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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 374/06 
 
Urteil vom 19. Dezember 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Richard Kottmann, Mühlefeld 16, 6018 Buttisholz, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 28. März 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1966 geborene B.________, gelernte Sozialpädagogin und Mutter einer im März 2003 geborenen Tochter, arbeitet seit 1. Januar 1997 als Betreuerin bei der Stiftung X.________ im Wohnheim Y.________. Ihr anfängliches Pensum von 50 % reduzierte sie - nach einem vom 22. Februar bis 13. Juni 2003 dauernden Mutterschaftsurlaub sowie einem bis Ende Dezember 2003 bezogenen unbezahlten Urlaub - per 1. Januar 2004 auf 40 %. Nachdem sie sich 1991 einer Rückenoperation hatte unterziehen müssen, bezog sie zunächst eine halbe Invalidenrente (Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 13. März 1995), welche revisionsweise per 1. September 1997 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde (Verfügung der IV-Stelle vom 25. Juli 1997, Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 14. Mai 1998). Ein im Juni 2000 eingeleitetes Revisionsverfahren ergab keine rentenbeeinflussende Änderung der massgeblichen Verhältnisse (Mitteilung der IV-Stelle vom 30. Oktober 2000), sodass ihr weiterhin eine Viertelsrente ausgerichtet wurde (vgl. auch Rentenverfügung vom 6. Juni 2003). 
 
Im Rahmen einer Ende 2003 von Amtes wegen durchgeführten Revision zog die IV-Stelle u.a. einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) der Versicherten, Angaben der Arbeitgeberin vom 25. Februar und 12. November 2004 sowie Berichte des Zentrums P.________ vom 28. April und 7. Juli 2004 bei und liess Abklärungen im Haushalt der Versicherten vornehmen (Bericht vom 23./27. August 2004 [samt "Zusammenfassung der Invaliditätsbemessung" vom 20. Juli 2004]). Gestützt darauf ging die Verwaltung davon aus, dass B.________ ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt beschäftigt wäre, woraus sich - bei Annahme einer Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich von 50 %, einer behinderungsbedingten Erwerbseinbusse von 33,33 % sowie einer Einschränkung in den häuslichen Verrichtungen von 31,64 % - eine gewichtete Gesamtinvalidität von 33 % ([0,6 x 33,33 %] + [0,4 x 31,64 %]) ergebe. Sie verfügte daher am 16. November 2004 die Aufhebung der bisherigen Viertelsrente auf Ende Dezember 2004. Daran wurde auf Einsprache hin mit Entscheid vom 1. März 2005 festgehalten. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 28. März 2006). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr weiterhin mindestens eine Viertelsrente zu gewähren. 
 
Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht (Urteil O. vom 14. Juli 2006, I 337/06, Erw. 1). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob im massgeblichen Zeitraum zwischen der - mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 14. Mai 1998 bestätigten - Verfügung vom 25. Juli 1997 (Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente ab 1. September 1997) und dem Einspracheentscheid vom 1. März 2005 (Bestätigung der am 16. November 2004 auf Ende Dezember 2004 verfügten Einstellung der Rentenleistungen) eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine Aufhebung der Viertelsrente rechtfertigt. 
2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG [SR 830.1]) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. 
2.2 Beizufügen bleibt im Weiteren, dass, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 mit Hinweisen erkannt wurde, Art. 16 ATSG keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten bewirkt hat, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 82 f. Erw. 4 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 in fine [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision auf 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.1 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]: spezifische Methode des Betätigungsvergleichs; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2 sowie SVR 2006 IV Nr. 42 S. 153 f. Erw. 5.3 in fine [Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04,] je mit Hinweisen: gemischte Methode; zum Ganzen: Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen). 
3. 
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 117 V 199 Erw. 3b mit Hinweis) oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen). 
3.1 Den Berichten des Zentrum P.________ vom 6. Oktober 2000 sowie 28. April und 7. Juli 2004 kann entnommen werden, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse der an einer Cauda equina-Symptomatik mit sensomotorischen Defiziten sub L5 mit/bei Spondyloretrolisthesis L5/S1 am 30. August 1991, einem rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom sowie residuellen neurogenen Blasen- und Darmfunktionsstörungen leidenden Versicherten im massgeblichen Vergleichszeitraum nicht nachhaltig verändert haben. Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin seit Jahren durchgehend in der Lage, ihre Betreuungstätigkeit im Umfang von 50 % wahrzunehmen. 
3.2 Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten indessen bezüglich der Frage, ob die Versicherte als Gesunde weiterhin - auch nach der Geburt ihrer Tochter im März 2003 - mindestens zu 80 % gearbeitet oder sie ihr Pensum, wie von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin angenommen und als revisionsrechtlich bedeutsam erachtet, auf 60 % reduziert hätte. 
3.2.1 Nach Lage der Akten, namentlich den Angaben der Arbeitgeberin vom 25. Februar und 12. November 2004, ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 1997 zu 50 % als Behindertenbetreuerin bei der Stiftung X.________ im Wohnheim Y.________ tätig gewesen war. Der Geburt ihres Kindes im März 2003 schloss sich zunächst ein bis 13. Juni 2003 dauernder Mutterschaftsurlaub sowie in der Folge - bis Ende Jahr - ein unbezahlter Urlaub an. Ab 1. Januar 2004 reduzierte sie ihr Arbeitspensum auf 40 %. Anlässlich der am 19. Juli 2004 durchgeführten Haushaltsabklärung gab die Beschwerdeführerin gemäss Bericht vom 23. August 2004 an, sie würde aktuell ohne gesundheitliche Komplikationen zu 60 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben - und damit auch die betreffende Aussage - bestätigte sie am 27. August 2004 unterschriftlich. 
3.2.2 Wie das kantonale Gericht zutreffend festgestellt hat, lassen sich daraus keine Anhaltspunkte erkennen, die eine im Gesundheitsfall mit Kind vollzeitig ausgeführte erwerbliche Beschäftigung überwiegend wahrscheinlich machen würden. So sind denn auch dem IK-Auszug für die Zeit ab 1992 keine Einkommensverhältnisse zu entnehmen, die auf ein 100%-Pensum schliessen lassen. Ob dieser Umstand auf den seit längerer Zeit, insbesondere aber seit 1991 beeinträchtigten Gesundheitszustand zurückzuführen ist, ist sodann nicht entscheidwesentlich. Unstreitig hat die Beschwerdeführerin ihre Teilzeitanstellung nach der Geburt ihres Kindes im März 2003 aus invaliditätsfremden Gründen um 10 % reduziert, was einem Fünftel ihres bisherigen Pensums von 50 % entspricht. Hat die Versicherte wegen der zusätzlich anfallenden Betreuungsaufgaben bereits ihr Teilzeitpensum vermindert, wäre dies erst recht auch für den Fall anzunehmen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen bis vor der Geburt ihrer Tochter vollzeitig gearbeitet hätte. Daran vermag die Tatsache, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seiner Erwerbstätigkeit seit der Mutterschaft der Versicherten nur noch zu 80 % nachgeht, ebenso wenig etwas zu ändern wie der Umstand, dass auf Grund einer flexiblen, innerbetrieblichen Arbeitszeitregelung sowie grundsätzlich vorhandener Betreuungsmöglichkeiten (Mutter der Versicherten, Ehemann, Kinderhort etc.) theoretisch eine Vollzeitbeschäftigung möglich wäre. Im vorliegenden Zusammenhang ausschlaggebend ist einzig, welche Sachlage auf Grund der gesamten Gegebenheiten als überwiegend wahrscheinlich erscheint und nicht, welche Konstellation die objektiven Verhältnisse maximal zugelassen hätten. Ob sich die Reduktion des Pensums im Gesundheitsfall mit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin auf 40 % belaufen oder aber lediglich 20 % betragen hätte, braucht, wie nachstehend noch aufzuzeigen ist, nicht abschliessend beantwortet zu werden. 
4. 
Zu prüfen sind des Weitern die erwerblichen Auswirkungen der vorhandenen Arbeitsunfähigkeit. Dabei sind primär die Verhältnisse relevant, wie sie sich im Zeitpunkt der revisionsweisen Aufhebung der Rente, d.h. im Jahre 2004, dargestellt haben. 
4.1 Hinsichtlich des Einkommens, das die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen), hat das kantonale Gericht als Ausgangsbasis auf die Angaben der Arbeitgeberin vom 12. November 2004 abgestellt, wonach die Versicherte als vollzeitige Behindertenbetreuerin einen Jahresverdienst von Fr. 77'579.45 erzielt hätte. 
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie als Gesunde im betreffenden Zeitpunkt nicht mehr als Betreuerin sondern als Gruppenleiterin mit einem Einkommen von jährlich ca. Fr. 91'000.- tätig gewesen wäre. Für eine derartige Annahme bestehen jedoch, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die gemäss Rechtsprechung diesbezüglich massgebenden Grundsätze zutreffend dargelegt hat und auf welche Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann, nicht genügend Anhaltspunkte. Dem Einwand, dass an die Plausibilisierung einer möglichen beruflichen Weiterentwicklung bei Versicherten, die seit Geburt oder Kindheit an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden, geringere Anforderungen zu stellen sind, als bei Personen, deren Leiden erst im Verlaufe des Erwerbslebens zu Tage getreten ist, kann insofern beigepflichtet werden, als es sich in derartigen Konstellationen stets als schwierig erweisen dürfte zu eruieren, was für eine berufliche Laufbahn eine Person eingeschlagen hätte, wenn ihre gesundheitliche Ausgangslage von Beginn weg eine andere gewesen wäre. Auch in diesen Fällen müssen jedoch gewisse Hinweise dafür bestehen, dass der für den Gesundheitsfall geltend gemachte berufliche Werdegang auch tatsächlich eingetreten wäre bzw. hätte realisiert werden können. Vorliegend besteht der einzige diesbezügliche Anhaltspunkt im Vorbringen der Versicherten, sie habe bereits einmal als stellvertretende Gruppenleiterin in einem Behindertenheim im Kanton A.________ gearbeitet. Dafür findet sich in den Akten indessen keine Stütze. Namentlich enthält auch der IK-Auszug, jedenfalls für die Erwerbsperiode ab 1992, keinen Vermerk für eine entsprechende Tätigkeit. Selbst wenn im Übrigen von einem derartigen Einsatz auszugehen wäre, belegte dieser auf Grund seines wohl nur kurzzeitigen Charakters noch keine dauerhafte, nachhaltige berufliche Entwicklung. Vielmehr müssten auch diesfalls gewisse, nachweisbare Hinweise gegeben sein, dass entsprechende berufliche Bestrebungen zumindest ins Auge gefasst worden wären. Daran fehlt es hier indessen, zumal die Beschwerdeführerin eine für den Gesundheitsfall mögliche Gruppenleiterfunktion auch im Rahmen der Haushaltserhebungen nicht einmal andeutungsweise erwähnt hatte und derartige im Verlauf des Abklärungsverfahrens gemachte bzw. - hier - nicht gemachte Angaben praxisgemäss stärker zu gewichten sind, als spätere, anders lautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (AHI 2000 S. 197 Erw. 2d; Erw. 3 des in RKUV 2001 Nr. U 437 S. 342 ff. auszugsweise publizierten Urteils C. vom 18. Juli 2001, U 430/00; Urteil S. vom 26. September 2006, I 385/06, Erw. 6.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen). 
4.2 Dem Einkommen, das die Beschwerdeführerin trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen zumutbarweise noch zu realisieren vermag (Invalideneinkommen), sind sodann unbestrittenermassen 50 % des von der Arbeitgeberin für 2004 angegebenen Jahresverdienstes von Fr. 77'579.45 zu Grunde zu legen, woraus sich ein Einkommen von Fr. 38'789.72 ergibt. 
 
Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 62'063.56 [80 % von Fr. 77'579.45] bzw. Fr. 46'547.67 [60 % von Fr. 77'579.45]) und Invalideneinkommen (Fr. 38'789.72) resultiert eine Erwerbsunfähigkeit von 37,5 % (80 %-Pensum) bzw. 16,66 % (60 %-Pensum). 
5. 
Die gesundheitsbedingte Behinderung im Haushalt wurde gemäss Abklärungsbericht vom 23./27. August 2004 (samt "Zusammenfassung der Invaliditätsbemessung" vom 20. Juli 2004) auf 31,6 % veranschlagt. Die hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen an der Stichhaltigkeit dieses Wertes nichts zu ändern. Insbesondere wurden die Erhebungen nicht, wie von der Beschwerdeführerin angeführt, während des vom 22. Februar bis 16. Juni 2003 dauernden Mutterschaftsurlaubs vorgenommen. Des Weitern sind auch keine Mängel hinsichtlich der Gewichtung der einzelnen Haushaltsbereiche oder der im Beiblatt "Zusammenfassung der Invaliditätsbemessung" vom 20. Juli 2004 aufgelisteten Einschränkungen in den jeweiligen Verrichtungen auszumachen, zumal sich die Haushaltsbelastung, worauf die Versicherte selber hinweist, zufolge eines erst nach der Abklärung stattgefundenen Umzugs in ein moderneres Einfamilienhaus offenbar beträchtlich verringert hat. Angesichts einer für den Erwerbsanteil ausgewiesenen Einbusse von 37,5 bzw. 16,66 % ist zudem in grundsätzlicher Hinsicht zu vermerken, dass bei der Besorgung des Haushalts in der Regel mehr Spielraum für die Einteilung der Arbeit und auch die Art und Weise, wie sie ausgeführt wird, besteht (Urteil W. vom 6. Januar 2006, I 753/03, Erw. 7.2). Überdies haben bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Tätigkeitsbereich Fragen der Schadenminderungspflicht - zu denken ist hier in erster Linie an die zumutbare Mitarbeit Familienangehöriger im Haushalt (in BGE 130 V 396 nicht veröffentlichte Erw. 8 des Urteils B. vom 18. Mai 2004, I 457/02, mit weiteren Hinweisen [SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21]; Urteile J. vom 20. Januar 2006, I 725/04, Erw. 3.2, und S. vom 16. Februar 2005, I 568/04, Erw. 4.2.2 mit Hinweisen) - ausser Acht zu bleiben. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren erscheint die Annahme einer Behinderung in den häuslichen Verrichtungen im vorliegenden Zusammenhang von 31,6 % nicht unangemessen oder rechtswidrig. 
 
Unter Gewichtung der beiden Bereiche resultiert ein Invaliditätsgrad von 36 % ([0,8 x 37,5 %] + [0,2 x 31,6 %]) bzw. 23 % ([0,6 x 16,66 %] + [0,4 x 31,6]; zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121). Die auf den 1. September 1997 zugesprochene Viertelsrente lässt sich daher nicht länger aufrechterhalten, weshalb sie - gestützt auf Art. 88a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV - zu Recht auf das Ende des der Zustellung der Revisionsverfügung vom 16. November 2004 folgenden Monats, d.h. auf Ende Dezember 2004, aufgehoben wurde. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 19. Dezember 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i. V.