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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.478/2004 /leb 
 
Urteil vom 3. September 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Betschart, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Müller, Merkli, 
Gerichtsschreiber Küng. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6, 4001 Basel, 
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, 
vom 16. August 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Entscheid vom 11. September 2002 wies das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch des aus Algerien stammenden, unter dem Namen B.________ (geb. 1978) in die Schweiz eingereisten, als Asylbewerber dem Kanton Basel-Stadt zugewiesenen A.________ (geb. 1961) ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz. 
 
Nachdem A.________ mehreren Vorladungen zur Besprechung seiner Ausschaffung nicht Folge geleistet hatte und ein für den 26. Juni 2003 gebuchter Flug in seine Heimat zufolge seines Untertauchens annulliert worden war, konnte er am 21. März 2004 anlässlich einer Kontrolle festgenommen werden. 
 
Seit März 2002 ist A.________ wiederholt wegen Ladendiebstählen festgenommen worden. Da er sich zudem nicht an die Hausordnung des Durchgangszentrums gehalten hat, wurde er von dort weggewiesen und mit einem Hausverbot belegt. Nach einer Verurteilung zu drei Tagen Haft (bedingt) am 5. Juni 2002 wegen geringfügigen Diebstahls wurde er am 11. Dezember 2002 (in Abwesenheit) wiederum wegen Diebstahls zu fünf Monaten Gefängnis sowie einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt. Hinzu kamen weitere Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Transportgesetz. Weiter stellte sich heraus, dass A.________ auch im Schengenraum polizeilich ausgeschrieben und unter vier Aliasnamen in Erscheinung getreten ist. 
 
A.________ wurde nach seiner Festnahme zur Verbüssung der Gefängnisstrafe von fünf Monaten dem Strafvollzug zugeführt. Nach seiner bedingten Entlassung am 12. August 2004 weigerte er sich, die für diesen Tag organisierte Heimreise nach Algerien anzutreten und fügte sich Armverletzungen zu. Am 16. August 2004 ordneten die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt die Ausschaffungshaft bis zum 11. Oktober 2004 an. 
 
Mit Entscheid vom 16. August 2004 überprüfte und bestätigte die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt die Ausschaffungshaft zur Sicherstellung der Wegweisung. Anlässlich der Verhandlung vor der Haftrichterin gab er an, sein richtiger Name sei C.________. 
B. 
Mit einer in französischer Sprache verfassten Eingabe vom 26./ 27. August 2004, die von der Haftrichterin zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwiesen wurde, beantragt A.________ - nun wieder unter dem Namen B.________ - sinngemäss, ihn nicht auszuschaffen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 37 Abs. 3 OG wird das bundesgerichtliche Urteil in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides verfasst. Es sind keine Gründe ersichtlich, im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen. Es ist jedoch durch die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt sicherzustellen, dass das Urteil dem Beschwerdeführer eröffnet und verständlich gemacht wird. 
2. 
Die Eingabe des Beschwerdeführers, in der sich dieser zwar gegen die Ausreise nach Algerien wehrt, sich jedoch mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 E. 2), erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann daher ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden. 
3. 
Mit dem inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 11. September 2002 wurde der unter falschem Namen in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer, der noch heute über keine Identitätsdokumente verfügt, aus der Schweiz weggewiesen. In der Folge wurde er verschiedentlich zu Gesprächen betreffend seine Ausreise vorgeladen, denen er indessen keine Folge leistete. Er wurde auch aus dem Durchgangsheim für Asylbewerber weggewiesen. Nach mehreren Diebstählen und wiederholtem Untertauchen musste er - ebenfalls wegen Diebstahls - eine Gefängnisstrafe von fünf Monaten verbüssen. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Vorwürfe nicht. Gestützt auf diese Umstände besteht beim ihm "Untertauchensgefahr" im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20), weshalb er zur Sicherung des Vollzugs des inzwischen rechtskräftig gewordenen Wegweisungsentscheides bzw. seiner Ausreise in Haft genommen werden durfte. Was er in der vorliegenden Eingabe vorbringt (Strafverfolgung in Algerien, angebliche Gefährdung seines Lebens bei einer Rückkehr in die Heimat), richtet sich allein gegen die Wegweisung. Diese Argumente waren durch die Asylbehörden zu prüfen. Sie können deshalb im vorliegenden Haftprüfungsverfahren nicht mehr vorgetragen werden (BGE 128 II 193 E. 2.2). Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausschaffung aus anderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich wäre (vgl. BGE 125 II 217 E. 2), sind nicht ersichtlich. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
4. 
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, (praxisgemäss) von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. September 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: