Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_643/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. August 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Eusebio, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Karlen, Chaix, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A. ________ und 63 Mitbeteiligte, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofstetter-Arnet, 
 
gegen  
 
Salt Mobile SA, 
handelnd durch Alcatel-Lucent Schweiz AG und diese substituiert durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Politische Gemeinde Gossau, Baukommission, 
Bahnhofstrasse 25, 9201 Gossau, 
Baudepartement des Kantons St. Gallen, 
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung (Neubau einer Mobilfunkanlage), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Oktober 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die SBB AG ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 5677 in Gossau, welche im Spickel zweier sich keilförmig verzweigender Bahnlinien, etwa 300 m westlich des Bahnhofs, liegt; sie ist im Wesentlichen mit Infrastrukturanlagen für den Bahnbetrieb überbaut. 
Am 18. Dezember 2012 erteilte die Baukommission Gossau der Salt Mobile SA (im Folgenden: Salt) die Baubewilligung für die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Nr. 5677 unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen und wies die zahlreichen Einsprachen ab. 
Am 13. März 2014 wies das Baudepartement des Kantons St. Gallen den von A.________ und 63 Mitbeteiligten erhobenen Rekurs im Sinne der Erwägungen ab, soweit es darauf eintrat. 
Am 27. Oktober 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die von A.________ und 63 Mitbeteiligten gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab und versah die Baubewilligung im Sinne der Erwägungen mit einer zusätzlichen Auflage. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen A.________ und 63 Mitbeteiligte, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern oder die Sache eventuell ans Verwaltungsgericht zu neuem Entscheid zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
C.   
Am 21. Januar 2016 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 
 
D.   
Das Verwaltungsgericht und das Baudepartement beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Die Salt beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
E.   
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) reicht eine Vernehmlassung ein, ohne einen Antrag zu stellen. 
 
F.   
A.________ und die 63 Mitbeteiligten halten an ihrer Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über eine Mobilfunkanlage, welcher der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 ff. BGG). Die Beschwerdeführer sind Eigentümer oder Mieter von Liegenschaften im Umkreis von 700 m um die strittige Mobilfunkanlage herum und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG; BGE 128 II 168 E. 2 S. 169 ff. mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Art. 11 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01; USG) bestimmt, dass Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle (Emissionsbegrenzungen) begrenzt werden. Anlagen, welche nichtionisierende Strahlung (NIS) emittieren, müssen deshalb so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.70; NISV) festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Gemäss Anhang 1 Ziffer 65 NISV müssen sämtliche Sendeanlagen für Mobilfunk im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) den für sie aufgrund ihrer Sendefrequenz (en) massgebenden Anlagegrenzwert (AGW) von Anhang 1 Ziffer 64 NISV einhalten.  
Als OMEN gelten nach Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) oder diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). 
 
2.2.  
 
2.2.1. In der Sache bringen die Beschwerdeführer vor, die umstrittene Antenne würde den nach NISV zulässigen Anlagewert an den OMEN 34 (Gozenberg 12) und 28 (Gozenberg 10) deutlich überschreiten. Das Baudepartement ist auf diese Rüge wegen Verspätung nicht eingetreten, und das Verwaltungsgericht hat dies geschützt (E. 4.3 S. 16 ff.). Die Beschwerdeführer rügen, dadurch habe es eine formelle Rechtsverweigerung begangen.  
 
2.2.2. Nach Art. 12 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 (VRP) ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt (Abs. 1). "Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nötig, so sind nur die von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen" (Abs. 2). Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt diese Bestimmung auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung und bedeutet, dass die Sachverhaltsdarstellung grundsätzlich im Rahmen der Rekurseingabe zu erfolgen hat; nach Ablauf der Rekursfrist kann der Sachverhalt von den Beteiligten nur noch ergänzt werden, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Eingabe erfüllt sind. Diese Auslegung des einschlägigen kantonalen Verfahrensrechts ist klarerweise nicht willkürlich. Die Beschwerdeführer wurden denn auch anlässlich der Fristansetzung für die Rekursbegründung vom 29. Januar 2013 ausdrücklich und im Fettdruck aufgefordert, den "Rekurs bis zum nebenstehenden Termin mit der Darstellung des Sachverhalts und einer Begründung zu ergänzen".  
 
2.2.3. Die Rekursbegründung enthält keinerlei Vorbehalte bezüglich der OMEN 34 und 28; beide sind nicht Gegenstand des Rekurses. Beanstandet wurde hingegen, bei OMEN 33 werde der AGW nicht eingehalten. Dies wurde seitens des Baudepartements am Augenschein vom 27. August 2013 thematisiert; B.________ von der Fachstelle NIS des AFU erläuterte dabei ausführlich, dass der Grenzwert - wenn auch knapp - eingehalten sei. Über die OMEN 34 und 28 wurde am Augenschein nicht gesprochen. Insofern erweist sich die Behauptung der Beschwerdeführer nicht als schlüssig, (erst) die Ausführungen von B.________ am Augenschein hätten Zweifel an den massgebenden Höhen der OMEN 34 und 28 erweckt. Dies umso weniger, als sie auch in ihrer Stellungnahme zum Augenschein vom 25. September 2013 das Thema nicht aufgegriffen haben. Dies taten sie erstmals in ihrer Eingabe vom 11. November 2013, mit welcher sie es ablehnen, den Rekurs zurückzuziehen. Darin machten sie geltend, die massgebenden Höhen für die OMEN 34 und 28 seien mindestens 5 m, nicht 3,60 m, wie bisher angenommen, wodurch sich die Strahlung von 3.78 V/m auf 7.20 V/m bzw. von 4.29 V/m auf 6.51 V/m erhöhe; der AGW von 5 V/m werde daher bei beiden OMEN überschritten.  
Das Baudepartement hat dazu in seinem Entscheid vom 13. März 2014 erwogen (E. 2.1 und 2.2. S. 9 f.), im Rekursverfahren hätten die Rekurrenten darzulegen, in welchen Punkten die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz unrichtig oder unvollständig sei, mit welchen Beweismitteln ihre Darstellung belegt werden könne oder aus welchen Gründen die Beweiswürdigung der Vorinstanz fehl gehe. Mit diesen Rügen werde der Streitgegenstand grundsätzlich verbindlich festgelegt. Vorliegend sei nicht ersichtlich, inwiefern es den Rekurrenten erst nach Abschluss der Sachverhaltsermittlung, in einem Verfahrensstadium, in dem es nur noch um die Frage eines allfälligen Rückzugs gegangen sei, möglich gewesen sei, ihre Einwände zu den OMEN 34 und 28 vorzubringen. Abgesehen davon hätten sie sich lediglich mit der Behauptung begnügt, die massgebenden Höhen seien falsch gewählt worden, ohne dies zu begründen. Auf die am 11. November 2013 erstmals erhobene Rüge, bei den OMEN 34 und 28 werde der AGW überschritten, sei nicht einzutreten. 
 
2.2.4. Diese Ausführungen des Baudepartements sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer bzw. damaligen Rekurrenten haben in ihrem Rekurs die im "Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen (Art. 11 und Anhang 1 Ziff. 6 NISV) " vom 26. Januar 2012 enthaltenen Daten zu den OMEN 34 und 28 und damit auch deren massgebenden Höhen nicht kritisiert. Dies taten sie auch am (die Sachverhaltsermittlung grundsätzlich abschliessenden) Augenschein nicht, und am Augenschein ergaben sich auch keine Hinweise darauf, dass die AGW für die OMEN 34 und 28 falsch berechnet sein könnten. Unter diesen Umständen konnte das Baudepartement in willkürfreier Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts auf die erstmals nachträglich erhobene Behauptung, die massgebende Höhe für die OMEN 34 und 28 seien nicht 3,6 m, sondern mindestens 5 m, wegen Verspätung nicht eintreten. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführer in der Eingabe vom 11. November 2013 mit keinem Wort begründen, weshalb die massgebenden Höhen falsch gewählt worden sein sollten; sie legen nur ihre Berechnung vor, dass die AGW bei Annahme einer massgebenden Höhe von 5 m überschritten wären. Das BAFU hat im Übrigen das Standortdatenblatt vom 26. Januar 2012 überprüft und konnte keine Mängel feststellen; unter der (für das BAFU nicht überprüfbaren) Voraussetzung, dass die topographischen Angaben im Standortdatenblatt korrekt wiedergegeben sind, seien die AGW bei OMEN 34 und 28 eingehalten. Auf diese Daten des Standortdatenblatts ist indessen abzustellen, da sie von den Beschwerdeführern nicht rechtzeitig substantiiert kritisiert wurden.  
Das Verwaltungsgericht hat damit kein Bundesrecht verletzt, indem es das Nichteintreten des Baudepartements auf diese verspätete Rüge schützte und sie dementsprechend - weil ausserhalb des verwaltungsgerichtlichen Streitgegenstands - auch selber nicht behandelte. Die Rüge ist unbegründet. 
 
2.2.5. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern ohnehin insofern entgegengekommen, als es auch für OMEN 34 eine Abnahmemessung anordnete. Für OMEN 28 wurde die Beschwerdegegnerin bereits von den Vorinstanzen zu einer Abnahmemessung verpflichtet. Sollten sich dabei Strahlengrenzwertüberschreitungen ergeben, wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet, nachträglich die Voraussetzungen für die Einhaltung der Grenzwerte zu schaffen. Die Beschwerdeführer tragen damit kein ernsthaftes Risiko, bei OMEN 34 und 28 unzulässige Strahlengrenzwertüberschreitungen hinnehmen zu müssen.  
 
3.   
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben zudem der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Gossau, dem Baudepartement des Kantons St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. August 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Eusebio 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi