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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_338/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Februar 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Parrino, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Tina Furler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
 BVG-Sammelstiftung Swiss Life, c/o Swiss Life AG, General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. April 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1957 geborene A.________, zuletzt bis Ende Februar 2009 als Geschäftsführerin bei der B.________ AG angestellt gewesen (letzter effektiver Arbeitstag: 12. Februar 2008), meldete sich am 16. September 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 8. April 2010 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle) A.________ eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2009 zu. Eine von der BVG Sammelstiftung SwissLife dagegen erhobene Beschwerde h iess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. April 2011 teilweise gut, hob die Verfügung vom 8. April 2010 auf und wies die Sache zur Durchführung einer polydisziplinären Abklärung sowie anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle zurück. In Nachachtung des kantonalen Rückweisungsentscheids veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Academy of Swiss Insurance Medicine (asim; Expertise vom 30. Oktober 2012) und sprach A.________ mit Verfügung vom 4. Juni 2013 eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. März 2009 zu. Mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums forderte die IV-Stelle von der Versicherten den Betrag von Fr. 87'642.- zurück, wobei der Betrag von Fr. 52'893.- mit einer Nachzahlung verrechnet werde. 
 
B.   
Gegen diese Verfügungen erhob A.________ Beschwerde, worauf das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die beiden Beschwerdeverfahren vereinigte. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2013 legte A.________ ein Privatgutachten des dipl. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und des Dr. phil. D.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 3. Dezember 2013 ins Recht. Daraufhin veranlasste das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bei der PMEDA AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (fortan: PMEDA), Zürich, ein Gerichtsgutachten (Expertise vom 25. Juni 2015). Nach Androhung einer reformatio in peius und Einräumung der Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde sowie nach Abweisung eines Ausstandsgesuchs gegen Oberrichterin E.________ änderte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. April 2016 die Verfügung der IV-Stelle vom 4. Juni 2013 dahingehend ab, als A.________ keine Rente zugesprochen werde. Im Übrigen (Verpflichtung zur Rückerstattung) wies es die Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung der IV-Stelle vom 4. Juni 2013 sei ihr nach Ablauf der Wartefrist eine volle (recte: ganze) Invalidenrente zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Ob die Beschwerdeführerin den kantonalen Entscheid auch hinsichtlich der Rückforderungsverpflichtung anficht, geht aus ihren Anträgen nicht klar hervor. Selbst wenn dies im Lichte der Beschwerdebegründung zu bejahen wäre (BGE 123 IV 125 E. 1 S. 127; 136 V 131 E. 1.2 S. 135), könnte darauf mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden: Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine unrichtige Beweiswürdigung zu monieren, ohne auch nur ansatzweise darzutun, worin denn die unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die unrichtige Beweiswürdigung bezüglich der Rückforderung liegen soll. Damit erfüllt die Beschwerde in diesem Punkt die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine sachbezogene Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 erster Satz BGG) nicht.  
 
1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (sog. echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (vgl. statt vieler: Urteil 9C_752/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweisen; zur Publikation bestimmt). Die letztinstanzlich aufgelegten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen Dokumente - eine E-Mail des Dr. phil. D.________ vom 8. Mai 2016 und ein neurologisch-neuropsychologisches Gutachten des Prof. Dr. med. F.________ und der lic. phil. G.________ vom 10. Mai 2016 - haben als echte Noven unbeachtlich zu bleiben. Überdies ist ohnehin im Normalfall - wie vorliegend - der Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich bis zum Verfügungszeitpunkt entwickelt hat (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen).  
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zur Aufgabe der Arztperson bei der Invaliditätsbemessung (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Zu wiederholen ist, dass das Gericht bei Vorliegen eines Gerichtsgutachtens rechtsprechungsgemäss "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten abweichen darf (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). 
 
4.   
Das kantonale Gericht hat nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten erwogen, dem Gerichtsgutachten der PMEDA vom 25. Juni 2015 komme voller Beweiswert zu. Somit erübrigten sich weitere Beweisabnahmen bzw. die Einholung eines weiteren Gutachtens. Gestützt auf die Gerichtsexpertise, wonach die Beschwerdeführerin uneingeschränkt arbeits- und erwerbsfähig sei, hat es für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 2 hiervor) festgestellt, ein Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei im massgebenden Zeitraum nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. 
 
5.   
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt und der gerichtlichen Expertise vom 25. Juni 2015 zu Unrecht Beweiswert zuerkannt, den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 
Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen. Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung. Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (statt vieler: Urteile 9C_457/2014 vom 16. Juni 2015 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 141 V 405, aber in: SVR 2016 BVG Nr. 11 S. 47; 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2, publ. in: SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139). 
 
5.1. Zunächst moniert die Beschwerdeführerin, es liege gar "kein gerichtliches Gutachten" vor, weil der Gutachtensauftrag unzulässigerweise der PMEDA AG und nicht einzelnen Sachverständigen erteilt worden sei. Gemäss ZPO, welche Kraft Verweis von § 24 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Aargau (VRPG/AG; SAR 271.00) zur Anwendung gelange, stelle "nur das Gutachten einer gerichtlich bestellten sachverständigen Person" ein Beweismittel dar. Ferner habe die Vorinstanz die Experten mangelhaft instruiert. Mithin sei das Gutachten beweisrechtlich nicht verwertbar.  
Diese Einwände sind unbehelflich. § 58 Abs. 2 VRPG/AG, welcher das Verfahren vor dem Versicherungsgericht regelt, verweist - vorbehältlich einer bundesrechtlichen Regelung - in erster Linie auf die Art. 27-54 und 56-61 ATSG. Im Anwendungsbereich des ATSG ist es nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zulässig, nicht nur natürliche Personen mit einer Begutachtung zu betrauen, sondern auch Gutachterstellen (MEDAS oder sonstige), welche oftmals als juristische Personen ausgestaltet sind (zu den Administrativgutachten vgl. statt vieler: UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 26 zu Art. 44 ATSG mit Hinweis auf BGE 132 V 376 E. 7.3 S. 384; ders., Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 314 Fn. 247). Was die hier interessierenden interdisziplinären Gerichtsgutachten betrifft, hat das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 137 V 210 sogar explizite festgehalten, "als von den Gerichten zu beauftragende Sachverständige" stünden die MEDAS im Vordergrund (E. 4.4.1.5 S. 265). Um eine solche handelt es sich bei der PMEDA denn auch (vgl. die Liste der Gutachterstellen, welche mit dem BSV eine Vereinbarung eingegangen sind: www.suissemedap.ch). Desgleichen zielt auch der Vorwurf, aufgrund mangelnder Instruktion der einzelnen Experten durch die Vorinstanz sei diesen gar nicht bewusst gewesen, dass sie ein Gerichtsgutachten erstellten bzw. dass für sie die Strafandrohung von Art. 307 StGB gelte, ins Leere. Das Sachverständigengutachten, welches von allen vier Fachärzten unterzeichnet wurde, ist an die Vorinstanz adressiert, nimmt Bezug auf den von Oberrichterin E.________ erteilten Auftrag und die vom kantonalen Gericht mit Beschluss vom 4. November 2014 formulierten Fragen. Mithin ist evident, dass den Gutachtern die Umstände des Auftrags sowie die im besagten Beschluss vom 4. November 2014 wiedergegebene Strafandrohung von Art. 307 StGB bekannt waren. Von einem nicht verwertbaren Beweis kann somit keine Rede sein. 
 
5.2. Weiter sieht die Beschwerdeführerin den Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt, indem die Vorinstanz trotz mehrfach gestelltem Antrag die Edition der Original-Teilgutachten der am Gerichtsgutachten beteiligten Experten nicht ediert und ihr damit die Einsichtnahme in diese verwehrt habe. Es stelle nämlich eine Erfahrungstatsache dar, dass der Gutachter Prof. Dr. med. H.________ die Teilgutachten "umschreibe und ergänze" bzw. "seine eigenen Ideen" einfliessen lasse.  
Auch diese Rüge ist unbegründet. Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten, die für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und welchen kein Beweischarakter zukommt. Dementsprechend besteht auch im Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell in das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens, etwa schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere Befunde. Das Gericht kann indessen zum Beizug solcher Dokumente verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Gutachtens in seinen Grundlagen und Schlussfolgerungen angezeigt erscheint (zum Ganzen: Urteile 9C_591/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 5.1.2, publ. in: SVR 2011 IV Nr. 47 S. 142; 8C_37/2014 vom 22. Mai 2014 E. 2.1; 8C_899/2014 vom 28. Mai 2015 E. 3.3.2). Dass zu Handen des Gerichts "nur" ein Gesamtgutachten bzw. keine separaten Teilgutachten abgefasst wurden, vermag für sich allein keinen Anspruch auf Herausgabe von internen Unterlagen zu rechtfertigen: Praxisgemäss genügt es, wenn die fachärztlichen Teilgutachten in das Gesamtgutachten integriert werden und dieses von allen Teilgutachtern unterschrieben wurde (vgl. Urteile 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 5; 9C_87/2011 vom 1. September 2011 E. 4.4). Dies ist hier der Fall. Alsdann insinuiert die Beschwerdeführerin, Prof. Dr. med. H.________ habe die Teilgutachten eigenmächtig und ohne Wissen der anderen Gutachter abgeändert, womit sie ihm Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB in der Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung vorwirft. Indes hat sie weder eine Strafanzeige gegen den Experten eingereicht noch bringt sie zur Untermauerung dieses Vorwurfs konkrete Indizien vor. Überdies erscheint dieser Vorwurf schon angesichts der allseitigen Unterzeichnung der Expertise durch die Sachverständigen als wenig glaubhaft. Daher bestand für die Vorinstanz keinerlei Veranlassung, diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen bzw. die beantragten Beweismassnahmen durchzuführen. 
 
5.3. Soweit die Beschwerdeführerin wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend macht, sämtliche PMEDA-Gutachter bzw. die Gutachterstelle seien aufgrund eines Vortrages zu Taggeldleistungen sowie aufgrund des - im Vergleich zu den übrigen MEDAS - hohen Prozentsatzes der bescheinigten vollen Arbeitsfähigkeiten vorbefasst bzw. befangen gewesen, setzt sie sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des kantonalen Gerichts mit keinem Wort auseinander und unterlässt es aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt bundesrechtswidrig sein soll. Hierauf ist nicht einzugehen.  
 
5.4. Des Weiteren hält die Beschwerdeführerin die Gerichtsexpertise für offensichtlich unvollständig und damit nicht beweiskräftig, weil keine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt worden sei. Überdies habe die PMEDA damit gegen den Begutachtungsauftrag - "das Erstellen eines psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens" - verstossen.  
Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst hat die Vorinstanz kein psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten angeordnet, sondern vielmehr eine Beantwortung des Fragenkatalogs "aus psychiatrisch-neuropsychologischer, neurologischer und interdisziplinärer Sicht" verlangt. Alsdann hat, wie das kantonale Gericht zutreffend darlegte, der psychiatrische Sachverständige mit Verweis auf die Ergebnisse der im Rahmen der Vorbegutachtungen durchgeführten neuropsychologischen Abklärungen sowie die Problematik der Störung einer solchen Testung durch Artefakte unbewusster (z.B. depressive Symptome), vorbewusster (Verdeutlichung) und bewusster Natur (Simulation) ausführlich und überzeugend begründet, weshalb er von einer (weiteren) neuropsychologischen Abklärung keine aussagekräftigen Resultate erwartete. Tatsächlich bezeichneten bereits die asim-Gutachter das Antwortverhalten im angewandten Beschwerdevalidierungstest als grenzwertig und im expliziten Beschwerdevalidierungstest als auffällig bzw. stellten Hinweise auf eine durch die affektive Problematik überlagerte unbewusste Symptomverdeutlichung fest. Desgleichen konstatierten die Privatgutachter Auffälligkeiten bei der neuropsychologischen Testung, welche u.a. unter dem Titel Aggravation bzw. Simulation diskutiert, letztlich aber als Folge einer psychischen Störung interpretiert wurden. Bei dieser Ausgangslage - in zwei Vorgutachten diskutierten oder vermuteten die Experten das Vorliegen von Artefakten unbewusster Natur, welche die Testung beeinflussten - leuchtet der Verzicht auf die Durchführung einer neuropsychologischen Abklärung ohne Weiteres ein. Ohnehin stellt eine solche lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (vgl. Ziff. 4.3.2.2 der Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] vom Februar 2012; abrufbar unter: www.ivsk.ch/mm/Qualitaetsleitlinien-fuer-psychiatrische-Gutachten.pdf). 
 
5.5. Ferner führt die Beschwerdeführerin sinngemäss ins Feld, die Erkenntnisse der sie behandelnden psychiatrischen Fachärzte, wonach sie unter einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leide und vollständig arbeitsunfähig sei, seien aussagekräftiger als jene der gerichtlich bestellten Sachverständigen. In diesem Zusammenhang gilt zu berücksichtigen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem oder der medizinischen Sachverständigen deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. statt vieler: Urteil 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1). Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag ist es nicht angängig, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (statt vieler: Urteil 9C_465/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4 mit Hinweisen). Letzteres ist vorliegend - insbesondere auch bei den von der Beschwerdeführerin angerufenen Berichten der Klinik I.________ vom 5. Oktober 2015 und 3. März 2016, welche ohnehin erst nach dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220) erstellt wurden - aber nicht der Fall.  
 
5.6. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin über mehrere Seiten ihrer Beschwerdeschrift diverse Feststellungen und Würdigungen der Vorinstanz, wobei sie zur Begründung ihrer Kritik auf das Gutachten des Prof. Dr. med. F.________ und der lic. phil. G.________ vom 10. Mai 2016 sowie die Stellungnahme des Dr. phil. D.________ vom 8. Mai 2016 verweist. Diese Kritik, welche auf unzulässigen Beweismitteln gründet (E. 1.2 hievor), ist nicht zu hören.  
 
5.7. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz der Gerichtsexpertise vom 25. Juni 2015 zu Recht Beweiswert zuerkannt. Zwingende Gründe (E. 3 i.f. hievor), die es dem kantonalen Gericht erlaubt hätten, von der Einschätzung der Sachverständigen abzuweichen, bestehen nicht. Nachdem gestützt auf die Gerichtsexpertise erstellt ist, dass im massgebenden Zeitraum (E. 1.2 i.f.) keine IV-relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand, durfte die Vorinstanz - ohne in Willkür zu verfallen - in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragten weiteren Abklärungen (Befragung von Ärzten, neue Begutachtung) verzichten. Dies verstösst entgegen der Beschwerde weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV) noch gegen das Gebot eines fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urteil 8C_590/2015 vom 24. November 2015 E. 6, nicht publ. in: BGE 141 V 585, aber in: SVR 2016 IV Nr. 33 S. 102).  
 
6.   
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Februar 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer