Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_629/2020
Urteil vom 10. Dezember 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Erwägungen:
1.
A.________ erhob mit Eingabe vom 20. November 2020 Beschwerde gegen die Verfügungen/Entscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern betreffend die Verfahrensnummern "BK 20 385 / BK 20 375 / BK 20 353 / BK 20 425 / BK 20 263 / BK 15 331 / BK BK 268 / 15 183 / BK 15 268 / BK 15 183 / BK 15 268 / BK 16 209 / BK 20 208 / BK 20 130 / BK 143". Die angefochtenen Verfügungen/Entscheide lagen der Beschwerde nicht bei. Einzig bezüglich der ersten vier Verfahrensnummern reichte A.________ je die erste Seite (Rubrum) der angefochtenen Verfügungen ein. Das Bundesgericht forderte A.________ mit Verfügung vom 25. November 2020 auf, eine vollständige Fassung der angefochtenen Verfügungen/Entscheide bis spätestens am 8. Dezember 2020 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung innert Frist nicht nachkam, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli