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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_598/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. September 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._______, 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, M. Milovanovic, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 21. Juni 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 2. September 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2013, 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, wird darin weder auf die von der Vorinstanz auf der Basis von Arztberichten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen vorgenommene Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit noch auf die gestützt darauf vorgenommene Invaliditätsbemessung konkret eingegangen und dabei aufgezeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG oder eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG begangen haben sollte, 
dass vielmehr den ärztlichen Einschätzungen zur Restarbeitsfähigkeit lediglich die Aussage gegenübergestellt wird, sie (die Beschwerdeführerin) haben doch bei jeder ärztlichen Untersuchung auf auch in sitzender Situation andauernden persistierenden Schmerzen im linken Knie hingewiesen, 
dass dies nach Gesagten offenkundig nicht genügt, was dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin klar sein müsste (vgl. dazu statt vieler die von ihm vor Bundesgericht bereits als Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren, wie etwa 9C_404/2013 vom 21. Juni 2013, 9C_292/2013 vom 7. Juni 2013, 8C_741/2012 vom 26. September 2012, 8C_239/2012 vom 26. April 2012 und 8C_732/2011 vom 21. Oktober 2011 sowie insbesondere auch jene, in denen ihm persönlich wegen unsorgfältiger Beschwerdeführung Ordnungsbussen auferlegt worden sind [8C_200/2012 vom 26. April 2012, 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011 und 8C_264/2011 vom 7. April 2011]), 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin verzichtet wird, womit das Gesuch um Befreiung wegen bedürftiger Beschwerdeführung gegenstandslos ist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. September 2013 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel