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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_902/2015    {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. März 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Nachdem die IV-Stelle Bern zwei Rentengesuche der 1967 geborenen A.________ mit Verfügungen vom 5. Juni 2009 und 16. November 2010 (diese letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil 8C_375/2011 vom 5. Juli 2011 bestätigt) abgewiesen hatte, meldete sich die Versicherte am 11. April 2014 erneut zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 26. Februar 2015 wiederum ab. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 30. Oktober 2015 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides ab 1. April 2014 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1    S. 138).  
 
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97    Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). 
 
2.   
 
2.1. Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2).  
 
2.2. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen.  
 
3.   
Streitig ist, ob Vorinstanz und Verwaltung das Neuanmeldungsgesuch der Versicherten zu Recht abgewiesen haben. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob es in der Zeit zwischen dem 16. November 2010 (Zeitpunkt der letzten Rentenablehnung) und dem 26. Februar 2015 (Datum der angefochtenen Verfügung) zu einer rentenbegründenden Änderung des Sachverhalts gekommen ist. 
 
4.   
 
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte als Gesunde im massgebenden Zeitraum den Anteil ihrer Erwerbsarbeit zu Gunsten ihrer Tätigkeit im Haushalt reduziert. Wie es sich damit verhält, kann indessen offenbleiben. Eine solche Statusveränderung könnte sich nur dann rentenbegründend auswirken, wenn der (ungewichtete) Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich höher als jener im Erwerbsbereich wäre. Dies wird jedoch von der Versicherten nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.  
 
4.2. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass es zwischen dem 16. November 2010 und dem 26. Februar 2015 zu keiner rentenbegründenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Soweit die Versicherte unter geringeren Schmerzen als noch im Jahre 2010 leidet, so stellt dies allenfalls eine Verbesserung, sicher aber keine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes, dar. Auch in dem von der Beschwerdeführerin aufgelegten Parteigutachten der Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. März 2015 wird keine entsprechende Verschlechterung attestiert; die Gutachterin scheint vielmehr entgegen dem Urteil 8C_375/2011 vom 5. Juli 2011 davon auszugehen, die Versicherte sei schon seit vielen Jahren nicht mehr arbeitsfähig. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erstattung der Kosten dieses Privatgutachtens verneint hat.  
 
 
4.3. Die Änderung der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 141 V 281) stellt für sich allein keinen Neuanmeldungs- oder Wiedererwägungsgrund dar (vgl. BGE 141 V 585 E. 5 S. 587 ff.). Somit braucht nicht näher geprüft zu werden, ob das Leiden der Versicherten grundsätzlich überhaupt in den Anwendungsbereich dieser Rechtsprechung fallen würde. Demnach haben Vorinstanz und Verwaltung bei Fehlen einer anspruchsbegründenden Veränderung des Sachverhalts zwischen dem 16. November 2010 und dem 26. Februar 2015 einen Neuanmeldungsgrund zu Recht verneint; die Beschwerde der Versicherten ist abzuweisen.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. März 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold