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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_129/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. April 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Generalstaatsanwaltschaft, Postfach 6250, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beschlagnahme; Wiederherstellung Beschwerdefrist, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau führte ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. In diesem Zusammenhang beschlagnahmte sie am 11. Juni 2015 das Fahrzeug Nissan X-Trail. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 22. September 2015 Beschwerde mit dem Antrag, das beschlagnahmte Fahrzeug sei ihm zurückzugeben. 
Am 24. September 2015 teilte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit, dass das gegen A.________ geführte Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn abgetreten wurde. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer verfügte daraufhin am 28. September 2015, dass die Eingabe A.________ vom 22. September 2015 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zur allfälligen Behandlung als Gesuch um Herausgabe des beschlagnahmten Fahrzeugs weitergeleitet werde. Sie erwog dabei, dass die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung verspätet erfolgt sei. Auf eine förmliche Behandlung der Beschwerde wurde indessen verzichtet. 
 
2.   
Am 11. Februar 2016 gelangte A.________ erneut an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern und verlangte die förmliche Behandlung seiner Beschwerde vom 22. September 2015. Die Beschwerdekammer in Strafsachen wies mit Beschluss vom 22. Februar 2016 das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab, soweit sie darauf eintrat, und trat auf die verspätet eingereichte Beschwerde vom 22. September 2015 nicht ein. 
 
3.   
A.________ führt mit Eingabe vom 23. März 2016 (Postaufgabe 30. März 2016) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Februar 2016. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Beschwerdekammer, die zur Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs und zum Nichteintreten auf die Beschwerde führten, nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern diese rechts- oder verfassungswidrig sein sollten. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Generalstaatsanwaltschaft, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. April 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli