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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_451/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Juli 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Mai 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 16. Juni 2017 (Postaufgabe) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 16. Mai 2017 dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Mai 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 15. Juni 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass der letzte Tag der Frist (15. Juni 2017) auf Fronleichnam gefallen ist, 
dass es sich dabei weder um einen eidgenössischen noch - im Kanton St. Gallen - einen kantonalen Feiertag handelt, sodass der Fristenlauf dadurch nicht gehemmt wurde und die Beschwerdefrist an diesem Tag abgelaufen ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Juli 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer