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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.338/2006 /len 
 
Urteil vom 27. November 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Mathys, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Parteien 
X.________, 
Kläger und Berufungskläger, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beklagten und Berufungsbeklagten, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kamer. 
 
Gegenstand 
Darlehensvertrag; Rückzahlung; ungerechtfertigte Bereicherung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, Kleine Kammer, 
vom 3. November 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
In Erfüllung eines Darlehensvertrages vom 25. Januar 2001 übergab Y.________ als Darlehensgeber (Beklagter) X.________ als Darlehensnehmer (Kläger) Fr. 25'000.--. Am 31. Dezember 2001 kündigte der Beklagte das Darlehen und verlangte Rückzahlung per 31. Januar 2002. Allerdings hat der Kläger weder diese noch die nachfolgende Darlehenskündigung vom 25. Juli 2002 per 31. August 2002 in Empfang genommen. Auf ein weiteres Schreiben des Beklagten vom 2. September 2002 hin versprach der Kläger schliesslich mit Schreiben vom 3. und 11. September 2002, das Darlehen bis spätestens 31. Dezember 2002 zurückzuzahlen. 
B. 
Mit Zahlungsbefehl vom 5. September 2003 liess der Beklagte den Kläger für Fr. 17'000.-- nebst Zins betreiben und erhielt am 30. Januar 2004 vom Einzelrichter in Schuldbetreibung und Konkurs Nidwalden für den Betrag von Fr. 14'500.-- nebst gestaffeltem Zins provisorische Rechtsöffnung. Der Kläger erhob Aberkennungsklage, welche die Kleine Kammer der Zivilabteilung des Kantonsgerichts Nidwalden am 26. Oktober 2004 abwies. Das Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Kleine Kammer, wies die Appellation des Klägers am 3. November 2005 ab. 
C. 
Der Kläger beantragt dem Bundesgericht mit eidgenössischer Berufung, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und gerichtlich festzustellen, "dass die Forderung des Berufungsklägers [sic!] gegenüber dem Berufungsbeklagte [sic!], für die der Einzelrichter in Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 30. Januar 2004 provisorische Rechtsöffnung erteilt hat, nicht bestehe, soweit diese den Betrag von Fr. 4'500.-- zuzüglich Zinsen dafür übersteigt." Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vornstanz zurückzuweisen. Der Beklagte schliesst auf kostenfällige Abweisung der Berufung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In seinem Rechtsbegehren verwechselt der Kläger offensichtlich die Parteibezeichnungen. Es lässt sich jedoch eindeutig die Absicht des Klägers erkennen, vom Bundesgericht die Feststellung zu erwirken, dass die betreffende Forderung des Beklagten gegenüber dem Kläger nicht besteht. Der Antrag des Klägers ist in diesem Sinne entgegen zu nehmen. 
2. 
2.1 Im Berufungsverfahren ist einzig umstritten, ob der Kläger Fr. 10'000.-- der Darlehenssumme dadurch amortisiert hat, dass er am 6. Dezember 2002 diesen Betrag auf das Aktionärdarlehenskonto des Beklagten bei der A.________ AG (Aktiengesellschaft) einzahlte, wie er im kantonalen Verfahren behauptet hat. Diese Zahlung soll in Nachachtung der Aufforderung des Beklagten an den Kläger durch E-Mail vom 19. Juli 2002 erfolgt sein, nachdem anlässlich der Aktionärssitzung der Aktiengesellschaft vom 11. Juli 2002 beschlossen worden sei, dass jeder Aktionär Fr. 10'000.-- in die Firma einzuschiessen habe. Das E-Mail lautet wie folgt: 
 
"... die Börse läuft lausig! 
ich musste in den letzten Monaten grosse Buchverluste hinnehmen. 
ich bitte Dich, die von mir zu leistenden Fr. 10.000.-- zwechs [sic!] Amortisation von meinem Darlehen (Fr. 25'000.--) für mich einzuzahlen. 
Danke für Dein Verständnis. ..." 
 
Ob der Kläger die behauptete Zahlung geleistet hat, ist nach Auffassung der Vorinstanz rechtlich irrelevant. Sie hält dafür, mit dem Mail habe der Beklagte dem Kläger eine bestimmte Art der Erfüllung der offenen Darlehensverpflichtung offeriert, welche der Kläger aber nicht innert nützlicher Frist angenommen habe. Zudem hätten die Parteien im Nachhinein in ihrer Korrespondenz eine Amortisation via Aktionärsdarlehen bei der Aktiengesellschaft nicht mehr erwähnt. Vielmehr habe der Beklagte den Kläger in seiner "letzten Mahnung" vom 2. September 2002 ausdrücklich aufgefordert, ihm den geschuldeten Betrag auf sein Konto bei der Credit Suisse Luzern zu überweisen, und der Kläger habe im Oktober und November 2002 je eine Amortisationszahlung auf dieses Konto vorgenommen. Eine Abmachung betreffend Tilgung der Darlehensschuld via die Aktiengesellschaft sei daher nicht zustande gekommen. Die behauptete Einzahlung in die Aktiengesellschaft habe somit nicht am vereinbarten Ort der Erfüllung (Art. 74 Abs. 1 OR) stattgefunden, weshalb sie sich der Beklagte nicht als solche anrechnen lassen müsse. Was die Frage einer allfälligen ungerechtfertigten Bereicherung anbelangt, nahm die Vorinstanz sinngemäss an, eine solche wäre höchstens bei der Aktiengesellschaft eingetreten, sollte die vom Kläger behauptete Zahlung vom 6. Dezember 2002 tatsächlich erfolgt sein. Jedenfalls könnte nach dem angefochtenen Urteil ein Rückforderungsanspruch des Klägers mangels formeller Voraussetzungen nicht einfach mit der Darlehensforderung des Beklagten verrechnet werden, hätte es doch für die Entstehung eines Verrechnungsanspruchs des Klägers nach dessen Einzahlung einer Abtretung der Forderung der Aktiengesellschaft gegenüber dem Beklagten an den Kläger bedurft. Eine schriftliche Abtretung liege aber nicht vor. Aus diesen Gründen liess die Vorinstanz offen, ob die behauptete Transaktion im Betrage vom Fr. 10'000.-- stattgefunden und der Betrag bei der Aktiengesellschaft wie vom Kläger dargelegt verbucht worden ist. 
2.2 Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, mit ihrem Schluss, er habe das Angebot vom 19. Juli 2002 nicht angenommen, Bundesrecht verletzt zu haben, zumal sie die Anwendbarkeit von Art. 6 OR nicht geprüft habe. Die Zahlungsaufforderung vom 2. September 2002 stehe dem nicht entgegen und könne nicht als Widerruf des vereinbarten Zahlungsortes, sondern einzig als Aufforderung verstanden werden, den Fr. 10'000.-- übersteigenden Betrag auf das CS-Konto zu überweisen. Der Kläger habe sich im Dezember 2002 auf das E-Mail vom 19. Juli 2002 verlassen dürfen, und der Beklagte sei nicht mehr berechtigt gewesen, einseitig neue Zahlungsbedingungen festzulegen. Indem die Vorinstanz von etwas anderem ausgehe, verstosse sie gegen Art. 74 OR
2.3 Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Der Kläger übersieht, dass ihn der Beklagte im Schreiben vom 2. September 2002 ausdrücklich darum gebeten hat, die Summe von Fr. 27'015.--, mithin den gesamten noch geschuldeten Betrag, umgehend auf das CS-Konto des Beklagten zu überweisen. Angesichts des im Mahnschreiben genannten vollen Darlehensbetrages einschliesslich Zins konnte der Kläger nach Treu und Glauben nicht mehr davon ausgehen, lediglich den Fr. 10'000.-- übersteigenden Betrag der zur Rückzahlung fälligen Summe auf das CS-Konto des Beklagten einzahlen zu müssen. Die Vorinstanz hat daher bundesrechtskonform erkannt, der Kläger wäre nach dem Vertrauensprinzip verpflichtet gewesen, hiergegen zu opponieren, wenn er am Angebot des Beklagten vom 19. Juli 2002 nach wie vor hätte festhalten wollen. Mit den beiden Abschlagszahlungen vom Oktober und November 2002 auf das Konto des Beklagten bei der CS hat der Kläger seinerseits klar zum Ausdruck gebracht, dass er die Anweisung betreffend den Zahlungsort akzeptiert. Von einer einseitigen Festlegung neuer Zahlungsbedingungen kann bei dieser Sachlage entgegen der Ansicht des Klägers keine Rede sein. Ein Verstoss gegen Art. 6 oder Art. 74 OR durch die Vorinstanz ist nicht auszumachen. 
2.4 Soweit sich der Kläger zur Begründung seines Standpunkts vorbringt, der Beklagte habe von der Überweisung der Fr. 10'000.-- vom 19. Dezember 2002 auf sein Aktionärdarlehenskonto gewusst und während über eines Jahres dazu geschwiegen, und daraus ein widersprüchliches Verhalten des Beklagten ableitet, verliert er aus den Augen, dass sich hierüber weder im Urteil der Vorinstanz noch in jenem des Kantonsgerichts, auf welches die Vorinstanz verweist, entsprechende Feststellungen finden. Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht grundsätzlich von diesen Festtellungen auszugehen. Mit Vorbringen, die über die Feststellungen im angefochtenen Entscheid hinausgehen, ist der Kläger daher nur zu hören, wenn er unter Aktenhinweisen eine Rüge erhebt, die dem Bundesgericht eine Ergänzung des Sachverhalts erlaubt (Art. 63 Abs. 2 und 64 OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106 mit Hinweisen). Gestützt auf den Sachverhalt, wie er aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, ist der vom Kläger gegenüber dem Beklagten erhobene Vorwurf des Rechtsmissbrauchs bei der Geltendmachung der nicht gehörigen Erfüllung des Darlehensvertrages mit Bezug auf die umstrittene Überweisung unbegründet. Weshalb sich der Beklagte eine abredewidrig ausgeführte Zahlung an einen Dritten als Erfüllung der Darlehensschuld soll anrechnen lassen müssen, ist nicht ersichtlich. Insoweit ist die Berufung unbegründet. 
3. 
Der Kläger macht mit der Berufung weiter geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass er seinen Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung mit einem Guthaben des Beklagten und nicht mit einer Forderung der Aktiengesellschaft gegenüber dem Beklagten verrechne, weshalb es entgegen der Meinung der Vorinstanz keiner Abtretung bedürfe. Mit der Abweisung seines Verrechnungsanspruchs verletze die Vorinstanz Art. 120 ff. OR
3.1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Art. 62 OR). Ungerechtfertigt ist die Bereicherung, wenn dem Bereicherungsschuldner im Verhältnis zum Bereicherungsgläubiger kein Rechtsgrund zum Behaltendürfen des erlangten Vermögensvorteils zusteht (Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Auflage, Rz. 55.10, S. 388). Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Nach der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht der Irrtum, aus dem eine Nichtschuld bezahlt wird, nicht entschuldbar zu sein; vielmehr berechtigt jede Art, Rechtsirrtum oder Tatirrtum, entschuldbarer oder unentschuldbarer Irrtum, zur Rückforderung (BGE 129 III 646 E. 3.2 S. 650 mit Hinweisen). Der Bereicherungsanspruch setzt nicht voraus, dass zwischen dem Bereicherungsgläubiger und dem Bereicherungsschuldner eine unmittelbare Vermögensverschiebung stattgefunden hat; auszugleichen ist vielmehr die Bereicherung, die der Schuldner auf Kosten eines anderen erlangt hat (BGE 129 III 422 E. 4 S. 425 mit Hinweisen). Die Bereicherung besteht in der Vermögensvermehrung, die durch das bereichernde Ereignis eintritt, sei es durch eine Vermehrung der Aktiven (z. B. Erwerb von Eigentum oder Forderungen etc.) oder Verminderung von Passiven, z.B. Befreiung von einer Schuld, grundlose Erfüllung einer Schuld durch einen Dritten (Schulin, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 5 ff. zu Art. 62 OR). 
3.2 Da der Kläger den Betrag von Fr. 10'000.-- nach seinen Angaben in Nachachtung der Anweisung des Beklagten auf dessen Konto bei der Aktiengesellschaft zwecks Erfüllung seiner Darlehensschuld gegenüber dem Beklagten überwiesen haben will, die Erfüllungswirkung aber nicht eintrat, kann es sich bei der umstrittenen nur um die Zahlung einer Nichtschuld im Sinne von Art. 63 Abs. 1 OR handeln. Der Kläger erläutert in der Berufung nicht explizit, worin sein Irrtum über die Zahlungspflicht bestehen soll. Fest steht jedoch, dass er sich darauf berufen hat, er könne sich aufgrund des E-Mail vom 19. Juli 2002 auch noch im Dezember desselben Jahres durch Einzahlung auf das Konto des Beklagten bei der Aktiengesellschaft von seiner Darlehensschuld befreien, was jedoch nicht zutrifft (E. 2 hiervor). Dass der Kläger den Irrtum erkannt hat, ist auszuschliessen, hätte er doch in seiner eher angespannten finanziellen Situation kaum Fr. 10'000.-- bezahlt, wenn er um die fehlende Wirkung der Tilgung seiner Darlehensschuld gewusst hätte. Der Irrtum über die Zahlungspflicht ist daher als gegeben zu betrachten. 
3.3 Nach der Darstellung des Klägers war der Beklagte aufgrund des Beschlusses der Aktionärversammlung vom 11. Juli 2002 verpflichtet, Fr. 10'000.-- als Aktionärdarlehen der Aktiengesellschaft zu überweisen. Soweit durch die Zahlung des Klägers eine gegenüber dem Beklagten bestehende Forderung auf Gewährung eines Aktionärsdarlehens an die Aktiengesellschaft erloschen ist, wurden die Passiven des Beklagten vermindert, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund bestünde. Insofern wäre er bereichert. Selbst wenn die Zahlung des Klägers keine gegenüber dem Beklagten bestehende Forderung getilgt hätte, könnte die Pflicht der Aktiengesellschaft zur Rückzahlung der als Aktionärsdarlehen des Beklagten verbuchten Zahlung zu einer Bereicherung des Beklagten führen. Trifft die Darstellung des Klägers zu, ist es somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz der Beklagte, der aus dem Vermögen des Klägers ungerechtfertigt bereichert ist. Der Aktiengesellschaft ist zwar durch die Einzahlung Liquidität zugeführt worden. Gleichzeitig wurde aber die Forderung des Beklagten auf Rückzahlung des Aktionärsdarlehens begründet. Die Aktiengesellschaft ist daher nicht bereichert. Mit der gegenteiligen Auffassung hat die Vorinstanz den bundesrechtlichen Begriff der Bereicherung verkannt. 
4. 
Sollte sich die Schilderung der Vorgänge betreffend Einzahlung auf das Aktionärskonto des Beklagten bei der Aktiengesellschaft nachweisen lassen, ist nach dem soeben Ausgeführten von ungerechtfertigter Bereicherung des Beklagten zu Lasten des Klägers auszugehen. Umstände, die dazu führen müssten, dem Kläger die Verrechnung mit seiner Darlehensschuld zu verbieten, gehen aus dem Urteil der Vorinstanz nicht hervor. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist demnach entscheidrelevant, ob sich die dem Verrechnungsanspruch zugrunde liegenden Behauptungen des Klägers beweismässig erhärten lassen. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt noch offen, welche Partei letztlich obsiegt. Es erscheint daher gerechtfertigt, den Parteien die Gerichtsgebühr je zur Hälfte aufzuerlegen und keiner Partei eine Entschädigung zuzusprechen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Obergerichts Nidwalden vom 3. November 2005 aufgehoben und die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, Kleine Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. November 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: