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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.15/2005 /gnd 
6P.45/2005 
Urteil vom 3. Juni 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer und Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich, 
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichterin, Postfach, 8090 Zurich. 
 
Gegenstand 
6P.45/2005 
Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 35 OG). 
 
6A.15/2005 
Strafvollzug durch Verrichtung gemeinnütziger Arbeit (Art. 3a VStGB 3). 
 
Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 25. August 2004 (6P.45/2005) und Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichterin, vom 21. Januar 2005 (6A.15/2005). 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, verurteilte X.________ am 10. März 1998 wegen mehrfacher Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB zu einer unbedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 45 Tagen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem die kantonale Nichtigkeits-beschwerde am 5. Dezember 1999 und die eidgenössische Nichtig-keitsbeschwerde am 26. September 2000 abgewiesen wurden. Eine Beschwerde von X.________ beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist zurzeit noch hängig. 
B. 
B.a Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich teilte X.________ mit Schreiben vom 17. Oktober 2000 mit, er habe die Möglichkeit, die Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit abzugelten. X.________ stellte hierauf am 17. November 2000 beim Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich den Antrag, die gemeinnützige Arbeit in dem von ihm präsidierten Verein leisten zu können. Der Verein mit rund 14'000 Mitgliedern sei im Rahmen der Steuerbefreiung in der ganzen Schweiz als gemeinnützig anerkannt. Die Arbeitsleistung für den Verein könnte, wenn nötig oder gewünscht, unter Aufsicht in einem Büro der Justizdirektion oder einer andern Amtsstelle, eventuell im Kanton Thurgau, z.B. beim Amt für Umweltschutz, erbracht werden (kant. Akten act. 10/4). Hierauf ersuchte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich mit Schreiben vom 29. November 2000 die Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau um rechtshilfeweisen Vollzug. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich wiederholte dieses Ersuchen mit Schreiben vom 18. August 2003, nachdem zwischenzeitlich ein Gesuch von X.________ um Aufschub des Vollzugs der Sanktion bis zur Erledigung der von ihm beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereichten Beschwerde rechtskräftig abgewiesen worden war. 
B.b Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Thurgau teilte X.________ am 1. September 2003 in einer "Vororientierung zum Strafvollzug" mit, dass die gemeinnützige Arbeit nicht beim Verein erbracht werden könne (kant. Akten act. 10/42). Dem Schreiben war eine Liste der Institutionen im Kanton Thurgau beigelegt, welche grundsätzlich zur Durchführung von gemeinnütziger Arbeit im Rahmen des Strafvollzugs bereit sind. Gegen diese "Vororientierung" erhob X.________ am 15. September 2003 Rekurs. 
 
Am 17. September 2003 gab die Abteilung für Straf- und Mass-nahmenvollzug des Kantons Thurgau die Akten dem Amt für Justiz-vollzug des Kantons Zürich zurück. 
B.c Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich forderte X.________ mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 auf, sich am 27. Ok-tober 2003 auf der Fachstelle zu einem Gespräch einzufinden. Dieser Aufforderung leistete X.________ keine Folge. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 zog das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die X.________ am 29. November 2000 erteilte Bewilligung für gemeinnützige Arbeit zurück (kant. Akten act. 10/46). 
 
Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich hiess am 4. November 2003 den Rekurs von X.________ gegen die Aufforderung des Amts für Justizvollzug vom 15. Oktober 2003, sich bei der Fachstelle zu einem Gespräch einzufinden, gut, da über den im Kanton Thurgau hängigen Rekurs gegen die "Vororientierung" vom 1. September 2003 noch nicht entschieden worden sei. Ein gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2003 betreffend Rückzug der Bewilligung für gemeinnützige Arbeit erhobener Rekurs wurde am 25. November 2003 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (kant. Akten act. 10/54), nachdem die Verfügung am 19. November 2003 vom Amt für Justizvollzug wiedererwägungsweise aufgehoben worden war (kant. Akten act. 10/51). 
B.d Das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau trat mit Entscheid vom 20. November 2003 auf den Rekurs von X.________ gegen das als "Vororientierung" bezeichnete Schreiben der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Thurgau vom 1. September 2003 nicht ein, da dieses Schreiben keine anfechtbare Verfügung enthalte (kant. Akten act. 10/53). Eine von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 11. Februar 2004 ab (kant. Akten act. 10/60). 
C. 
C.a Mit Verfügung vom 28. April 2004 entzog das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die X.________ am 29. November 2000 erteilte Bewilligung für gemeinnützige Arbeit. 
C.b Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. August 2004 ab. Der Entscheid ist mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass dagegen, beschränkt auf die Frage der Verrichtung von gemein-nütziger Arbeit beim Verein, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eingereicht werden könne. 
 
X.________ erhob am 6. Oktober 2004 gegen den Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei ihm der Strafvollzug in Form gemeinnütziger Arbeit beim Verein zu gewähren; subeventuell sei ihm der Strafvollzug in Form gemeinnütziger Arbeit im Kanton Thurgau zu bewilligen; sub-subeventuell sei ihm der Strafvollzug in Form gemeinnütziger Arbeit nach Anordnung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich zu gewähren. 
D. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Einzelrichterin, trat mit Entscheid vom 21. Januar 2005 auf die Verwaltungsgerichts-beschwerde nicht ein. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, bei der Frage des Strafvollzugs in Form von gemein-nütziger Arbeit komme dem kantonalen Ausführungsrecht angesichts der erheblichen Entscheidungsfreiheit der Kantone bei der Konkreti-sierung von Art. 3a VStGB 3 eine selbständige Bedeutung zu, weshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide insoweit nicht die Verwaltungsgerichts-beschwerde an das Bundesgericht, sondern einzig die staatsrechtliche Beschwerde gegeben sei. Damit falle aber gemäss § 43 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG/ZH) die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ausser Betracht. 
E. 
E.a Mit Eingabe vom 13. Februar 2005 stellt X.________ beim Bundesgericht ein Gesuch um Fristwiederherstellung für die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 25. August 2004. Zur Begründung macht er geltend, er habe jenen Entscheid entsprechend der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung mit Verwaltungsgerichts-beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich angefochten. Dieses sei jedoch auf die Beschwerde nicht eingetreten. Aus der Begründung des Nichteintretensentscheids ergebe sich, dass nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts gegen Entscheide der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich betreffend Strafvollzug in Form gemeinnütziger Arbeit allein die staatsrechtliche Beschwerde gegeben sei. Die Frist hiefür sei indessen längst abgelaufen. Ihn treffe jedoch kein Verschulden, da er sich auf die Rechtsmittelbelehrung habe verlassen dürfen. 
E.b Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wurden von der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zur Vernehmlassung zum Wiederherstellungs-gesuch eingeladen. 
 
Die Direktion der Justiz und des Innern hält fest, dass sie sich angesichts der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung der Fristwieder-herstellung nicht widersetze. Das Amt für Justizvollzug und das Verwaltungsgericht haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
F. 
F.a Mit Eingabe vom 5. März 2005 erhebt X.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Ja-nuar 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-zuweisen. Mit Schreiben vom gleichen Tag stellt er die Gesuche, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gleichzeitig mit dem hängigen Frist-wiederherstellungsgesuch betreffend die staatsrechtliche Beschwerde zu beurteilen und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschie-bende Wirkung zu gewähren. 
F.b Das Amt für Justizvollzug und die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung zur Verwal-tungsgerichtsbeschwerde verzichtet. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat sich nicht vernehmen lassen. 
F.c Mit Schreiben vom 8. Mai 2005 teilt X.________ dem Bundesgericht unter Beilage einer Vorladung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 5. April 2005 mit, dass er vom Amt zum Antritt der Gefängnisstrafe von 45 Tagen am 22. Juni 2005 aufgefordert worden ist, weshalb vor diesem Zeitpunkt über sein Gesuch um aufschiebende Wirkung zu befinden sei. 
F.d Mit Verfügung vom 13. Mai 2005 wurde das Gesuch um auf-schiebende Wirkung superprovisorisch bewilligt. Gleichentags wurden die involvierten Amtsstellen und Behörden zur Vernehmlassung zum Gesuch eingeladen. 
F.e Das Verwaltungsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Die Direktion der Justiz und des Innern hat auf eine Stellungnahme verzichtet, aber darauf hingewiesen, dass die zum Vollzug stehende Strafe am 9. September 2005 verjähren werde. 
 
Das Amt für Justizvollzug beantragt unter Hinweis auf den drohenden Eintritt der absoluten Vollstreckungsverjährung am 9. September 2005 die Abweisung des Gesuchs. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
1.1 Das Bundesgericht beurteilt gemäss Art. 97 OG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Als Verfügungen im Sinne dieser Bestimmung gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 98 lit. g OG zulässig gegen Verfügungen letzter Instanzen der Kantone, soweit nicht das Bundesrecht gegen ihre Verfügungen zunächst die Beschwerde an eine Vorinstanz im Sinne der Buchstaben b - f vorsieht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Strafvollzugs (argumentum e contrario aus Art. 100 Abs. 1 lit. f OG). 
 
Gemäss Art. 3a der Verordnung 3 zum Schweizerischen Strafgesetz-buch (VStGB 3; SR 311.03) kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement einem Kanton bewilligen, Freiheitsstrafen bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten in der Form der gemein-nützigen Arbeit zu vollziehen. Der Vollzug in dieser Form darf nur mit Zustimmung des Verurteilten verfügt werden (Abs. 1). Die gemein-nützige Arbeit ist so auszugestalten, dass die Eingriffe in die Rechte des Verurteilten mit jenen anderer Vollzugsformen insgesamt ver-gleichbar sind. Ein Tag Freiheitsentzug entspricht vier Stunden gemeinnütziger Arbeit. Pro Woche müssen in der Regel mindestens zehn Stunden gemeinnütziger Arbeit geleistet werden (Abs. 2). Im Kanton Zürich ist der Strafvollzug in der Form der gemeinnützigen Arbeit in der Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001 (JVV/ZH) ausführlich und detailliert geregelt (siehe §§ 23 - 25, 28 f., 33, 39 - 42 JVV/ZH). 
 
Die Ausarbeitung der Vollzugsreglemente - unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Rahmengesetzgebung - wie auch der Vollzug selbst obliegen den Kantonen. Diese regeln dabei nicht nur die Zuständigkeit, sondern bestimmen auch die für die Gewährung und den Widerruf massgeblichen Voraussetzungen. Angesichts der erheblichen Entscheidungsfreiheit, welche den Kantonen bei der Konkretisierung von Art. 3a VStGB 3 zusteht, kommt dem kantonalen Ausführungsrecht gegenüber den bundesrechtlichen Vorschriften selb-ständige Bedeutung zu. Darauf gestützte Verfügungen beziehungs-weise Entscheide können daher nur mittels staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Urteil 6A.1/2004 vom 30. März 2004; Urteil 1P.619/2002 vom 19. Dezember 2002; vgl. auch BGE 115 IV 131 E. 1b betreffend Halbgefangenschaft; ferner allgemein BGE 118 Ib 130; Walter Kälin/Markus Müller, Vom ungeklärten Verhältnis zwischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtlicher Beschwerde, ZBl 1993 S. 433 ff., 445). 
 
Gemäss § 43 Abs. 1 lit. g des zürcherischen Verwaltungsrechts-pflegegesetzes (VRG/ZH) ist die Beschwerde an das Verwaltungs-gericht gegen Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen, ein-schliesslich Vollzug von Strafen und Massnahmen, unzulässig. Nach § 43 Abs. 2 VRG/ZH ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auch in den Fällen von Abs. 1 zulässig, soweit die Verwaltungs-gerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht oder wenn es sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt. 
1.2 Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich hat mit Rekursentscheid vom 25. August 2004 den vom Amt für Justizvollzug am 28. April 2004 gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten Entzug der Bewilligung für gemeinnützige Arbeit bestätigt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine unentgeltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Verein mangels Strafcharakters als gemeinnützige Arbeit ausser Betracht falle, dass der Beschwerde-führer zwar eine gemeinnützige Arbeit etwa im Umweltschutz nicht von vornherein ausgeschlossen habe, dass er aber vorerst auf einer Tätigkeit im Verein beharre, bis darüber letztinstanzlich entschieden worden sei, woraus auf das Fehlen der erforderlichen Kooperations-bereitschaft geschlossen werden müsse. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ist auf die Beschwerde gegen den Rekursentscheid unter Berufung auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts und unter Hinweis auf § 43 VRG/ZH nicht eingetreten. Es hat sich daher nicht mit der Frage befasst, ob eine unentgeltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer des Vereins und als Redaktor der von diesem Verein herausgegebenen Zeitschrift während einer gewissen Zeit als Strafvollzug in der Form gemeinnütziger Arbeit betrachtet werden könnte. 
1.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Verwaltungsgerichts-beschwerde an das Bundesgericht nicht geltend, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht durch den Nichteintretensentscheid irgend-welche Rechtsnormen und/oder seine verfassungsmässigen Rechte verletzt habe. Er setzt sich mit den Erwägungen des Nichteintretens-entscheids nicht auseinander. Vielmehr macht er geltend, dass die von ihm angebotene unentgeltliche Arbeitsleistung als Geschäftsführer des Vereins und als Redaktor von dessen Publikationsorgan, für die er üblicherweise einen Lohn beziehe, als gemeinnützige Arbeit zu betrachten sei, da der Verein steuerrechtlich gesamtschweizerisch als gemeinnützig anerkannt werde. Mit dieser Frage hat sich indessen das Verwaltungsgericht zufolge Nichteintretens auf die Beschwerde gar nicht befasst. 
1.4 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher nicht einzu-treten. 
2. 
Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. 
2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, er sei durch die - gemäss den Erwägungen im Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung im Rekursent-scheid der Direktion der Justiz und des Innern (wonach die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig sei) davon abgehalten worden, gegen den Rekursentscheid fristgemäss staatsrechtliche Be-schwerde zu erheben. 
2.2 Nach Art. 35 Abs. 1 OG kann die Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt. 
2.2.1 Gemäss einem aus dem Prinzip von Treu und Glauben fliessen-den und in Art. 107 Abs. 3 OG ausdrücklich verankerten Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts darf den Parteien aus einer fehler-haften behördlichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist diese Verfahrensmaxime grundsätzlich auch im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde anwendbar. Dies kann namentlich für den Fall gelten, dass die falsche Eröffnung eines kantonalen Rechtsmittels eine Partei davon abge-halten hat, rechtzeitig das Bundesgericht mit staatsrechtlicher Be-schwerde anzurufen. Wer allerdings die Unrichtigkeit der Rechts-mittelbelehrung erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf den genannten Grundsatz berufen. Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn sie be-ziehungsweise ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmungen hätten erkennen können (BGE 124 I 255 E. 1a/aa, mit Hinweisen). 
2.2.2 Der Gesuchsteller hätte zwar durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmungen erkennen können, dass die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur zulässig ist, wenn auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht oder wenn es sich - was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist - um eine Angelegenheit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt (siehe § 43 VRG/ZH). Er konnte aber durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmungen nicht ohne weiteres erkennen, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nicht offen steht. Denn für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels spricht immerhin, dass die gemeinnützige Arbeit den Strafvollzug betrifft und sich teilweise auch auf öffentliches Recht des Bundes, nämlich Art. 3a VStGB 3, stützt. 
 
Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung im Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, wonach gegen den Entscheid, beschränkt auf die Frage der Verrichtung von gemein-nütziger Arbeit beim Verein, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eingereicht werden könne, ist daher als ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG anzusehen, durch welches der Gesuchsteller von der Einreichung einer staats-rechtlichen Beschwerde gegen den Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern abgehalten worden ist, zumal mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich nicht nur jede Rechts-verletzung geltend gemacht, sondern auch jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts angefochten werden kann (siehe §§ 50 und 51 VRG/ZH). 
2.2.3 Daraus folgt indessen nicht ohne weiteres, dass gestützt auf Art. 35 Abs. 1 OG die Wiederherstellung der Frist zu erteilen ist, wie der Gesuchsteller offenbar meint. Voraussetzung ist zudem vielmehr, dass der Gesuchsteller binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses erstens unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und zweitens die versäumte Rechtshandlung nachholt. 
 
Der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2005 wurde dem Gesuchsteller am 4. Februar 2005 zugestellt. Der Gesuchsteller hat mit Eingabe vom 13. Februar 2005 beim Bundes-gericht das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die staats-rechtliche Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern vom 25. August 2004 eingereicht. Damit hat er zwar fristgerecht die Wiederherstellung verlangt. Er hat es aber unter-lassen, innert derselben Frist von zehn Tagen auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen, d.h. eine staatsrechtliche Beschwerde gegen den Rekursentscheid einzureichen. Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer dies möglicherweise in Unkenntnis des Wortlauts von Art. 35 OG und daher in der irrtümlichen Meinung unterliess, die staatsrechtliche Beschwerde müsse erst eingereicht werden, nachdem vorerst über das Wiederherstellungsgesuch als solches entschieden worden sei (vgl. auch Urteil 2P.156/2002 vom 19. Juli 2002, in Pra 2002 Nr. 187 S. 1001). 
2.3 Allerdings hat der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. März 2005, mithin rund 20 Tage nach Einreichung des Wiederherstellungs-gesuchs, beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, die sich vor allem mit dem Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern kritisch auseinander setzt. Diese Beschwerde wird indessen ausdrücklich als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2005 bezeichnet. Auch wenn man sie als staatsrechtliche Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern vom 25. August 2004 entgegennehmen wollte, hätte der Gesuchsteller damit die versäumte Rechtshandlung nicht innert der in Art. 35 Abs. 1 OG festgelegten Frist von zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses nachgeholt. 
2.4 Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die staats-rechtliche Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 25. August 2004 ist somit nicht einzutreten, da die versäumte Rechtshandlung nicht beziehungsweise nicht fristgemäss nachgeholt worden ist. 
3. 
Wollte man im Übrigen die Beschwerde vom 6. Oktober 2004 gegen den Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern vom 25. August 2004 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich als staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht behandeln, so wäre diese als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 
 
Eine vorübergehend unentgeltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Verein, für welche er üblicherweise einen Lohn bezieht, kann offen-sichtlich nicht als gemeinnützige Arbeit im Sinne von Art. 3a VStGB 3 und der massgeblichen Bestimmungen des kantonalen Rechts (§§ 23 ff., 39 ff. JVV/ZH) angesehen werden. Wohl würde der Beschwerde-führer durch einen vorübergehenden Lohnverzicht eine Vermögens-einbusse erleiden, was im Ergebnis auf eine Geldstrafe hinausliefe. Die gemeinnützige Arbeit ist indessen nicht gleichsam ein Ersatz für die Busse, sondern vielmehr eine Form des Vollzugs von Freiheits-strafen bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten, wie sich sowohl aus Art. 3a VStGB 3 als auch aus den zitierten kantonalen Bestimmungen ergibt. Die gemeinnützige Arbeit, die übrigens auch im neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (Art. 37 ff. nStGB) vorgesehen ist, muss daher so ausgestaltet werden, dass die Eingriffe in die Rechte des Verurteilten mit jenen anderer Vollzugsformen vergleichbar sind. Diese Voraussetzung wird durch einen vorüber-gehenden Verzicht auf den Lohn für die Tätigkeit im Verein offensichtlich nicht erfüllt. Zudem gibt es bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Verein keinen "Arbeitgeber" im Sinne der massgebenden kantonalen Bestimmungen, welcher den Arbeitseinsatz des Verurteilten überwachen könnte (siehe etwa § 33 JVV/ZH). Das Ansinnen des Beschwerdeführers, seine vorübergehend unentgeltliche Tätigkeit für den Verein durch eine Verwaltungsbehörde überwachen zu lassen, ist abwegig. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Äusserungen, für welche er durch den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. März 1998 zu einer Gefängnisstrafe von 45 Tagen verurteilt worden ist, deren Vollzug hier zur Diskussion steht, gerade in seinen Funktionen als Präsident und Geschäftsführer des Vereins beziehungsweise als Redaktor der von diesem Verein herausgegebenen Zeitschrift getan. Es wäre daher höchst befremdlich, wenn man die Tätigkeit des Beschwerdeführers in diesen Funktionen, soweit sie vorübergehend unentgeltlich geleistet würde, als gemeinnützige Arbeit im Sinne von Art. 3a VStGB 3 und der massgeblichen kantonalen Bestimmungen (§§ 23 ff., 39 ff. JVV/ZH) betrachten wollte. Das Amt für Strafvollzug und die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich durften die Bewilligung für gemeinnützige Arbeit ohne Willkür mangels der erforderlichen Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers widerrufen, da dieser auf seinem offensichtlich unbegründeten Ansinnen, die gemeinnützige Arbeit durch eine vorübergehend unentgeltliche Tätigkeit für den Verein verrichten zu wollen, beharrte und zu einem anderweitigen Einsatz nur allenfalls nach rechtskräftiger Beurteilung aller möglichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe bereit war. 
4. 
Da somit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und auf das Frist-wiederherstellungsgesuch nicht einzutreten ist, hat der unterliegende Beschwerdeführer und Gesuchsteller die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Juni 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: