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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_892/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Zug. 
 
Gegenstand 
Überprüfung der Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichter, 
vom 30. September 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 A.________, nach eigenen Angaben mauretanischer Staatsangehöriger mit "Ursprungsland" Senegal, reiste am 27. Juni 2013 illegal in die   Schweiz ein. Das Bundesamt für Migration trat am 29. August 2013 auf sein Asylgesuch nicht ein; die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 3. September 2013 ab. In der Folge tauchte er unter, hielt sich teilweise im Kanton Waadt auf, wo er unter anderem wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Ausländergesetzgebung Freiheitsstrafen erwirkte. Die vom Kanton Waadt am 9. Januar 2015 verfügte Ausgrenzung missachtete er. Der Kanton Waadt überstellte ihn an den für den Wegweisungsvollzug zuständigen Kanton Zug, wo er am 4. März 2015 in Ausschaffungshaft genommen wurde. Die Haft wurde   am 3. Juni 2015 abgebrochen und der Betroffene zum Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe dem Kanton Waadt überstellt; der Strafvollzug endete am 27. September 2015. Am 27. September 2015 verfügte das Amt für Migration des Kantons Zug gegen A.________ wiederum Ausschaffungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 26. Dezember 2015, welcher der Haftrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug mit Verfügung vom 30. September 2015 die richterliche Genehmigung erteilte. 
 
 Mit an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug adressiertem Schreiben vom 2. Oktober 2015 erklärte A.________, mit der Haft nicht einverstanden zu sein ("pour moi, rien ne justifie cette peine de prison"). Das Verwaltungsgericht hat die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen seine Verfügung zu wertende Eingabe der Zuständigkeit halber an das Bundesgericht weitergeleitet. Gestützt auf diese Überweisung ist das vorliegende Verfahren eröffnet worden. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). 
 
 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht allgemein die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft genannt und die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 sowie von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AuG umschrieben und alsdann anhand des bisherigen Verhaltens des - rechtskräftig weggewiesenen - Beschwerdeführers erläutert, warum die erwähnten Haftgründe erfüllt seien. Es hat weiter die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) in Form einer Ausschaffung nach Senegal, dessen Behörden ein Laissez-Passer ausgestellt haben, geprüft und bejaht, weiter die Ausschaffungshaft als dem Verhältnismässigkeitsgebot genügende Massnahme gewürdigt und dabei auch die Einhaltung des Beschleunigungsgebots durch die Behörden bejaht (Art. 76 Abs. 4 AuG). 
 
 Zu all dem lässt sich der Eingabe des Beschwerdeführers nichts entnehmen. Sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
 Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwiefern sich die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2015 angesichts von dessen schlüssig erscheinenden Erwägungen mit formgerechten Rügen erfolgversprechend anfechten liesse. 
 
 Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Oktober 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller