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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 115/05 
 
Urteil vom 10. April 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
Kernkraftwerk X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Daniel Menzi, Römerstrasse 14, 4603 Olten, 
 
gegen 
 
1. F.________ 
2. L.________, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann, Rötistrasse 22, 4500 Solothurn, 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 27. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der 1936 geborene F.________ arbeitete vom 1. November 1974 bis zu seiner Pensionierung am 31. August 2001, der 1959 geborene L.________ vom 1. Juni 1990 bis 31. Mai 2001 bei der Kernkraftwerk X.________ AG (nachfolgend Kernkraftwerk AG). Sie waren bei der Pensionskasse Energie (früher Pensionskasse Schweizerische Elektrizitätswerke; nachfolgend PKE) im obligatorischen und überobligatorischen Bereich vorsorgeversichert. Am 22. Mai 2000 fand eine Sitzung zwischen der Direktion der Kernkraftwerk AG und Vertretern der Kernkraftwerk-Betriebspersonal-Vereinigung (KKBV) statt. Die KKBV verlangte damals, die den Arbeitnehmern ausgerichteten Schichtzulagen seien fortan in der zweiten Säule zu versichern. Im Juli 2000 reichten die verschiedenen Sektionen des KKBV den Direktionen der jeweiligen Kernkraftwerke einen schriftlichen Antrag ein, die Schicht- und Funktionszulagen mit Wirkung ab 1. Januar 2001 vollumfänglich im BVG zu versichern. An einer Sitzung vom 21. Dezember 2000 teilte die Kernkraftwerk AG der KKBV ihre ablehnende Haltung betreffend Einbau der Schichtzulagen in die Pensionskasse mündlich mit. Dieser Entscheid wurde den Vorstandsdelegierten der KKBV mit Schreiben vom 14. Februar 2001 eröffnet. F.________ (Erstkläger) und L.________ (Zweitkläger) erhoben am 4. Juni 2002 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gegen die Kernkraftwerk AG Klage mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, zu ermitteln, wie hoch das versicherte Einkommen der Kläger im Sinne von Art. 18 der Statuten der PKE sei, wenn in der bisher von der Beklagten angewandten Berechnungsformel die Schichtzulagen berücksichtigt würden und die Berechnungsformel mithin laute: Brutto-Monatsgrundlohn zuzüglich Schichtzulagen (Früh-, Spät-, Nacht-, Feiertags-, Wochenschicht) x 13 abzüglich Koordinationsabzug. Weiter sei die Kernkraftwerk AG zu verpflichten, der PKE einen noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen. Das kantonale Gericht hiess die Klage gut und verpflichtete die Kernkraftwerk AG im Sinne eines Teilentscheides, den versicherten Lohn der Kläger unter Einbezug der Schichtzulagen zu bestimmen; nach Eintritt der Rechtskraft dieses Teilentscheides werde über die Höhe des versicherten Lohnes und die nachzuzahlenden Beiträge befunden (Entscheid vom 17. November 2003). Die von der Kernkraftwerk AG hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Entscheid vom 3. Juni 2004 ab (Prozess B 118/03). 
A.b Mit Eingabe vom 16. Februar 2005 ergänzten F.________ und L.________ ihr Klagebegehren vom 4. Juni 2002 folgendermassen: 
1. Es sei das versicherte Einkommen der Kläger unter Berücksichtigung von Art. 41 Abs. 1 BVG rückwirkend zu berechnen; 
2. Es sei das versicherte Einkommen der Kläger unter angemessener Berücksichtigung aller innerhalb der Verjährungsfrist bezogenen AHV-pflichtigen Entschädigungen (Schicht-, Erschwernis- und Jubiläumszulagen, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenken, Überzeit- und Wegentschädigungen) zu berechnen; 
3. Bei der Berechnung des versicherten Einkommens seien die durchschnittlich pro Monat erzielten Schichtzulagen zum Brutto-Monatsgrundlohn zu addieren und mit dem Faktor 13 zu multiplizieren; 
4. Bei der Berechnung des versicherten Einkommens seien die von der PKE innerhalb der Verjährungsfrist und seit Klageerhebung vorgenommenen Überschusszuwendungen zu berücksichtigen; 
5. Die Beklagte sei zu verpflichten, der PKE zu Gunsten des Kontos des Erst- bzw. des Zweitklägers einen Betrag zu bezahlen, der sich nach folgender Formel berechnet: 
1. Für den Erstkläger: Zusatzbeitrag ./. 35 % der Erhöhung des versicherten Einkommens 
2. Für den Zweitkläger: Zusatzbeitrag ./. 15 % der Erhöhung des versicherten Einkommens 
6. Die von der PKE an den Erstkläger ausbezahlte Rente und Alters-Kinderrente seien mit Wirkung seit wann rechtens und unter Berücksichtigung des neu versicherten Einkommens zu erhöhen. 
7. Die dem Zweitkläger zustehende Freizügigkeitsleistung sei unter Berücksichtigung des neu versicherten Einkommens zu berechnen und seit wann rechtens zu verzinsen. 
Die Kernkraftwerk AG stellte mit Eingabe vom 13. Mai 2005 folgende Anträge: 
1. In teilweiser Gutheissung von Ziffer 1 des Klagebegehrens vom 4. Juni 2002 sei das versicherte Einkommen der Kläger auf Fr. 70'000.- (F.________) respektive Fr. 77'600.- (L.________) festzulegen; 
2. Die PKE habe gestützt auf vorstehende versicherte Einkommen die für die Kläger zu leistenden Zusatzbeiträge zu berechnen; 
3. Die Beklagte sei bei ihrer Bereitschaft zu behaften, an die von der PKE festgelegten Zusatzbeiträge die in Art. 13 der Statuten festgelegten Prozentsätze an diesen Zusatzkosten zu übernehmen, respektive an die Pensionskasse zu überweisen; 
4. Der Entscheid über die Parteientschädigung sei unter gebührender Berücksichtigung des von den Klägern verursachten Mehraufwandes in das Ermessen des Gerichtes zu stellen. 
Am 8. Juni 2005 hielten die Kläger am Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 16. Februar 2005 fest. 
Am 11. Juli 2005 reichte die Beklagte eine Lohnabrechnung ein, wonach F.________ im Jahre 2001 ein Dienstaltersgeschenk von Fr. 1538.- erhalten hat. 
B. 
In teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtete das kantonale Gericht die Kernkraftwerk AG im Sinne eines Teilentscheides (und in Ergänzung seines Entscheides vom 17. November 2003), den versicherten Lohn von F.________ und L.________ im Sinne der Erwägungen unter Einbezug der Schichtzulagen sowie der Gratifikationen, Jubiläumszulagen, Wegentschädigungen, Erschwerniszulagen und Überzeitentschädigungen zu bestimmen; im Übrigen werde die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden könne (Ziffer 1). Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Teilentscheides werde über die Höhe des versicherten Lohnes und der nachzuzahlenden Beiträge sowie über die auszurichtenden Parteientschädigungen befunden (Ziffer 2). Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass auf die Klage insoweit nicht eingetreten wurde, als sie die Bemessung von Renten und Freizügigkeitsleistungen zum Gegenstand habe (Entscheid vom 27. September 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Kernkraftwerk AG die Aufhebung von Ziffer 1 und 2 des kantonalen Entscheides, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, sofern und soweit ihr diese nach Art. 111 Abs. 1 OG nicht von Gesetzes wegen zukomme. 
 
F.________ und L.________ schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die PKE verlangt deren Gutheissung. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
1.2 Das kantonale Gericht hat den eingeklagten Anspruch im angefochtenen Entscheid lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beurteilt und festgestellt, dass die Schichtzulagen, Gratifikationen, Jubiläumszulagen, Wegentschädigungen, Erschwerniszulagen und Überzeitentschädigungen in die Berechnung des versicherten Lohnes der Beschwerdegegner einzubeziehen seien. Über die Höhe des neuen Lohnes und der nachzuzahlenden Beiträge wurde nicht (abschliessend) entschieden. Nichtsdestoweniger liegt mit Bezug auf die beurteilte Grundsatzfrage ein Entscheid mit instanzabschliessender Wirkung vor. Es handelt sich folglich um einen Teilentscheid, welcher der Anfechtung - anders als die Zwischenverfügung (Art. 101 lit. a und Art. 129 Abs. 2 OG sowie Art. 45 Abs. 1 VwVG) - im gleichen Verfahren wie ein Endentscheid (Art. 97, Art. 98 lit. g, Art. 98a und Art. 128 OG; Art. 5 Abs. 1 VwVG) unterliegt (BGE 122 V 153 Erw. 1; 120 V 322 Erw. 2; SZS 2003 S. 521 [Urteil T. vom 7. Januar 2003, B 49/00]; Urteil F. und L. vom 3. Juni 2004 Erw. 2, B 118/03). 
2. 
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz auf die Klageänderung vom 16. Februar 2005 eingetreten ist. 
2.1 Die Vorinstanz hat sich zur Begründung für das Eintreten zu Recht auf kantonales Prozessrecht (§ 58 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 144 Abs. 1 ZPO) gestützt, da sich das Verfahren für Streitigkeiten nach Art. 73 BVG in den bundesrechtlichen Schranken nach kantonalem Recht richtet. Trotzdem ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (BGE 126 V 147 ff.). Die Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist allerdings nur frei in Bezug auf die Frage, ob das kantonale Prozessrecht bundesrechtskonform ist (Art. 104 lit. a OG). Im Übrigen überprüft das Eidgenössische Versicherungsgericht das kantonale Verfahrensrecht nur auf Willkür und die Beachtung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien. Es schreitet erst dann ein, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint (BGE 130 V 215 ff., 125 V 408, 125 I 430 Erw. 7a; RKUV 2004 Nr. KV 289 S. 310 Erw. 6.1 [Urteil L. vom 30. April 2004, K 143/03]). 
2.2 Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Auslegung des kantonalen Rechts willkürlich sein oder gegen den von der Beschwerdeführerin angerufenen Art. 8 BV verstossen soll. 
 
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin wird damit auch nicht gegen den vorinstanzlichen Teilentscheid vom 17. November 2003 bzw. das Teilurteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Juni 2004 verstossen. Darin wurde entsprechend dem damaligen Streitgegenstand nur über die Schichtzulagen befunden. Die jetzt streitigen Einkommensbestandteile bildeten damals nicht Streitgegenstand und es wurde darüber weder positiv noch negativ entschieden. 
 
Unmassgeblich sind weiter die Ausführungen zum Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP), da sich das vorinstanzliche Verfahren nicht danach richtet. 
3. 
Die Beschwerdeführerin beantragt, Ziffer 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides aufzuheben. In Ziffer 1 wird unter anderem auf die Schichtzulagen Bezug genommen. Insoweit ist die Sache mit Teilurteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Juni 2004 rechtskräftig entschieden und es kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. In Ziffer 2 hat die Vorinstanz nichts Materielles entschieden. Dass (zumindest in Bezug auf die Schichtzulagen) die Lohn- und Nachzahlungsberechnung neu zu erfolgen hat, steht ebenfalls fest und kann nicht mehr angefochten werden. Es fehlt am Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtung dieser Ziffer. Einzutreten ist aber auf das Begehren, Ziffer 1 in Bezug auf die Gratifikationen, Jubiläumszulagen, Wegentschädigungen, Erschwerniszulagen und Überzeitentschädigungen aufzuheben. 
4. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im ersten Teilurteil vom 3. Juni 2004 entschieden, dass die Schichtzulagen zum versicherten Lohn gehören. Vorliegend steht zur Diskussion, ob dies auch für die Gratifikationen, Jubiläumszulagen, Wegentschädigungen, Erschwerniszulagen und Überzeitentschädigungen gilt. 
4.1 Die Vorinstanz hat sich auf die Erwägungen des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts berufen; demnach beurteile sich der versicherte Verdienst im Sinne des BVG grundsätzlich nach AHV-Recht. Einschränkungen müssten sich aus einer konkret formulierten Statutenbestimmung ergeben. In den hier anwendbaren Statuten fehle es an einer konkret formulierten Bestimmung, in welcher die nicht einzubeziehenden Lohnbestandteile aufgeführt seien. Die Vorinstanz hat diese Erwägungen auch auf die hier streitigen Lohnbestandteile bezogen. 
4.2 Für den obligatorischen Bereich entspricht der nach BVG versicherte Lohn grundsätzlich dem AHV-Einkommen (Art. 7 Abs. 2 BVG; SZS 2005 S. 326 [Urteil M. vom 18. Juni 2004 Erw. 3, B 75/03]). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement Lohnbestandteile weglassen, die nur gelegentlich anfallen (Art. 3 Abs. 1 lit. a BVV 2). Das Reglement muss diesbezüglich genügend klar sein; es genügt nicht, abstrakt die Bestimmung von Art. 3 Abs. 1 lit. a BVV 2 zu wiederholen (SVR 2002 BVG Nr. 12 S. 42 Erw. 2c [Urteil B. vom 30. April 2002, B 58/00]; Urteil F. und L. vom 3. Juni 2004 Erw. 6.1, B 118/03). 
4.3 Vorliegend geht es unbestritten um den überobligatorischen Bereich, in welchem in den bundesrechtlichen Schranken die Leistungen und ihre Finanzierung grundsätzlich frei festgelegt werden können (Art. 49 BVG; BGE 121 II 203 Erw. 3). Der versicherte Lohn bestimmt sich somit nach den Statuten bzw. Reglementen der Pensionskasse (SVR 2004 BVG Nr. 8 S. 24 Erw. 3.1 [Urteil H. vom 16. Oktober 2003, B 42/03]). Soweit das Reglement auf das AHV-Recht abstellt, sind dessen Bestimmungen massgeblich (SZS 1999 S. 390 f. Erw. 4b). Da in Anlehnung an den obligatorischen Bereich auch in der weitergehenden Vorsorge das Abstellen auf das AHV-Einkommen üblich ist, muss sich allerdings im Hinblick auf die Grundsätze über die Auslegung von Vorsorgereglementen (BGE 131 V 29 Erw. 2.2 mit Hinweis) eine Abweichung vom AHV-rechtlichen Einkommensbegriff genügend klar aus dem Reglement ergeben. 
4.4 Dies bedeutet allerdings entgegen dem, was aus der allenfalls missverständlichen Formulierung im Urteil F. und L. vom 3. Juni 2004 Erw. 6.1, B 118/03, entnommen werden könnte, nicht, dass die nicht erfassten Einkommenbestandteile zwingend in einer Negativliste aufgezählt werden müssten. Das Reglement muss klar formuliert sein, aber ob die versicherten Bestandteile positiv oder die nicht versicherten negativ festgelegt werden, kann nicht ausschlaggebend sein. 
4.5 Nach den Statuten der Beschwerdeführerin (Art. 18 Ziff. 1) werden die Leistungen aufgrund des gemeldeten Einkommens berechnet. Als versichertes Einkommen gilt der von den einzelnen Unternehmungen gemeldete Anteil am festen jährlichen Einkommen (Art. 18 Ziff. 2). Diese Bestimmung ist zwar insoweit für sich allein nicht eindeutig, als der zu meldende Anteil am Einkommen nicht definiert ist (dies ergibt sich erst aus den gemäss Art. 18 Ziff. 3 und 4 zu treffenden Festlegungen). Klar ist aber jedenfalls, dass nur, aber immerhin, die festen Einkommensbestandteile massgebend sind. Da auch die Schichtzulagen nach im Voraus festgelegten Schichtplänen bezahlt werden und daher als feste Einkommensbestandteile zu betrachten sind (1. Teilentscheid der Vorinstanz vom 17. November 2003, S. 5 f.) und sie in den Statuten nicht ausgenommen sind, gehören sie demnach zum versicherten Verdienst (Urteil F. und L. vom 3. Juni 2004 Erw. 6.2, B 118/03). Demgegenüber sind die hier streitigen Zulagen unbestrittenermassen nicht fest im Voraus festgelegt, sondern werden nach Erfolg oder besonderer Veranlassung bezahlt. Sie gehören demnach gemäss Statuten nicht zum versicherten Einkommen. 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegner (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird Ziff. 1 des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. September 2005 insoweit aufgehoben, als darin die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, den versicherten Lohn der Beschwerdegegner unter Einbezug der Gratifikationen, Jubiläumszulagen, Wegentschädigungen, Erschwerniszulagen und Überzeitentschädigungen zu bestimmen. In diesem Umfang wird die Klage der Beschwerdegegner gemäss Klageänderung vom 16. Februar 2005 abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse Energie, Zürich, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 10. April 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.