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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_190/2014; 4A_192/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. November 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, Niquille, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
4A_190/2014  
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Müller, 
Schiedsklägerin und Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kramer und Rechtsanwältin Dr. Sibylle Pestalozzi-Früh, 
Schiedsbeklagte und Beschwerdegegnerin, 
 
und  
 
4A_192/2014  
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kramer und Rechtsanwältin Dr. Sibylle Pestalozzi-Früh, 
Schiedsbeklagte und Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Müller, 
Schiedsklägerin und Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Interne Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerden gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Schweizerischen Handelskammer mit Sitz in Zürich vom 19. Februar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die B.________ AG (im Folgenden: B.________ oder Schiedsbeklagte) ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in U.________, welche den Handel mit Rohstoffen aller Art und anderen Gütern für eigene und fremde Rechnung im In- und Ausland bezweckt.  
Die A.________ AG (im Folgenden: A.________ oder Schiedsklägerin) ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in V.________, welche die Gewinnung und die Verarbeitung von und den Handel mit Rohstoffen, insbesondere von Kupfer aus W.________, bezweckt. 
Die Company C.________ (im Folgenden: C.________) war die staatliche Betreiberin einer Kupfer-Mine in X.________ (W.________). 
 
A.b. Seit den 1990er-Jahren erwarb B.________ regelmässig Kupferkonzentrat direkt von C.________. Trotz finanziellen und technischen Schwierigkeiten in den Jahren 1999 und 2000 konnte C.________ die Kupferlieferungen aufrecht erhalten. B.________ war indessen an stabileren und gleichmässigeren Lieferungen interessiert und auch daran, dass die Abläufe bei der Mine in X.________ verbessert werden. Vor diesem Hintergrund traten B.________ und A.________ miteinander in Kontakt, um die Zukunft der Mine in X.________ zu diskutieren.  
Am 26. Februar 2003 unterzeichneten B.________ und A.________ ein " Memorandum of Understanding ", gemäss dessen Ziff. 2.2 und 2.3 die Parteien den Abschluss folgender Vereinbarungen planten: Einerseits sollte A.________ von C.________ innert 10 Jahren die gesamte Kupferkonzentrat-Produktion kaufen. Anderseits sollte A.________ das von C.________ gekaufte Kupferkonzentrat an B.________ weiterverkaufen. 
Ebenfalls am 26. Februar 2003 schlossen B.________ (als Bezüger) und A.________ (als Lieferant) einen Liefervertrag ab bezüglich der Lieferung des gesamten von der X.________ Mine in den Jahren 2004-2013 produzierten Kupferkonzentrats an B.________ ( " A.________-B.________-Agreement " ). 
Am 8. Juli 2003 schlossen A.________ (als Bezüger) und C.________ (als Lieferant) schliesslich einen Vertrag ab betreffend die Lieferung des gesamten von der X.________ Mine in den Jahren 2004-2015 produzierten Kupferkonzentrats an A.________ (" A.________-C.________-Agreement"). 
 
 Die beiden Verträge, also das " A.________-B.________-Agreement " und das " A.________-C.________-Agreement ", wurden zusammen als " Back-to-Back-Agreements " bezeichnet. Diese " Back-to-Back Agreements " sollten erst anfangs 2004 in Kraft treten und die direkten Lieferverträge ersetzen, auf welchen die Lieferungen von C.________ an B.________ zu dieser Zeit noch basierten. Das "A.________-B.________-Agreement" sah in Ziffer 3 eine feste Vertragsdauer von 5 Jahren vor, nach welcher jede Partei den Vertrag mit einer Frist von 12 Monaten kündigen kann. 
 
A.c. Im November 2003 fand in W.________ die sog. Rosenrevolution statt, als deren Folge die Regierung von W.________ abtreten musste. Die neue Regierung zwang das Management der C.________ zum Rücktritt.  
 
 Kurz bevor die ersten Lieferungen unter den "Back-to-Back Agreements" hätten stattfinden sollen, begannen B.________ und A.________, ein alternatives Vertragssystem auszuhandeln. Die beiden neuen Verträge, nämlich ein " Assignment Agreement " und ein " Agency Agreement " (zusammen: " AA Agreements " ), wurden am 5. Februar 2004 in Zürich unterzeichnet und hätten per 1. März 2004 in Kraft treten sollen. 
Unter dem " Assignment Agreement " zedierte A.________ sämtliche Ansprüche betreffend die Kupferlieferungen, die während der Laufzeit des " A.________-C.________-Agreement " fällig würden, an B.________. Im " Agency Agreement " verpflichtete sich B.________, A.________ als Gegenleistung für die Abtretung der Ansprüche aus den Kupferlieferungen eine verhandelbare monatliche " Agency Fee " für deren Dienstleistungen in Bezug auf die "Back-to-Back Agreements" sowie eine "Assignment Fee" pro Tonne geliefertem Kupferkonzentrat zu bezahlen. 
Die "AA Agreements" sahen in den Ziffern 3 bzw. 10 folgende Kündigungsmöglichkeit vor: 
 
"This agreement is entered into for an indefinite period of time and may be terminated any time by each party giving the other party sixty days prior notice of termination in writing upon the end of a calendar month." 
In freier Übersetzung: 
 
"Dieser Vertrag wird für eine unbestimmte Dauer eingegangen und kann von jeder Partei jederzeit durch schriftliche Mitteilung unter Einhaltung einer 60-tägigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalendermonats beendet werden." 
Weiter enthielten beide "AA Agreements " sog. "non-concealment "-Klauseln mit folgendem Wortlaut: 
 
 "[each party to the agreement] represents and warrants to the other parties: [...] It has not concealed from the other party any financial or other information it is aware of that could materially affect the intent of the other party to enter into this Agreement." 
In freier Übersetzung: 
 
 "[Jede Vertragspartei] sichert der anderen Partei zu und garantiert: [...] Sie hat vor der anderen Partei keine finanziellen oder anderen Informationen verheimlicht, deren sie sich bewusst war und welche die Absicht der anderen Partei, diesen Vertrag einzugehen, wesentlich beeinflussen konnten." 
Ziff. 9 des "Assignment Agreements " lautete sodann wie folgt: 
 
 "In the event that, the Assignee and C.________ wish to amend, alter, modify or terminate the C.________ Contract or to provide for a new set-up or concept relating to the production and delivery of A.________ concentrates, the Assignor shall upon request by Assignee amend, alter, modify or terminate the C.________ Contract accordingly, provided such request is commercially reasonable for both parties." 
In freier Übersetzung: 
 
 "Für den Fall, dass der Zessionar [B.________] und C.________ den C.________ Vertrag zu ergänzen, abzuändern, zu modifizieren oder zu beenden wünschen oder ein neues set-up oder Konzept bezüglich der Produktion oder Lieferungen des Kupferkonzentrats wünschen, soll der Zedent [A.________] auf Ersuchen des Zessionars [B.________] den C.________ Vertrag entsprechend ergänzen, ändern, modifizieren oder beenden, sofern dieses Ersuchen für beide Parteien wirtschaftlich vernünftig ist." 
 
A.d. Am 19. Februar 2004, also zwei Wochen nach der Unterzeichnung der " AA Agreements ", handelte B.________ eine Verlängerung seiner direkten Lieferverträge mit C.________ bis April 2004 aus.  
Am 26. Mai 2004 verlangte A.________ von B.________ auf der Grundlage der "AA Agreements" die Zahlung der "Assignment Fee" und "Agency Fee" für drei Kupferkonzentrat-Lieferungen von C.________ an B.________ für die Monate März, April und Mai 2004. 
 
 Mit Schreiben vom 8. Juni 2004 erklärte B.________ der A.________, dass dieser keine Forderungen unter den " AA Agreements " zustünden, da das "Assignment Agreement" gar nie wirksam geworden sei. Eventualiter kündigte B.________ die "AA Agreements". 
Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 an B.________ bestritt A.________ alle von B.________ in deren Schreiben vom 8. Juni 2004 aufgeworfenen Punkte. 
Am 31. März 2011 reichte A.________ beim Betreibungsamt Zürich ein Betreibungsbegehren gegen B.________ über Fr. 96'297'600.-- ein. Am 1. April 2011 stellte das Betreibungsamt Zürich B.________ einen Zahlungsbefehl zu, gegen welchen B.________ am 5. April 2011 Rechtsvorschlag erhob. 
 
B.  
Am 26. April 2011 leitete A.________ bei der Zürcher Handelskammer gestützt auf die Schiedsklauseln im "Assignment Agreement " bzw. im "Agency Agreement " ein Schiedsverfahren gegen B.________ ein mit folgenden Anträgen: 
 
"1. The Arbitral Tribunal shall order Respondent to pay to Claimant USD 106'000'000, plus interest of 5% p.a. from the date of average maturity; 
2. The Arbitral Tribunal shall order Respondent 
a. to bear all costs of the arbitration proceedings, including the costs and expenses of the Zurich Chamber of Commerce and of the arbitrators; 
and b. to compensate Claimant for all costs incurred in the Arbitration including attorneys fee, cost of lost executive time and experts' costs." 
Mit Schiedsspruch vom 19. Februar 2014 verurteilte das Schiedsgericht B.________ zur Zahlung von "Assignment und Agency Fees" für die Monate März 2004 bis Dezember 2008. 
 
C.  
Diesen Schiedsspruch fechten beide Parteien mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht an. 
 
C.a. Die A.________ (Verfahren 4A_190/2014) beantragt, es sei der Schiedsspruch vom 19. Februar 2014 aufzuheben und es sei das Verfahren zu neuer Entscheidung an das Schiedsgericht zurückzuweisen.  
B.________ beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Schiedsgericht hat eine Stellungnahme eingereicht, ohne Antrag zu stellen. 
Die Parteien haben repliziert und dupliziert. 
 
C.b. B.________ (Verfahren 4A_192/2014) beantragt in ihrer Beschwerde sodann ebenfalls, es sei der Schiedsspruch vom 19. Februar 2014 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung nach Massgabe der Erwägungen im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts an das Schiedsgericht zurückzuweisen.  
A.________ beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. Das Schiedsgericht hat eine Stellungnahme eingereicht, ohne Antrag zu stellen. 
Die Parteien haben repliziert und dupliziert. 
 
D.  
Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2014 wurde beiden Beschwerden die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerden in den Verfahren 4A_190/2014 und 4A_192/2014 richten sich gegen dasselbe Anfechtungsobjekt und beruhen auf dem gleichen Sachverhalt. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die beiden Verfahren zu vereinigen und die beiden Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]). 
 
2.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache redigiert, verwendet das Bundesgericht die von den Parteien gewählte Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und sich die Parteien vor Bundesgericht der deutschen Sprache bedienen, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts auf Deutsch. 
 
3.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 249 E. 1 S. 250; 137 III 417 E. 1). 
 
3.1. Der angefochtene Schiedsentscheid betrifft eine Streitigkeit zwischen zwei Parteien, die beide beim Abschluss der Schiedsvereinbarung ihren Sitz in der Schweiz hatten (Art. 176 IPRG). Für die Rechtsmittelordnung sind somit die Bestimmungen über die interne Schiedsgerichtsbarkeit (3. Teil ZPO) anzuwenden. Interne Schiedsentscheide sind unter den Voraussetzungen der Art. 389 bis 395 ZPO anfechtbar, soweit die Parteien keine Vereinbarung im Sinne von Art. 353 Abs. 2 ZPO abgeschlossen haben, mit der sie die Geltung dieser Bestimmungen ausschlossen und die Anwendung der Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG vereinbarten. Nachdem dies vorliegend nicht der Fall ist und die Parteien keine Beschwerdemöglichkeit an ein kantonales Gericht im Sinne von Art. 390 ZPO vereinbart haben, steht gegen den Endschiedsspruch (Art. 392 lit. a ZPO) vom 19. Februar 2014 die Beschwerde an das Bundesgericht als einzige Rechtsmittelinstanz nach den Bestimmungen von Art. 389 ff. ZPO offen (Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.2. Die Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, kann das Bundesgericht zwar ausnahmsweise selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 S. 616 mit Hinweisen). Dies ist hier aber nicht der Fall. Im Falle der Gutheissung der Beschwerde kommt somit nur ein kassatorischer Entscheid in Frage.  
 
4.  
Die Schiedsbeklagte rügt in ihrer Beschwerde (Verfahren 4A_192/2014) einen Verstoss gegen das Willkürverbot. Der Schluss des Schiedsgerichts, die Schiedsbeklagte dürfe sich nicht auf das in den "AA Agreements " vorgesehene Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 60 Tagen berufen und sei stattdessen an die im - aufgehobenen - "A.________-B.________-Agreement " stipulierte feste Vertragsdauer von 5 Jahren gebunden, sei nach schweizerischem Vertragsrecht schlechterdings nicht haltbar und damit willkürlich. 
 
4.1. Gemäss Art. 393 lit. e ZPO kann gegen den Schiedsspruch vorgebracht werden, er sei im Ergebnis willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht (zum Ganzen Urteil 4A_424/2011 vom 2. November 2011 E. 2.1).  
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211; je mit Hinweisen). 
 
4.2. Das Schiedsgericht hielt fest, dass die Schiedsbeklagte die Schiedsklägerin nicht über die Verlängerung der direkten Lieferverträge mit C.________ am 19. Februar 2004 in Kenntnis gesetzt habe. Nach Auffassung des Schiedsgerichts habe der Schiedsbeklagten indessen bewusst sein müssen, dass die Verlängerung des direkten Liefervertrags mit C.________ die vertraglichen Beziehungen zwischen der Schiedsbeklagten und der Schiedsklägerin fundamental veränderte, da damit die Position der Schiedsbeklagten als Zessionarin der Lieferungsansprüche in Frage gestellt worden sei. Mit der Verlängerung der direkten Lieferverträge mit C.________ habe die Schiedsbeklagte daher die "non-concealment"-Klauseln in den "AA Agreements" sowie Ziff. 9 des "Assignment Agreements" verletzt. Darüberhinaus habe das einseitige Handeln der Schiedsbeklagten den Sinn und Zweck der "AA Agreements" in treuwidriger Weise vereitelt.  
Aus diesem Grund sei die am 8. Juni 2004 ausgesprochene Kündigung der "AA Agreements " durch die Schiedsbeklagte ungültig, denn in einer Situation des Vertragsbruchs sei die Schiedsbeklagte gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben "gehemmt " ("estopped"), das Kündigungsrecht mit einer Frist von 60 Tagen auszuüben. 
Die Kündigungsfrist müsse vielmehr danach bestimmt werden, was die Parteien für den Fall vorgesehen hätten, dass die in den "AA Agreements " stipulierte Kündigungsklausel nicht zur Anwendung gelangt. Dabei sei auf die Regelung des (durch die "AA Agreements " abgelösten) "A.________-B.________-Agreements" abzustellen, welches in Art. 3 eine erste Kündigungsmöglichkeit nach einer anfänglichen festen Vertragsdauer von 5 Jahren vorsehe. Die Schiedsklägerin habe damit gegenüber der Schiedsbeklagten einen Anspruch auf jene "Fees", welche sie unter den "AA Agreements" während 5 Jahren erhalten hätte. 
 
4.3. Gegen diese Begründung wendet die Schiedsbeklagte zunächst ein, dass sie sich weder auf spezifische Normen des anwendbaren Schweizer Rechts, noch auf Literaturstellen oder auf Gerichtsentscheide stütze, was schon für sich alleine eine offensichtliche Rechtsverletzung darstelle. Es gebe im schweizerischen Recht keine Bestimmung, wonach bei einer Vertragsverletzung ein Kündigungsrecht verloren gehe. Gemäss dem eindeutigen Wortlaut der "AA Agreements" könne kein Zweifel daran bestehen, dass sich die Parteien auf eine einseitige Kündigungsmöglichkeit mit 60 Tagen Kündigungsfrist geeinigt hätten. Die Voraussetzungen für eine rechtsmissbräuchliche Ausübung dieses Kündigungsrechts seien nicht gegeben. Der Schiedsspruch enthalte weder einen Hinweis auf Art. 2 Abs. 2 ZGB noch irgendwelche rechtlichen Ausführungen dazu. Auch in tatsächlicher Hinsicht lasse sich im Schiedsspruch kein Begründungselement finden, wieso und aufgrund welcher Handlungen und Umstände die Schiedsbeklagte einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch begangen haben soll. Jede Kündigung könne für eine Partei, gegenüber welcher die Kündigung ausgesprochen wird, eine gewisse Härte darstellen. Diese Härte begründe jedoch keinen Rechtsmissbrauch. Das Schiedsgericht verneine in Rz. 133 und 181 des Schiedsspruchs denn auch ausdrücklich, dass die Schiedsbeklagte mit den Verlängerungen der direkten Verträge mit C.________ die Schiedsklägerin verdrängen oder die "AA Agreements" umgehen wollte. Eine Absicht, die Schiedsklägerin zu verdrängen, habe die Schiedsbeklagte gemäss dem Schiedsgericht nicht gehabt und es würden der Schiedsbeklagten vom Schiedsgericht auch keine solchen Absichten vorgeworfen. Offenbarer Rechtsmissbrauch liege damit nicht vor.  
Weiter beinhalte das Recht, einen geschlossenen Vertrag aufzuheben oder abzuändern, selbstverständlich auch das Recht der Schiedsparteien, in den "AA Agreements " im Vergleich zum aufgehobenen "A.________-B.________-Agreement " andere Kündigungsfristen zu vereinbaren. Soweit der Schiedsspruch dies negiere und die Kündigung der Schiedsbeklagten als ungültig beurteile bzw. eine Kündigungsfrist von 5 Jahren (d.h. die Kündigungsfrist des aufgehobenen Vertrags) anstatt der in den "AA Agreements" vereinbarten 60 Tage anwende, verletze er nicht nur Art. 1 OR, sondern auch die Freiheit, einen geschlossenen Vertrag aufzuheben oder zu ändern. Schliesslich sei auch der Schluss, die Anwendung der im "A.________-B.________-Agreement" vorgesehenen Mindestlaufzeit entspreche der Vereinbarung, welche die Parteien nach Treu und Glauben getroffen hätten, willkürlich. Die Annahme einer 5-jährigen Kündigungsfrist lasse sich nicht mit Treu und Glauben begründen. Es entspreche nicht Treu und Glauben, die Mindestlaufzeit des "A.________-B.________-Agreement" blind zu übernehmen, ohne dessen Einbettung in die "Back-to-Back Agreements" und deren Wirkung zu berücksichtigen. 
 
4.4. Dem hält die Schiedsklägerin entgegen, das Schiedsgericht habe der Schiedsbeklagten die Berufung auf die Kündigungsbestimmung gestützt auf den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben zu Recht verwehrt; die Schiedsbeklagte habe die Schiedsklägerin nämlich "schamlos und gezielt" ihrer vertraglichen Rechte beraubt. Einer Person könne es gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB verwehrt sein, sich auf eine Vertragsbestimmung zu berufen, wenn dies gegen Treu und Glauben verstosse. Wo hier Willkür liegen solle, sei unerfindlich. Die Schiedsbeklagte habe die "AA Agreements" verletzt, indem sie den direkten Liefervertrag mit C.________ ohne Einverständnis der Beschwerdegegnerin verlängert habe. Es sei "offensichtlich", dass die Kündigung der Beschwerdeführerin "unter diesen Umständen" bzw. "im Gesamtkontext" gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen habe: Wer, wie die Schiedsbeklagte, einen Vertrag verletze und dadurch so auftrete, als wäre sie nicht an den Vertrag gebunden, könne sich nicht später auf eine vertragsgemässe Kündigung berufen und dadurch ein Gebundensein an den Vertrag kundtun. Ein solches Verhalten sei "krass widersprüchlich" und daher rechtsmissbräuchlich.  
 
4.5. Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Wann ein solcher Missbrauch vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, wobei die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu beachten sind (BGE 135 III 162 E. 3.3.1 S. 169; 129 III 493 E. 5.1 S. 497 mit Hinweisen). Die Ausübung eines rechtsgeschäftlichen Kündigungsrechts ist insbesondere dann rechtsmissbräuchlich, wenn die Kündigung zweckwidrig erfolgt, ein widersprüchliches Verhalten darstellt oder Ausdruck eines krassen Missverhältnisses der Interessen oder einer schonungslosen bzw. unnützen Rechtsausübung ist (vgl. zu den anerkannten Fallgruppen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens statt aller HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Berner Kommentar, 2. Aufl., 2012, N. 198 ff. zu Art. 2 ZGB).  
 
4.6.  
 
4.6.1. Das Schiedsgericht sieht in der Verlängerung der direkten Lieferverträge mit C.________ eine Verletzung der "AA Agreements" durch die Schiedsbeklagte. Mit dieser Vertragsverletzung begründet das Schiedsgericht seine Auffassung, wonach die Ausübung des in den "AA Agreements" vorgesehenen Kündigungsrechts missbräuchlich sei. Die Schiedsbeklagte dürfe die "AA Agreements" also nicht gemäss den dort geregelten Bedingungen künden, weil die Schiedsbeklagte zuvor gegen die "non-concealment"-Klauseln der "AA Agreements" sowie Ziff. 9 des "Assignment Agreements" verstossen habe. In diesem Argumentationsstrang erschöpft sich die schiedsgerichtliche Begründung, weshalb die Kündigung der Verträge durch die Schiedsbeklagte ungültig sein soll.  
 
4.6.2. Die Schiedsbeklagte macht zu Recht geltend, dass diese Begründung vor dem Verbot willkürlicher Rechtsanwendung nicht standhalten kann, lässt sich doch dem Schiedsspruch nicht einmal ansatzweise eine Erklärung dafür entnehmen, inwiefern die Ausübung des Kündigungsrechts aufgrund des vorgängigen Verstosses gegen die "non-concealment"-Klausel sowie Ziff. 9 des "Assignment Agreements" in eine der anerkannten Fallgruppen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens fallen soll. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Vertragsverletzung zur Konsequenz haben soll, dass der Verletzer den verletzten Vertrag nicht mehr kündigen darf; dies selbst dann, wenn mit der Vertragsverletzung der "Sinn und Zweck" des Vertrags in "treuwidriger Weise" vereitelt worden sein sollte (Schiedsspruch, Rz. 141 f.). Entgegen der Auffassung der Schiedsklägerin liegt in einer Vertragsverletzung und einer anschliessenden Kündigung des Vertrages gemäss den vertraglich vorgesehenen Bedingungen kein widersprüchliches Verhalten; es erscheint im Gegenteil vielmehr gerade als konsistent, wenn eine Partei den Vertrag, an den sie sich nicht halten will, ordnungsgemäss kündigt. Zudem scheint auch widersprüchlich, wenn das Schiedsgericht der Schiedsbeklagten in den Randziffern 133 und 181 des angefochtenen Schiedsspruchs zwar zubilligt, sie habe die Schiedsklägerin mit den Verlängerungen der direkten Verträge mit C.________ weder verdrängen noch die "AA Agreements" umgehen wollen, dann aber im Verstoss gegen die "non-concealment"-Klausel sowie Ziff. 9 des "Assignment Agreements" ein Verhalten sehen will, das die Ausübung des Kündigungsrechts geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen soll. Weiter ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vertragsverletzung der Schiedsbeklagten dazu Anlass geben soll, das (durch die "AA Agreements" aufgehobene) "A.________-B.________-Agreement" teilweise wieder aufleben zu lassen, indem die dortige feste Vertragsdauer von 5 Jahren zur Anwendung gelangen soll. Einige pauschale Hinweise auf "Treu und Glauben", wie sie das Schiedsgericht anführt, vermögen die beliebige Heranziehung einer vertragsfremden Regelung jedenfalls nicht zu rechtfertigen.  
Der Schiedsbeklagten ist damit beizupflichten, dass der angefochtene Schiedsspruch sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis willkürlich ist, soweit er der Schiedsbeklagten die Ausübung des in den "AA Agreements " vorgesehenen Kündigungsrechts versagt, die entsprechende Kündigungsbestimmung durch eine dem aufgehobenen "A.________-B.________-Agreement " entlehnte feste Vertragsdauer von 5 Jahren ersetzt und gestützt darauf einen Anspruch der Schiedsklägerin auf jene "Fees" konstruiert, welche sie unter den "AA Agreements" während 5 Jahren erhalten hätte. Derart einschneidende Eingriffe in die "AA Agreements" lassen sich nicht ohne differenzierte Einordnung in Fallgruppen und ohne jegliche Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Lehre zu Art. 2 ZGB rechtfertigen. Ein dürrer Hinweis auf das Prinzip von Treu und Glauben stellt denn auch keine Rechtsanwendung dar, sondern geht in die Richtung eines Dezisionismus, der so vor dem Willkürverbot nicht standhalten kann. 
 
5.  
 
5.1. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge, der angefochtene Schiedsspruch verstosse gegen das Willkürverbot (Art. 393 lit. e ZPO), als begründet. Die Beschwerde der Schiedsbeklagten (Verfahren 4A_192/2014) ist gutzuheissen und der angefochtene Schiedsspruch ist aufzuheben (Art. 395 Abs. 2 ZPO).  
Diesem Ausgang entsprechend wird die Schiedsklägerin für das bundesgerichtliche Verfahren 4A_192/2014 kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
5.2. Mit der Aufhebung des Schiedsspruchs fällt das Anfechtungsobjekt der Beschwerde der Schiedsklägerin (Verfahren 4A_190/2014) dahin, womit diese gegenstandslos wird (vgl. Urteile 4A_359/2013 vom 13. Januar 2014 E. 4.2; 4A_288/2011 vom 13. Februar 2012 E. 5, nicht publ. in: BGE 138 III 204).  
Da dem Bundesgericht für die Behandlung der Beschwerde der Schiedsklägerin kaum Aufwand entstanden ist, wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
Demgegenüber ist der Schiedsbeklagten im Verfahren 4A_190/2014 ein Aufwand entstanden, wofür sie von der Schiedsklägerin zu entschädigen ist. Denn die Schiedsklägerin wäre mit ihrer gegenstandslos gewordenen Beschwerde nicht durchgedrungen, da ihre Rügen nur dann Aussicht auf Erfolg gehabt hätten, wenn sich die von der Schiedsbeklagten in ihrer Beschwerde erfolgreich gerügte Begründung der Vorinstanz als tragfähig erwiesen hätte. Das Verfahren 4A_190/2014 wäre also mutmasslich zu Ungunsten der Schiedsklägerin ausgegangen, womit diese entschädigungspflichtig wird. Da dem von der Schiedsklägerin angehobenen Verfahren 4A_190/2014 derselbe Lebenssachverhalt und dasselbe vorinstanzliche Verfahren zugrunde liegen wie dem von der Schiedsbeklagten angehobenen Verfahren 4A_192/2014, rechtfertigt es sich immerhin, im Verfahren 4A_190/2014 eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 4A_192/2014 und 4A_190/2014 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde der Schiedsbeklagten (4A_192/2014) wird gutgeheissen und der angefochtene Schiedsspruch wird aufgehoben. 
 
3.  
Die Beschwerde der Schiedsklägerin (4A_190/2014) wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
4.  
Die Gerichtskosten des Verfahrens 4A_192/2014 von Fr. 50'000.-- werden der Schiedsklägerin auferlegt. Im Verfahren 4A_190/2014 wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
5.  
Die Schiedsklägerin hat die Schiedsbeklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt 80'000.-- zu entschädigen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht der Schweizerischen Handelskammer mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. November 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni