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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 185/06 
 
Urteil vom 19. März 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
K.________, 1961, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokat Dr. Axel Delvoigt, Grellingerstrasse 60, 4052 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt 
vom 20. Oktober 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Die 1961 geborene K.________, verheiratet und Mutter zweier 1986 und 1992 geborener Kinder, meldete sich am 13. Januar 1999 unter Hinweis auf seit 1990 bestehende Rückenbeschwerden erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt zog u.a. einen Bericht des Hausarztes Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, vom 11. Februar 1999 (samt Berichten der Rheumatologischen Universitätsklinik X.________ vom 30. Juni 1992, der Medizinischen Universitätsklinik des Spitals Y.________ vom 5. und 18. März 1998 sowie der Rheumatologischen Universitätsklinik am Spital Z.________ vom 5. April 1998) bei, klärte die Verhältnisse im Haushalt der Versicherten ab (Bericht vom 5. Juli 2000) und liess ein Gutachten durch Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. September 2000 erstellen. Gestützt darauf lehnte sie das Rentenbegehren mangels anspruchsbegründender Invalidität ab (Verfügung vom 15. Januar 2001). Sie ging dabei von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall von 58 %/42 %, einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten, einer Erwerbseinbusse von 19 % sowie einer Beeinträchtigung in den häuslichen Verrichtungen von 20 %, d.h. von einer gewichteten Gesamtinvalidität von knapp 20 % ([0,58 x 19 %] + [0,42 x 20 %]), aus. Dieser Verwaltungsakt erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
A.b Am 18. Februar 2002 wurde die Versicherte erneut bei der IV-Stelle vorstellig und wies abermals auf ihre durch das Rückenleiden verminderte Leistungsfähigkeit hin. Die Verwaltung holte einen Bericht des Dr. med. S.________ vom 21. Februar 2002 ein und veranlasste gutachterliche Abklärungen durch Dr. med. R.________, Physikalische Medizin/Rheumaerkrankungen FMH, (Expertise vom 3. September 2003) und Dr. med. F.________ (Expertise vom 2. Dezember 2003 [samt Ergänzung vom 8. Dezember 2003]). Ferner nahm sie Erhebungen im Haushalt vor (Abklärungsbericht vom 26. November 2003). Auf dieser Basis ermittelte sie, ausgehend von einer unveränderten Aufteilung der Aufgabenbereiche, einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, einer Erwerbseinbusse von 25 % und einer Behinderung im Haushalt von 26 %, einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % ([0,58 x 25 %] + [0,42 x 26 %]; Verfügung vom 11. Dezember 2003). Daran hielt sie, nach Beizug einer Stellungnahme des IV-Abklärungsdienstes vom 23. März 2005, mit Einspracheentscheid vom 8. April 2005 - unter Ablehnung des Gesuches um unentgeltliche Rechtsvertretung - fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt insofern teilweise gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid in Bezug auf die Ablehnung der unentgeltlichen Verbeiständung aufhob und die Sache zum Erlass eines neuen Entscheides im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies; im Übrigen wies es die Rechtsvorkehr ab (Entscheid vom 20. Oktober 2005). 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, soweit einen Rentenanspruch der Versicherten ablehnend, sei die Verwaltung zu verpflichten, ihr spätestens mit Wirkung ab 1. Februar 2002 eine ganze Invalidenrente (zuzüglich Zusatz- und Kinderrenten) zuzusprechen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG kann das Bundesgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c dieses Gesetzes gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht (SVR 2007 IV Nr. 11 S. 40 Erw. 1 [Urteil O. vom 14. Juli 2006, I 337/06]). 
2. 
2.1 Die Beschwerdegegnerin ist - nach erstmaliger rechtskräftiger Ablehnung des Rentengesuches mit Verfügung vom 15. Januar 2001 - auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2002 eingetreten und hat eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs vorgenommen. Es ist deshalb in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach altArt. 41 IVG (aufgehoben auf den 31. Dezember 2002) bzw. - seit 1. Januar 2003 - Art. 17 ATSG zu beurteilen, ob sich der Grad der Invalidität seit Erlass der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 15. Januar 2001 bis zum Einspracheentscheid vom 8. April 2005 (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat (BGE 130 V 75 ff. Erw. 3.2.3 mit Hinweisen). 
2.2 
2.2.1 An der Massgeblichkeit dieser altrechtlichen Grundsätze hat das Inkrafttreten des ATSG sowie der damit in Zusammenhang stehenden Revisionen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe per 1. Januar 2003 ebenso wenig etwas geändert (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5, 3.5.1 - 3.5.4; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 Erw. 2.1 mit Hinweisen [Urteil Z. vom 26. Oktober 2004, I 457/04]) wie in Bezug auf die invalidenversicherungsrechtliche Rentenzusprechung (BGE 130 V 343). Für die Zeit ab 1. Januar 2004, d.h. mit Inkrafttreten der 4. IV-Revision (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003, Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003), ist schliesslich zu berücksichtigen, dass wohl die revisions- und neuanmeldungsrechtlich einschlägigen Art. 17 ATSG (Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) sowie Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV unverändert geblieben sind, nicht aber Art. 28 IVG, worin die massgebende Invalidität neu umschrieben wird. Die auf den 1. Januar 2004 geänderte Rechtslage betreffend der Invaliditätsbemessung (Art. 28 IVG) sowie die sachbezüglichen Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), insbesondere lit. d - f zur Besitzstandswahrung, sind auch bei der Rentenzusprechung im Wege der Revision beachtlich (SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 f. Erw. 2.2 mit Hinweisen [Urteil Z. vom 26. Oktober 2004, I 457/04]). 
2.2.2 Zu beachten ist ferner, dass auch Art. 16 ATSG, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten bewirkt, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 82 f. Erw. 4 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.1 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]: spezifische Methode des Betätigungsvergleichs; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2, sowie SVR 2006 IV Nr. 42 S. 153 f. Erw. 5.3 in fine [Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04], je mit Hinweisen: gemischte Methode; zum Ganzen: Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen). 
3. 
Strittig und vorweg zu prüfen ist der invalidenversicherungsrechtliche Status der Beschwerdeführerin. Vorinstanz und Verwaltung qualifizieren diesen als teilerwerbstätig; bei der Anwendung der gemischten Methode beziffern sie - wie bereits im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung (vgl. Verfügung vom 15. Januar 2001) - den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 58 %, denjenigen der Betätigung im Haushalt auf 42 %. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, ihr sei der Status einer ganztägig Erwerbstätigen zuzuerkennen, weshalb bei der Invaliditätsbemessung die Einkommensvergleichsmethode anwendbar sei. 
3.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt (vgl. aber zur Einkommensvergleichsmethode auch im Fall einer bloss 80%igen Erwerbstätigkeit: BGE 131 V 51) -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen). Ob eine verheiratete versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig zu betrachten ist, beurteilt sich praxisgemäss sodann nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Diese Tatsache kann allenfalls ein Indiz darstellen. Entscheidend ist vielmehr jene Tätigkeit, welche die versicherte Person ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Für die Beurteilung und Festlegung des im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereichs sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 195 Erw. 3b mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). 
3.2 Vorinstanz und Verwaltung haben entscheidwesentlich auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 26. November 2003 abgestellt. Danach ist für die prozentuale Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit (58 %) und Haushalt (42 %) - wie bereits bei der erstmaligen Anspruchsprüfung (vgl. Verfügung vom 15. Januar 2001, Abklärungsbericht vom 5. Juli 2000) - daran anzuknüpfen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in den Jahren 1995 bis anfangs 1998 effektiv gearbeitet habe. Von statusrechtlich unveränderten Verhältnissen auszugehen rechtfertige sich auch mit Blick darauf, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, sich im Anschluss an die rentenablehnende Verfügung vom 15. Januar 2001 um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, obwohl ihr aufgrund der fachärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei. Der von der Beschwerdeführerin behaupteten 100%igen Erwerbstätigkeit im - hypothetischen - Gesundheitsfall stünde entgegen, dass die 1992 geborene Tochter nach wie vor der Betreuung bedürfe, welche nicht durch den "3-Schicht" arbeitenden Gatten der Beschwerdeführerin erfolgen könne. 
3.3 
3.3.1 Die in der Türkei geborene und aufgewachsene Beschwerdeführerin verfügt - mit Ausnahme eines halbjährigen Näh- und Stickkurses - über keine Berufsausbildung. 1981 in die Schweiz eingereist, war sie in den Folgejahren als Küchen- und Reinigungshilfe, als Fabrikhilfsarbeiterin sowie in den Betrieben O.________ tätig. Bei Letzterer war sie vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1992 in einem Vollpensum festangestellt sowie vom 28. August bis 15. Dezember 1995, vom 30. September bis 30. November 1996, vom 12. bis 16. Mai sowie vom 22. Mai bis 30. Juni 1997 und vom 23. Dezember 1997 bis 30. Januar 1998 jeweils im Rahmen von befristeten Arbeitsverträgen ebenfalls zu 100 % beschäftigt. Zusätzlich verrichtete sie in den Jahren 1990/1991 stundenweise Büroreinigungen für die Firma P.________ AG sowie - während drei Tagen wöchentlich à vier Stunden - vom 1. April 1996 bis 31. Dezember 1998 für die Firma Q.________. 1993 und 1994 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Seit Ende Februar 1998 geht sie krankheitsbedingt keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. 
3.3.2 Daraus erhellt, dass die Versicherte trotz der Mitte März 1986 und im April 1992 geborenen Kinder bis Ende Dezember 1992 - in Berücksichtigung auch der Reinigungstätigkeit - zeitweilig zu über 100 % gearbeitet hat. In den darauf folgenden zwei Jahren war sie bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und hatte daher ebenfalls Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Im Anschluss daran fand ein sukzessiver Abbau der Erwerbstätigkeit in dem Sinne statt, dass von 1995 bis Ende Februar 1998 nurmehr, wenn auch vollzeitliche, Temporäreinsätze in den Betrieben O.________ erfolgten (1995: knapp vier Monate; 1996: zwei Monate; 1997: zwei Monate; 1998: ein Monat) und die Beschwerdeführerin - ab April 1996 - noch dreimal wöchentlich während vier Stunden täglich im Reinigungsdienst tätig war. Diese Verminderung der erwerblichen Aktivitäten stand, wie insbesondere den Berichten der Rheumatologischen Universitätsklinik X.________ vom 30. Juni 1992, der Medizinischen Universitätsklinik des Spitals Y.________ vom 5. und 18. März 1998 sowie der Rheumatologischen Universitätsklinik am Spital Z.________ vom 5. April 1998 zu entnehmen ist, im Zusammenhang mit dem seit Jahren bestehenden, sich nach der Geburt des zweiten Kindes im März 1992 erheblich verschlechternden Rückenleiden der Versicherten. Ab Ende Februar 1998 wurde ihr aufgrund der gesundheitlichen Probleme schliesslich seitens ihres Hausarztes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. Berichte des Dr. med. S.________ vom 11. Februar 1999 und 21. Februar 2002), welche Dr. med. R.________ als aus rheumatologischer Sicht bis Ende Oktober 1999 andauernd bestätigte (Gutachten vom 3. September 2003, S. 6). 
Diese Anhaltspunkte lassen, entgegen der Betrachtungsweise von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin, durchaus Rückschlüsse auf ein im relevanten Vergleichszeitraum ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen höheres Erwerbspensum als die angenommenen - dem Durchschnittswert der in den Jahren 1995 bis anfangs 1998 geleisteten Arbeit entsprechenden (vgl. Aktennotiz vom 21. September 1999; Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Juli 2000, S. 4 oben) - 58 % zu. Namentlich erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die Versicherte ab 1987 während einer doch längeren zeitlichen Phase zunächst mit einem und ab April 1992 mit zwei Kleinkindern sowie einem ebenfalls vollzeitig arbeitenden Ehemann zu einem Pensum von stets mindestens 100 % hätte erwerbstätig sein sollen, um diesen Beschäftigungsgrad einige Jahre später trotz intakter Gesundheit und Wegfalls der intensivsten Betreuungsaufgaben um fast die Hälfte zu reduzieren. Dies gilt umso mehr, als die finanziellen Verhältnisse der Familie damals eher angespannt waren (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Juli 2000, S. 3; Gutachten des Dr. med. F.________ vom 27. September 2000, S. 5 unten). Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin ärztlicherseits nicht erst seit Februar 1998 ein reduziertes Leistungsvermögen attestiert. Wie insbesondere dem Bericht der Rheumatologischen Universitätsklinik X.________ vom 30. Juni 1992 zu entnehmen ist, bescheinigten die behandelnden Ärzte ihr ein solches auch schon zu jenem Zeitpunkt (" .. . Die Arbeitsunfähigkeit wird nachher erneut beurteilt [bis jetzt war sie 100 %]."). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ab 1995 nurmehr teilzeitlich erwerbstätig war - in den Jahren 1993 und 1994 bezog sie Arbeitslosentaggelder, welche in ihrer Höhe auf eine angenommene Vermittlungsfähigkeit von 100 % schliessen lassen (1993: Fr. 33'067.-; 1994: Fr. 33'421.-) -, lässt sich somit, jedenfalls für den hier zu beurteilenden Zeitraum vom 15. Januar 2001 bis 8. April 2005, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine im Gesundheitsfall ebenfalls lediglich zu 58 % ausgeübte Erwerbstätigkeit folgern, zumal die Versicherte von Beginn weg, d.h. bereits anlässlich der ersten Erhebungen vor Ort im Haushalt im August 1999, stets betont hatte, ohne gesundheitliche Einschränkungen vollzeitig erwerbstätig zu sein. Da die beiden Kinder in dieser Phase zwar nicht mehr der dauernden Obhut bedurften, sie aber, namentlich die 1992 geborene Tochter, auch noch nicht völlig selbstständig waren, die wirtschaftliche Situation der Familie sich zwischenzeitlich verbessert hatte (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 26. November 2003, S. 4) und die Beschwerdeführerin sich trotz der ihr mit Gutachten des Dr. med. F.________ vom 27. September 2000 aus psychiatrischer Sicht für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten bescheinigten vollständigen Arbeitsfähigkeit (vgl. auch Gutachten desselben Arztes vom 2. Dezember 2003) bzw. des ihr durch den Rheumatologen Dr. med. R.________ immerhin ab 1. November 1999 zugebilligten Leistungsvermögens von 50 % (Expertise vom 3. September 2003) seither keinerlei Anstalten mehr machte, auch nur eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen, kann indessen nicht unbesehen ein ohne Behinderung verrichtetes Vollpensum angenommen werden. Vielmehr ist vor diesem Hintergrund - aber auch in Berücksichtigung einer trotz gesundheitlicher Einschränkungen doch bis Februar 1998 zu durchschnittlich knapp 60 % ausgeübten Erwerbstätigkeit - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Valide zu 80 % erwerbstätig gewesen wäre. 
4. 
Ergänzender Abklärungsbedarf ergibt sich daraus, dass die medizinischen Akten keine verlässliche Grundlage für die Beurteilung bilden, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in ihrem Leistungsvermögen leidensbedingt eingeschränkt ist bzw. ob gegenüber dem Zustand im Zeitpunkt der rechtskräftigen rentenablehnenden Verfügung vom 15. Januar 2001 eine rechtserhebliche (Erw. 2.1 hievor) Veränderung eingetreten ist. Während Dr. med. F.________ in der Expertise vom 2. Dezember 2003, wie bereits im Gutachten vom 27. September 2000, aufgrund der psychischen Befunde (anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10: F45.4], Analgeticaabusus [ICD-10: F55.2]) leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags in vollem Leistungsumfang als zumutbar erachtet, erklärt Dr. med. R.________ die Beschwerdeführerin infolge ihrer Beschwerden am Bewegungsapparat - vor allem im cervicalen und lumbalen Bereich - seit November 1999 als zu 50 % beeinträchtigt. Diese Schätzung beziehe sich in erster Linie auf Tätigkeiten in wechselnden, rückenschonenden Positionen (Sitzen, Stehen, Gehen). Aus rheumatologischer Sicht seien sowohl Haushaltsverrichtungen wie auch Beschäftigungen im Sinne von Pack- und Reinigungsarbeiten, welche nicht mit einer Rückenbelastung verbunden seien, durchaus während drei bis vier Stunden pro Tag durchführbar (Gutachten vom 3. September 2003). Gestützt auf die Angaben des Dr. med. R.________ auf eine rheumatologisch begründete Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % zu erkennen, überzeugt - entgegen Vorinstanz und Verwaltung - nicht, nachdem der Rheumatologe den Beginn der entsprechenden Einschränkung auf den 1. November 1999 festsetzt, während aufgrund der Verfügung vom 15. Januar 2001 zu diesem Zeitpunkt noch eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestand. 
Insgesamt ist nach Lage der medizinischen Akten, worunter insbesondere auch die Berichte der Universitätsklinik X.________ vom 18. März 1998 und vom 30. Juni 1992, unklar, ob die geklagten Rückenbeschwerden somatischen und/oder psychischen Ursprungs sind sowie ob und allenfalls in welchem Umfang dadurch die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber dem Zustand am 15. Januar 2001 eingeschränkt wird. Zur Klärung dieser offenen Fragen ist ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen, welches gegebenenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen haben wird, dass eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung allein in der Regel keine lang dauernde, zu Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermag (BGE 130 V 352). 
5. 
Nach dem Gesagten geht die Sache an die Verwaltung, damit sie, ausgehend von 80%iger Erwerbstätigkeit und 20%iger Betätigung im Haushalt als Valide (Erw. 3.3.2 hievor), ergänzende medizinische Abklärungen trifft, um hernach über den Anspruch auf Rente neu zu befinden. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG [in der vorliegend massgeblichen, bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Fassung; Erw. 1 hievor]). Dem Ausgang des Prozesses entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. Oktober 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Basel-Stadt vom 8. April 2005 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu befinde. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Basel-Stadt hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Versicherung, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 19. März 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: