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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_141/2021  
 
 
Urteil vom 8. Juli 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
nebenamtlicher Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Johann Behrens, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Januar 2021 (VBE.2020.476). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1967 geborene A.________ bezog seit dem 1. Februar 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Nach Eingang des polydisziplinären Gutachtens des Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) vom 12. April 2016 (Fachrichtungen: Innere Medizin, Kardiologie, Psychiatrie und Rheumatologie) hob die IV-Stelle des Kantons Aargau diese Rente mit Verfügung vom 17. Januar 2017 per Ende Februar 2017 auf. Sie gewährte dem Versicherten bis Ende August 2017 Wiedereingliederungsmassnahmen und richtete während deren Dauer die ganze Rente weiterhin aus. 
 
Am 29. August 2017 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 15. März 2018 nicht ein; auf Beschwerde des Versicherten hin hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau diese Verfügung mit Urteil vom 26. November 2018 auf und verpflichtete die IV-Stelle, das Neuanmeldegesuch materiell zu prüfen. In Nachachtung dieses Urteils holte die IV-Stelle beim ABI eine erneute (nunmehr psychiatrische und rheumatologische) Expertise ein (Gutachten vom 14. November 2019 und zusätzliche Stellungnahme der Experten vom 28. April 2020). Daraufhin wies sie das Neuanmeldegesuch mit Verfügung vom 31. August 2020 ab. 
 
B.  
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 7. Januar 2021 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsurteils eine Befangenheit der Dres. med. B.________ und C.________ (beide vom ABI) sowie des Dr. med. D.________ (vom Regionalärztlichen Dienst [RAD]) festzustellen und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Rechtsuchende beantragt in seiner Beschwerdeschrift lediglich, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser rein kassatorischer Antrag genügt grundsätzlich nicht (vgl. Urteil 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerdeschrift ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer die Zusprache einer Invalidenrente verlangt; ein solches Begehren ist ohne Weiteres zulässig. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Beweismittel, welche erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, sind im bundesgerichtlichen Verfahren als echte Noven von vornherein unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_170/2021 vom 14. April 2021 E. 1.3).  
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie die Abweisung des Neuanmeldegesuchs durch die Beschwerdegegnerin bestätigte.  
 
3.2. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.  
 
4.  
 
4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der Rentenaufhebung verschlechtert hat. Entsprechend hat das kantonale Gericht zu Recht ohne Bindung an frühere Beurteilungen geprüft, ob die festgestellte Änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen (vgl. Urteil 9C_9/2021 vom 3. Mai 2021 E. 2.3). Grenze des vorinstanzlichen Beurteilungszeitraums bildet dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (vgl. Urteil 8C_567/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.2). Entsprechend verletzt es entgegen den Ausführungen des Versicherten kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz auf Sachverhalts-feststellungen zum Verlauf des Gesundheitszustandes in der Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung, mithin nach dem 31. August 2020, verzichtet hat.  
 
4.2. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf das Gutachten des ABI vom 14. November 2019 und der zusätzlichen Stellungnahme derselben Experten vom 28. April 2020 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Versicherte trotz der im November 2018 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes weiterhin in der Lage ist, eine seinem Leiden angepasste Tätigkeit zu 75 % auszuüben. Den Berichten des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom 17. April und 24. August 2020 mass das kantonale Gericht demgegenüber keine eigenständige Bedeutung zu, weshalb es auf eine Auseinandersetzung mit der Kritik des Beschwerdeführers an dieser Stellungnahme bzw. mit der geltend gemachten Befangenheit dieses Arztes verzichtete.  
 
 
4.3. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, vermag - soweit seine Vorbringen mit Blick auf Art. 99 BGG (vgl. E. 2.2 hievor) überhaupt zu hören sind und die als willkürlich gerügten vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen für den Ausgang des Verfahrens überhaupt relevant sind (vgl. E. 2.1 hievor) - diese Erwägungen nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Die nach Verfügungserlass erschienen Zeitungsartikel, welche allgemein und ohne direkten Bezug zum vorliegenden Fall Kritik an der Gutachterstelle üben, vermögen entgegen seinen Ausführungen keine Befangenheit der an der Begutachtung seiner Person beteiligten Experten zu belegen. Weiter ist daran zu erinnern, dass rechtsprechungsgemäss auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten abzustellen ist, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 47). Solche ergeben sich weder aus der geltend gemachten kurzen Dauer des Explorationsgespräches (vgl. etwa Urteile 8C_380/2017 vom 7. August 2017 E. 5; 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5) noch aus dem Umstand, dass die Experten die Vorakten erst einige Tage vor diesem Gespräch zur Verfügung gestellt erhielten (vgl. auch Urteil 8C_261/2016 vom 27. Juni 2016 E. 4). Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungs- und im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren aufgelegten Arztberichte enthielten sodann gemäss den Feststellungen des kantonalen Gerichts keine neuen Aspekte, welche von den Experten unberücksichtigt gelassen wurden; in der Beschwerde wird nicht aufzeigt, dass diese Beurteilung willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig wäre.  
 
4.4. Durfte das kantonale Gericht somit - ohne damit Bundesrecht zu verletzen - zur Feststellung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten des ABI (inkl. der ergänzenden Stellungnahme) abstellen, so erübrigt sich auch letztinstanzlich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu der damit für den Ausgang des Verfahrens nicht relevanten Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. D.________ bzw. zu einer allfälligen Befangenheit dieses Arztes.  
 
5.  
 
5.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die ihm verbleibende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sei auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden kann (vgl. Urteil 9C_426/2020 vom 29. April 2021 E. 5.2). An der Massgeblichkeit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarkts vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen besteht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Versicherten für körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Verweistätigkeiten ohne Arbeiten mit Oberkörpervorneigung und ohne manuell fordernde Tätigkeiten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bietet der theoretische ausgeglichene Arbeitsmarkt auch für Personen mit einem solchen Tätigkeitsprofil ausreichende realistische Beschäftigungsmöglichkeiten. Somit hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie die Verwertbarkeit der verbliebenen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bejahte.  
 
5.2. Das kantonale Gericht bestätigte den Einkommensvergleich der IV-Stelle, wonach bei einem Valideneinkommen von Fr. 67'445.- und einem gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 50'584.- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % resultiert. Dabei berücksichtigten weder Vorinstanz noch Verwaltung einen Tabellenlohnabzug im Sinne von BGE 126 V 75. Die Frage, ob beim Invalideneinkommen ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt rechtsprechungsgemäss eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1; Urteil 9C_48/2021 vom 12. Mai 2021 E. 5.2). Vorliegend rechtfertigt sich jedoch jedenfalls keinen Abzug von mindestens 20 % (vgl. insbesondere obstehendes Zumutbarkeitsprofil); bei einem tieferen Abzug würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. Somit kann die Frage nach der Gebotenheit eines solchen Abzugs offen bleiben; die Beschwerde ist so oder anders abzuweisen.  
 
6.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Juli 2021 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold