Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_629/2020  
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ erhob mit Eingabe vom 20. November 2020 Beschwerde gegen die Verfügungen/Entscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern betreffend die Verfahrensnummern "BK 20 385 / BK 20 375 / BK 20 353 / BK 20 425 / BK 20 263 / BK 15 331 / BK BK 268 / 15 183 / BK 15 268 / BK 15 183 / BK 15 268 / BK 16 209 / BK 20 208 / BK 20 130 / BK 143". Die angefochtenen Verfügungen/Entscheide lagen der Beschwerde nicht bei. Einzig bezüglich der ersten vier Verfahrensnummern reichte A.________ je die erste Seite (Rubrum) der angefochtenen Verfügungen ein. Das Bundesgericht forderte A.________ mit Verfügung vom 25. November 2020 auf, eine vollständige Fassung der angefochtenen Verfügungen/Entscheide bis spätestens am 8. Dezember 2020 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung innert Frist nicht nachkam, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
2.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Dezember 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli