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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_608/2007 
 
Urteil vom 9. Juni 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Parteien 
K.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 22. August 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1970 geborene deutsche Staatsangehörige K.________, war ab Februar 1995 bis 22. Mai 2006 bei der Firma X.________/Fürstentum Liechtenstein, erwerbstätig. Im Öffentlichkeitsregister Liechtensteins war er bezüglich dieser Firma als Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien mit A.________ (Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift) eingetragen. Weiter war K.________ Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift bei den Firmen B.________, und B.________, Zweigniederlassung in T.________ (hier war auch A.________ Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift), sowie Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift und Geschäftsführer der Firma X.________, Zweigniederlassung in C.________. Gemäss eigener Angabe war K.________ mit je 75 % an der Firma X.________ sowie der B.________, beteiligt, was indes Gegenstand eines Rechsstreits zwischen K.________ und der Firma X.________ einerseits und A.________ anderseits vor dem Fürstlichen Landgericht, Fürstentum Liechtenstein, war. Bei der Firma D.________ in E.________, war K.________ vom 1. Januar 2002 bis 23. September 2006 angestellt und war gemäss Handelsregisterauszug Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung, wobei er die einzige Stammeinlage von Fr. 20'000.- in seinem Eigentum hielt; Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift dieser Firma war F.________. 
 
Am 12. Oktober 2006 meldete sich K.________ beim Arbeitsamt seiner Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Umfang eines Vollzeitpensums ab 26. September 2006 an. Die kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz überwies die Sache am 2. November 2006 dem kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) zum Entscheid. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 wies dieses den Anspruch des K.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab, da er ab 26. September 2006 vermittlungsunfähig sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies das KIGA nach Einholung einer Rechtsauskunft des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) vom 9. März 2007 ab (Entscheid vom 15. März 2007). 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 22. August 2007 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides; es sei festzustellen, dass er seit 26. September 2006 vermittlungsfähig sei und daher Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. In formeller Hinsicht verlangt er, das Urteil sei nicht zu veröffentlichen, hilfsweise nur vollständig anonymisiert. Er legt neu ein Schreiben des A.________ an das Handelsregisteramt vom 16. Dezember 2005 auf. 
 
Das kantonale Gericht und das KIGA schliessen auf Abweisung der Beschwerde, während das seco auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (nicht publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640). 
 
2. 
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Nach lit. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestand des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11), oder gleichwertige Vorschriften an. Der am 1. Juni 2002 in Kraft getretene neue Art. 121 AVIG verweist in lit. a auf das FZA und die erwähnten Koordinierungsverordnungen (AS 2002 699 f.; ARV 2007 Nr. 7 S. 119 E. 2.1, C 203/03). 
 
Die Verordnung Nr. 1408/71 gilt unter anderem für Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit (zu diesem Begriff: BGE 132 V 46 E. 3.2.3 S. 49, 131 V 390 E. 3.2 S. 395 mit Hinweisen), die Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g). Sie enthält in Kapitel 6 des Titels III besondere Vorschriften für diese Leistungsart, insbesondere in Abschnitt 1 (Art. 67 f.) dieses Kapitels gemeinsame Bestimmungen (Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten; Berechnung der Leistungen), in Abschnitt 2 (Art. 69 f.) Vorschriften über Arbeitslose, die sich zur Beschäftigungssuche ins Ausland begeben, und in Abschnitt 3 (Art. 71) Bestimmungen in Bezug auf Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnten. Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben - darunter auch des Diskriminierungsverbots (insbesondere Art. 2 FZA und Art. 3 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71) - ist es Sache des innerstaatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (BGE 131 V 209 E. 5.3 S. 214; ARV 2007 Nr. 7 S. 119 E. 2.1). 
 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Norm auf arbeitgeberähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 123 V 234 ff.; ARV 2005 Nr. 23 S. 268, C 102/04, 2004 Nr. 24 S. 259, C 65/04; vgl. auch ARV 2006 Nr. 21 S. 232, C 233/05, 2004 Nr. 21 S. 196, C 113/03, 2000 Nr. 14 S. 67, C 208/99, 1996/1997 Nr. 10 S. 48; SVR 2007 AlV Nr. 21 S. 69, C 180/06, 2005 AlV Nr. 13 S. 43, C 20/05; BJM 2003 S. 131, C 376/99), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Bestimmungen und Grundsätze über die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzte Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person (Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 Abs. 1 AVIG). Darauf wird verwiesen. 
 
3.2 Bei Arbeitnehmern, bei denen sich aufgrund ihrer Mitwirkung im Betrieb die Frage stellt, ob sie einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, muss jeweils geprüft werden, welche Entscheidungsbefugnisse ihnen aufgrund der internen betrieblichen Struktur zukommen. Hievon ausgenommen sind einzig die mitarbeitenden Verwaltungsräte, da diese unmittelbar von Gesetzes wegen (Art. 716 bis 716b OR) über eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. c AVIG verfügen (ARV 1996/1997 Nr. 41 S. 224 E. 1b mit Hinweisen). Handelt es sich somit um ein Mitglied des Verwaltungsrates, so greift der persönliche Ausschlussgrund des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ohne weiteres Platz, und es bedarf diesfalls keiner weiteren Abklärungen zu seinen konkreten Verantwortlichkeiten in der Firma (BGE 122 V 270 E. 3 f. S. 273; ARV 2004 Nr. 21 S. 196 E. 3.2). Gleiches gilt für die Gesellschafter bzw. - falls solche bestellt wurden - geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Urteile 8C_515/2007 vom 8. April 2008, E. 2.2, und C 12/07 vom 28. September 2007, E. 3.2, je mit Hinweisen). 
 
4. 
4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, weder rechtlich noch faktisch sei von einem definitiven Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Firma X.________, auszugehen. Er sei nach wie vor als ihr kollektivzeichnungsbevollmächtigtes Verwaltungsratsmitglied (mit A.________) im Öffentlichkeitsregister Liechtensteins eingetragen. Zudem sei er als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift der Zweigniederlassungen der Firmen B.________ in T.________ (hier hat auch A.________ als Verwaltungsratsmitglied Einzelunterschrift) und der Firma X.________ in C.________ im Handelsregister eingetragen. Er könne für diese Firmen nach wie vor rechtsverbindlich zeichnen, auch wenn diese Zeichnungsberechtigung faktisch dadurch eingeschränkt sei, dass er sie im Falle der Firma X.________, mit A.________ ausüben müsse, womit diesem eine Kontrollfunktion über die Geschäftsaktivitäten des Beschwerdeführers zukomme. Für die Zweigniederlassung in T.________ sei diese Beschränkung der Zeichnungsberechtigung insofern weniger einschneidend, weil die Bank G.________ nur von beiden gemeinsam unterzeichnete Aufträge ausführe, womit A.________ derzeit faktisch auch keine Einzelzeichnungsberechtigung zukomme. Betreffend die Zweigniederlassung in C.________ sei keine vergleichbare Regelung bekannt und werde auch nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der Zeichnungsberechtigung für anderweitige Geschäftstätigkeiten bestehe keine Einschränkung des Beschwerdeführers sowie des A.________ als Verwaltungsratsmitglieder. Durch seinen Rechtsstreit betreffend die Frage des Eigentumsanspruchs am (massgeblichen) Aktienanteil von je 75 % an den liechtensteinischen Firmen X.________ und B.________ beweise der Beschwerdeführer, dass er sich keineswegs als definitiv ausgeschieden, sondern vielmehr als rechtmässigen Eigentümer betrachte. Als derzeitiger Besitzer des Aktienpakets habe er die Vermutung des Eigentums auf seiner Seite. Dies zeige sich auch in der Sicherheitsleistung von Fr. 50'000.-, die A.________ gemäss dem Amtsbefehl des Fürstlichen Landgerichts, Fürstentum Liechtenstein, vom 21. September 2006 aufgrund der "mangelhaften Bescheinigung des Anspruchs" zu leisten gehabt habe. Die verschiedenen Unternehmungen in Liechtenstein und ihre Zweigniederlassungen in der Schweiz betätigten sich auf im Wesentlichen übereinstimmenden Geschäftsfeldern. Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften in der Schweiz unterstünden nach Art. 160 Abs. 1 IPRG schweizerischem Recht, was namentlich den Umfang der Vertretungsmacht betreffe (Art. 160 Abs. 2 IPRG). Mithin führe eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Beschwerdeführers bei den liechtensteinischen Firmen grundsätzlich nicht zu einer Beschränkung derselben bei den Zweigniederlassungen in der Schweiz. Unbehelflich sei der Einwand des Beschwerdeführers, die schweizerische Niederlassung der Firma X.________ in C.________ sei allenfalls bis anhin nicht aktiv gewesen und habe nicht über Lohnbeiträge abgerechnet. Als rechtsgültig im Handelsregister eingetragene Unternehmung könne sie jederzeit ihre zweckkonforme Tätigkeit aufnehmen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei er auch während über vier Jahren bis März 2006 (recte: 23. September 2006) bei der Firma D.________, in E.________ tätig gewesen. Bei dieser Firma halte er allein das gesamte Stammkapital, was klarerweise eine arbeitgeberähnliche Stellung begründe. Zusammenfassend ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht definitiv aus der Firma X.________ (und der Firma B.________) mit Sitz in Liechtenstein ausgeschieden sei, sondern nach wie vor befugt sei, die Firma X.________, wenn auch mit stark beschränkter Vertretungsmacht, zu vertreten. Überdies stehe er auch über die schweizerischen Zweigniederlassungen und die vollumfänglich ihm gehörende Firma D.________ in einer arbeitgeberähnlichen Position, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweise. 
 
4.2 Diesen vorinstanzlichen Erwägungen ist in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht beizupflichten. Die letztinstanzlichen Einwendungen des Beschwerdeführers (E. 5 ff. hienach) sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend erscheinen zu lassen (E. 1 hievor; Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG). 
 
5. 
Der Versicherte legt letztinstanzlich neu ein Schreiben des A.________ an das Handelsregisteramt vom 16. Dezember 2005 auf, worin dieser die Eintragung als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Firma B.________, Zweigniederlassung T.________, ins Handelsregister verlangt hatte. 
 
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden dürfen, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Demnach sind die Parteien grundsätzlich gehalten, alle rechtsrelevanten Tatsachen und Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen zu nennen (Urteil 8C_511/2007 vom 22. November 2007, E. 4.2.4 mit Hinweisen). Gründe zur Abweichung von dieser Regel sind vorliegend nicht erkennbar, zumal der Versicherte nicht darlegt, dass ihm die vorinstanzliche Beibringung des Schreibens des A.________ vom 16. Dezember 2005 prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar war (vgl. auch Urteil 8C_463/2007 vom 28. April 2008, E. 6.2.4 mit Hinweis). Im Übrigen könnte er aus diesem Schreiben nichts zu seinen Gunsten ableiten, da aus den Akten der Arbeitslosenversicherung hervorgeht, dass A.________ seit 9. Januar 2006 neben dem Beschwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Firma B.________, Zweigniederlassung T.________, im Handelsregister eingetragen ist. 
 
6. 
Nicht gefolgt werden kann den Einwänden des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe Art. 5 Abs. 2 (Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns), Art. 8 Abs. 1 und 2 (Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot) und Art. 9 BV (Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben) in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 lit. a und b BV sowie Art. 96 lit. a BGG verletzt (vgl. auch E. 7 f. hienach). Gleiches gilt hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf faires Verfahren) sowie Art. 14 UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Verfahrensgarantien). 
 
7. 
7.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, seine Anspruchsberechtigung sei schon deswegen zu bejahen, weil er nie von Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung befreit gewesen sei. Sein pauschaler Ausschluss würde seine in Art. 26 BV garantierten Rechte aus der Eigentumsgarantie hinsichtlich seiner bezahlten Beiträge sowie Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie Art. 9 in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 lit. a und b BV verletzen. Dieses Argument ergebe sich auch aus der Botschaft zu einem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980 (nachfolgend Botschaft vom 2. Juli 1980), wo auf S. 567 f. hinsichtlich der Behinderten ausgeführt worden sei: Tatsächlich sei es kaum zu verstehen, dass gerade diese Personengruppe zwar Beiträge leiste, aber nicht bezugsberechtigt sein soll; im Entwurf sei deshalb neu das Erfordernis der Vermittlungsfähigkeit bei Behinderten stark abgeschwächt und in Beziehung zu ihrer Behinderung gesetzt worden. 
 
7.2 Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007 Bundesgericht) hat sich mit dieser Frage beschäftigt und erwogen, im Unterschied zu selbstständig Erwerbenden genössen arbeitgeberähnliche Personen durchaus Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung. Daher seien sie nicht Selbstständigen gleichzustellen. Schieden nämlich arbeitgeberähnliche Personen aus ihrem Betrieb in einer Weise aus, dass sie endgültig alle jene Eigenschaften verlören, derentwegen sie bei Kurzarbeit auf Grund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wären, bestehe durchaus Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, soweit die übrigen Voraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt seien. Das Erfordernis, aus der bisherigen Firma definitiv auszuscheiden, sei wegen der Missbrauchsgefahr notwendig, verhindere jedoch nicht generell, dass arbeitgeberähnliche Personen überhaupt jemals Arbeitslosenentschädigung beziehen könnten. Es treffe deshalb nicht zu, dass mit der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234 eine ganze Gruppe von Personen wohl Beiträge zahlen müsse, aber in diskriminierender Weise vom Anspruch auf die genannte Leistung ausgeschlossen werde. Eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit oder der Eigentumsgarantie sei damit nicht verbunden (ARV 2005 Nr. 16 S. 201 E. 4, C 160/04). 
 
Diesbezüglich sind keine Gründe für eine Praxisänderung (zu deren allgemeinen Voraussetzungen vgl. BGE 133 V 37 E. 5.3.3 S. 39 mit Hinweisen) ersichtlich. 
 
8. 
8.1 Weiter macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, eine (zu weitgehende) analoge Anwendung von Ausschluss-Bestimmungen zur Kurzarbeit, insbesondere eine zu weite Fassung des Begriffs "arbeitgeberähnliche Stellung" würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen und vor den Bestimmungen des Art. 8 BV (ggf. Art. 6 i.V.m. Art. 14 EMRK) eine ungerechtfertigte Diskriminierung bzw. Rechtsverweigerung darstellen. Die analoge Anwendung der Kurzarbeits-Bestimmungen könne nur unter sehr engen Kriterien zulässig sein und nur dann, wenn eine Kündigung eines Versicherten ganz einfach, beliebig und unverzüglich durch diesen selbst wieder aufgehoben werden könne und eine Kontrolle dieses Tatbestandes ausgeschlossen wäre. Durch bedingungslose analoge Anwendung der Kurzarbeits-Bestimmungen über verschiedene AVIG-Kapitel hinweg würde der Gesetzgeberwille unterlaufen, was sich aus der Botschaft vom 2. Juli 1980 S. 529 Abs. 2 Satz 2, S. 591 Abs. 3 und die dazugehörende Vorschrift Art. 30 Abs. 4 auf S. 660 ergebe. Fehlende Überprüfbarkeit oder ein Risiko der Gesetzesumgehung liege bei ihm nicht vor. Er könne sich bei den in Frage stehenden Firmen nicht selbst anstellen. Hätten das KIGA und die Vorinstanz seine Angaben als unzureichend erachtet, hätte ein Beweisverfahren mit Berücksichtigung der von ihm angebotenen Beweise und Zeugen durchgeführt werden müssen. Zudem hätte der Sachverhalt mittels Expertise abgeklärt werden müssen (Botschaft zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001 S. 2285 Abs. 9 Art. 31, nachfolgend Botschaft vom 28. Februar 2001). Für ihn bestehe keine Möglichkeit mehr, bei den Firmen X.________ oder B.________ eine gleiche Tätigkeit auszuüben. Er könne seine Entlassung trotz seiner Aktienmehrheit von 75 % nicht selbst beheben und nicht einmal mit einer neuen Generalversammlung etwas bewirken, weil der Liechtensteiner A.________ - trotz ihm eigentlich entgegenstehender res iudicata - ständig weitere Amtsbefehle erhalte. Die Vorinstanz habe selber festgestellt, dass seinem Kontrahenten A.________ eine Kontrollfunktion hinsichtlich seiner Geschäftsaktivitäten zukomme. Unter den gegebenen Umständen hätte im Rahmen der Art. 10 Abs. 2bis und Art. 15 AVIG (vgl. Botschaften zu einer Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 23. August 1989 S. 389 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2bis, und S. 406 Abs. 4, Art. 10 Abs. 2 bis [neu], sowie vom 28. Februar 2001 S. 2280 Abs. 1, Art. 15 Vermittlungsfähigkeit) auch seine Vermittlungsfähigkeit bejaht werden müssen. Nicht stichhaltig sei das vorinstanzliche Argument, er führe hinsichtlich der Firma X.________ einen Rechtsstreit betreffend seine Aktien. Denn die Verwaltung obliege den dazu ermächtigten Organen und nicht den Kapitalgebern. Die Firma B.________ und ihre schweizerische Zweigniederlassung, die früher Vertriebsgesellschaften für die Produkte der Firma X.________ gewesen seien, hätten wegen den Amtsbefehlen am Hauptsitz und mehreren von A.________ erwirkten Banksperren (auch bei der Bank G.________) schon zum Jahreswechsel 2005/2006, also schon vor seiner fristlosen Entlassung, stillgelegt werden müssen; es liege ausserhalb der Macht des Beschwerdeführers, die Zweigstelle zu aktivieren. Die schweizerische Zweigniederlassung der Firma X.________ sei schon seit Jahren inaktiv und könne angesichts der Amtsbefehle am Hauptsitz von ihm ebenfalls nicht aktiviert werden. Die Vertretungsbefugnisse der schweizerischen Zweigniederlassungen hingen einzig von den tatsächlichen Verhältnissen am Hauptsitz ab. Die Bestimmungen für Verwaltungsräte im Fürstentum Liechtenstein seien im Detail anders geregelt als in der Schweiz; dies gelte auch für Amtsbefehle. A.________ könne mit seiner eingetragenen Einzelunterschrift bei der Firma X.________ faktisch sämtliche Verfügungen treffen und habe betrieblich uneingeschränkt über den Beschwerdeführer verfügen können, einschliesslich der erfolgten Entlassung. Die formelle Vertretungsmacht bei der Firma X.________ und der Firma B.________ könne dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, da sie - wie auch die Vorinstanz festgestellt habe - stark beschränkt sei. Würde er sich bei diesen Firmen wieder anstellen, wäre dies allenfalls eine unerlaubte Handlung. Die Firma D.________ werde seit Jahren tatsächlich und rechtlich von F.________, die hier Geschäftsführerin sei, geführt. Seine Kapitalbeteiligung als Gesellschafter der Firma begründe keine arbeitgeberähnliche Stellung. 
 
8.2 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen, die Vorinstanz habe ausländisches Recht nicht angewendet, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibe (vgl. Art. 96 lit. a BGG). 
8.2.1 Dieses Argument betrifft nicht die im Handelsregister der Kantone eingetragenen Zweigniederlassungen der Firmen B.________ in T.________ und der Firma X.________ in C.________, in denen der Beschwerdeführer als Verwaltungsratsmitglied (Zweigniederlassung T.________) bzw. als Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer (Zweigniederlassung C.________), je mit Einzelunterschrift, registriert ist. Diese unterstehen, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, schweizerischem Recht (Art. 160 Abs. 1 und 2 IPRG). Gleiches gilt betreffend die Firma D.________ mit Sitz in E.________, in welcher der Beschwerdeführer gemäss Handelsregisterauszug Gesellschafter war, wobei er die einzige Stammeinlage von Fr. 20'000.- in seinem Eigentum hielt. In diesen Firmen hatte der Beschwerdeführer bis zum relevanten Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 15. März 2007 (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) von Gesetzes wegen eine massgebende Entscheidbefugnis und damit eine arbeitgeberähnliche im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Stellung (E. 3.2 hievor). 
8.2.2 Bei den liechtensteinischen Firmen X.________ und B.________, war der Beschwerdeführer im relevanten Zeitpunkt im Öffentlichkeitsregister Liechtensteins als Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien mit A.________ (Erstere) bzw. als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift (Letztere) eingetragen. Auch bezüglich dieser Firmen ist der Vorinstanz im Ergebnis beizupflichten, dass der Versicherte über eine massgebende Entscheidbefugnis und damit eine arbeitgeberähnliche Stellung nach Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG verfügte (vgl. Art. 348 f. des Liechtensteinischen Gesetzes über das Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr. 216.0). 
 
8.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen keine Gründe für eine Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234 ff., wonach arbeitgeberähnliche Personen keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben. Dies gilt insbesondere für die in E. 3.2 hievor dargelegte Praxis, wonach bei Verwaltungsräten einer AG und Gesellschaftern einer GmbH der Ausschlussgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ohne weitere Abklärungen zu ihren konkreten Verantwortlichkeiten in der Firma greift. Denn die mit BGE 123 V 234 ff. begründete Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (SVR 2007 AlV Nr. 21 S. 69 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil C 12/07 vom 28. September 2007, E. 3.2). 
 
Eine ungerechtfertigte Rechtsverweigerung oder Diskriminierung kann darin nicht erblickt werden, auch nicht im Lichte von Art. 2 FZA und Art. 3 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71 (vgl. E. 2 hievor am Ende). Aus den von ihm zitierten Passagen aus den diversen AVIG-Botschaften und angeführten Urteilen ARV 2000 Nr. 28 S. 183, C 373/00, 1998 Nr. 41 S. 234 sowie 1996/1997 Nr. 23 S. 130 und Nr. 10 S. 48 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
 
8.4 Ein Missbrauchsrisiko bestand aufgrund der Stellung des Beschwerdeführers als Verwaltungsratsmitglied in den Firmen X.________ und B.________, und ihren Zweigniederlassungen in der Schweiz sowie als Gesellschafter und einziger Stammeinlageninhaber der Firma D.________. In dieser Konstellation kommt es nicht auf seine tatsächlichen Einflussmöglichkeiten in diesen Unternehmen an, weshalb sich diesbezügliche Abklärungen erübrigen (vgl. E. 3.2 hievor). Nach dem Gesagten ist der kantonale Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden. 
 
9. 
Soweit der Versicherte beantragt, das Urteil sei nicht bzw. hilfsweise nur vollständig anonymisiert zu veröffentlichen, ist festzuhalten, dass die Veröffentlichung bundesgerichtlicher Urteile im Internet immer anonymisiert erfolgt. 
10. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 9. Juni 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Jancar