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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_33/2007 /ggs 
 
Urteil vom 16. Juli 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichteramt des Kantons Freiburg, Grenette, Postfach 156, 1702 Freiburg, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, Postfach, 1701 Freiburg, 
Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, 
Rathausplatz 2A, Postfach 56, 1702 Freiburg. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahme und Vernichtungsverfügung, 
 
Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, 
vom 19. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ pflanzte im Jahre 2006 auf dem Gebiet der Gemeinde Plaffeien auf zwei Feldern von insgesamt rund 80 Aren Hanf an. Mit Strafbefehl vom 21. September 2006 verurteilte der Untersuchungsrichter X.________ wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG zu einer während drei Jahren bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Monaten, weil Letzterer Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln angebaut habe. Im Weiteren verfügte der Untersuchungsrichter den Einzug und die Vernichtung der Hanfpflanzen und beauftragte die Polizei zu kontrollieren, ob eine Vernichtung notwendig sei oder ob die Pflanzen von selber eingehen werden. 
 
Nachdem X.________ am 27. September 2006 Einsprache erhoben hatte, überwies der Untersuchungsrichter die Sache am 3. Oktober 2006 dem Polizeirichter des Sensebezirks. 
B. 
Da entgegen den Prognosen der angepflanzte Hanf doch zur Blüte gelangte und offenbar geerntet werden sollte, eröffnete der Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung wieder. Am 9. Oktober 2006 verfügte er die Beschlagnahme der beiden Hanffelder und am 16. Oktober 2006 ordnete er unter anderem die Vernichtung der verbleibenden Hanfpflanzen an. Die beschlagnahmten 900 kg Hanf wurden am 17. Oktober 2006 vernichtet. 
 
X.________ erhob am 13. Oktober 2006 Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 9. Oktober 2006. Am 17. Oktober 2006 liess er auch gegen die Vernichtungsverfügung vom 16. Oktober 2006 Beschwerde führen; in beiden Verfahren stellte er den Antrag, es sei Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen und diese sei aufzuheben. 
 
Die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg wies mit Entscheid vom 19. Januar 2007 die Beschwerden vom 13. und 17. Oktober 2006 ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, mit der Vernichtung des Hanfes seien die Begehren um Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung vom 9. Oktober 2006 sowie um Aufhebung der Vernichtungsverfügung vom 16. Oktober 2006 gegenstandslos geworden. Hinsichtlich der beantragten Feststellung der Nichtigkeit der beiden Verfügungen fehle es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Mit Blick auf die geänderte Bestimmung der kantonalen Strafprozessordnung werde sich die Frage der Vernichtung von Hanf nicht mehr in gleicher oder ähnlicher Weise stellen. Deshalb seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, um trotz Fehlen des aktuellen praktischen Interesses auf die Beschwerde einzutreten. Mit einer subsidiären Begründung wies die Strafkammer ausserdem die Einwände gegen die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters ab. 
C. 
Gegen den Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg erhob X.________ sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Nachdem ihn das Bundesgericht zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert hatte, stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerde ist im vorliegenden Fall innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Als gesetzlich bestimmte Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid nach eigenen Angaben am 27. Januar 2007 zugestellt erhalten. Er reichte seine Beschwerden am 26. Februar 2007 und damit am letzten Tag der Beschwerdefrist ein. Seinem Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist, um nach erfolgter vollumfänglicher Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen, kann somit nicht entsprochen werden. 
2. 
Aufgrund der Erwägungen der Strafkammer handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen letztinstanzlichen kantonalen Zwischenentscheid über eine strafprozessuale Beschlagnahme bzw. Vernichtung. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 93 BGG). Somit besteht kein Raum für die vom Beschwerdeführer ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Im vorliegenden Fall sprach die Strafkammer dem Beschwerdeführer wegen der erfolgten Vernichtung des Hanfes das Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerden ab und verneinte in der Folge auch die Voraussetzungen, um trotz Fehlen des aktuellen praktischen Interesses auf die Beschwerden einzutreten. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise auseinander. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Beurteilung der Eintretensfrage durch die Strafkammer verfassungs- bzw. konventionsrechtlich zu beanstanden ist; seine Vorbringen beschränken sich auf die subsidiären Begründungselemente der angefochtenen Entscheidung. Schon deswegen ist mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG (auch) auf die Beschwerde in Strafsachen nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden. 
 
Somit kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines Zwischenentscheides gegeben sind. 
4. 
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Auf eine Kostenauflage kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG
 
1. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt und der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg sowie dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Juli 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: