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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.146/2004 und 6S.400/2004 /sza 
 
Sitzung vom 11. Oktober 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiber Weissenberger. 
 
Parteien 
Y.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Favre, 
 
gegen 
 
Generalstaatsanwalt des Kantons Wallis, Postfach 2282, 1950 Sitten, 
Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, Justizgebäude, 1950 Sitten 2. 
 
Gegenstand 
6P.146/2004 
Art. 9 und 32 Abs. 1 sowie Art. 6 EMRK 
(Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz 
"in dubio pro reo"), 
 
6S.400/2004 
Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsführung bzw. ungetreuer Geschäftsbesorgung; Verjährung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.146/2004) und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (6S.400/2004) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafgerichtshof I, vom 31. August 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ war vom 1. Januar 1981 bis zu seinem Rücktritt am 19. Januar 1999 Präsident der Munizipal- und der Burgergemeinde Leukerbad. Als solcher war er in sämtlichen Gesellschaften der so genannten "Gruppe Leukerbad" Verwaltungsratspräsident bis 1998, ausgenommen bei der Torrent-Bahnen Leukerbad-Albinen AG, wo er 1987 als Verwaltungsratspräsident ausschied und 1990 wieder in den Verwaltungsrat gewählt wurde. In den achtziger und neunziger Jahren tätigten die Gesellschaften der "Gruppe Leukerbad" Investitionen im Umfang von mehreren hundert Millionen Schweizer Franken, was schliesslich zu ihrer Überschuldung führte. 
 
Die Burgergemeinde Leukerbad erwarb im Jahre 1981 58 % der Aktien der 1896 gegründeten Hotel- und Bädergesellschaft Leukerbad AG (nachfolgend: HBG) und 75 % der Aktien der 1908 gegründeten Société anonyme des transports publics de Loèche-les-Bains et environs (nachfolgend: L.L.B.). Die HBG betrieb mehrere Hotels in Leukerbad. Sie hatte ab 1988 finanzielle Probleme, weshalb das Hotel Les Sources des Alpes ausgegliedert und 1996 die Golf-Hotel les Sources des Alpes AG gegründet wurde. Im Jahre 1988 wurde die St. Laurent Alpentherme 51°C AG (nachfolgend: Alpentherme) gegründet, an der sowohl die Munizipalgemeinde als auch die Burgergemeinde Minderheitsbeteiligungen hielten (die sich im Jahre 1997 auf rund 7 % bzw. 20% beliefen; vgl. angefochtenes Urteil, S. 19). 
 
Y.________ trat 1960 als Chefbuchhalter in die Dienste der öffentlichen Verkehrsbetriebe L.L.B. und wurde im Jahr 1977 deren Direktor. Die L.L.B. führte die Buchhaltung der HBG. Im Jahre 1988 übernahm die L.L.B. für die Alpentherme die gleichen Aufgaben zu den gleichen Bedingungen wie für die HBG. Y.________ war für alle drei Gesellschaften zeichnungsberechtigt. Die Alpentherme und die HBG fielen im Jahre 2000 in Konkurs, während die L.L.B. nach einem Konkursaufschub erfolgreich saniert wurde. 
B. 
Am 31. August 2004 sprach das Kantonsgericht Wallis X.________ in zweiter Instanz unter anderem der mehrfachen ungetreuen Geschäftsführung bzw. ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 159 Abs. 1 und 2 StGB a.F. sowie Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) schuldig, weil er als Verwaltungsratspräsident der Alpentherme und der HBG zwischen 1991 und 1998 (Alpentherme) bzw. 1993 und 1998 (HBG) rechtswidrig Honorare und Spesen in Höhe von insgesamt Fr. 311'600.-- (Alpentherme) und Fr. 91'000.-- (HBG) bezogen habe. Mit gleichem Urteil sprach das Kantonsgericht Wallis Y.________ der Gehilfenschaft dazu schuldig, weil er die Auszahlungen an X.________ im Wissen um deren Rechtswidrigkeit veranlasst habe, und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten. 
C. 
Y.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Wallis aufzuheben. Er erhebt überdies eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, die Beschwerde gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zu neuer Beurteilung im Sinne der Beschwerde. 
 
Der Strafgerichtshof I des Kantonsgerichts Wallis verzichtet auf Gegenbemerkungen zu beiden Beschwerden. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme, die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und die Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsführung bzw. ungetreuer Geschäftsbesorgung. Er macht im Wesentlichen geltend, den Verwaltungsräten, Aktionären und Revisionsstellen der Alpentherme und der HBG seien die Bezüge von X.________ bekannt gewesen. Die gegenteilige Feststellung durch das Kantonsgericht sei willkürlich und verletze den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Beschwerde, S. 11-17). Zudem habe das Kantonsgericht den Grundsatz der "reformatio in peius" verletzt, indem es ihn auch für die Bezüge zu Lasten der Alpentherme im Jahre 1998 verurteilt habe, obschon der Schuldspruch der ersten Instanz nur die Jahre 1991 bis 1997 betroffen habe (Beschwerde, S. 12 Ziff. 2.5). Schliesslich sei die Annahme des Kantonsgerichts willkürlich, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf beide Gesellschaften gewusst, dass er X.________ mehr als die vom Verwaltungsrat festgesetzten Honorare und Spesen ausbezahlt und dessen Bereicherung sowie eine Schädigung der Gesellschaften in Kauf genommen habe (Beschwerde, S. 12 Ziff. 2.6). 
1.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 129 IV 113 E. 2.1 mit Hinweisen). Den gesetzlichen Begründungsanforderungen wird nicht Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen pauschaler Vorbringen einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei verfassungswidrig, und seine Sicht der Dinge derjenigen der letzten kantonalen Instanz gegenüberstellt; vielmehr muss in Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids dargetan werden, inwiefern dieser nicht nur in der Begründung sondern auch im Ergebnis gegen ein konkretes verfassungsmässiges Recht verstossen soll (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43 mit weiteren Hinweisen). 
 
Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 123 I 1 E. 4a S. 5, je mit Hinweisen). 
 
Als Beweiswürdigungsregel besagt der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Sachrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen). 
1.2 Das Kantonsgericht listet im angefochtenen Urteil die von X.________ in den genannten Jahren bezogenen Entschädigungen auf. Der Beschwerdeführer zieht diese Berechnung nicht in Zweifel. Es ist auf sie abzustellen. 
1.3 Ob die Verwaltungsräte der Alpentherme und der HBG die Jahresrechnungen genehmigten, aber über die Höhe der Bezüge von X.________ getäuscht wurden, sind Tatfragen, die im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde dem Bundesgericht zur Prüfung vorgelegt werden können. Rechtsfrage und damit der Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten ist hingegen, ob die formell erfolgten Genehmigungen der Jahresrechnungen rechtsgültig waren. Sofern sich der Beschwerdeführer dagegen wenden wollte, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
1.4 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, das Kantonsgericht habe zu Unrecht eine Schädigung der Alpentherme (bzw. der HBG) durch die überhöhten Bezüge X.________s bejaht (Beschwerde, S.10,15), legt er nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht eine Verfassungsnorm verletzt habe. Ob die Gesellschaften einen Vermögensschaden im Sinne von Art. 159 StGB a.F. bzw. Art. 158 StGB erlitten, ist im Übrigen eine Rechtsfrage, die im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht aufgeworfen werden kann. Auf die Rüge ist nicht einzutreten. 
2. 
2.1 HBG: 
 
Was die HBG betrifft, verweist das Kantonsgericht zunächst auf die Aussagen der Verwaltungsräte, die angaben, der Stundenansatz für die Verwaltungsräte habe Fr. 100.-- bzw. Fr. 150.-- betragen. Ein Verwaltungsrat sagte zur Entschädigung des Präsidenten aus: "Später einmal war betr. dem Präsidenten die Rede davon, dass er Fr. 50'000.-- bekommen soll, und dann noch Zusatzleistungen für besondere Leistungen. Die Fr. 50'000.-- wurden jedoch in der gleichen Sitzung festgelegt, in der auch das Sitzungshonorar des Verwaltungsrats von Fr. 100.-- festgelegt wurde" (angefochtenes Urteil, S. 131). Obschon dieses Sitzungsprotokoll nicht ermittelt werden konnte, geht das Kantonsgericht gestützt auf die genannte Aussage und auf die Bezüge von X.________ in den Jahren 1991-1997 zwischen Fr. 42'000.-- und Fr. 63'000.-- im Zweifel zu Gunsten des Haupttäters davon aus, der Verwaltungsrat der HBG habe eine jährliche Entschädigung für X.________ von Fr. 50'000.-- beschlossen, einen Beschluss über weiter gehende Entschädigungen aber nicht gefasst, weshalb zusätzlich zur Entschädigung von Fr. 50'000.-- kein Anspruch auf Spesen und Sekretariatskosten bestanden habe (angefochtenes Urteil, S. 131). 
2.1.1 Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts hinsichtlich der Bezüge von X.________ vorbringt, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil. Ausgehend von den Aussagen von Verwaltungsräten über die stundenweise Entschädigung und die im Verwaltungsrat zur Sprache gekommene Entschädigung des Präsidenten im Umfang von jährlich Fr. 50'000.-- ist der im Zweifel zu Gunsten des Hauptangeklagten gezogene Schluss des Kantonsgerichts, X.________ hätte nach dem Willen des Verwaltungsrats der HBG für seinen Aufwand jährlich pauschal mit höchstens Fr. 50'000.-- entschädigt werden sollen, trotz der dürftigen Tatsachenlage haltbar. Eine Verfassungsverletzung ist zu verneinen. 
2.1.2 Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verbots der reformatio in peius geltend macht, weil die Vorinstanz ihn in beiden Anklagepunkten (d.h. sowohl betreffend die Alpentherme als auch die HBG) für einen längeren Deliktszeitraum schuldig gesprochen habe als die erste Instanz, ist seine Rüge unbegründet. Das Kantonsgericht nennt als Tatzeiträume wie schon die erste Instanz zwar ausdrücklich die Jahre 1993 bis 1997 (HBG; angefochtenes Urteil, S. 135; Urteil Kreisgericht, S. 110) bzw. 1991 bis 1997 (Alpentherme; angefochtenes Urteil, S. 134), doch handelt es sich in beiden Fällen offensichtlich um einen Fehler. Wie sich den Begründungen der Schuldsprüche in beiden Urteilen sowie der Höhe der angenommenen Deliktsbeträge, welche auch die Auszahlungen im Jahre 1998 umfasst, unschwer entnehmen lässt, haben die kantonalen Instanzen den Beschwerdeführer (und X.________) in Wahrheit auch für die im Jahr 1998 veranlassten Auszahlungen schuldig gesprochen (Urteil Kreisgericht, S.101.104, 109, 113; angefochtenes Urteil, S. 127, 134 und 136). 
2.1.3 Das Kantonsgericht führt zur Wissens- und Willenskomponente des Vorsatzes aus, der Beschwerdeführer habe auch in Bezug auf die HBG "zweifelsohne" gewusst, dass X.________ Honorar- und Spesenentschädigungen bezogen habe, über welche der Verwaltungsrat keine Beschlüsse getroffen habe. Zumindest hätten sich ihm angesichts seiner fehlenden Kenntnis über derartige Beschlüsse objektiv nicht zu unterdrückende Zweifel an der Berechtigung der Aufwandrechnungen von X.________ aufdrängen müssen. Das gelte insbesondere für die von X.________ so bezeichneten "Vertrauensspesen" und die Sekretariatsspesen, da sowohl die Alpentherme als auch die HBG über ein eigenes Sekretariat verfügt hätten bzw. durch das Gemeindesekretariat betreut worden seien. Ferner sei dem Beschwerdeführer auch die höchst angespannte finanzielle Lage der HBG seit dem Jahr 1988 (vgl. angefochtenes Urteil, S. 94) bekannt gewesen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer am 28. Mai 1998 lediglich gestützt auf eine telefonische Besprechung mit X.________ ohne definitive Abrechnung die Weisung erteilt, die Auszahlung von Fr. 110'000.-- an Honoraren für die HBG und andere Gesellschaften vorzunehmen, obschon die Akontorechnungen X.________s auf einen kleineren Gesamtbetrag gelautet und die Auszahlungen für das Halbjahr 1998 die Auszahlungen der Vorjahre überstiegen hätten (angefochtenes Urteil, S. 136). Dies alles lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer dem Präsidenten bzw. ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrates einen unrechtmässigen Vorteil habe verschaffen wollen. Indem der Beschwerdeführer die Zahlungen ohne Prüfung (von Belegen) ausgeführt habe bzw. habe ausführen lassen, sogar nachdem am 20. Mai 1998 ein neuer Verwaltungsratspräsident gewählt worden sei (angefochtenes Urteil, S. 124), habe er zumindest in Kauf genommen, dass sich X.________ bereichern und die HBG geschädigt würde (angefochtenes Urteil, S. 137). 
 
Der Beschwerdeführer zahlte für die HBG an X.________ im fraglichen Tatzeitraum jährlich jeweils so genannte "Vertrauensspesen" im hohen vierstelligen Betrag und Sekretariatskosten im tiefen fünfstelligen Betrag aus. Entsprechende Zahlungen tätigte er auch für mehrere Gesellschaften der "Gruppe Leukerbad". Der Beschwerdeführer führte die Buchhaltung dieser Gesellschaften, namentlich der L.L.B., der Alpentherme und der HBG. Auszahlungen erfolgten ab 1992 für alle Gesellschaften über die L.L.B., welche die Beträge von den einzelnen Gesellschaften zurück forderte. Nur im Jahre 1998 belastete der Beschwerdeführer die einzelnen Gesellschaften direkt (angefochtenes Urteil, S. 127). Der Beschwerdeführer hatte somit einen Überblick über die von X.________ den Gesellschaften insgesamt in Rechnung gestellten Spesen und Sekretariatskosten. Er wusste ferner, dass unter anderem die HBG und die Alpentherme über eigene Sekretariate verfügten. Als Hauptbuchhalter der HBG oblagen ihm Prüfungspflichten in Bezug auf eingehende Rechnungen. Die Abrechnungen von X.________ wiesen nur die Gesamtbeträge aus und enthielten keinerlei Details oder Belege. Die Bezüge X.________s wurden in den Jahresrechnungen der HBG nicht separat und erkennbar ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte keine Kenntnis von Beschlüssen des Verwaltungsrates über die Spesen- und Entschädigungsregelung der Verwaltungsräte, und er forderte weder derartige Beschlüsse an noch informierte er den Verwaltungsrat über die Rechnungen von X.________. Im Jahre 1998 zahlte der Beschwerdeführer an X.________ auf dessen einfachen Telefonanruf hin Entschädigungen für weniger als ein Halbjahr aus, welche sowohl die eingereichten Akontorechnungen als auch die im Vorjahr bezogenen Entschädigungen überschritten, obschon X.________ damals nicht mehr Präsident des Verwaltungsrates der HBG war. Wenn das Kantonsgericht der Höhe der von X.________ den einzelnen Gesellschaften in Rechnung gestellten Spesen, des eigenen Sekretariats der HBG und der finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft annimmt, dem Beschwerdeführer hätten sich unüberbrückbare Zweifel über die Berechtigung der Rechnungen von X.________ unmittelbar aufdrängen müssen, ist dies unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ohne weiteres haltbar ist auch der vom Kantonsgericht aus den genannten Umständen gezogene Schluss, der Beschwerdeführer habe eine unrechtmässige Bereicherung von X.________ durch Auszahlungen in einer Höhe, die vom Verwaltungsrat der HBG nicht genehmigt worden sei bzw. beschlossenen Entschädigungsregelungen widersprochen habe, und eine entsprechende Schädigung der Gesellschaft angesichts der genannten Zweifel zumindest in Kauf genommen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls unbegründet. 
2.2 Alpentherme: 
2.2.1 Das Kantonsgericht stützt sich zur Ermittlung der X.________ zustehenden Honorare und Spesen in Bezug auf die Alpentherme unter anderem auf das Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 6. Februar 1989, in der für die Mitglieder des Verwaltungsrates eine Pauschale pro Sitzungsstunde von Fr. 100.-- (spätestens im Jahre 1994 auf Fr. 130.-- erhöht) festgesetzt wurde, wobei Spesen für Mahlzeiten und Übernachtungen separat vergütet wurden, sowie auf Aussagen der Verwaltungsräte. 
Das Kantonsgericht durfte auf der Grundlage der von ihm berücksichtigten Beweise ohne Willkür schliessen, es habe für alle Mitglieder des Verwaltungsrates, also auch für dessen Präsidenten, die gleiche Entschädigungsregelung gegolten (angefochtenes Urteil, S. 130). Auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Urteil kann verwiesen werden. Abgesehen davon legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche "wesentlichen Aktenbelege" das Kantonsgericht dabei "völlig ausser Acht" gelassen hätte (Beschwerde, S. 7 ff.). Damit ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. 
2.2.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht habe willkürlich angenommen, die finanziellen Entschädigungen von X.________ im Fr. 26'000.-- übersteigenden Umfang seien nie vom Verwaltungsrat der Alpentherme genehmigt worden (Beschwerde, S. 13 ff.). 
 
Das Kantonsgericht hat sich mit dieser Frage vertieft auseinander gesetzt. Es legt dar, weshalb die wahre Höhe der Bezüge von X.________ den Gesellschaftsorganen bis 1998 weder bekannt gewesen noch detailliert belegt und daher auch nicht genehmigt worden war (angefochtenes Urteil, S. 133 f.). Wie sich den Ausführungen im angefochtenen Entscheid trotz missverständlicher Formulierung sachlich entnehmen lässt, hat das Kantonsgericht damit nicht verkannt, dass die Jahresrechnungen dem Verwaltungsrat und der Generalversammlung der Aktionäre vorgelegt und von ihnen auch in dieser Form genehmigt bzw. angenommen wurden (vgl. O 45-R4). Das Kantonsgericht hat erkennbar zum Ausdruck bringen wollen, die Verwaltungsräte hätten die genauen Bezüge von X.________ nicht gekannt und seien von diesem darüber teilweise aktiv getäuscht worden, weshalb die im Unwissen über die übersetzten Bezüge erfolgten Genehmigungen der Jahresrechnungen infolge Täuschung unwirksam seien (angefochtenes Urteil, S. 133 f.). Es bezifferte das dem Präsidentenamt angemessene Honorar auf Fr. 26'000.--, weil X.________ auf entsprechende Nachfrage an einer Ausschusssitzung der Alpentherme am 17. Mai 1997 die Höhe seines Präsidentenhonorars entsprechend angegeben hatte, ohne Widerspruch hervorzurufen (vgl. angefochtenes Urteil, S. 129 f. mit Aktenhinweisen). Dieses Honorar erachtete das Kantonsgericht als berechtigt, offenbar deshalb, weil es annahm, es sei von den Gesellschaftsorganen gestützt auf die Erklärung X.________s vom 17. Mai 1997 - stillschweigend und rückwirkend - genehmigt worden. 
Inwiefern diese Beweiswürdigung auch im Ergebnis unhaltbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Das Kantonsgericht hat das dem Präsidentenamt angemessene und stillschweigend genehmigte Honorar willkürfrei auf Fr. 26'000.-- beziffern dürfen, nachdem die Organe der Alpentherme spätestens im Mai 1997 über die genaue Höhe des Präsidentenhonorars im Bilde waren und dagegen keinen Einspruch erhoben hatten. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar und es ist auch nicht erkennbar, dass die genannte Pauschalentschädigung für ihn bzw. für X.________ nachteiliger wäre als eine Berechnung auf der Grundlage eines Stundenansatzes von Fr. 100.-- bzw. Fr. 130.-- und einer separaten Abrechnung der effektiven Spesen. 
 
Was die Fr. 26'000.-- übersteigenden Bezüge X.________s betrifft, durfte das Kantonsgericht ebenfalls ohne in Willkür zu verfallen annehmen, dass der Verwaltungsrat, dem weder die Belege vorgelegt noch die Einzelbeträge bekannt waren, von den übersetzten bzw. ungerechtfertigten Bezügen keine Kenntnis hatte und die Jahresrechnungen im Irrtum darüber genehmigte. Gemäss den vom Kantonsgericht gewürdigten Zeugenaussagen kannte keiner der Verwaltungsräte die Höhe der Bezüge X.________s, nicht zuletzt deshalb nicht, weil dieser dem Verwaltungsrat jeweils nur eine Tabelle vorlegte, aus der die Löhne und Spesen der Verwaltungsräte hervorgingen, nicht aber die Entschädigungen des Präsidenten. Auch aus den vom Beschwerdeführer erstellten Verwaltungsrechnungen bzw. Jahresrechnungen waren die Details der jeweiligen Bezüge nicht ersichtlich (angefochtenes Urteil, S. 129 f.). Sie enthielten bloss pauschal zusammengefasste Posten ("Verwaltung-Bürokosten" bzw. später "Finanz- und Administrationskosten" sowie "Steuern und Verwaltungskosten", O 45-R4). Ferner verfügte der Verwaltungsrat bei der Prüfung des Budgets über keine genaue Zahlenkenntnis, und er prüfte weder das Budget noch die Jahresrechnung Posten für Posten (angefochtenes Urteil, S. 130 f. mit Aktenhinweisen). Zudem liess X.________ den Verwaltungsräten der Alpentherme eine falsche Bescheinigung der Bezüge im Jahr 1994 über Fr. 1'560.-- durch den Direktor der Alpentherme zukommen, obschon er effektiv eine Entschädigung von Fr. 56'400.-- zuzüglich mehr als Fr. 30'000.-- Pauschalspesen für das Gemeindesekretariat ausbezahlt erhalten und die Pauschalspesen der Gemeinde nicht erstattet hatte (angefochtenes Urteil, S. 125). Schliesslich veranlasste X.________ einen Gemeindeangestellten, eine auf "Februar 1996" datierte fiktive Rechnung an die Alpentherme für Sekretariats- und Telefonspesen zu schicken, um den Mitverwaltungsräten gegenüber seine hohen Bezüge mit dem falschen Hinweis zu rechtfertigen, er müsse Fr. 30'000.-- an die Gemeinde weiterleiten (angefochtenes Urteil, S. 126). 
Willkür vermag der Beschwerdeführer schlieslich auch nicht mit seinem Hinweis auf zwei Belege, die das Kantonsgericht nicht berücksichtigt haben soll, darzulegen (Beschwerde, S. 9 f.), weshalb offen bleiben kann, ob es sich dabei um tatsächliche Noven handelt, wie die Staatsanwaltschaft geltend macht. Keinem der vom Beschwerdeführer angerufenen Belege kann entnommen werden, dass die Bezüge X.________s bei der Alpentherme jährlich Fr. 90'000.-- betragen hätten, dies vom Verwaltungsrat der Gesellschaft genehmigt worden wäre und sie im Jahre 1996 oder 1997 auf Fr. 60'000.-- hätten reduziert werden sollen. Richtig ist, dass gemäss Protokoll der Verwaltungsratssitzung der Alpentherme vom 18. Dezember 1996 folgendes beschlossen wurde: "Das Honorar des VR-Präsidenten soll zukünftig in "Honorar", "Spesen" und "Kosten Sekretariat Gemeinde" aufgeteilt werden. Im Budget wurden insgesamt Fr. 60'000.-- vorgesehen. Der Präsident wird Details erbringen, um zu erweisen ob insbesondere die Kosten für die Sekretariatsarbeiten gesenkt werden können" (O 62-R1-101). Insoweit ist auf das bereits Ausgeführte zu verweisen, wonach X.________ im Jahre 1996 von einem Gemeindeangestellten eine (fiktive) Rechnung der Gemeinde für Sekretariats- und Telefonspesen erstellen liess. Die Rechnung wurde nur pro forma ausgestellt, um den Verwaltungsräten der Alpentherme die hohen Bezüge X.________s mit dem falschen Hinweis zu rechtfertigen, dieser müsse der Gemeinde Fr. 30'000.-- zurückerstatten (vgl. angefochtenes Urteil, S. 126). An der Verwaltungsratssitzung vom 18. Dezember 1996 wurde offenbar darauf abgestellt, wobei aus dem Protokoll ersichtlich ist, dass der Verwaltungsrat die Sekretariatskosten als deutlich zu hoch erachtete und von X.________ darüber und über seine Spesen detaillierte Abrechnungen verlangte. Gleiches ergibt sich ferner aus der Sitzung des Verwaltungsratsausschusses vom 13. Dezember 1996 (O 45-R6-22). Wenn das Kantonsgericht unter anderem gestützt darauf annimmt, der Verwaltungsrat habe die Gesamtbezüge von X.________ im Budget auf maximal Fr. 30'000.-- (nämlich Fr. 60'000.-- abzüglich die zu senkenden Sekretariatskosten von Fr. 30'000.--) beschränkt, ist dies ohne weiteres nachvollziehbar. 
2.2.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann die Feststellung der tatsächlichen Grundlagen des Tatvorsatzes als willkürlich. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage (BGE 130 IV 58 E. 8.5 mit Hinweisen). 
Das Kantonsgericht erwägt, der Beschwerdeführer habe die von X.________ in Rechnung gestellten Honorare und Spesen ausbezahlt, ohne sie je in Frage zu stellen. Dieses Verhalten "erstaune", da der Beschwerdeführer vom Beschluss des Verwaltungsrates der Alpentherme über die Spesenregelung Kenntnis gehabt habe. Ihm sei folglich bekannt gewesen, dass X.________ mehr als die vom Verwaltungsrat festgesetzte Entschädigung bezogen habe. Für die in Rechnung gestellten Entschädigungen für "Sekretariat" und "Vertrauensspesen" hätte der Beschwerdeführer deshalb und angesichts der angespannten finanziellen Lage der Alpentherme und ihrer eigenen Infrastruktur objektiv nicht zu unterdrückende Bedenken haben und jeweils eine genaue Rechnung und die Vorlage von Belegen verlangen müssen. Der Beschwerdeführer habe im Jahre 1994 X.________ ein höheres Honorar ausbezahlt als auf der Abrechnung vom 10. Januar 1995, die den Verwaltungsräten der Alpentherme vorgelegt worden sei. Am 28. Mai 1998 habe er gestützt auf eine telefonische Besprechung mit X.________ ohne definitive Abrechnung die Weisung erteilt, die Auszahlung von Fr. 110'000.-- an Honoraren für die Alpentherme und andere Gesellschaften sofort vorzunehmen, dies obschon die Akontorechnungen X.________s auf einen kleineren Gesamtbetrag gelautet hätten, die Auszahlungen für das Halbjahr 1998 die Auszahlungen der Vorjahre überstiegen habe und X.________ nicht mehr Präsident des Verwaltungsrates der Alpentherme gewesen sei. Das alles lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer dem Präsidenten bzw. ehemaligen Präsidenten einen unrechtmässigen Vorteil habe verschaffen wollen. Er habe eine unrechtmässige Bereicherung X.________s und eine Schädigung der Alpentherme zumindest in Kauf genommen (angefochtenes Urteil, S. 136 f.). 
 
Diese Ausführungen zur Wissens- und Willensseite des Vorsatzes sind, auch in Verbindung mit den vorstehenden Erwägungen betreffend die HBG, nachvollziehbar und halten einer Willkürprüfung stand (vgl. vorne E. 2.1.3). Der Beschwerdeführer war Chefbuchhalter der Alpentherme. Er stellt nicht in Frage, dass er von der Entschädigungsregelung Kenntnis hatte, die der Verwaltungsrat der Alpentherme an seiner konstituierenden Sitzung vom 18. Januar 1989 beschloss, da er an der Sitzung als Gast teilnahm (angefochtenes Urteil, S. 128). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe gewusst oder sei in guten Treuen davon ausgegangen, dass der Verwaltungsrat der Alpentherme bzw. deren Finanzausschuss die Verbuchungen der Auszahlungen an X.________ im Hauptbuch zur Kenntnis genommen und die jeweiligen Jahresrechnungen im Wissen um die Höhe der Bezüge X.________s genehmigt habe. Er beschränkt sich vielmehr darauf, erneut vorzubringen, die Auszahlungen an X.________ seien vom Verwaltungsrat nachträglich vollumfänglich genehmigt worden. Diese Rüge wurde bereits behandelt und verworfen, soweit sie nicht eine im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässige Rechtsfrage betrifft. 
3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde 
4. 
Gemäss Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP muss die Beschwerdeschrift die Begründung der Anträge enthalten. Sie soll darlegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass das angefochtene Urteil eidgenössisches Recht verletze. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte bleibt vorbehalten (Art. 269 BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel, sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). 
5. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Haupttäter X.________ habe den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht erfüllt, soweit der Vorwurf das Jahr 1998 betreffe. X.________ sei im Zeitpunkt der letzten Auszahlung gar nicht mehr Präsident der Alpentherme gewesen. Mangels Haupttat entfalle die Grundlage einer Verurteilung wegen Gehilfenschaft. Ferner sei das Tatbestandsmerkmal des Schadens nicht erfüllt, weil weder die Alpentherme noch die HBG gegen X.________ oder den Beschwerdeführer Rückforderungen für die von X.________ angeblich rechtswidrig bezogenen Entschädigungen gestellt hätten (angefochtenes Urteil, S. 13-15). 
5.1 Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Frage, dass X.________ als Verwaltungsratspräsident der Alpentherme und (selbsternannter) Delegierter des Verwaltungsrats sowie angesichts seiner Anmassung von Geschäftsführungskompetenzen, die ihm nicht zustanden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 123-135), bis zur Wahl eines neuen Verwaltungsratspräsidenten am 22. Mai 1998 im Sinne der Rechtsprechung eine Garantenstellung in Bezug auf das Vermögen der Gesellschaft inne hatte (vgl. BGE 120 IV 190 E. 2b mit Hinweisen). Er macht nur geltend, er habe für die Gesellschaft nach dem Ausscheiden von X.________ als Verwaltungsratspräsident diesem auf dessen Anweisung hin am 5. Juni 1998 Fr. 30'000.-- überwiesen. Zu jenem Zeitpunkt habe X.________ keine Garantenstellung mehr haben können. Dieser Einwand geht fehl. Der Beschwerdeführer übergeht, dass X.________ bereits vor seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Alpentherme am 15. Januar 1998 sein Honorar für 1998 teilweise in Rechnung gestellt hatte (O3-R4-201: Anzahlung Honorar 1998 Fr. 15'000.--). Diese Teilrechnung wurde zwar offenbar erst im Juni des gleichen Jahres vom Beschwerdeführer bezahlt, doch ändert dies nichts daran, dass X.________ formell und tatsächlich eine Garantenstellung inne hatte, als er die Honorarrechnung dem Beschwerdeführer zur Zahlung übergab. Ferner hat X.________ am 28. Mai 1998, also kurz nach der Wahl des neuen Verwaltungsratspräsidenten, mit dem Beschwerdeführer telefoniert, ihm seine Honorarforderung für die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 1998 in der Höhe von Fr. 30'000.-- mitgeteilt und angeordnet, diese Zahlung müsse sofort erfolgen (O3-R4-186; angefochtenes Urteil, S. 127). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wie seit Jahren schon die Forderungen des Beschwerdeführers nicht überprüfte und ohne sie zu hinterfragen oder dem neuen Verwaltungsrat bzw. dessen neuen Präsidenten vorzulegen beglich, zeigt, dass X.________ damals in der Alpentherme faktisch nach wie vor eine bestimmende Stellung einnahm bzw. sich eine solche unwidersprochen anmass. Deutlich wird dies auch daraus, dass X.________ Honorare und Spesen für seine Tätigkeit als Verwaltungsratspräsident bis zum 30. Juni 1998 forderte, obschon er bereits im Mai des Jahres aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden war. Die Vorinstanz hat deshalb kein Bundesrecht verletzt, wenn sie X.________ auch für die fragliche Honorarzahlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig sprach. 
5.2 Soweit der Beschwerdeführer einen Schaden der Alpentherme und der HBG verneint, ist seine Beschwerde unbegründet. Der Umstand, dass ein Geschädigter keine Schadenersatzforderung erhebt, kann verschiedene Gründe haben - etwa die Zahlungsunfähigkeit des Schädigers - und schliesst die Annahme eines Vermögensschadens selbstverständlich nicht aus. 
6. 
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Gehilfenschaft zur Haupttat von X.________ bejaht (Beschwerde, S. 17). 
6.1 Gemäss Art. 25 StGB ist strafbar, wer zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Das Gesetz umschreibt die Voraussetzungen der strafbaren Gehilfenschaft nicht näher. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt. Andererseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt, wobei zum Vorsatz auch die Voraussicht des Geschehensablaufs gehört. Es genügt, wenn der Gehilfe die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt, während er Einzelheiten der Tat nicht zu kennen braucht (BGE 121 IV 109 E. 3a S. 119; 120 IV 265 E. 2c/aa S. 272; 119 IV 289 E. 2c/aa S. 292; 117 IV 186 E. 3, mit Hinweisen). 
6.2 Die Vorinstanz hat gestützt auf ihre für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen zum Wissen und Wollen des Beschwerdeführers (oben E. 2.1.3 und 2.2.3) und im Lichte der Rechtsprechung zu Art. 25 StGB (vgl. Art. 121 IV 109 E. 3a S. 119 f. mit Hinweisen) ohne Bundesrecht zu verletzen den Eventualvorsatz des Beschwerdeführers zur Förderung der Haupttat bejaht. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil kann verwiesen werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sein Beitrag nicht kausal gewesen sei, geht ebenso an der Sache vorbei wie die Rüge, er habe die Rechnungen gar nicht prüfen, sondern unbesehen bezahlen müssen. Angesichts seiner Stellung als Hauptbuchhalter und seiner Zeichnungsberechtigung war der Haupttäter auf seine Mitwirkung bei der Auszahlung des in Rechnung gestellten Aufwandes angewiesen. Der Beschwerdeführer erleichterte im Sinne von Art. 25 StGB die Haupttat, indem er trotz objektiv nicht zu unterdrückender Zweifel an der Berechtigung des von X.________ geltend gemachten Aufwandes die Rechnungen nicht überprüfte und Zahlungsanweisungen ausstellte. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Haupttäter die Auszahlungen möglicherweise auf andere Weise als über den Beschwerdeführer hätte erwirken können. Im Übrigen war der Beschwerdeführer als Buchhalter dem Verwaltungsrat bzw. den von diesem beauftragten Personen direkt unterstellt. Er war bei der Auszahlung von Rechnungen unter anderem verpflichtet, sie im Rahmen seiner Möglichkeiten zu überprüfen. Diese Pflicht zu näherer Prüfung ergab sich erst recht, nachdem der Beschwerdeführer wusste, dass der Verwaltungsrat der Alpentherme Entschädigungen von X.________ in der von ihm in Rechnung gestellten Höhe nie bewilligt hatte, und er (berechtigte) Zweifel hatte, ob es sich bei der HBG nicht gleich bzw. ähnlich verhielt. 
7. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die vor 1995 begangenen Handlungen seien absolut verjährt (Beschwerde, S. 15 f.). 
7.1 Der Beschwerdeführer hat zwischen 1991 und 1998 (Alpentherme) bzw. 1993 bis 1998 (HBG) jeweils jährlich Geldbeträge an X.________ überwiesen, welche diesem nicht zustanden. Die Vorinstanz hat angenommen, X.________ habe mit der Veranlassung der Zahlungen jedes Mal den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung bzw. der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt und der Beschwerdeführer habe jeweils durch die Anordnung der Überweisungen eine Gehilfenschaft zur qualifizierten Haupttat begangen. Sie hat den Beschwerdeführer der Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsführung bzw. ungetreuer Geschäftsbesorgung nach den Art. 159 Abs. 1 und 2 StGB a.F. bzw. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gesprochen. 
7.2 Gemäss dem bis zum 1. Januar 1995 geltenden Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung nach Art. 159 Abs. 1 StGB a.F. wird mit Gefängnis bestraft, wer jemanden am Vermögen schädigt, für das er infolge einer gesetzlichen oder einer vertraglich übernommenen Pflicht sorgen soll. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe nach Abs. 2 der Norm Gefängnis bis zu fünf Jahren und Busse (AS 54 757, 797). Mit der Revision des Vermögensstrafrechts vom 17. Juni 1994 (AS 1994 2290, 2307; BBl 1991 II 969), in Kraft seit dem 1. Januar 1995, wurde Art. 159 StGB a.F. aufgehoben. An seiner Stelle wurde neu der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB eingefügt. Nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Gefängnis bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Gemäss Ziff. 1 Abs. 3 der Bestimmung kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern. 
7.3 In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit aufgegeben (BGE 131 IV 83 E. 2.4). Damit ist der Lauf der Verjährung für jede Tathandlung gesondert zu beurteilen, es sei denn, es läge eine so genannte tatbestandliche oder natürliche Handlungseinheit vor (BGE a.a.O., E. 2.4.5). Eine natürliche Handlungseinheit fällt allein schon auf Grund des langen Zeitraums, in welchem die Delikte begangen wurden, ausser Betracht. Eine tatbestandliche Handlungseinheit ist ebenfalls zu verneinen, weil das in Art. 159 StGB a.F. und Art. 158 StGB umschriebene tatbestandsmässige Verhalten weder begrifflich, faktisch noch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (dazu näher BGE a.a.O., E. 2.4.5). Es ist deshalb zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche der einzelnen Geldüberweisungen des Beschwerdeführers verjährt sind. 
7.4 Für den Deliktzeitraum von 1991 bis Ende 1994 ist die Strafandrohung des Art. 159 Abs. 2 StGB a.F. von Gefängnis bis zu fünf Jahren massgebend. 
7.4.1 Das Verjährungsrecht nach den Art. 70 ff. StGB ist seit dem Inkrafttreten des Schweizerischen Strafgesetzbuches am 1. Januar 1942 mehrfach revidiert worden. Gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB finden die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung auch Anwendung, wenn eine Tat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt oder beurteilt wurde und dieses Gesetz für den Täter das mildere ist. Neue verjährungsrechtliche Bestimmungen gelten somit grundsätzlich nur für Taten nach Inkrafttreten des neuen Rechts. Altes Verjährungsrecht gilt für die vor Inkrafttreten seiner Revision begangenen Straftaten weiter, es sei denn, das neue Recht wäre für den Täter milder. 
7.4.2 Gemäss der ursprünglichen Fassung von Art. 70 StGB a.F. verjährt die Strafverfolgung in 20 Jahren, wenn die strafbare Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist (Abs. 2), in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Zuchthaus bedroht ist (Abs. 3), und in fünf Jahren, wenn die strafbare Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist (Abs. 4). Die Verjährung beginnt laut Art. 71 Abs. 2 und 3 StGB a.F. mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Handlung ausführt bzw. mit dem Tag der letzten Tätigkeit, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt (AS 54 757, 777). Nach Art. 72 Ziff. 2 und 3 StGB a.F. wird die Verjährung unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung einer Stafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter, namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, durch Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen sowie durch Anordnung von Gutachten, ferner durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Strafverfolgung ist jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte, bei Ehrverletzungen und Übertretungen um ihre ganze Dauer überschritten ist (AS 54 757, 777 und AS 1951 1, 7). 
7.4.3 Art. 70 Abs. 3 StGB a.F. wurde im Zusammenhang mit der Teilrevision des Strafgesetzbuches von 1994 dahingehend verschärft, dass die Strafverfolgung in zehn Jahren verjährt, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist (in Kraft seit 1. Januar 1995 bis 30. September 2002; AS 1994 2290; AS 2002 2993). Gestützt auf Art. 337 Abs. 1 StGB ist die alte Fassung des Art. 70 Abs. 3 StGB vor dem 1. Januar 1995 für den Beschwerdeführer milder und somit massgebend. Gleiches gilt in Bezug auf die im Jahre 2001 revidierte Fassung des Art. 70 StGB, die seit dem 1. Oktober 2002 in Kraft ist (AS 2002 2993, 3146). 
7.5 Die zwischen 1991 und Ende 1994 begangenen Taten des Beschwerdeführers verjähren je einzeln relativ in fünf und absolut in siebeneinhalb Jahren (Art. 159 Abs. 2 StGB a.F. i.V.m. Art. 70 Abs. 4 und Art. 72 Ziff. 2 StGB a.F.). Die letzte dieser Taten im Jahre 1994 verjährte absolut somit spätestens Mitte des Jahres 2001, die anderen vorher. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils des Kreisgerichts am 1. Dezember 2003 waren alle diese Einzeltaten absolut verjährt. Die Beschwerde ist insoweit begründet und gutzuheissen. Für die zwischen 1995 und 1998 begangenen Taten macht der Beschwerdeführer angesichts der in diesem Zeitraum geltenden verschärften Verjährungsbestimmung des Art. 70 Abs. 3 StGB a.F. zu Recht nicht den Eintritt der absoluten Verjährung geltend. 
8. 
Die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsführung nach Art. 159 StGB a.F. in den Jahren 1991 bis Ende 1994 verletzt Bundesrecht. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. Ansonsten ist sie abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens, in welchem der Beschwerdeführer mit einem grossen Teil seiner Einwände nicht durchdringt, trägt er die Hälfte der üblichen Kosten von Fr. 2'000.--. Soweit die Beschwerde gutzuheissen ist, betrifft dies einen wesentlichen Teil des Schuldspruchs der Vorinstanz, weshalb dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'500.-- auszurichten ist. Praxisgemäss sind beide Beträge miteinander zu verrechnen. Dementsprechend sind keine Kosten zu erheben und ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- aus der Bundesgerichtskasse auszurichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafgerichtshof I, vom 31. August 2004 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Verrechnung mit den Gerichtsgebühren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalstaatsanwalt des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Oktober 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: