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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_644/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ bezieht seit Oktober 1997 eine Invalidenrente. Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs verfügte die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) am 28. November 2013 die Durchführung einer polydisziplinären Administrativbegutachtung. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Mai 2014 ab. Auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_474/2014 vom 14. Juli 2014 nicht ein. 
 
Am 25. August 2015 ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Abklärung an, dem Einwand der Versicherten Rechnung tragend, die Abklärung sei durch eine Psychiaterin durchzuführen. A.________ liess auch gegen diese Verfügung Beschwerde führen, die vom kantonalen Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 29. Oktober 2015 abgewiesen wurde. Auf eine hiegegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht wiederum nicht ein (Urteil 9C_918/2015 vom 18. Dezember 2015). 
 
Am 12. Januar 2016 stellte die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung durch med. pract. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in Aussicht und hielt daran mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2016 fest. Auch dagegen erhob A.________ Beschwerde und stellte in verfahrensrechtlicher Hinsicht ein Ausstandsbegehren gegen Sozialversicherungsrichter C.________. Das kantonale Gericht beschloss am 21. März 2016 die Abweisung des Ausstandsbegehrens. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 9C_271/2016 vom 2. Juni 2016 ab. Alsdann wies das kantonale Gericht mit Entscheid vom 16. August 2016 auch die Beschwerde gegen die angeordnete Begutachtung ab. 
 
B.   
A.________ führt abermals Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 16. August 2016 sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Begutachtung bei einer anderen Fachperson durchzuführen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277). In diesem Rahmen kann ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - nur an das Bundesgericht weitergezogen werden, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtenanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Diese Eintretensordnung gilt auch im Zusammenhang mit der Einholung einer mono- oder bidisziplinären Expertise (Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 139 V 349, aber in: SVR 2013 IV Nr. 31 S. 91). Auf die Beschwerde wäre demzufolge nur insoweit einzutreten, als  formelle Einwendungen bzw.  Ablehnungsgründe im Raum stehen.  
 
2.   
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die vorgesehene psychiatrische Expertin sei nicht qualifiziert, um die Begutachtung durchzuführen; dieses Vorbringen ist klarerweise als  materieller Einwand zu qualifizieren, welcher erst mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln ist (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.2 S. 248). Mithin liegen keine spezifisch auf den Fall der Beschwerdeführerin bezogenen Ablehnungsgründe gegen die Gutachterin im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor. Soweit die Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK geltend gemacht wird, genügt die Beschwerde der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen) in keiner Weise. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).  
 
3.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Gemäss Art. 66 Abs. 3 BGG hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Auf dieser Grundlage kann das Bundesgericht ausnahmsweise entscheiden, die Kosten nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen. Dies ist namentlich dann gerechtfertigt, wenn die Unzulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt festgestellt werden kann (BGE 129 IV 206 E. 2 S. 207 f. zum mit Art. 66 Abs. 3 BGG übereinstimmenden Art. 156 Abs. 6 OG; Urteile 8C_620/2010 vom 16. November 2010; 2C_66/2010 vom 9. April 2010 E. 2.5; 2C_758/2009 vom 18. November 2009; MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 24 zu Art. 66 BGG mit Hinweisen). 
 
Mit Blick darauf, dass die (stets durch denselben Anwalt vertretene) Beschwerdeführerin gegen die Anordnung der medizinischen Begutachtung bereits zweimal eine offensichtlich unzulässige Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (erwähnte Urteile 9C_474/2014 und 9C_918/2015) und das Bundesgericht die vorstehend wiedergegebene Eintretensordnung jeweils dargelegt hat, musste dem Rechtsvertreter die offensichtliche Unzulässigkeit des hier eingelegten Rechtsmittels bei Beachtung eines Minimums an Aufmerksamkeit von vornherein klar sein (vgl. im Übrigen auch die - denselben Rechtsvertreter betreffenden - Nichteintretensentscheide 9C_204/2016 vom 29. April 2016 und 9C_285/2014 vom 30. Mai 2014, in welchen die besagte Eintretensordnung ebenfalls erläutert wurde). Unter diesen Umständen sind die Gerichtskosten dem Rechtsanwalt als deren Verursacher aufzuerlegen. Bei weiteren Beschwerden dieser Art, die auf die Erzielung von Zeitgewinn angelegt sind - die laufende Invalidenrente kann nicht innert nützlicher Frist auf ihre Begründetheit hin überprüft werden -, behält sich das Bundesgericht die Prüfung vor, ob mutwillige Prozessführung (Art. 33 Abs. 2 BGG) gegeben ist. 
 
 
 Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden Rechtsanwalt Philip Stolkin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Oktober 2016 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer