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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_79/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Februar 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, 
Bundesrichter Zünd, 
Gerichtsschreiber Fellmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 15. Dezember 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1982) ist tunesischer Staatsangehöriger. Er reiste anfangs September 2012 illegal in die Schweiz ein und stellte am 6. September 2012 ein Asylgesuch. Mangels Zuständigkeit der Schweiz trat das Staatssekretariat für Migration (SEM, damals Bundesamt für Migration BFM) auf das Asylgesuch mit Entscheid vom 26. November 2012 nicht ein. Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft sprach A.________ mit Urteil vom 1. Oktober 2013 des gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie der Geldwäscherei schuldig und verurteilte ihn unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von 31/2 Jahren mit ordentlichem Strafende am 20. Mai 2016.  
Da die Frist zur Überstellung von A.________ an den zuständigen Staat gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA; SR 0.142.392.68) mittlerweile unbenutzt verstrichen war, hob das SEM den Nichteintretensentscheid vom 26. November 2012 am 15. Januar 2014 auf und verfügte die Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Mit Entscheid vom 14. Februar 2014 lehnte das SEM das Asylgesuch von A.________ ab und wies ihn aus der Schweiz weg, verbunden mit der Aufforderung, das Land bis spätestens 11. April 2014 zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. 
Nach vollständiger Verbüssung der Freiheitsstrafe am 20. Mai 2016 wurde A.________ vom Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (fortan: AfM) sofort in Ausschaffungshaft versetzt, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Am 24. Mai 2016 bestätigte das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft die Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 19. August 2016. Das Bundesgericht hiess eine gegen diesen Entscheid geführte Beschwerde in Bezug auf die Haftanordnung mit Urteil 2C_575/2016 vom 12. Juli 2016 wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots gut und ordnete die unverzügliche Haftentlassung des Beschwerdeführers an. 
 
A.b. Im Rahmen eines Ausreisegesprächs am 15. Juli 2016 erklärte sich der Beschwerdeführer grundsätzlich bereit, die Schweiz zu verlassen; er benötige dafür aber noch ein bis zwei Monate Zeit. Damit ihm seine Mutter die erforderlichen Dokumente schicken könne, habe er am vorigen Tag mit ihr gesprochen. Das AfM forderte ihn auf, innert 14 Tagen einen Identitätsnachweis abzugeben und die Schweiz zu verlassen, andernfalls habe er mit der Anordnung von Haft zu rechnen.  
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 16. August 2016 wurde A.________ wegen versuchten und vollendeten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, versuchten und vollendeten Hausfriedensbruchs (begangen jeweils am 15. August 2016) sowie wegen vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Während des Strafvollzugs wurde A.________ mit Schreiben vom 29. August 2016 vom AfM erneut aufgefordert, sich die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen und die Schweiz eigenständig zu verlassen. 
 
B.   
Nachdem das Amt für Justizvollzug des Kantons Zug eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 abgelehnt hatte, wurde A.________ mit Haftbefehl des AfM vom 13. Dezember 2016 auf das ordentliche Strafende hin am gleichen Tag abermals in Ausschaffungshaft genommen. Mit Urteil vom 15. Dezember 2016 genehmigte das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft auf Antrag des AfM die Anordnung von Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer von drei Monaten bis 12. März 2017. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 15. Dezember 2016 und seine sofortige Entlassung aus der Haft. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nicht ausdrücklich aus den Anträgen, aber immerhin aus der Begründung seiner Beschwerde geht sodann hervor, dass A.________ eine Genugtuung für widerrechtlich ausgestandene Haft verlangt. Für den Fall einer Abweisung der Beschwerde beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe von Advokat Nicolas Roulet als unentgeltlicher Rechtsbeistand. 
Während das Kantonsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst das AfM auf Abweisung der Beschwerde. Das SEM weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass Identifizierungsanträge im Rahmen einer Migrationspartnerschaft mit Tunesien nicht mehr einzeln der tunesischen Vertretung in Bern unterbreitet, sondern gebündelt im Listenversand via schweizerische Vertretung in Tunesien an die zuständige Behörde weitergeleitet würden. Die tunesischen Behörden wiesen eine hohe Kooperationsbereitschaft auf, doch könne es vorkommen, dass sie längere Bearbeitungsfristen für Identifizierungsanträge beanspruchten, wenn nur wenige Angaben zu einer Person vorlägen. Der Identifizierungsantrag betreffend A.________ sei am 14. Juni 2016 übermittelt worden; anlässlich von Gesprächen mit tunesischen Behörden sei der pendente Fall ausserdem zusammen mit anderen im September 2016 und am 5. Dezember 2016 thematisiert worden. Die schweizerische Vertretung in Tunesien habe sodann mit Verbalnote vom 7. Oktober 2016 auf die ausstehende Identifizierung aufmerksam gemacht. Zudem sei vorgesehen, die Angelegenheit anlässlich einer Dienstreise vom Februar 2017 zur Sprache zu bringen. Der Beschwerdeführer hält in einer Entgegnung vom 7. Februar 2017 auf die Stellungnahmen des AfM und des SEM an seinen Anträgen und der Begrü ndung fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.   
Seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen prüft das Bundesgericht von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116). 
 
1.1. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 42 Abs. 2, Art. 100 Abs. 1 BGG). Sie richtet sich gegen die Anordnung von Ausschaffungshaft und betrifft damit eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Da die Ausschaffungshaft keine bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung darstellt, greift der Ausschlussgrund für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG praxisgemäss nicht (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.1.3 S. 139 f. mit Hinweisen). Angefochten ist weiter der kantonal letztinstanzliche, verfahrensabschliessende Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Auf die Beschwerde des bereits am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten und in seinen schutzwürdigen Interessen betroffenen Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist daher unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung einzutreten.  
 
1.2. Erstmals vor Bundesgericht verlangt der Beschwerdeführer - wie bereits im Rahmen seiner Beschwerde gegen das Urteil betreffend Haftanordnung vom 24. Mai 2016 (vgl. Urteil 2C_575/2016 vom 12. Juli 2016 E. 1.2) - eine Entschädigung wegen widerrechtlich ausgestandener Haft. Damit überschreitet der vom selben Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Verfahrensgegenstand erneut: Der Antrag auf Zusprechung einer Haftentschädigung stellt ein unzulässiges neues rechtliches Begehren dar (Art. 99 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 2C_575/2016 vom 12. Juli 2016 E. 1.2 mit Hinweisen); in diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten untersucht das Bundesgericht in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 3 S. 415; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; vgl. BGE 139 II 404 E. 3 S. 415; Urteil 2C_1058/2014 vom 28. August 2015 E. 2 [nicht publiziert in: BGE 141 I 201]).  
 
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von Amtes wegen oder auf ausreichend begründete Rüge hin (vgl. zu den Anforderungen an Sachverhaltsrügen BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; Urteil 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2 [zur Publikation vorgesehen]) korrigiert das Bundesgericht die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Auf einer Rechtsverletzung beruht auch die unvollständige Feststellung von Tatsachen, soweit die fehlenden Sachverhaltselemente aufgrund des materiellen Rechts im Sinne von Art. 95 BGG rechtserheblich sind (vgl. BGE 142 II 243 E. 2.4 S. 248 f.; 136 II 65 E. 1.4 S. 68; Urteil 2C_27/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1 [zur Publikation vorgesehen]). Die Behebung des Mangels erfolgt nur, sofern er für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteile 2C_347/2012 vom 26. März 2013 E. 2.5 und E. 2.6 [nicht publ. in: BGE 139 II 185]; 2C_1017/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 2).  
 
3.   
Die Anordnung von Ausschaffungshaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV dar (vgl. auch Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK; Art. 9 Abs. 1 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II, SR 0.103.2]; BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 149 f.; 130 II 377 E. 3.1 S. 380 f.; Urteil 2C_517/2016 vom 28. Juni 2016 E. 4.2). Sie bedarf daher einer hinreichend bestimmten, im Gesetz selbst vorgesehenen Grundlage, muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1-3 BV; BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 149 f.; 130 II 377 E. 3.1 S. 380 f.). 
 
3.1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs unter anderem dann in Haft nehmen, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG [SR 142.20]). Für die Anordnung von Haft ist die Rechtskraft des Weg- oder Ausweisungsentscheids nicht vorausgesetzt. Hingegen muss der Vollzug der Wegweisung absehbar erscheinen; er darf sich weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen als undurchführbar erweisen (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 140 II 74 E. 2.1 S. 76; Urteile 2C_712/2016 vom 6. September 2016 E. 1.2; 2C_112/2016 vom 19. Februar 2016 E. 2.1). Wurde eine ausländische Person im Rahmen des Vollzugs eines Wegweisungsentscheids bereits einmal aus der Ausschaffungshaft entlassen, ist eine erneute Inhaftierung nur zulässig, wenn sich die Umstände massgeblich verändert haben. Dies ist etwa der Fall, wenn bisherige Vollzugshindernisse wegfallen oder neue Haftgründe zu Tage treten (vgl. BGE 140 II 1 E. 5.2 S. 3; Urteile 2C_1091/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen]; 2C_700/ 2015 vom 8. Dezember 2015 E. 4.1; 2C_658/2014 vom 7. August 2014 E. 3.1). Zu beachten ist sodann die maximale Haftdauer nach Art. 79 AuG, die im Rahmen ein- und desselben Wegweisungsverfahrens nicht überschritten werden darf (vgl. Urteil 2C_1091/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen]).  
 
3.1.1. Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz sind übereinstimmend der Auffassung, dass ein Wegweisungsentscheid vorliegt und der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) mit dem Schuldspruch des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. Oktober 2013 erfüllt sei. Sie äussern sich beide nicht zur Frage, welche massgeblich veränderten Umstände in Bezug auf diese Verurteilung eine erneute Inhaftierung des Beschwerdeführers rechtfertigen könnten, obwohl letztere bereits als Haftgrund für die erstmalige Anordnung von Administrativhaft am 24. Mai 2016 diente (vgl. E. 3.1 hiervor). Nach der Haftentlassung am 12. Juli 2016 machte sich der Beschwerdeführer jedoch unbestrittenermassen erneut unter anderem des Diebstahls und des versuchten Diebstahls, mithin von Verbrechen schuldig (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB). Damit setzte er einen neuen Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG (vgl. E. 3.1 hiervor), worauf das Bundesgericht im Sinne einer substituierten Begründung abstellen kann (vgl. E. 2.1 hiervor). Der Frage, ob weitere Haftgründe vorliegen, muss bei dieser Ausgangslage nicht näher nachgegangen werden.  
 
3.1.2. Der Beschwerdeführer rügt, die maximal zulässige Haftdauer nach Art. 79 Abs. 1 und Abs. 2 AuG sei bereits überschritten, weil ein Teil der Strafe, die er im Nachgang zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. Oktober 2013 verbüsste, als Administrativhaft gemäss Art. 79 AuG zu qualifizieren sei. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass der Zeitraum zwischen der möglichen bedingten Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB und dem ordentlichen Strafende an die maximale Haftdauer nach Art. 79 Abs. 1 und Abs. 2 AuG anzurechnen sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist jedoch zwischen ausländerrechtlicher Administrativhaft und freiheitsentziehenden Sanktionen und Massnahmen des Strafrechts zu differenzieren. Die gesetzlichen Grundlagen und die dem Freiheitsentzug zugrunde liegenden Haftmotive unterscheiden sich, zudem geht der Strafvollzug den ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen von Gesetzes wegen regelmässig vor (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. c und Art. 80a Abs. 7 lit. c AuG; BGE 134 I 92 E. 2.3.3 S. 97 f.; Urteile 2C_376/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3; 2A.2/1996 vom 12. Januar 1996 E. 2; MARTIN BUSINGER, Ausländerrechtliche Haft, 2015, S. 77 f.; THOMAS HUGI YAR, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 10.110). Damit besteht kein Raum für die Anrechnung von strafrechtlichem Freiheitsentzug an die ausländerrechtliche Haft.  
 
3.1.3. Dass im konkreten Fall fraglich erscheint, ob die Modalitäten zur (im Ergebnis verweigerten) bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug vor Art. 86 Abs. 1 StGB standgehalten hätten (vgl. dazu Urteil 2C_575/2016 vom 12. Juli 2016 E. 4.3.1), ändert daran nichts: Dem Beschwerdeführer war bis 20. Mai 2016 gestützt auf einen strafrechtlichen Hafttitel die Freiheit entzogen, was einer Anrechnung der zuvor ausgestandenen Haft an die maximale Haftdauer von Art. 79 AuG nach dem soeben Dargelegten entgegen steht. Ob die Verweigerung der bedingten Entlassung rechtmässig war, hätte der Beschwerdeführer im diesbezüglichen Verfahren beanstanden können; sie bildet nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Aus demselben Grund sind die Bemerkungen des Beschwerdeführers zur Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Nachgang zum Urteil vom 16. August 2016 für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens unerheblich; darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2.2 hiervor). Mit der angefochtenen Anordnung von Administrativhaft bis 12. März 2017 ist die maximale Haftdauer gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG, anders als der Beschwerdeführer vorbringt, offensichtlich noch nicht überschritten. Damit basiert die Haftanordnung auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG; Art. 79 AuG, Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG e contrario); sie dient zudem der Durchsetzung der schweizerischen Migrationsrechtsordnung und folglich dem öffentlichen Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV).  
 
3.2. Die angeordnete Ausschaffungshaft muss sodann insgesamt verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 96 AuG; BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 150 f.; 140 II 74 E. 2.1 S. 76; Urteil 2C_575/2016 vom 12. Juli 2016 E. 4.1). Sie soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet erscheinen, diesen Zweck innert einer dem konkreten Fall angemessenen Zeit zu erreichen (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 S. 59 f.; Urteil 2C_787/2014 vom 29. September 2014 E. 2.1). Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet und erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck verstösst (vgl. BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 150; 133 II 1 E. 5.1 S. 5 und unpubl. E. 7.1).  
 
3.3. In diesem Rahmen zu beachten ist namentlich auch das Beschleunigungsgebot, das in Art. 76 Abs. 4 AuG verankert ist und verlangt, dass die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden. Das Beschleunigungsgebot gilt als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 139 I 206 E. 2.1 S. 211; 124 II 49 E. 3a S. 50 f.; Urteile 2C_575/2016 vom 12. Juli 2016 E. 4.3; 2C_1182/2014 vom 20. Januar 2015 E. 3.2.1). Die Behörden sind zwar nicht gehalten, im Rahmen von Art. 76 Abs. 4 AuG schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen. Sie haben jedoch zielgerichtete Vorkehrungen im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug zu treffen (BGE 139 I 206 E. 2.1 S. 211; 124 II 49 E. 3a S. 50); diese können gegebenenfalls auch in (weiteren) Ausreisegesprächen mit den bereits inhaftierten Betroffenen bestehen. Befindet sich der weggewiesene Ausländer in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug, so ist die für den Vollzug der Entfernungsmassnahme zuständige Behörde verpflichtet, die notwendigen Schritte nach Möglichkeit schon vor der Entlassung einzuleiten, damit der Betroffene nicht unnötig oder nicht unnötig lange in Ausschaffungshaft genommen werden muss (BGE 130 II 488 E. 4.1 S. 492; 124 II 49 E. 3a S. 50 f.; Urteile 2C_575/2016 vom 12. Juli 2016 E. 4.3; 2C_112/2016 vom 19. Februar 2016 E. 2.2.2).  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anordnung der Ausschaffungshaft sei nicht die mildeste Massnahme für die Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs, weil er sich anlässlich des Ausreisegesprächs vom 15. Juli 2016 bereit erklärt habe, die erforderlichen Dokumente zu besorgen und die Schweiz zu verlassen. Abgesehen von einem Gespräch mit seiner Mutter am 14. Juli 2016, die ihm nach eigenen Angaben die nötigen Dokumente zusenden könnte, erwähnt der Beschwerdeführer allerdings mit keinem Wort, welche weiteren Anstrengungen er zwischen seiner Haftentlassung am 12. Juli 2016 und der erneuten Inhaftierung durch die Strafverfolgungsbehörden am 15. August 2016 unternommen haben will, um seine freiwillige Rückkehr in die Heimat vorzubereiten. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Kontaktaufnahme mit seiner Mutter nicht auch aus dem Strafvollzug bzw. der Administrativhaft möglich sein soll, worauf das AfM in seiner Stellungnahme zutreffend hinweist. Damit lässt der Beschwerdeführer in Verletzung seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG) keine ernsthaften Bemühungen erkennen, die eine Inhaftierung als überflüssig erscheinen liessen, sodass die Anordnung der Administrativhaft in dieser Hinsicht notwendig ist, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen.  
 
3.3.2. Allein gestützt auf den vorinstanzlichen Entscheid erscheint hingegen fraglich, ob dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AuG; vgl. E. 3.3 hiervor) seitens der zuständigen Behörden ausreichend Rechnung getragen wurde, was der Beschwerdeführer in Abrede stellt. Die Vorinstanz begnügte sich damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2016 mündlich und am 29. August 2016 schriftlich auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und aufgefordert wurde, die Schweiz zu verlassen. Ob darin zielgerichtete behördliche Vorkehrungen im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug erblickt werden können, die eine Anordnung von Ausschaffungshaft am 15. Dezember 2016 und damit rund dreieinhalb Monate nach der letzten Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer ohne Weiteres rechtfertigen, ist zweifelhaft, zumal Vorbereitungen für den Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht erst nach der Verbüssung einer Freiheitsstrafe zu treffen sind (vgl. E. 3.3 hiervor; Urteil 2C_575/2016 vom 12. Juli 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Wohl können die behördlichen Vorkehrungen, die das Beschleunigungsgebot verlangt, nicht gänzlich unabhängig vom Verhalten der ausländischen Person beurteilt werden (vgl. BGE 139 I 206 E. 2.1 S. 211; 124 II 49 E. 3a S. 51; Urteil 2C_575/ 2016 vom 12. Juli 2016 E. 4.3). Dass die mangelnde Ernsthaftigkeit eigener Bemühungen des Beschwerdeführers, die nötigen Reisedokumente selber zu beschaffen, zielgerichteten Bestrebungen von behördlicher Seite entgegen stehen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Zu erinnern ist auch daran, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers einen Vollzug der Wegweisung gemäss dem vorinstanzlichen Urteil nicht unmöglich macht, sodass weiterhin die Sicherung des Wegweisungsvollzugs im Vordergrund steht und nicht, wie bei der Durchsetzungshaft gemäss Art. 78 AuG, die Erzwingung der Kooperation der inhaftierten Person (vgl. BGE 134 II 201 E. 2.2.4 S. 205; 134 I 92 E. 2.3.1 S. 96; Urteil 2C_441/2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.2).  
 
3.3.3. Während die Anordnung der Ausschaffungshaft gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz vor dem Beschleunigungsgebot kaum standhalten würde, legt das SEM in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht dar, dass es seit dem 14. Juni 2016 mehrmals mit den tunesischen Behörden in Kontakt getreten ist, um die Identifizierung des Beschwerdeführers voranzutreiben und die nötigen Papiere zu beschaffen (vgl. Sachverhalt lit. C hiervor). Die entsprechenden Ausführungen des SEM sind dadurch veranlasst, dass sich das vorinstanzliche Urteil zu diesen Bemühungen gänzlich ausschweigt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies obwohl die Vorinstanz im Rahmen der Haftanordnung hätte feststellen müssen, ob und welche Vorkehrungen die zuständigen Behörden während den zwei Monaten vor der beantragten Ausschaffungshaft getroffen hatten, um dem Beschleunigungsgebot Nachachtung zu schenken (Art. 76 Abs. 4 AuG; vgl. E. 3.3 hiervor). Insoweit stellte die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und damit rechtsfehlerhaft fest, sodass die vom SEM gemachten Angaben berücksichtigt werden können, obwohl sie erst im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebracht wurden (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 lit. a BGG; E. 2.2 hiervor). In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des SEM geht der Beschwerdeführer nicht näher auf dessen Kontakte mit den tunesischen Behörden ein und bestreitet diese nicht. Er verweist nur allgemein auf seine Ausführungen zum Beschleunigungsgebot in der Beschwerdeschrift. Angesichts der Tatsache, dass das SEM und die schweizerische Vertretung in Tunesien nach dem Identifizierungsantrag vom Juni 2016 jedenfalls im September, Oktober und Dezember bei den tunesischen Behörden vorstellig wurden und die Identifizierung anmahnten, kann von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots indes keine Rede (mehr) sein. Vor dem Hintergrund dieses Sachverhalts erweist sich die angeordnete Ausschaffungshaft als rechtmässig.  
 
4.   
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG e contrario). Wenigstens teilweise sah er sich allerdings erst angesichts der rechtsfehlerhaft unvollständigen Sachverhaltsfeststellung der kantonalen Behörde zur Beschwerde an das Bundesgericht veranlasst, sodass ihm zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; BGE 133 I 234 E. 3 S. 248; Urteile 2C_1093/2012 vom 28. Juni 2016 E. 5; 2C_16/2009 vom 26. August 2009 E. 4.3). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts dessen wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellmann