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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 216/02 
 
Urteil vom 23. Juni 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
C.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez 
 
(Entscheid vom 13. Juni 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
C.________ war ab 8. März 1995 einziger Verwaltungsrat der am 6. Januar 1989 im Handelsregister eingetragenen Firma D.________ AG, welche bis 31. Dezember 1994 der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen war. Am 23. November 1995 wurde über diesen Betrieb der Konkurs eröffnet. Nach Auflage des Kollokationsplanes im Juni 1998 machte die Ausgleichskasse gegenüber C.________ mit Verfügung vom 15. Oktober 1998 Schadenersatz im Betrage von Fr. 4'657.40 geltend. 
B. 
Am 21. Dezember 1998 erhob C.________ dagegen telefonisch Einspruch. Die Ausgleichskasse reichte am 21. Januar 1999 beim Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg Klage ein mit dem Rechtsbe-gehren, die Verfügung vom 15. Oktober 1998 zu "bestätigen". 
 
In seiner Antwort vom 13. April 1999 brachte C.________ u.a. vor, er sei vom 21. September bis 17. Dezember 1998 im Ausland gewesen und nach seiner Rückkehr verunfallt, worauf ihm seine Ehefrau die Verfügung vom 15. Oktober 1998 am 21. Dezember 1998 ins Spital gebracht habe. Vom Krankenbett aus habe er der Ausgleichskasse mitgeteilt, weshalb die Schadenersatzforderung unbegründet sei. 
 
Mit Entscheid vom 13. Juni 2002, mit welchem die Beurteilung der gegen die Mitbeteiligten W.________ und S.________ hängigen Ver-fahren und des vorliegenden vereinigt wurden, hiess das Verwaltungs-gericht des Kantons Freiburg die gegen C.________ erhobene Klage gut. Zur Begründung wurde angeführt, C.________ habe die 30-tägige Einspruchsfrist nicht eingehalten und keine Gründe geltend gemacht, die deren Wiederherstellung rechtfertigen könnten. Der Einspruch sei daher "wegen Verspätung aufzuheben". 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt C.________, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. 
 
Die Ausgleichskasse und der als Mitbeteiligter beigeladene W._______ schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Mitbeteiligte S.________ äussert zur Sache. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorin-stanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtser-hebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
1.2 Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserforder-nisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde oder Klage eingetreten ist (BGE 123 V 283 Erw. 1, 122 V 322 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Ent-scheid aufzuheben ist (BGE 123 V 283 Erw. 1, 122 V 322 Erw. 1 je mit Hinweisen). 
1.3 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. Oktober 1998) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden ver-schuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die ver-antwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). 
2.1 Das Verfahren zur Geltendmachung einer Schadenersatzforde-rung im Sinne von Art. 52 AHVG ist in Art. 81 AHVV geregelt. Nach dieser Bestimmung hat die Ausgleichskasse, wenn sie sich ent-schliesst, Ersatz eines vom Arbeitgeber verschuldeten Schadens zu verlangen, dies mit eingeschriebenem Brief zu verfügen, wobei sie den Arbeitgeber auf die Möglichkeit des Einspruchs hinzuweisen hat (Abs. 1). Innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung kann der Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse Einspruch erheben (Abs. 2). Besteht die Ausgleichskasse auf der Schadenersatzforderung, so hat sie bei Verwirkungsfolge innert 30 Tagen seit Kenntnis des Einspruchs bei der Rekursbehörde des Kantons, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, schriftlich Klage zu erheben (Abs. 3 Satz 1). 
 
Das in Art. 81 AHVV geregelte Verfahren verbindet Elemente der nachträglichen mit solchen der ursprünglichen Verwaltungsrechts-pflege. Es wird gleich wie die nachträgliche Verwaltungsrechtspflege durch den Erlass einer Verfügung eröffnet. Gegenüber dieser steht dem Verfügungsadressaten aber nicht - wie im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege - der Beschwerdeweg offen, sondern die Möglichkeit des Einspruchs, der mit dem Rechtsvorschlag gegen einen Zahlungsbefehl (Art. 74 SchKG) vergleichbar ist. Der Einspruch hebt die Verfügung auf und zwingt die Ausgleichskasse, innert 30 Tagen seit dessen Kenntnis Klage zu erheben. Damit wechselt das Verfahren in ein solches der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege (sog. Klageverfahren) mit der Ausgleichskasse als Klägerin und dem belangten, präsumptiven Schadenersatzpflichtigen als Beklagtem (BGE 122 V 68 Erw. 4c, 117 V 135 Erw. 5; Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG, ZAK 1991 S. 385). 
 
Der Zweck von Art. 81 AHVV ist ausschliesslich verfahrens- und nicht materiellrechtlicher Natur. In dieser Bestimmung werden einzig die von den Parteien einzuhaltenden Verfahrensschritte und namentlich die dabei zu beachtenden Fristen festgelegt. Deren Nichteinhaltung hat im Falle der Einspruchsfrist gemäss Art. 81 Abs. 2 AHVV die Rechtskraft der Schadenersatzverfügung zur Folge, so dass diese - gleich wie in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (vgl. BGE 116 V 287 Erw. 3d) - auch für den Richter verbindlich wird (BGE 122 V 68 Erw. 4c). 
2.2 Im vorliegenden Fall stellt sich vorab die Frage, ob ein telefonischer Einspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 2 AHVV, wie sie der Beschwerdeführer am 21. Dezember 1998 erhoben hat, überhaupt gültig und rechtswirksam ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich mit dieser Frage noch nie befasst (in BGE 117 V 134 f. Erw. 5 wurde lediglich entschieden, dass ein Einspruch nach Art. 81 Abs. 2 AHVV auch ohne jede Begründung gültig ist). In der kantonalen Rechtsprechung finden sich zu dieser Frage gegensätzliche Entscheide (BVR 1993 S. 493 Erw. 3: Gültigkeit eines telefonischen Ein-spruchs; SVR 1994 AHV Nr. 6 S. 11: Schriftform als Gültigkeitsvor-aussetzung). Sie kann weiterhin offen bleiben, weil im vorliegenden Fall - wie nachstehend darzulegen ist - unbekümmert darum, ob der telefonische Einspruch des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 1998 als rechtsgültig erachtet wird oder nicht, die selbe Rechtsfolge resultiert. 
3. 
3.1 Es steht fest, dass das an das Wohndomizil des Beschwerdeführers in T.________ adressierte Couvert mit der Schadenersatzverfügung vom 15. Oktober 1998 am gleichen Tag auf der Poststelle G.________ eingeschrieben aufgegeben worden ist (Postempfangsschein vom 15. Oktober 1998). Es ist auch nicht streitig, dass die Verfügung vom 15. Oktober 1998 dem Beschwerdeführer zugegangen ist. Unklar ist lediglich der genaue Zeitpunkt des Zugangs. 
 
Die Zustellung von Postsendungen erfolgt seit dem 1. Januar 1998 auf Grund des von den Postkunden mit der Post nach Massgabe ihres Dienstleistungsangebotes geschlossenen zivilrechtlichen Vertrages, wobei letzteres in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post ("Postdienstleistungen"; im Folgenden: AGB) geregelt ist. Die AGB sind Bestandteil des vertraglichen Rechtsverhältnisses zwischen Kunde und Post. Gemäss Ziff. 4.2 in Verbindung mit Ziff. 4.6 lit. a AGB hinterlegt die Post beim Empfänger eingeschriebener Sendungen eine Abholungseinladung, wenn weder der Empfänger persönlich noch ein anderer Bezugsberechtigter an seinem Wohn- oder Geschäftsdomizil anzutreffen ist. Der Inhaber einer Abholungseinladung ist berechtigt, die darauf vermerkte Sendung während einer Frist von sieben Tagen zu beziehen (Ziff. 4.6 lit. b AGB). Erfolgt innert Frist keine Abholung, gilt die Sendung als unzustellbar und wird dem Absender auf seine Kosten zurückgesandt (Ziff. 5 AGB). 
 
Nach dieser Zustellordnung, welche derjenigen entspricht, die bis zur Aufhebung der VO (1) zum Postverkehrsgesetz vom 1. September 1967 durch Art. 13 der Postverordnung (VPG) vom 29. Oktober 1997 (SR 783.01) am 1. Januar 1998 gegolten hatte, werden eingeschriebene Sendungen dem Absender zurückgesandt, wenn sie vom Empfänger oder einem anderen Bezugsberechtigten nicht innert einer Frist von sieben Tagen abgeholt werden. Geht man im vorliegenden Fall davon aus, dass die am 15. Oktober 1998 auf der Post aufgegebene Sendung mit der Schadenersatzverfügung gleichen Datums am übernächsten Tag, d.h. am Samstag 17. Oktober 1998, dem Beschwerdeführer (oder einer anderen bezugsberechtigten Person) an seinem Wohndomizil nicht ausgehändigt werden konnte, so hat er sie spätestens am Montag, 26. Oktober 1998 auf der Post abgeholt. Denn es steht fest, dass die fragliche Sendung der Ausgleichskasse nicht zurückgesandt worden ist, was die Post ohne Abholung innert der siebentägigen Frist am Dienstag 27. Oktober 1998 getan hätte. 
 
Die Zustellung der Schadenersatzverfügung vom 15. Oktober 1998 an den Beschwerdeführer ist demgemäss spätestens am 26. Oktober 1998 erfolgt und die Einsprachefrist gemäss Art. 81 Abs. 2 AHVV am 25. November 1998 abgelaufen. 
3.2 Art. 96 AHVG erklärt die (Frist-)Bestimmungen von Art. 20-24 VwVG als anwendbar. Diese Verweisung gilt auch für die in Art. 81 AHVV geregelten Fristen (BGE 122 V 67 f. Erw. 4b, 119 V 8 Erw. 3a). Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG kann die Wiederherstellung einer Frist gewährt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. 
 
Abwesenheit vom Zustellort gilt als unverschuldet und kann einen Wiederherstellungsgrund bilden, wenn eine Partei mangels Kenntnis des hängigen Verfahrens nach Treu und Glauben nicht verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass Zustellungen an sie möglich sind (BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa mit Hinweisen; vgl. BGE 127 III 174 Erw. 1a, 123 III 493 Erw. 1). 
 
Als Wiederherstellungsgrund fällt auch die plötzliche Erkrankung einer Partei in Betracht, sofern sie derart ist, dass der Rechtsuchende davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder einen Vertreter mit der fristgemässen Vornahme der Rechtshandlung zu betrauen (BGE 119 II 87 Erw. 2a, 112 V 255 Erw. 2a je mit Hinweisen). 
3.3 Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren geltend gemacht, er habe sich vom 21. September - 17. Dezember 1998 zu geschäftlichen Zwecken im Ausland aufgehalten und sei nach seiner Rückkehr aus L.________ verunfallt, weshalb ihm seine Ehefrau die Verfügung vom 15. Oktober 1998 erst am 21. Dezember 1998 "ans Krankenbett... gebracht habe". Zum Beweis dieser Behauptungen legte der Beschwerdeführer Kopien eines Schreibens vom 21. September 1998 der kanadischen Firma I.________ betreffend Kauf einer österreichischen Unternehmung, zweier Flugtickets für Flüge von X.________ nach Y.________ am 26. November 1998 und nach L.________ am 16. Dezember 1998 je mit Rückflug am folgenden Tag sowie eines ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisses für die Zeit vom 19. Dezember 1998 - 23. Februar 1999 vor. 
 
Die Vorinstanz hat diese Urkunden zu Recht nicht als Beweis dafür anerkannt, dass der Beschwerdeführer bis zum 12. Dezember 1998, d.h. bis zum Beginn der 10-tägigen Nachfrist von Art. 24 VwVG vor der telefonischen Einspruchserhebung vom 21. Dezember 1998 zufolge Landesabwesenheit an der Vornahme dieser Rechtsvorkehr gehindert gewesen sei. Ein Auslandaufenthalt wurde mit den vorgelegten Flugtickets effektiv nur für die beiden Tage vom 27. November und 17. Dezember 1998 belegt, da die Abflüge jeweils erst am Vorabend erfolgten. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer mit dem vorgelegten Arztzeugnis für die Zeit vor dem 19. Dezember 1998 eine krankheitsbedingte Unfähigkeit, selbst oder durch einen Vertreter Einspruch zu erheben, nachgewiesen. 
3.4 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird neu geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei "als Patentjäger im Kanton Freiburg und Mitinhaber eines Pachtreviers in F.________ ...von Mitte Oktober 1998 bis zu meiner telefonischen Einspruchserhebung vom 21. Dezember 1998......abwesend gewesen". Abgesehen davon, dass neue tatsächliche Vorbringen im vorliegenden Verfahrensstadium prozessual nicht mehr zulässig sind, da sie bereits im kantonalen Prozess hätten geltend gemacht werden können und müssen (Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen), kann diese Behauptung schon deshalb nicht richtig sein, weil der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren belegt hat, dass er sich am 27. November 1998 in Wien und am 17. Dezember 1998 in London aufgehalten hat; also war er zumindest an diesen beiden Tagen und an den beiden Vorabenden nicht auf der Jagd. Sodann ist es nicht glaubwürdig, dass ein international tätiger Geschäftsmann und diplomierter Wirtschaftsprüfer während rund zwei Monaten von Mitte Oktober bis Mitte Dezember ununterbrochen der Jagd frönt und sich deshalb so lange nie an seinem Wohn- oder Geschäftsdomizil aufhält, um die eingegangene Post zu sichten und das für ihre Erledigung Notwendige vorzukehren oder anzuordnen. Hätte der Beschwerdeführer das auch während der Tage unterlassen, an denen er angeblich als Patentjäger im Wohnsitzkanton auf der Jagd gewesen ist, läge darin eine Nachlässigkeit in der Besorgung der eigenen Angelegenheiten, die nicht als unverschuldete Versäumnis einer laufenden Frist gewertet werden könnte. Auch gestützt auf die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers kann deshalb von einem Wiederherstellungsgrund, durch den er in der Zeit von der - wie dargelegt (Erw. 3.1 hievor) - spätestens am 26. Oktober 1998 erfolgten Zustellung der Schadenersatzverfügung vom 15. Oktober 1998 bis zum Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit am 19. Dezember 1998 gehindert gewesen wäre, die 30-tägige Einspruchsfrist selbst oder durch einen Vertreter zu wahren, keine Rede sein. Zudem wäre die 10-tägige Nachfrist von Art. 24 Abs. 1 VwVG für jede unverschuldete Hinderung an der Einspruchserhebung, die vor dem 12. Dezember 1998 wieder dahingefallen war, mit dem Telefon vom 21. Dezember 1998 nicht gewahrt worden und die Wiederherstellung der Einspruchsfrist auch aus diesem Grund nicht möglich. 
4. 
Liegt demgemäss kein Wiederherstellungsgrund vor, erfolgte die telefonische Einsprache vom 21. Dezember 1998 verspätet und die Verfügung vom 15. Oktober 1998 ist in Rechtskraft erwachsen (Erw. 2.1 hievor in fine). Der fristgerechte Einspruch gemäss Art. 81 Abs. 2 AHVV bildet eine Sachurteilsvoraussetzung für das Klageverfahren im Sinne von Art. 81 Abs. 3 AHVV (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 73 Ziff. 2.2). Der angefochtene Entscheid ist daher, soweit C.________ betreffend, von Amtes wegen aufzuheben und durch einen Nichteintretensentscheid zu ersetzen (Erw. 1.2 hievor). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 13. Juni 2002 wird, soweit C.________ betreffend, in dem Sinne abgeändert, dass auf die Klage der Ausgleichskasse vom 21. Januar 1999 in Bezug auf C.________ nicht eingetreten wird 
3. 
Die Gerichtskosten von total Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, dem Bundesamt für Sozialversicherung, W.________ und S.________ zugestellt. 
Luzern, 23. Juni 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: