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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_78/2008 /bru 
 
Urteil vom 31. März 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X._______, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Tribunal d'arrondissement judiciaire I 
Courtelary-Moutier-La Neuveville. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen verschiedene Urteile des 
Tribunal d'arrondissement judiciaire I Courtelary- 
Moutier-La Neuveville vom 4. Februar 2008. 
 
In Erwägung, 
dass X._______ mit Eingabe vom 20. Februar (Postaufgabe: 21. Februar) 2008 gegen verschiedene am 4. Februar 2008 ergangene Urteile des Kreisgerichts I Courtelary-Moutier-La Neuveville Einspruch erhob, den er an dieses Gericht sandte; 
 
dass er eine Kopie der Einsprache an verschiedene andere Gerichte und weitere Behörden richtete, so auch an das Bundesgericht, versehen mit dem Zusatz "Handlungsaufforderung"; 
 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar 2008 einlud, die von ihm erwähnten, der Beschwerde allerdings nicht bereits beigelegten Urteile bis am 10. März 2008 nachzureichen, ansonsten auf seine Rechtsschrift nicht eingetreten werden könne (Art. 42 Abs. 5 BGG); 
 
dass der Beschwerdeführer das genannte Schreiben zwar am 7. März 2008 in Empfang genommen, daraufhin aber nicht reagiert und die fraglichen Urteile nicht zu den Akten gegeben hat; 
 
dass somit auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass unter den gegebenen Umständen davon abzusehen ist, Kosten zu erheben; 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Tribunal d'arron-dissement judiciaire I Courtelary-Moutier-La Neuveville schriftlich mit-geteilt. 
Lausanne, 31. März 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp