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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_199/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Manser, 
 
gegen  
 
Departement Bau und Volkswirtschaft Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau, 
Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau. 
 
Gegenstand 
Entwässerung Betankungs- und Umschlagplatz der Tankstelle auf Parz. Nr. xxx, in N.________, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 29. Oktober 2015 
des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die A.________ AG betreibt die Tankstelle B.________ in N.________ (Baujahr 1979). Mit Verfügung des Amts für Umwelt (AfU) des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 22. November 2013 wurde sie verpflichtet, den Ölabscheider auf dem Betankungs- resp. Umschlagplatz mit einem selbsttätigen Abschluss nachzurüsten (Ziff. 2). Weiter sei aufzuzeigen, welche Menge Treibstoff im Havariefall zurückgehalten werden könne; bei ungenügendem Rückhaltevolumen (weniger als 5-6 m3) sei die Installation eines Ölrückhaltebeckens bei der nächsten Vornahme von bewilligungspflichtigen Änderungen an der Anlage erforderlich; bis dahin seien geeignete Ersatzmassnahmen zu treffen (Ziff. 3). 
 
B.   
Die A.________ AG focht Ziff. 2 dieser Verfügung beim Departement Bau und Umwelt (DBU; heute Departement für Bau und Volkswirtschaft [DBV]) an. Dieses wies den Rekurs am 7. Juli 2014 ab. 
 
C.   
Gegen den Rekursentscheid führte die A.________ AG Beschwerde an das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Am 29. Oktober 2015 führte das Obergericht einen Augenschein im Beisein der Parteien durch und wies die Beschwerde gleichentags ab. Der begründete Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 30. März 2016 zugestellt. 
 
D.   
Dagegen hat die A.________ AG am 3. Mai 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu ergänzender Klärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das Obergericht resp. das DBV zurückzuweisen. 
 
E.   
Das Obergericht und das DBV schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das BAFU kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, der angefochtene Entscheid des Obergerichts sei konform mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes. 
In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen und Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Obergerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Betreiberin der Tankstelle befugt, gegen die verfügten Sanierungsmassnahmen Beschwerde zu führen (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher einzutreten. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was vorliegend nicht dargelegt wird. Die vom DBV in seiner Vernehmlassung erstmals eingereichten Unterlagen können daher nicht berücksichtigt werden. 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie habe nach Erhalt des schriftlichen Urteils um Zustellung des Augenscheinprotokolls ersucht. Es habe sich herausgestellt, dass nur eine Fotodokumentation erstellt worden sei. Diese sei ihr aber erst nach Erhalt des Urteils zur Verfügung gestellt worden, d.h. sie habe dazu nicht mehr Stellung nehmen können. 
 
2.1. Das Obergericht legt in seiner Vernehmlassung dar, die Fotos seien im Beisein der Parteien am Augenschein gemacht und der Beschwerdeführerin nach Eröffnung des Urteils - aber noch vor Beschwerdeerhebung bei Bundesgericht - ausgehändigt worden; diese habe sich somit in ihrer Beschwerdeschrift vor Bundesgericht dazu äussern können. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin vor Obergericht mit ihrem Begehren vom 27. November 2014 um Fristerstreckung stillschweigend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Das Obergericht habe sich deshalb - entsprechend seiner langjährigen Praxis - als berechtigt angesehen, die Sache unmittelbar im Anschluss an den Augenschein zu entscheiden.  
 
2.2. Im Urteil BGE 142 I 86 hielt das Bundesgericht fest, dass die Ergebnisse des Augenscheins grundsätzlich schriftlich protokolliert werden müssen und den Parteien Gelegenheit gegeben werden muss, sich vor Entscheidfällung zum Protokoll zu äussern (vgl. E. 2.2 u. 2.3 S. 89 ff.). Im Urteil wurde offengelassen, ob es in sachverhaltlich einfach gelagerten Fällen genügen könne, nach dem Augenschein eine Parteiverhandlung durchzuführen und die Ergebnisse des Augenscheins und die Äusserungen der Parteien in den Urteilserwägungen festzuhalten (E. 2.4 S. 91). Werde jedoch eine Fotodokumentation vom Augenschein erstellt, müssten die Parteien die Möglichkeit haben, noch vor Urteilsfällung (und nicht erst im Rechtsmittelverfahren) dazu Stellung zu nehmen (E. 2.5 S. 91 f.).  
 
2.3. Vorliegend wurde eine 11-seitige Fotodokumentation mit Fotos vom Augenschein samt Kommentaren erstellt. Neben Fotos der Tankstelle, des vorhandenen Einlaufschachts mit Schlammsammler und Ölabscheider finden sich (auf S. 6-7) auch Fotos eines "Meteorwasserschachts" auf der angrenzenden Parzelle mit dem Kommentar, dieser liege tiefer als der Einlaufschacht mit Ölabscheider und entwässere in den unter dem Umschlagplatz durchfliessenden Bach. Werde der Ölabscheider mit einem selbsttätigen Verschluss ausgestattet, könne vom Umschlagplatz abfliessendes, mit Öl verschmutztes Wasser derzeit über diesen Meteorwasserschacht in den Bach gelangen. Um dies zu verhindern, habe das AfU in Ziff. 3 ein Ölrückhaltebecken bzw. geeignete Ersatzmassnahmen mit einem Auffangvolumen von 5000-6000 l Öl angeordnet. Diese Feststellungen finden sich auch in Abschnitt E (Sachverhalt) des angefochtenen Entscheids. Zu dieser Fotodokumentation und den darin enthaltenen Kommentaren konnte sich die Beschwerdeführerin vor Obergericht nicht mehr äussern, wurde sie ihr doch erst nach Urteilsfällung zugestellt.  
Entgegen der Auffassung des Obergerichts hatte die Beschwerdeführerin auf ihr Recht auf Stellungnahme zur Fotodokumentation nicht verzichtet: Zwar reagierte ihr Anwalt nicht auf die Verfügung vom 11. November 2014, in der angekündigt wurde, ohne Gegenbericht werde von einem Verzicht auf eine mündliche öffentliche Verhandlung ausgegangen. Dieser Verzicht bezog sich aber nur auf eine öffentliche Parteiverhandlung und nicht auf weitere Rechte im Zusammenhang mit einem Augenschein (der zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht angesetzt worden war). 
Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zu bejahen. 
 
2.4. Damit beruht der festgestellte Sachverhalt auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG. Dies führt zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, sofern sich der Mangel auf das Ergebnis des Verfahrens ausgewirkt haben könnte (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Die Feststellungen zum Meteorwasserschacht werden von der Beschwerdeführerin bestrittten; diese macht geltend, es sei weder am Augenschein noch davor oder danach abgeklärt worden, dass es sich beim Schacht auf der Nachbarparzelle tatsächlich um einen Meteorwasserschacht handle und wohin dieser entwässere. Das Obergericht berücksichtigte die von dem Meteorwasserschacht ausgehende Gefahr einer Verschmutzung des Hasenbrunnenbachs ausdrücklich in E. 3.3 bei der Verhältnismässigkeitsprüfung. Unter diesen Umständen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, das sich die rechtsfehlerhaft zustandegekommenen Feststellungen auf das Ergebnis ausgewirkt haben könnten. 
 
3.   
Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Dieses muss der Beschwerdeführerin Gelegenheit einräumen, zum Ergebnis des Augenscheins und zur Fotodokumentation Stellung zu nehmen, bevor es erneut entscheidet. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin. Sie daher Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 BGG). Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, vom 29. Oktober 2015, aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement Bau und Volkswirtschaft Appenzell Ausserrhoden, dem Amt für Umwelt, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Oktober 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber