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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 89/05 
 
Urteil vom 13. Februar 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
Pensionskasse Energie, Freigutstrasse 16, 8027 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas H. Blattmann, Reichenbach + Partner, Talacker 50, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
C.________, 1926, Beschwerdegegnerin, vertreten durch 
X.________, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 31. Mai 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1926 geborene C.________ war seit dem 25. Oktober 1946 mit L.________, geboren 1920, verheiratet. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Y.________ vom 8. Juni 1982 wurde die Ehe geschieden und die Ehescheidungskonvention vom 8. Februar 1982, mit welcher sich L.________ verpflichtete, C.________ einen lebenslänglichen und indexierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.- zu bezahlen, gerichtlich genehmigt. 
 
L.________ war bei der PKE Pensionskasse Energie (nachfolgend: PKE) berufsvorsorgeversichert und bezog nach seiner Pensionierung ab dem 1. Februar 1985 eine Altersrente von zuletzt Fr. 2'628.- monatlich. Am 7. Februar 2004 verstarb er. C.________ liess bei der PKE die Ausrichtung einer Witwenrente beantragen, worauf ihr diese - neben einem Todesfallkapital - die Auszahlung einer Kapitalabfindung von Fr. 136.- in Aussicht stellte. 
B. 
Mit der am 27. August 2004 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingereichten Klage stellte C.________ das Begehren, die PKE sei zu verpflichten, ihr eine Witwenrente nebst Verzugszins ab Anspruchsbeginn auszurichten. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels hiess das kantonale Gericht die Klage mit Entscheid vom 31. Mai 2005 in dem Sinne gut, dass es feststellte, die Klägerin habe Anspruch auf eine im Sinne der Erwägungen festzusetzende Hinterlassenenrente für Geschiedene. Zur Begründung führte das kantonale Gericht im Wesentlichen aus, die Formulierung in Art. 21 des Reglementes der PKE, wonach die geschiedene Ehefrau unter den von der Klägerin erfüllten Voraussetzungen (Mindestdauer der Ehe von zehn Jahren und lebenslängliche Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehemannes gemäss Scheidungsurteil) Anspruch auf eine "Witwenrente gemäss BVG" habe, sei dahin zu verstehen, dass hiefür die ausgerichtete Altersrente die massgebende Bezugsgrösse darstelle und die Witwenrente 60 % davon betrage. Gegebenenfalls sei diese gemäss den Vorschriften des Reglements zu kürzen. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die PKE Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Abweisung der Klage beantragen. 
C.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 In zeitlicher Hinsicht ist auf die im Jahre 2004 in Kraft gewesenen Rechtssätze und Reglementsbestimmungen abzustellen, da der Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf eine Hinterlassenenrente erst beim Tode des versicherten Ehemannes entsteht und der Zeitpunkt der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes übergangsrechtlich massgebend ist (BGE 121 V 100 Erw. 1a; in SVR 2004 BVG Nr. 8 S. 24 nicht publizierte Erw. 1 des Urteils H. vom 16. Oktober 2003, B 42/03, SVR 1996 BVG Nr. 44 S. 132 Erw. 3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 333 Erw. 2.3 und 447 Erw. 1.2.1). Das kantonale Gericht hat demgemäss die mit der Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Neuerungen zu Recht nicht berücksichtigt. 
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung) hat die Witwe Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss (lit. a) oder das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (lit. b). Nach Abs. 3 dieser Bestimmung regelt der Bundesrat den Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterlassenenleistungen. Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 20 BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung) festgelegt, dass die geschiedene Frau nach dem Tod des geschiedenen Ehemannes der Witwe gleichgestellt ist, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und der geschiedenen Frau im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde (Abs. 1). Die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung können jedoch um jenen Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere der AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen (Abs. 2). 
 
Beim Tod eines Altersrentners beträgt die Witwenrente 60 % der (BVG-)Altersrente (Art. 21 Abs. 2 BVG). 
1.3 Gemäss Art. 91 BVG greift dieses Gesetz nicht in Rechte der Versicherten ein, die sie vor seinem Inkrafttreten erworben haben. Diese Bestimmung statuiert den Grundsatz der Nichtrückwirkung, welcher bedeutet, dass für die Berechnung der BVG-Leistungen ausschliesslich die Beiträge, Versicherungsperioden und Vorsorgefälle aus der Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 1985) berücksichtigt werden. Daraus folgt, dass BVG-Leistungen grundsätzlich ein Altersguthaben im Sinne von Art. 15 BVG voraussetzen; ein solches konnte aber erst ab dem 1. Januar 1985 erworben werden (BGE 118 V 99 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 1996 BVG Nr. 44 S. 131 Erw. 1 mit Hinweisen). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin als geschiedene Ehefrau des bei der PKE verstorbenen Versicherten ein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente zusteht, die in quantitativer Hinsicht die von der PKE vorprozessual angebotene Kapitalabfindung übersteigt. Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Hinterlassenenleistung an geschiedene Ehefrauen (Mindestdauer der Ehe von zehn Jahren und lebenslängliche Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehemannes gemäss Scheidungsurteil) erfüllt. 
2.1 Der verstorbene geschiedene Ehemann der Beschwerdegegnerin wurde auf den 31. Januar 1985 pensioniert. Er konnte demgemäss lediglich mit dem für den Monat Januar 1985 geleisteten Beitrag von Fr. 358.80 ein Altersguthaben im Sinne des Art. 15 BVG bilden. Ein Altersguthaben dieser Höhe entspricht zum damaligen Umwandlungssatz von 7,2 % (Art. 14 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 17 BVV 2 in den bis Ende 2004 geltenden Fassungen) einer jährlichen Altersrente von Fr. 25.85. Die BVG-Witwenrente der geschiedenen Ehefrau beträgt nach Art. 21 Abs. 2 BVG 60 % davon, was zu der von der PKE vorprozessual offerierten Kapitalabfindung von Fr. 136.- führt (Fr. 25.85 x 60 % x Kapitalisierungsfaktor 8,769 gemäss Reglement). Ein anderer oder höherer Anspruch steht der Beschwerdegegnerin aus Art. 19 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 20 BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung) nicht zu. 
2.2 Die PKE ist eine sog. "umhüllende" Pensionskasse, welche ihren Versicherten sowohl die Mindestleistungen nach BVG als auch weitergehende überobligatorische Leistungen ausrichtet (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG und BGE 117 V 45 Erw. 3b mit Hinweis). Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdegegnerin unabhängig von der dargelegten Mindestleistung nach BVG (Erw. 2.1 hievor) ein selbstständiger reglementarischer Anspruch auf eine Witwenrente zusteht und, wenn ja, in welcher Höhe. 
 
Der diesbezüglich massgebende Art. 21 des am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Reglementes der PKE vom 5. September 2003 (vgl. Art. 32 des Reglementes) lautet wie folgt: 
"Rente an geschiedene Frau 
 
Hinterlässt ein Versicherter eine geschiedene Frau, mit der er während mindestens 10 Jahren verheiratet war und zu deren Unterhalt er laut Scheidungsurteil beitragen musste, so erhält sie eine Witwenrente gemäss BVG, sofern ihr für diesen Fall im Scheidungsurteil eine lebenslängliche Rente oder eine entsprechende Kapitalabfindung zugesprochen wurde. Die Leistung gemäss BVG kann jedoch um den Betrag gekürzt werden, um den sie, zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen (insbesondere der AHV oder IV), den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übertrifft." 
2.3 Die PKE ist der Auffassung, die im Wortlaut dieser Klausel enthaltene Formulierung "Witwenrente gemäss BVG" bzw. "Leistung gemäss BVG" bedeute, das der Witwenrentenanspruch der geschiedenen Ehefrau auf die obligatorische BVG-Mindestleistung beschränkt sei. Demgemäss seien hiefür sowohl in quantitativer als auch in zeitlicher Hinsicht lediglich die unter dem BVG-Obligatorium erworbenen Altersguthaben, nicht aber die vorobligatorisch entstandene Anwartschaft massgebend. Dies im Unterschied zu den in Art. 18 Abs. 3, Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 des Reglementes geregelten Kinder-, Ehegatten- und Waisenrenten, bei welchen die Altersrente Berechnungsgrundlage bilde. 
2.4 Das Reglement der PKE stellt im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, denen sich ihre Versicherten ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzogen haben (BGE 122 V 145 Erw. 4b mit Hinweisen; SZS 1999 S. 377 Erw. 3a). Die Auslegung des Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 122 V 146 Erw. 4c mit Hinweisen). 
2.4.1 Klammert man im Wortlaut von Art. 21 des Reglementes die beiden Wörter "gemäss BVG" aus, so entspricht der Text seinem Wortsinn nach exakt der Umschreibung der Voraussetzungen für den Anspruch der geschiedenen Frau auf eine Witwenrente gemäss Art. 20 BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung): Satz 1 des Art. 21 des Reglementes enthält - in etwas weniger konziser Fassung - die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie Art. 20 Abs. 1 BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung). Satz 2 von Art. 21 des Reglements - ohne den Einschub "gemäss BVG" - stimmt mit der Koordinations- und Kürzungsbestimmung in Art. 20 Abs. 2 BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung) fast wortwörtlich überein; abweichend vom im Verordnungstext enthaltenen Plural ("Die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung") wird im Reglement lediglich die Einzahl ("Die Leistung") verwendet. 
 
Wurde im Rahmen der Redaktion des Reglements bei der Formulierung der Anspruchsvoraussetzungen der Wortsinn der gesetzlichen Regelung des Anspruchs der geschiedenen Frau auf eine Witwenrente übernommen und hinsichtlich der Koordination/Kürzung des Anspruches praktisch ganz auf den entsprechenden gesetzlichen Wortlaut abgestellt, hat der Reglementsredaktor deutlich seinen Willen zum Ausdruck gebracht, die Hinterlassenenleistung für die geschiedene Ehefrau an dieselben Voraussetzungen zu knüpfen und auf dasselbe Mass festzulegen, wie es Art. 20 BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung) vorsieht. Daraus folgt, dass mit dem Einschub "Witwenrente gemäss BVG" bzw. "Leistung gemäss BVG" nicht der Anspruch als solcher, sondern das in Art. 20 BVV 2 - von der Koordination/Kürzung abgesehen - nicht geregelte Quantitativ des Anspruches bestimmt werden sollte. Nach diesem im Wortlaut von Art. 21 des Reglementes zum Ausdruck gebrachten objektiven Willen des Reglementgebers sollte sich die Höhe der der geschiedenen Frau zustehenden Leistung - gleich wie die Anspruchsvoraussetzungen und die Koordination/Kürzung - nach dem im BVG vorgesehenen Leistungsumfang, d.h. eben "gemäss BVG" richten. Der gesetzliche Minimalanspruch der geschiedenen Frau beträgt aber gemäss Art. 21 Abs. 2 BVG im Falle des Todes eines Altersrentners 60 % der von ihm bezogenen Altersrente. Auf diese BVG-Mindesthöhe der Witwenrente der geschiedenen Frau wird mit den streitigen Formulierungen "Witwenrente gemäss BVG" bzw. "Leistung gemäss BVG" in Art. 21 des PKE-Reglementes Bezug genommen. 
2.4.2 Nach dem Verständnis der Beschwerdeführerin soll den beiden streitigen Formulierungen ("Witwenrente gemäss BVG" bzw. "Leistung gemäss BVG") auch eine zeitliche Bedeutung zukommen, indem damit der Anspruch der geschiedenen Frau auf die vom Versicherten unter der Herrschaft des BVG-Obligatoriums nach dem 1. Januar 1985 erworbenen Altersgutschriften beschränkt werde. 
 
Die PKE übersieht, dass ein solcher Rechtssinn im Wortlaut von Art. 21 des Reglementes keinerlei Stütze findet und überdies eine dem Reglement vollständig fremde Berechnungsgrundlage der Leistung darstellen würde, weshalb auch die systematische Auslegung des Reglements gegen die Auffassung der Beschwerde führenden Pensionskasse spricht. Die von der PKE im Rahmen der weitergehenden Vorsorge ausgerichteten Alters- und Invalidenleistungen werden nach Massgabe des versicherten Einkommens (Art. 15 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Reglementes) festgesetzt, während die Kinderrenten und die Hinterlassenenleistungen auf Grundlage der dem invaliden oder verstorbenen Versicherten ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente (Art. 15 Abs. 4, Art. 18 Abs. 3, Art. 19 Abs. 1, Art. 20 sowie Art. 22 Abs. 1 und 2 des Reglementes) berechnet werden. Leistungen, für welche die in der obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung vorgeschriebenen Altersguthaben (Art. 15 BVG) die Berechnungsgrundlage bilden würden, kennt das Reglement dagegen nicht. 
 
Schliesslich hätte die Auffassung der Beschwerdeführerin zur Konsequenz, dass der Formulierung "Witwenrente gemäss BVG" bzw. "Leistung gemäss BVG" auch die Bedeutung einer Übergangsbestimmung zukäme. Denn Bezugsgrösse für die Bemessung der Witwenrente der geschiedenen Frau wären diesfalls nicht die reglementsgemäss versicherte Alters- oder Invalidenrente des verstorbenen oder invaliden Versicherten, sondern allein das von ihm ab 1. Januar 1985 bis zu seiner Pensionierung oder Invalidisierung geäufnete Altersguthaben. So verstanden wären die beiden streitigen Formulierungen in erster Linie für geschiedene Frauen jener Versicherten relevant, die bereits vor dem 1. Januar 1985 bei der PKE berufsvorsorgeversichert waren. Eine solche übergangsrechtliche Bedeutung der streitigen Reglementsbestimmung hätte systematisch aber in den Übergangsbestimmungen und nicht im Abschnitt über die Versicherungsleistungen geregelt werden oder wenigstens im Wortlaut deutlich zum Ausdruck kommen müssen. 
2.5 Zusammenfassend ergibt die Auslegung des Art. 21 des Reglementes unter grammatikalischen, teleologischen und systematischen Gesichtspunkten, dass die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Witwenrente im Umfang von 60 % der ihrem verstorbenen geschiedenen Ehemann zuletzt ausgerichteten Altersrente hat; der Höchstbetrag ist dabei reglementskonform auf den Unterhaltsersatzanspruch begrenzt, der ihr vor dem Tode ihres verstorbenen geschiedenen Ehemannes gemäss Scheidungsurteil zustand. Es ist Sache der Beschwerdeführerin, den Umfang der entsprechenden Versicherungsleistung abzuklären und zuzusprechen. 
3. 
Der obsiegenden Beschwerdegegnerin, welche nicht anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten wird, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG; vgl. BGE 110 V 82). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. Februar 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: