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[AZA 0/2] 
2P.167/2000/bol 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
16. November 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichter Hungerbühler und Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
--------- 
 
In Sachen 
S.________, geb. 6. Dezember 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, Bruchstrasse 69, Luzern, 
 
gegen 
Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement des KantonsL u z e r n, 
betreffend 
 
Art. 8, 9 und 29 BV 
(Zwischenentscheid über unentgeltliche Rechtspflege), hat sich ergeben: 
 
A.- Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte am 15. April 1994 das Asylgesuch des aus Sri Lanka stammenden S.________ (geb. 1969) ab. Die Schweizerische Asylrekurskommission bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 22. Juni 1994, worauf S.________ untertauchte. Am 22. März 2000 wurde er von der Kantonspolizei Zug angehalten und anschliessend im Kanton Luzern in Ausschaffungshaft genommen. 
 
 
Anlässlich der Einvernahmen erklärte er, dass er "immer noch Asyl" möchte (Einvernahme 23. März 2000) bzw. er die Schweiz nicht freiwillig verlassen werde, da er hier Asyl "brauche" (Einvernahme 24. März 2000). 
 
Am 14. April 2000 wurde S.________ begleitet nach Colombo ausgeschafft; am 17. April 2000 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf sein Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erklärte die Verfügung vom 15. April 1994 für rechtskräftig und vollziehbar. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. 
 
B.- Am 2. Mai 2000 gelangte der Anwalt von S.________, Thomas Wüthrich, mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe an das Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement des Kantons Luzern. Er machte darin geltend, S.________ sei widerrechtlich vor einem Entscheid über sein zweites Asylgesuch ausgeschafft worden. Zu Unrecht hätten die Behörden angenommen, es habe sich dabei bloss um ein Wiedererwägungsgesuch gehandelt. S.________ habe überdies keine Möglichkeit erhalten, vor der Ausschaffung mit seinem Anwalt Kontakt aufzunehmen; zudem sei "zu vermuten", dass sein "verfassungsmässig garantierter Anspruch auf unzensierten Postverkehr mit seinem Anwalt" eingeschränkt und ihm zu Unrecht keine Möglichkeit gegeben worden sei, einen Seelsorger zu empfangen. Gestützt hierauf stellte er folgende Anträge: 
 
"1. Es sei festzustellen, dass die vorgängig geschilderten 
Verhaltensweisen der Vertreter des 
Kantons Luzern rechtswidrig seien. 
 
2. Es sei zu veranlassen, dass solche Verhaltensweisen 
in Zukunft vermieden werden. 
 
3. Gegen die fehlbaren Beamten des Kantons Luzern 
seien aufsichtsrechtliche, disziplinarische und 
strafrechtliche Schritte einzuleiten. 
 
4. Es sei zu veranlassen, dass das Gepäck und der 
Pass dem Beschwerdeführer nach Sri Lanka nachgeschickt 
werden. 
 
5. Es seien sämtliche Akten zuzustellen. Anschliessend 
sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, 
diese Beschwerde innert 30 Tagen zu ergänzen. 
Es sei auch zu gestatten, die Anträge zu 
ergänzen. 
 
6. Es sei dem Beschwerdeführer die vollumfängliche 
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der 
Unterzeichnende sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand 
zu ernennen. Über dieses Gesuch sei 
vorab zu entscheiden. 
 
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten 
des Kantons Luzern, evtl. zu Lasten der fehlbaren 
Beamten.. " 
 
C.- Am 18. Juli 2000 wies das Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement des Kantons Luzern das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren ab. Es hielt fest, dass die Ausschaffung von S.________ entsprechend dem Vollzugsauftrag des Bundes erfolgt sei und das Bundesamt für Flüchtlinge gegenüber dem Kanton Luzern den Vollzugsauftrag trotz sofortiger Übermittlung des Protokolls der polizeilichen Befragung nie widerrufen habe. Bei dieser Sach- und Rechtslage sei die Ausschaffung rechtmässig erfolgt, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen, ohne dass zu prüfen wäre, ob bei Aufsichtsbeschwerden überhaupt ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe. 
 
D.- Gegen diesen Zwischenentscheid hat S.________ am 18. August 2000 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit folgenden Anträgen: 
 
 
"1. Der Rechtsspruch des Zwischenentscheides vom 18. Juli 2000 sei aufzuheben. 
 
 
2. Die Sache sei diesbezüglich zur Neuentscheidung 
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 
 
3. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren betreffend 
staatsrechtliche Beschwerde vor dem 
Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu 
gewähren, und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt 
zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen. 
Dieses Gesuch sei vorab zu entscheiden. 
 
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten 
des Kantons Luzern.. " 
 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt S.________, es seien sämtliche Vorakten des Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartements des Kantons Luzern sowie die Akten des Asylverfahrens und des Haftprüfungsverfahrens einzuholen. Sein Anwalt sei zudem vor Erlass des bundesgerichtlichen Entscheids aufzufordern, seine Kostennote einzureichen. 
 
Am 12. September 2000 ergänzte S.________ seine Eingabe, wobei er Anwaltskosten und Auslagen für die staatsrechtliche Beschwerde von Fr. 2'148. 40 geltend machte. Das Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement beantragte am 21. September 2000, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. 
 
 
S.________ ersuchte im Anschluss hieran um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und Akteneinsicht. 
Der Instruktionsrichter teilte ihm hierauf am 9. Oktober 2000 mit, dass es sich bei den von ihm als neu bezeichneten Unterlagen ausschliesslich um Korrespondenzen des Departements mit ihm selber bzw. eine Kopie der staatsrechtlichen Beschwerde sowie zwei bundesgerichtliche Formulare handle; gestützt hierauf bestehe keine Veranlassung zur Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Über das weitere Vorgehen werde zu gegebener Zeit entschieden werden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Der Beschwerdeführer stellt verschiedene verfahrensrechtliche Anträge; sie sind alle abzuweisen: Das Bundesgericht führt einen zweiten Schriftenwechsel nur ausnahmsweise durch (Art. 93 Abs. 3 OG); vorliegend geben weder die Äusserungen des Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartements noch die eingereichten Akten Anlass, von dieser Regel abzuweichen (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 4b S. 314; 111 Ia 2 E. 3 S. 3). Aufgrund der dem Bundesgericht vorliegenden Eingaben und Unterlagen lässt sich die Streitsache ohne weiteres beurteilen, weshalb keine zusätzlichen Erhebungen erforderlich sind und es sich erübrigt, vorgängig über die unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden; dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers entstehen dadurch keine zusätzlichen Aufwendungen mehr. Auf die Einholung einer Kostennote kann verzichtet werden, da eine solche bereits vorliegt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Übrigen abzuweisen ist (vgl. E. 4). 
 
2.- a) Die staatsrechtliche Beschwerde ist ausschliesslich gegen kantonale Hoheitsakte zulässig (Art. 84 Abs. 1 OG). 
Dem Beschluss einer Behörde, auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, sie abzuweisen oder ihr keine Folge zu geben, fehlt der Verfügungscharakter, weshalb er nicht Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht bilden kann (BGE 121 I 42 E. 2a S. 45, mit Hinweisen; 109 Ia 251 ff.; 106 Ia 310 E. 6 S. 321). Dies gilt für Eingaben, die es jedermann erlauben, eine hierarchisch übergeordnete Behörde auf eine Situation aufmerksam zu machen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen gebietet. Die Aufsichtsbeschwerde ist weder an eine Frist noch an eine Form gebunden; sie gibt keinen Anspruch darauf, dass sich die Behörde damit beschäftigt und einen Entscheid fällt. Mit der Anzeige an die Aufsichtsbehörde verfolgt der Bürger regelmässig rein tatsächliche oder öffentliche Interessen (vgl. Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 603 ff.). Wegen des Charakters als Rechtsbehelf besteht in solchen Verfahren kein Anspruch auf Verbeiständung und erscheint deshalb zweifelhaft, ob ein dies feststellender Zwischenentscheid mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden könnte (Einheit des Verfahrens); dem Betroffenen kann insofern nämlich regelmässig kein rechtlich relevanter nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen (vgl. Art. 87 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue Bundesverfassung, AS 2000 417), da ihm im entsprechenden Verfahren keine Parteistellung zukommt (Kölz/ Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. , Zürich 1998, Rz. 457). Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. die Botschaft des Bundesrats über die Inkraftsetzung der neuen Bundesverfassung und die notwendigen Anpassungen der Gesetzgebung, BBl 1999 7937 f.; unveröffentlichtes Urteil vom 23. Mai 2000 i.S. X., E. 4) hängt zwar weder von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen noch von jener des in Frage stehenden Verfahrens ab; doch ist stets erforderlich, dass die gestellten Anträge der aktuellen Wahrnehmung von Rechten des Gesuchstellers und nicht lediglich allgemeinen Interessen dienen (BGE 119 Ia 264 E. 3a S. 265; unveröffentlichtes Urteil vom 13. Juli 1995 i.S. X., E. 2c). 
 
b) Die Aufsichtsbeschwerde nach dem luzernischen Recht ist - zumindest teilweise - nicht nur Rechtsbehelf, sondern eigentliches Rechtsmittel (so unveröffentlichte Urteile vom 25. August 1988 i.S. X., E. 2 u. 3; vom 4. Dezember 1996 i.S. Y., E. 1a; vom 18. Dezember 1996 i.S. Z., E. 1b): Nach § 186 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) hat der Beschwerdeführer ausdrücklich einen Erledigungsanspruch, soweit er einen der in § 180 Abs. 2 VRG umschriebenen allgemeinen Beschwerdegründe anruft, er etwa eine ungebührliche Behandlung in einem Verfahren (Abs. 2 lit. a) oder ein unberechtigtes Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung (Abs. 2 lit. b) geltend macht. Auch in weiteren Punkten ist die Aufsichtsbeschwerde nach dem Recht des Kantons Luzern als förmliches Rechtsmittel ausgestaltet: Sie ist fristgebunden (§ 184 VRG) und hat den formellen Anforderungen einer ordentlichen Beschwerdeschrift zu genügen (§ 185 VRG). Beschwerdeberechtigt ist nur, wer in persönlichen, schützenswerten Interessen beeinträchtigt erscheint (§ 182 VRG). Die (nach § 183 VRG) zuständige Beschwerdeinstanz hat eine Vernehmlassung der beklagten Stelle einzuholen und den Sachverhalt abzuklären (§ 186 Abs. 2 VRG); sie kann schliesslich die angefochtenen Amtshandlungen ändern oder aufheben (§ 186 Abs. 3 VRG). Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung ist in diesem Verfahren deshalb nicht grundsätzlich ausgeschlossen; die Frage muss im Einzelfall hinsichtlich der erhobenen Rügen geprüft werden (so unveröffentlichtes Urteil vom 13. Juli 1995 i.S. X., E. 2b und c, in dem ein Anspruch auf Verbeiständung bejaht wurde bezüglich der geltend gemachten Rechtsverzögerung, hingegen nicht, soweit organisatorische und disziplinarische Massnahmen gegen die fehlbaren Personen verlangt worden waren). 
 
c) Hierauf kann vorliegend verzichtet werden, weil auf die Beschwerde bereits aus einem anderen Grund nicht einzutreten ist: 
 
aa) Seit dem 1. März 2000 ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide - allgemein und unabhängig vom Beschwerdegrund - nur noch zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87 Abs. 2 OG); der Entscheid muss - wie bisher - kantonal letztinstanzlich sein (Art. 86 OG). Nach dem Gesagten ist er dies hier nicht: Bildet die Aufsichtsbeschwerde nach § 180 ff. VRG - zumindest als Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde (§ 180 Abs. 2 lit. b VRG) - nicht mehr nur Rechtsbehelf, sondern eigentliches Rechtsmittel, muss vor Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde hiervon Gebrauch gemacht werden. Der Beschwerdeführer rügt, seine Aufsichtsbeschwerde sei entgegen der Annahme des Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartements nicht aussichtslos gewesen, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung bzw. Rechtspflege nicht hätte abgelehnt werden dürfen. Damit behauptet er aber eine (formelle) Rechtsverweigerung, die beim Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über das Departement hätte geltend gemacht werden können und müssen (§ 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 183 lit. d sowie § 142 Abs. 1 lit. c VRG). 
 
bb) Als Rechtsmittel, das vor Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde zu ergreifen ist, gilt jede Rekursmöglichkeit, die dem Betroffenen einen Anspruch auf einen Entscheid der angerufenen Behörde gibt und geeignet erscheint, den behaupteten rechtlichen Nachteil zu beheben. 
Der kantonale Instanzenzug ist erst ausgeschöpft, wenn dem Beschwerdeführer kein kantonales Rechtsmittel mehr offen steht, das eine Überprüfung der erhobenen Verfassungsrügen ermöglicht und zur Beseitigung des als verfassungswidrig beanstandeten Hoheitsakts führen kann (BGE 110 Ia 136 E. 2a S. 137; 104 Ia 120 E. 1b S. 124; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. , Bern 1994, S. 331). 
Da ein solcher hier bestand und die geltend gemachten angeblichen Eingriffe in die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers damit auf kantonaler Ebene wirksam hätten gerügt werden können, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 119 Ia 237 E. 2b S. 238). 
 
3.- a) Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Aufsichtsbeschwerde gegen Entscheide unzulässig ist, die mit einem Rechtsmittel angefochten werden können (§ 181 Abs. 1 VRG). Soweit der Beschwerdeführer seine ehemaligen Haftbedingungen rügt, hätte es ihm freigestanden, diese im Rahmen der Haftgenehmigung oder eines Haftentlassungsgesuchs - gegebenenfalls letztinstanzlich durch das Bundesgericht - überprüfen zu lassen, weshalb insofern zweifelhaft erscheint, ob seine Aufsichtsbeschwerde zulässig wäre. Das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung zu den Zwangsmassnahmen zudem davon aus, dass der Betroffene nach der Ausschaffung regelmässig kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft - auch hinsichtlich der Haftbedingungen und mit Blick auf ein allfälliges Staatshaftungsverfahren - hat (vgl. Andreas Zünd, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: ZBJV 132/1996 S. 79; BGE 125 I 394 ff.); es wäre deshalb fraglich, ob und wieweit der Beschwerdeführer beschwerdebefugt ist (vgl. § 182 VRG bzw. 
Art. 88 OG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur, doch gilt er nicht um seiner selbst willen (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 2; 110 Ia 72 E. 2a S. 75). Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er könnte wieder in die Schweiz kommen und dann erneut in gleicher Art und Weise behandelt werden, übersieht er, dass die Ausschaffungshaft an gesetzliche Voraussetzungen gebunden ist. Soweit er sich an die hier geltende Ordnung hält, wird er kaum je erneut in die gleiche Situation kommen. Soweit er mit seiner Eingabe generell die Situation der Ausschaffungshäftlinge im Kanton Luzern verbessern will, nimmt er öffentliche Interessen wahr, wofür ihm kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zusteht (vgl. BGE 121 I 314 ff.). 
 
b) Der Beschwerdeführer verkennt schliesslich, dass der Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge, seine Erklärung als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln und darauf nicht einzutreten, bei der Schweizerischen Asylrekurskommission angefochten werden konnte, was er offenbar inzwischen getan hat. Der Beschwerdeführer ist bereits 1994 rechtskräftig weggewiesen worden. Nach Art. 46 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (bzw. Art. 18 Abs. 2 aAsylG) muss der Kanton die Wegweisung vollziehen, wobei die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe den Vollzug nicht hemmt, soweit dieser nicht durch die zuständige Behörde ausgesetzt wird (Art. 112 Abs. 4 AsylG). Nachdem das Bundesamt für Flüchtlinge den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, seine Ausführungen schriftlich einzureichen, um beurteilen zu können, ob die Eingabe als Asyl- oder als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln sei, musste er bzw. sein Rechtsvertreter damit rechnen, dass die Ausschaffung allenfalls ohne weiteren Entscheid des Bundesamts vollzogen würde (Art. 112 Abs. 4 AsylG). Es hätte unter diesen Umständen an ihnen gelegen, asylrechtlich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, auch der Haftrichter sei davon ausgegangen, er habe ein "Asylgesuch" eingereicht, übersieht er, dass hierüber nicht im Haftprüfungsverfahren zu befinden war (vgl. BGE 121 II 59 E. 2b S. 61) und der Haftrichter mit diesem Hinweis lediglich sicherstellen wollte, dass die zuständigen Bundesbehörden eingeschaltet würden. 
 
 
4.- a) Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. 
 
b) Da die Beschwerde aufgrund von Art. 86 Abs. 1 OG und den in Erwägung 3 genannten weiteren Umständen als zum Vornherein aussichtslos zu gelten hatte, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen, ohne dass geprüft werden müsste, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bedürftig im Sinne von Art. 152 OG ist; immerhin hat er in der Einvernahme vom 24. März 2000 erklärt, dass sein Rechtsbeistand durch eine Drittperson bezahlt würde. 
Mit Blick auf die Umstände des Falles und der erschwerten Einbringlichkeit allfälliger Kosten kann jedoch von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen werden (vgl. Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- a) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
b) Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
_____________ 
Lausanne, 16. November 2000 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: