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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_846/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Fellmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, Clivia Wullimann & Partner, Rechtsanwälte und Notare, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter für 
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, 
vom 18. September 2017 (860 17 239). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1991) ist sri-lankischer Staatsangehöriger. Er reiste am 24. Dezember 1999 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz ein. Nachdem A.________ zunächst in den Asylbewerberstatus seiner Eltern miteinbezogen worden war, wurde er im September 2001 vorläufig aufgenommen. Im April 2003 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, die anschliessend regelmässig verlängert wurde. 
Das Richteramt Dorneck-Thierstein verurteilte A.________ mit Urteil vom 20. November 2012 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, Pornographie, Raufhandels, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Drohungen und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben. 
Während des Vollzugs der stationären Massnahme befand sich A.________ vom 5. September 2013 bis 6. Oktober 2013 und vom 24. Oktober 2013 bis zum 7. Januar 2014 auf der Flucht. Mit Entscheid des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 25. November 2014 wurde die stationäre Massnahme für junge Erwachsene wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben und A.________ in den Vollzug der Freiheitsstrafe überführt. Eine bedingte Entlassung von A.________ aus dem Strafvollzug lehnte das Departement des Innern des Kantons Solothurn mit Verfügungen vom 18. März 2016 und 16. März 2017 ab. 
Bereits mit Verfügung vom 5. Juli 2013 hatte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (Migrationsamt) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ verweigert und ihn spätestens auf den Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Massnahmenvollzug aus der Schweiz weggewiesen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 3. Dezember 2013). Am 8. September 2017 unterbreitete A.________ dem Migrationsamt ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 5. Juli 2013. 
 
B.   
Auf das Ende der Freiheitsstrafe am 14. September 2017 wurde A.________ an das Migrationsamt überstellt und in ausländerrechtliche Haft genommen. Am 15. September 2017 eröffnete ihm das Migrationsamt einen Haftbefehl zur Ausschaffungshaft. Mit Urteil vom 18. September 2017 genehmigte das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft auf Antrag des Migrationsamts die Anordnung von Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer von drei Monaten bis 13. Dezember 2017. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 18. September 2017 und seine sofortige Entlassung aus der Haft. Eventualiter verlangt er die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
Während das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Abweisung der Beschwerde beantragen, verzichtet das Kantonsgericht auf eine Vernehmlassung. A.________ nimmt mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 zu den eingeholten Vernehmlassungen Stellung. 
Der Instruktionsrichter entsprach mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 einem Gesuch von A.________ um Einsichtnahme in Akten des vorinstanzlichen Verfahrens. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116). 
 
1.1. Die form- (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Sie richtet sich gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG), mit dem die angeordnete Ausschaffungshaft gegen den Beschwerdeführer bestätigt wurde. Aufgrund ihres schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit kommt der Anordnung ausländerrechtlicher Administrativhaft eigenständiger Charakter zu; sie erscheint nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung. Die Beschwerde ist somit auch unter dem Blickwinkel von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG zulässig (BGE 142 I 135 E. 1.1.3 S. 139 f.; 135 II 94 E. 5.5 S. 101 f.; 125 II 369 E. 2b S. 371; Urteil 2C_1088/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 1 [nicht publ. in BGE 140 II 1]). Auf die Beschwerde des vom angefochtenen Entscheid unmittelbar in schutzwürdigen Interessen betroffenen Beschwerdeführers ist einzutreten (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten untersucht das Bundesgericht in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 3 S. 415; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).  
 
1.4. Im bundesgerichtlichen Verfahren dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Migrationsamt reichen mit ihren Eingaben an das Bundesgericht neue Beweismittel ein. Allerdings wird von keiner Seite dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid deren Einreichung veranlasst haben soll. Im vorliegenden Verfahren bleiben sie daher unbeachtlich.  
 
2.   
Der Beschwerdeführer erhebt Rügen formeller Natur, die vorweg zu behandeln sind (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197; Urteil 1C_240/2016 vom 5. Januar 2017 E. 2.1). Er macht geltend, das Migrationsamt habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem es anlässlich der Haftverhandlung vor der Vorinstanz einen Auszug aus dem Intranet des SEM zu den Akten gereicht habe, ohne ihm gleichzeitig eine Kopie auszuhändigen (vgl. E. 2.1-2.2 hiernach). Eine Verletzung seines Gehörsanspruchs erblickt der Beschwerdeführer weiter darin, dass die Vorinstanz nur ungenügend begründet habe, aus welchem Anlass sie einen Wegweisungsvollzug mittels Sonderflug in absehbarer Zeit für möglich erachte (vgl. E. 2.3-2.4 hiernach). 
 
2.1. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu zählt das Recht auf Akteneinsicht sowie das Recht, sich zu rechtserheblichen Sachverhaltsvorbringen zu äussern, auf die zu ihrem Nachteil abgestellt wird (vgl. BGE 139 II 489 E. 3.3 S. 496; 139 I 206 E. 3.2 S. 214; 126 I 7 E. 2b S. 10). Die Ausübung des Einsichtsrechts erfordert ein Ersuchen um Akteneinsicht, bedingt aber eine entsprechende Information über die bestehende Aktenlage (vgl. BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391; Urteile 2C_46/2015 vom 9. Juli 2015 E. 9.3; 2A.275/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.1).  
 
2.2. Fest steht zunächst, dass der Vertreter des Migrationsamts den fraglichen Auszug aus dem Intranet des SEM anlässlich der mündlichen Haftverhandlung vom 18. September 2017 dem Gericht zu den Akten reichte. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter waren dabei zugegen. Über die Existenz des erwähnten Dokuments und seinen Eingang in die Verfahrensakten waren somit beide im Bild. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil weiter ergibt, erläuterte der Vertreter des Migrationsamts, dass der Intranetauszug die Möglichkeit von Sonderflügen nach Sri Lanka bestätige. Ebenfalls bekannt war dem Beschwerdeführer folglich, welche Tatsachen mit dem eingereichten Beleg bewiesen werden sollten. Dass er anlässlich der mündlichen Haftverhandlung vom 18. September 2017 unmittelbar um Einsicht in den Auszug aus dem Intranet des SEM ersucht hätte und ihm diese verweigert worden wäre, macht der Beschwerdeführer demgegenüber nicht geltend. Von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz kann bei dieser Ausgangslage keine Rede sein. Die Rüge des Beschwerdeführers war aber immerhin sinngemäss als Gesuch um Akteneinsicht im bundesgerichtlichen Verfahren entgegenzunehmen, die ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Oktober 2017 gewährt wurde.  
 
2.3. Einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bildet weiter die Pflicht der Behörden, Vorbringen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Dazu hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen, wobei sie wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Hohe Anforderungen werden an die Begründung von Haftentscheiden gestellt, bilden sie doch Grundlage für erhebliche Eingriffe in die persönliche Freiheit der betroffenen Person (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145; 133 I 270 E. 3.5 S. 283 ff.). Die Begründung muss in jedem Fall so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; Urteil 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 3.2 [nicht publ. in: BGE 142 II 268]).  
 
2.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers entspricht das angefochtene Urteil den Anforderungen an die Begründung eines Haftentscheids. Die Vorinstanz legt dar, aus welchen Gründen sie zum Schluss gelangt, dass eine Wegweisung auch ohne die Kooperation des Beschwerdeführers vollzogen werden kann. Namentlich hält sie fest, dass die Durchführung von Sonderflügen nach Sri Lanka möglich ist. Ausserdem zeigt die Vorinstanz auf, welche Schritte die zuständigen Behörden im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug bereits getroffen haben und dass die weiteren zur Rückführung des Beschwerdeführers notwendigen organisatorischen Vorkehrungen noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen dürften, was die Anordnung von Ausschaffungshaft für eine Dauer von vorerst drei Monaten rechtfertige. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids geht hinreichend klar hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit für möglich hält und dass sie einen konkret geplanten Sonderflug bei der erstmaligen Anordnung von Ausschaffungshaft nicht voraussetzt, sofern die Behörden gleichwohl zielgerichtet auf die zwangweise Wegweisung des Beschwerdeführers hinarbeiten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt damit nicht vor.  
 
3.   
Weiter rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch das Kantonsgericht. Er vertritt die Ansicht, dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach Sonderflüge nach Sri Lanka und damit ein Wegweisungsvollzug gegen den Willen der betroffenen Person möglich seien, offensichtlich nicht zutreffe. Da er an anderer Stelle seiner Eingabe jedoch selber geltend macht, dass im November 2016 ein Sonderflug nach Sri Lanka durchgeführt worden sei, erscheint diese Argumentation des Beschwerdeführers als widersprüchlich. Gestützt auf das vorinstanzliche Urteil und die Akten aus dem kantonalen Verfahren erweist sich jedenfalls die Feststellung des Kantonsgerichts, dass ein Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka gegen den Willen der betroffene Person durchführbar ist, nicht als offensichtlich unrichtig. Dafür spricht im Übrigen auch Art. 13 des Migrationsabkommens vom 4. Oktober 2016 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka (SR 0.142.117.121). Die genannte Bestimmung sieht vor, dass zur Rückübernahme von Staatsangehörigen alle Beförderungsarten gestattet sind und neben Flügen nationaler Luftfahrtgesellschaften der Vertragsparteien auch andere Linienflüge, nötigenfalls auch Charterflüge zulässig sind. In seiner Stellungnahme an das Bundesgericht bekräftigt ferner auch das SEM, dass die Organisation von Ausreisen nach Sri Lanka auf sämtlichen Vollzugsstufen möglich sei. Nach dem Dargelegten ist im bundesgerichtlichen Verfahren auf den Sachverhalt abzustellen, wie ihn das Kantonsgericht festgestellt hat. 
 
4.   
Die Anordnung von Ausschaffungshaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV dar (vgl. auch Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK; Art. 9 Abs. 1 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II, SR 0.103.2]; BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 149 f.; 130 II 377 E. 3.1 S. 380 f.; Urteil 2C_517/2016 vom 28. Juni 2016 E. 4.2). Sie bedarf deshalb einer hinreichend bestimmten, im Gesetz selbst vorgesehenen Grundlage, muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1-3 BV; BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 149 f.; 130 II 377 E. 3.1 S. 380 f.). 
 
4.1. Falls ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet und die betroffene Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist, kann sie nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG (SR 142.20) zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Haft genommen werden. Für die Anordnung von Haft ist die Rechtskraft des Weg- oder Ausweisungsentscheids nicht vorausgesetzt. Hingegen muss der Vollzug der Wegweisung absehbar erscheinen; er darf sich weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen als undurchführbar erweisen (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 140 II 74 E. 2.1 S. 76; Urteile 2C_712/2016 vom 6. September 2016 E. 1.2; 2C_112/2016 vom 19. Februar 2016 E. 2.1). Die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehren sind zudem umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG ["Beschleunigungsgebot"]; BGE 139 I 206 E. 2.1 S. 211). Befindet sich die betroffene Person in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug sind die notwendigen Schritte nach Möglichkeit schon vor der Entlassung einzuleiten (BGE 130 II 488 E. 4.1 S. 492; Urteil 2C_575/2016 vom 12. Juli 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). In diesem Rahmen muss die ausländerrechtliche Festhaltung auch insgesamt verhältnismässig bleiben (vgl. BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97 ff.; Urteil 2C_575/2016 vom 12. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen), und die maximale Haftdauer nach Art. 79 AuG darf nicht überschritten werden (vgl. BGE 143 II 113 E. 3 S. 116 ff.).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrerer Verbrechen verurteilt. Zudem liegt ein Wegweisungsentscheid gegen ihn vor. Er hat zwar zwischenzeitlich ein Gesuch um Wiedererwägung des Wegweisungsentscheids gestellt. Prüfmassstab im ausländerrechtlichen Haftverfahren bleibt allerdings auch bei einem hängigen Wiedererwägungsverfahren, ob die ursprüngliche Wegweisungsverfügung augenfällig unzulässig bzw. derart offensichtlich falsch war, dass sie sich letztlich als nichtig erweist (vgl. BGE 130 II 56 E. 2 S. 58; 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198; Urteile 2C_724/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2; 2C_281/2013 vom 26. März 2013 E. 3.2.2). Dass die verfügte Wegweisung in seinem Fall entgegen der vorinstanzlichen Auffassung unzulässig war, macht der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren nicht geltend. Mit Blick auf die Erwägungen des Kantonsgerichts (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3 und E. 5.4) drängt sich eine andere Einschätzung auch im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht auf (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Voraussetzungen für eine Anordnung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG sind damit erfüllt.  
 
4.3. Vom Beschwerdeführer wird indes geltend gemacht, dass die angeordnete Ausschaffungshaft mit Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG und Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK unvereinbar sei. Während er die rechtliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im bundesgerichtlichen Verfahren nicht in Frage stellt, beruft er sich zunächst auf die faktische Undurchführbarkeit der Entfernungsmassnahme insgesamt und subsidiär auf die Unmöglichkeit, diese innert absehbarer Frist vorzunehmen. Dazu führt der Beschwerdeführer aus, dass er jedenfalls vor Abschluss des Verfahrens betreffend Wiedererwägung der rechtskräftig verfügten Wegweisung nicht kooperieren werde.  
 
4.3.1. Die ausländerrechtliche Haft wird nach Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG beendet, wenn sich herausstellt, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Diesfalls lässt sich die Zwangsmassnahme nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren rechtfertigen; sie verstösst zugleich gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.1 S. 59 f.; 122 II 148 E. 3 S. 152 f.; Urteil 2C_709/2016 vom 13. September 2016 E. 4.1). Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob der Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 1 lit. a AuG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen; Urteil 2C_706/2016 vom 13. September 2016 E. 4.1).  
 
4.3.2. In diesem Zusammenhang vorweg als unzutreffend erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, ein Vollzug der Wegweisung sei ohne seine Mitwirkung  überhaupt nicht zu bewerkstelligen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz bestehen durchaus Möglichkeiten, Wegweisungen nach Sri Lanka auch gegen den Willen der betroffenen Person zu vollziehen; dies kann namentlich mittels Sonderflügen geschehen (vgl. auch E. 3 hiervor). Fraglich kann daher einzig sein, ob triftige Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug  innert absehbarer Frist sprechen. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer zwar vor, dass laut öffentlich zugänglichen Informationen in der Vergangenheit nur ein einziger Sonderflug nach Sri Lanka stattgefunden habe und die Durchführung eines weiteren Sonderflugs innert absehbarer Zeit nicht realisierbar sei. Worauf er sich bei dieser letzteren Einschätzung stützt, legt der Beschwerdeführer jedoch nicht substantiiert dar. Allein der Umstand, dass bislang noch kein Datum für die allenfalls zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat bekannt ist, stellt jedenfalls noch keinen triftigen Grund dar, der einen Vollzug der Wegweisung innert absehbarer Frist als zweifelhaft erscheinen lässt. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass die Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs bei fehlender Kooperation der betroffenen Person eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen und der konkrete Termin für die Rückführung bei der erstmaligen Anordnung von Haft nicht in jedem Fall bereits feststehen kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60; Urteil 2C_610/2008 vom 2. September 2008 E. 2.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidend, dass ein Sonderflug mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht stattfinden wird, bevor die erstmalig angeordnete Ausschaffungshaft am 13. Dezember 2017 ausläuft. Soweit sämtliche Haftvoraussetzungen in diesem Zeitpunkt weiterhin erfüllt sind, besteht die Möglichkeit zur Verlängerung der Ausschaffungshaft. Diese hat der Gesetzgeber gerade wegen allfälliger Verzögerungen beim Vollzug der Wegweisung geschaffen (Art. 76 Abs. 3 AuG; vgl. BGE 133 II 1 E. 4.2 S. 3; Urteil 2C_610/2008 vom 2. September 2008 E. 2.2). Aus dem vorinstanzlichen Urteil gehen weiter keine Hinweise hervor, nach denen die Behörden im Rahmen der Vorbereitungen zur Rückschaffung des Beschwerdeführers auf Schwierigkeiten treffen würden, die das bei zwangsweisen Rückführungen übliche Mass übersteigen. Für eine Undurchführbarkeit des Vollzugs innert vernünftiger Frist im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG sprechen damit keine triftigen Gründe, was die zuständigen Behörden freilich nicht davon entbindet, im Rahmen des Beschleunigungsgebots alle noch notwendigen Vorkehren für den Wegweisungsvollzug umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG; vgl. dazu BGE 139 I 206 E. 2.1 S. 211; 124 II 49 E. 3a S. 50 f.; Urteile 2C_73/2017 vom 9. Februar 2017 E. 3.3; 2C_575/2016 vom 12. Juli 2016 E. 4.3).  
 
4.4. Dass der vorinstanzliche Entscheid weitere rechtliche Mängel aufweisen soll, wird vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht rechtsgenüglich geltend gemacht. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das bisherige Vorgehen der zuständigen Behörden liegt ebensowenig vor wie eine Überschreitung der Höchstdauer ausländerrechtlicher Haft gemäss Art. 79 AuG oder die Unverhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme insgesamt (vgl. E. 4.1 hiervor). Damit ist das angefochtene Urteil entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Die angeordnete Ausschaffungshaft erweist sich als rechtmässig, sodass auch dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz nicht stattgegeben werden kann. Damit ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.  
 
5.   
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt nach Art. 64 Abs. 1 BGG unter anderem voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. 
 
5.1. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9 S. 536 f.; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; Urteil 4A_589/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.2 [nicht publ. in: BGE 140 III 12]).  
Nach dem Wortlaut von Art. 64 Abs. 1 BGG ist zur Beurteilung der Aussichtslosigkeit einer Beschwerde nur das Rechtsbegehren entscheidend. Mit Blick auf die Begründungs- und Rügeanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 1.2 hiervor) kann jedoch die Begründung von Eingaben an das Bundesgericht zur Beurteilung der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden. Ob eine Beschwerde als aussichtslos im Sinne der genannten Bestimmung zu betrachten ist, erschliesst sich nicht allein aus den Begehren, sondern immer in Verbindung mit der Begründung des Rechtsmittels (vgl. Urteil 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 6.2). 
 
5.2. Der Beschwerdeführer hat im bundesgerichtlichen Verfahren formelle Rügen erhoben, die jedoch nicht ernsthaft geeignet waren, dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen (vgl. E. 2 hiervor). In materieller Hinsicht brachte der Beschwerdeführer gegen die Haftanordnung vor, dass ein Wegweisungsvollzug gegen seinen Willen faktisch nicht bzw. jedenfalls nicht in absehbarer Zeit durchführbar sei. Seine damit verbundene Sachverhaltsrüge hatte jedoch von vornherein nur geringe Erfolgsaussichten (vgl. E. 3 hiervor). Dasselbe gilt in Bezug auf die rechtliche Argumentation im Zusammenhang mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs; dass das Bundesgericht gestützt auf das Rechtsmittel von triftigen Gründen ausgehen könnte, die gegen die Möglichkeit des zwangsweisen Vollzugs innert absehbarer Frist sprechen, war unwahrscheinlich (vgl. E. 4 hiervor). In diesem Rahmen kann das vorliegende Verfahren auch nicht als (in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht) schwierig bezeichnet werden; vielmehr erweist sich das Rechtsmittel insgesamt als aussichtslos, sodass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist.  
 
6.   
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellmann