Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.453/2004 /zga 
 
Urteil vom 1. September 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16/II, Postfach 635, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1P.397/2004 vom 6. August 2004. 
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 6. August 2004 auf die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (Verfahren 1P.397/2004), 
dass X.________ mit Eingabe vom 21. August 2004 das bundesgerichtliche Urteil vom 6. August 2004 beanstandet hat, 
dass das Bundesgericht nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 136 ff. OG) auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann, 
dass die Eingabe der Gesuchstellerin somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist, 
dass das Revisionsverfahren nicht einer Neuprüfung der vor Bundesgericht abgeschlossenen Rechtssache dient, 
dass gemäss Art. 140 OG der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel im Revisionsgesuch zu bezeichnen ist, was eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist, 
dass die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe nicht darlegt, an welchem Revisionsgrund der beanstandete bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid leiden sollte, 
dass somit mangels einer genügenden Begründung auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, 
dass im Übrigen die Gesuchsstellerin darauf hinzuweisen ist, dass sich das beanstandete bundesgerichtliche Urteil auch bezüglich der kantonalen Aufsichtsbeschwerde geäussert hat (vgl. Ziffern 1, 3 und 4 Absatz 2 und 4 des bundesgerichtlichen Entscheids), 
dass ausnahmsweise von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, 
dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben der Gesuchstellerin in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen, 
 
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt: 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. September 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: