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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_519/2021  
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gal len, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Juli 2021 (EL 2019/68). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 19. September 2021 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 21. Juli 2021 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Juli 2021, 
in die auf Verfügung des Bundesgerichts vom 23. September 2021 hin eingereichte weitere Eingabe von A.________ vom 26. September 2021 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 14. September 2021 abgelaufenen und grundsätzlich nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass dem sinngemäss gestellten Gesuch um Fristwiederherstellung sodann nicht stattgegeben werden kann, 
dass nach Art. 50 Abs. 1 BGG, falls eine Partei oder ihr Vertreter bzw. ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, die Frist wiederhergestellt werden kann, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, 
dass ein Krankheitszustand, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, zwar ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis bilden kann, die Erkrankung jedoch derart sein muss, dass die rechtsuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (u.a. Urteil 8C_431/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.2), 
dass dieser Umstand mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden muss, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustands und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (vgl. Urteil 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen), 
dass die von der Beschwerdeführerin geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Form einer Nasenentzündung bzw. -infektion und starker Rückenbeschwerden kein entsprechendes Hemmnis darstellen und daher keine Fristwiederherstellung zu bewirken vermögen, 
dass an diesem Ergebnis auch die letztinstanzlich eingereichten ärztlichen Belege nichts ändern, bescheinigt das Attest des Dr. med. B.________, Innere Medizin FMH, vom 15. September 2021 doch lediglich ohne konkretere Angaben die Behandlungsbedürftigkeit wegen akuter Krankheit und betrifft der - überdies nicht aktuelle - Bericht der Klinik C.________ vom 24. Dezember 2019 samt Beilagen nicht den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin selber, sondern denjenigen ihres Ehemannes, 
dass somit keine Hindernisgründe ersichtlich sind, welche es der säumigen Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt fristgerecht zu handeln (BGE 119 II 86 E. 2a; Urteil 8C_431/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.2.2), 
dass sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 19. und 26. September 2021 (Poststempel) im Übrigen nicht in rechtsgenüglicher Weise mit den Motiven auseinandersetzt, die zum vorinstanzlichen Abweisungsentscheid geführt haben, weshalb es - selbst wenn die Frist nicht versäumt worden wäre respektive dem (sinngemässen) Fristwiederherstellungsgesuch entsprochen würde - ohnehin an der Zulässigkeitsvoraussetzung der sachbezogenen Begründung fehlte (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Das sinngemässe Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Oktober 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl