo er seiner Arbeit auch nach der im März 1993 erfolgten Metallentfernung wieder uneingeschränkt nachgehen konnte. In der Folge war er ab 1. Oktober 1995 als Kundenberater im Aussendienst der Speditionsfirma W.________ AG tätig. Hier wurde ihm zufolge betrieblicher Reorganisation per 31. Juli 1996 gekündigt. Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn gewährte ihm mit Verfügung vom 27. April 1999 rückwirkend ab 1. Januar 1998 eine ganze Invalidenrente mit Zusatzrente für die Ehefrau. 
 
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche nach dem Ereignis vom 20. Dezember 1991 für die Heilungskosten aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet hatte, sprach B.________ am 22. Oktober 1996 verfügungsweise eine Entschädigung für eine 10 %ige Integritätseinbusse zu; einen Rentenanspruch verneinte sie mit der Begründung, die Restfolgen des Unfalles beeinträchtigten die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich. Diese Verfügung ist unangefochten geblieben. Nach einer Rückfallmeldung vom 10. Juni 1997 und in der Folge durchgeführten weiteren Abklärungen lehnte es die SUVA mit Verfügung vom 6. Juni 2001 ab, nebst der mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 22. Oktober 1996 zugesprochenen 10%igen Integritätsentschädigung weitere Leistungen, namentlich eine Invalidenrente sowie eine höhere Integritätsentschädigung zu erbringen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2001 fest. 
B. 
In der hiegegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erhobenen Beschwerde beantragte B.________, die SUVA sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten; eventuell sei sie anzuweisen, ihre Verfügung vom 22. Oktober 1996 in Wiedererwägung zu ziehen. Mit Entscheid vom 7. Mai 2003 wies das kantonale Gericht die Beschwerde im ersten Punkt ab; auf das Begehren betreffend Wiedererwägung trat es nicht ein. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ die im kantonalen Verfahren gestellten Anträge erneuern. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Das auf den 1. Januar 2003 und somit nach Erlass des Einspracheentscheids vom 7. Dezember 2001 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 findet keine Anwendung; massgebend sind die vor dem 1. Januar 2003 gültig gewesenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
1.2 Die rechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz, Verordnung und Rechtsprechung, welche zur Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche erforderlich sind, hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Es betrifft dies die Möglichkeit der Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung, wenn sie zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen), die Rentenrevision auf Grund geänderter tatsächlicher Verhältnisse (Art. 22 UVG) und die für einen Leistungsanspruch gegenüber der Unfallversicherung unter anderm vorausgesetzte adäquate Kausalität des versicherten Unfallereignisses für die vorhandenen gesundheitlichen Schädigungen (vgl. BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a, 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 f. Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen). Ergänzend ist auf Art. 11 UVV hinzuweisen, wonach Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt werden, woraus sich ein Neuanmeldungsrecht nach vorangegangener Leistungsverweigerung ergibt. 
2. 
Von vornherein unbegründet ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers, wonach die SUVA zu verpflichten sei, ihre Verfügung vom 22. Oktober 1996 in Wiedererwägung zu ziehen. 
2.1 Der Beschwerdeführer übersieht einerseits, dass es nach ständiger Rechtsprechung (BGE 117 V 12 f. Erw. 2a mit Hinweisen) keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Wiedererwägung gibt. Andererseits überzeugt der Einwand nicht, die SUVA habe, indem sie in ihrem Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2001 ausführte, es bestehe "nach wie vor" keine Erwerbsunfähigkeit, effektiv eine materielle Überprüfung der Richtigkeit der ursprünglichen Verfügung vorgenommen und sei somit auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Nach Lage der Akten hat die SUVA keineswegs ihren früher verfügungsweise dargelegten Standpunkt, wonach keine unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit vorliege und sich der unfallbedingte Integritätsschaden auf 10 % belaufe, in Wiedererwägung gezogen. Vielmehr hat sie sich, mit einer Rückfallmeldung konfrontiert, darauf beschränkt, die gesundheitliche Entwicklung, namentlich in psychischer Hinsicht durch Einholen eines Gutachtens der Psychiatrischen Dienste S.________ vom 22. September 2000, zu überprüfen, wozu sie im Hinblick auf das geltend gemachte Neuanmeldungsrecht (Art. 11 UVV) verpflichtet war. Wenn sie als Ergebnis dieser Abklärung zur Auffassung gelangte, es liege "nach wie vor" keine weiter gehende Leistungspflicht vor, als sie mit der ursprünglichen Verfügung vom 22. Oktober 1996 bereits anerkannt worden ist, so hat sie damit lediglich über die Ansprüche seit Fallabschluss im Oktober 1996 in ablehnendem Sinne befunden. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid bezüglich des Wiedererwägungspunktes war damit rechtens. 
2.2 Aber selbst wenn man, der Argumentation des Beschwerdeführers folgend, annehmen wollte, die SUVA habe ihre Verfügung vom 22. Oktober 1996 in Wiedererwägung gezogen und in der Folge bestätigt, würde sich die gerichtliche Prüfung praxisgemäss zunächst auf die Frage beschränken, ob die Ansicht, die Verfügung vom 22. Oktober 1996 sei nicht zweifellos unrichtig gewesen, standhält (BGE 117 V 8, 116 V 62). Dies trifft zu. Der Einwand, bei Erlass der Verfügung vom 22. Oktober 1996 sei der SUVA nicht bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung im Sommer (gemäss Arbeitgeberbericht der Firma W.________ AG am 31. Juli) 1996 verloren hat, lässt die Verneinung einer unfallbedingten Invalidität nicht als zweifellos unrichtig erscheinen, verfügte der Beschwerdeführer doch nach allen in den Akten befindlichen kreisärztlichen Untersuchungsberichten, auf welche vorliegend abzustellen ist (BGE 122 V 157), trotz seiner Kniebeschwerden über ein erhebliches körperliches Leistungsvermögen, das es ihm erlaubte, seinen Beruf als kaufmännischer Angestellter in einer Speditionsfirma ohne wesentliche Einschränkungen auszuüben. 
3. 
Unbegründet ist auch der Hauptantrag, welcher darauf abzielt, eine Verschlechterung des unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustandes darzulegen, für deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit die SUVA als Unfallversicherer einzustehen habe. 
3.1 Was die Kniebeschwerden anbelangt, kann nach der gesamten Aktenlage klarerweise nicht von einer Verschlimmerung der Schädigung gesprochen werden. Insoweit ist den vorinstanzlichen Überlegungen nichts beizufügen. 
3.2 Insbesondere auf Grund der aus dem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren stammenden ärztlichen Berichte steht des Weitern eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer an einer depressiven Entwicklung leidet, welche sich als Antriebsstörung manifestiert. Diesbezüglich fehlt es, wie die Vorinstanz im Einzelnen überzeugend dargetan hat, an der adäquaten Unfallkausalität im Sinne der zu Art. 6 Abs. 1 UVG ergangenen Rechtsprechung (BGE 115 V 133). Weder die Qualifizierung des Unfalles vom 20. Dezember 1991 als mittelschweres, nicht im Grenzbereich zu den schweren Unfällen liegendes Ereignis noch die Beurteilung der massgeblichen Kriterien durch die Vorinstanz lassen sich beanstanden. Sämtliche hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände ändern daran nichts. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
 
Luzern, 3. Mai 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.