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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_853/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. August 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Swiss Life AG, 
General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. September 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1943 geborene A.________ war bis 30. September 1998 in unselbständiger Stellung tätig und dadurch bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt vorsorgeversichert. Die ihm zustehende Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 14'950.- wurde für den Abschluss einer Freizügigkeitsversicherung bei der Rentenanstalt - am 23. Februar 2000 erstellte Freizügigkeitspolice Nr. xxx (mit Versicherungsdeckung ab 1. Januar 1999 [nachfolgend: xxx]) - verwendet.  
Am 14. Februar 2000 gelangte A.________ an die Freizügigkeitsstiftung der Bank B.________ und bat diese, sein Freizügigkeitskonto aufzulösen und das darauf liegende Guthaben an die Rentenanstalt zu überweisen, da er sämtliche Freizügigkeitsguthaben "in einer Police zusammenziehen" wolle. Die Rentenanstalt teilte A.________ am 27. März 2000 mit, sie habe von der Bank B.________ am 24. Februar 2000 eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 90'118.95 erhalten und diesen Betrag samt Zins für die Erhöhung der versicherten Leistung der bestehenden Freizügigkeitspolice Nr. xxx per 1. März 2000 verwendet; ihrem Schreiben legte sie den Nachtrag zur Police Nr. xxx selben Datums bei. 
Im Jahr 2005 war A.________ für das Temporärunternehmen C.________ tätig und dadurch während drei Monaten bei der Vorsorgestiftung der C.________ vorsorgeversichert. Die daraus resultierende Freizügigkeitsleistung von Fr. 1'011.- ging am 24. April 2006 bei der Rentenanstalt ein und wurde zur Errichtung der Freizügigkeitspolice Nr. yyy verwendet. 
 
A.b. Mit Schreiben vom 13. Juli 2007 ersuchte D.________, Mitarbeiter des Patronato E.________, im Namen von A.________ die Swiss Life AG (vormals Rentenanstalt) um "Auflösung Police Nr. xxx" infolge vorzeitiger Pensionierung und Überweisung des Guthabens auf das bei der Bank F.________ geführte Konto Nr. ppp, lautend auf E.________. Am 1. August 2007 überwies die Rentenanstalt Fr. 134'093.- auf das angegebene Konto (vgl. Mitteilung vom 19. Juli 2007).  
Ab Juni 2008 richtete D.________ A.________ monatliche Zahlungen in der Höhe von Fr. 602.- aus, letztmals am 2. Februar 2009. Des Weitern überwies er am 3. Juli 2008 auf ein bei der Banco di G.________ geführtes Konto des A.________ einen Betrag, welcher umgerechnet Fr. 65'091.15 entspricht. 
 
A.c. Mit Schreiben vom 30. August 2012 liess die von A.________ beauftragte Rechtsvertreterin bei der Swiss Life AG die Auszahlung der Freizügigkeitsleistungen beantragen mit der Begründung, die Unterschriften des Versicherten auf dem Auftrag vom 13. Juli 2007 zur Auflösung der Freizügigkeitspolice Nr. xxx und auf der diesem beigelegten Vollmacht seien mutmasslich gefälscht und bezüglich der Freizügigkeitspolice Nr. yyy habe kein Auflösungsantrag bestanden. Die Swiss Life AG gab dem Begehren keine Folge und stellte sich auf den Standpunkt, die Auszahlung sei korrekt und gemäss den Weisungen des Versicherungsnehmers erfolgt (Schreiben vom 4. April 2013).  
 
B.   
Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 erhob A.________ Klage mit dem Rechtsbegehren, die Swiss Life AG sei zu verpflichten, ihm das Alterskapital, dessen Höhe vom Gericht festzustellen sei, zuzüglich Verzugszins, auszurichten. Mit Entscheid vom 30. September 2015 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Die Swiss Life AG sei zu verpflichten, ihm das Alterskapital zuzüglich Verzugszinsen auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die vorgebrachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist. 
 
2.  
 
2.1. Im Streit stehen Altersleistungen aus Freizügigkeitspolicen. Diese dürfen gemäss Art. 16 Abs. 1 FZV frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters gemäss Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden.  
 
2.2. Uneinigkeit besteht in der Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Alterskapital des A.________ in der Höhe von insgesamt Fr. 134'093.- (Fr. 131'917.- [Rückkaufswert aus Police Nr. xxx] + Fr. 1'034.- [Rückkaufswert aus Police Nr. yyy] + Fr. 1'142.- [Überschussanteil]) gestützt auf das Begehren vom 13. Juli 2007, in welchem D.________ sich bzw. das Patronato E.________ als zur Entgegennahme von Geldern berechtigten Stellvertreter des A.________ bezeichnet hatte, mit befreiender Wirkung auf das angegebene Konto ausbezahlt hat oder ob sie A.________ gegenüber leistungspflichtig geblieben ist.  
 
3.   
Im angefochtenen Entscheid wird unter Hinweis auf das Urteil 9C_137/2012 vom 5. April 2012 E. 4.3 (publ. in: SVR 2012 BVG Nr. 44 S. 164) zutreffend dargelegt, dass der Versicherer aufgrund der vertraglichen Verpflichtung, die zur Errichtung der Freizügigkeitspolice geführt hat, gehalten ist, die vertraglichen Leistungen gemäss den einschlägigen Gesetzes- und Vertragsbedingungen auszuzahlen; leistet er als Schuldner an einen unberechtigten Dritten, hat er grundsätzlich nicht erfüllt, auch wenn er in gutem Glauben leistet. 
Richtig wiedergegeben ist auch die Rechtslage zur Stellvertretung (Art. 32 ff. OR) und zur Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung eines ohne Vollmacht abgeschlossenen Rechtsgeschäftes (Art. 38 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 OR; Urteile 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3 und 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 7.2 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich bei Art. 14 Abs. 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beschwerdegegnerin (sowohl in der Fassung vom 1. Januar 1997 als auch in derjenigen vom 1. Juni 2005), wonach die Freizügigkeitspolice für die Auflösung der Freizügigkeitsversicherung im Original einzureichen ist, um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt. Eine derartige Bestimmung soll dem Versicherer die Überprüfung der geltend gemachten Ansprüche ermöglichen und schliesst daher nicht aus, dass der Versicherer auch dann Leistungen erbringt, wenn die Police nicht eingereicht wird (vgl. STEPHAN FUHRER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2011, N. 3.97; vgl. auch MORITZ KUHN, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 2010, N. 590 ff.).  
 
4.2. Nicht beigepflichtet werden kann der Vorinstanz indessen, soweit sie sich auf die fehlende Notwendigkeit, die Originalpolice einzureichen, beruft, um den Einwand des Beschwerdeführers abzuweisen, wonach für die Auflösung der Police Nr. yyy gar kein Antrag bestanden habe. Denn der Beschwerdeführer beanstandete damit nicht nur eine Verletzung des Art. 14 Abs. 4 AVB, welche Bestimmung die Beilage der Originalpolice vorsieht. Vielmehr rügte er im Wesentlichen, dass die Beschwerdegegnerin - wie verbindlich feststeht - die Freizügigkeitspolice Nr. yyy in einem Zug mit Nr. xxx auflöste, obwohl ihr bezüglich Ersterer kein entsprechendes Begehren um vorzeitige Auflösung (Barauszahlung des Rückerstattungswertes) im Sinne des Art. 14 Abs. 3 AVB vorlag.  
 
4.3. Lediglich bei rein formaler Betrachtung könnte dem Einwand des Beschwerdeführers gefolgt werden. Denn wie sich den Akten entnehmen lässt, wünschte der Beschwerdeführer stets, sämtliche Freizügigkeitsguthaben bei einer Einrichtung zusammenzuführen, was im Übrigen auch dem Sinn des FZG entspricht, einer Verzettelung der Mittel der zweiten Säule entgegenzuwirken (vgl. BGE 129 V 245 E. 5.3 S. 250 mit Hinweis). Dieses Bestreben führte beim Beschwerdeführer zur Errichtung der Police Nr. xxx. Dass die sich auf Fr. 1'011.- belaufende Freizügigkeitsleistung, welche die Vorsorgestiftung der C.________ der Rentenanstalt am 24. April 2006 überwies, nicht als Nachtrag dazu geführt wurde, sondern als neue Police, hatte nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin allein tarifliche Gründe. Das Schreiben vom 24. Mai 2006 betreffend "contratto no. rrr Polizze di libero passaggio Rentenanstalt xxx - A.________" legt ebenfalls den Schluss nahe, dass von einer einzigen Freizügigkeitsversicherung ausgegangen wurde bzw. dass die später erstellte Police inhaltlich als Nachtrag zur ersten zu betrachten ist. Unter den gegebenen Umständen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des geringfügigen Betrages (Rückkaufswert zum Auflösungszeitpunkt: Fr. 1'034.-), durfte die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben davon ausgehen, der Antrag vom 13. Juli 2007 beziehe sich auf das gesamte bei ihr liegende Guthaben.  
 
5.  
 
5.1. Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer von Juni 2008 bis Februar 2009 auf sein bei der Bank H._______ geführtes Bankkonto monatliche Beträge von Fr. 602.- (insgesamt Fr. 5'418.-) im Auftrag von E.________ von einem auf den Inhaber D.________ lautenden Bankkonto überwiesen. Weiter erhielt der Beschwerdeführer anfangs Juli 2008 eine Gutschrift von umgerechnet Fr. 65'091.15 auf sein bei der Banco di G.________ geführtes Konto. Ebenso steht fest, dass D.________ gegen den Beschwerdeführer bestehende Steuerforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 9'152.70 tilgte.  
 
5.2. Die Vorinstanz erwog, für den Beschwerdeführer hätte nur schon die Nennung von D.________ in einem Zusammenhang, in welchem die Bank nach seinem Dafürhalten keinen Anlass hatte, diesen zu erwähnen, Grund zur Annahme sein sollen, dass der geschäftsgewandte D.________ sich ohne Vollmacht in die Sache eingemischt hatte. Indem der Beschwerdeführer sich nicht weiter kümmerte und neben einer substantiellen Summe im Gegenwert von Fr. 65'091.15 während neun Monaten nie - weder direkt noch über das Patronato E.________ oder D.________ - verlangte "Rentenzahlungen" entgegennahm, habe er zu erkennen gegeben, dass für ihn lediglich relevant war, dass er eine Altersrente aus dem aus den Freizügigkeitspolicen resultierenden Kapital erhielt und nicht, dass er eine Altersrente von der Beschwerdegegnerin bekam. Wer dieses Kapital verwaltete und daraus die monatlichen Rentenbetreffnisse ausrichtete, habe ihn offensichtlich nicht interessiert. Andernfalls hätte er sich bei der Bank, bei D.________ oder bei der Beschwerdegegnerin danach erkundigen können und müssen, was die Nennung von "Patronato E.________" und "D.________" auf den nach seinen Vorbringen unverständlichen Auszügen seiner Bank zu bedeuten hatte. Indem er dies unterliess, habe er billigend in Kauf genommen, dass das angeblich ohne sein Wissen und Wollen an D.________ ausbezahlte Kapital diesem (teilweise) anvertraut blieb.  
Auch aus dem Umstand, dass D.________ aus dem von der Beschwerdegegnerin überwiesenen Kapital (welches zuvor als Einkommen deklariert worden sein musste) Steuern im Betrage von Fr. 9'152.70 bezahlte, lasse sich folgern, dass er Kenntnis von der Auszahlung auf ein Konto von D.________ hatte und dieser mit seinem Einverständnis darüber verfügte. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits habe die erfolgte Auszahlung der Kapitalleistung pflichtgemäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemeldet und mangels diesbezüglicher Rückfrage davon ausgehen dürfen, der von ihr gemeldete wirtschaftlich berechtigte Leistungsempfänger habe den Erhalt der erfolgten Kapitalauszahlung gegenüber den Steuerbehörden bestätigt. 
Gestützt auf diese Erwägungen gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, die Beschwerdegegnerin habe aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nach der Überweisung des Rückkaufswertes der Freizügigkeitspolicen an D.________ nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, sie habe ihre Leistungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss erfüllt. Selbst wenn, was die Beschwerdegegnerin bestreite, seine Unterschrift auf den von D.________ eingereichten Urkunden gefälscht und D.________ im Zeitpunkt der Auszahlung zur Entgegennahme der Leistung nicht bevollmächtigt gewesen wäre, könnte sein Schweigen angesichts der aktenkundigen und auch für ihn erkennbar gewesenen unbeschränkten Verfügungsmacht von D.________ nur als Zustimmung zur Vermögensverwaltung durch diesen und damit als nachträgliche Genehmigung der Auszahlung an D.________ gewertet werden. 
Indem der Beschwerdeführer erstmals am 30. August 2012 die Auszahlung der Kapitalleistungen aus den Freizügigkeitspolicen verlangt habe, sei durch ihn selbst bis zu diesem Zeitpunkt eine in seinem Sinne korrekte Vertragserfüllung durch die Beschwerdegegnerin verhindert worden. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem er die tatsächliche Verfügungsmacht von D.________ über sein Alterskapital erkennen und von diesem die Herausgabe hätte verlangen können, habe er sein Vermögen selbst D.________ anvertraut. Ab diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdegegnerin davon ausgehen dürfen, ein allfälliger Vollmachtsmangel sei durch nachträgliche Genehmigung geheilt worden und sie habe ihre Leistungspflicht ordentlich erfüllt. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer habe sie weder Anlass noch rechtliche Handhabe, die Leistung zurückzufordern. 
 
Die Verantwortung für das D.________ ausbezahlte Kapital bzw. das Verlustrisiko für das diesem anvertraute Geld sei ungeachtet der Echtheit der Unterschriften auf den eingereichten Legitimationspapieren von der Beschwerdegegnerin auf den am Kapital wirtschaftlich Berechtigten übergegangen. Eine Beweiserhebung zu den umstrittenen Sachverhalten erübrige sich deshalb und auch die Mängel in der Beglaubigung der Unterschrift seien nicht weiter zu thematisieren. Die Klage sei abzuweisen. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene Rügen zur vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung; er macht pauschal Willkür sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (antizipierte Beweiswürdigung) und des Untersuchungsgrundsatzes geltend. Im Wesentlichen wendet er sich dabei allerdings gegen die Rechtsfolgen der Genehmigung der vollmachtlosen Stellvertretung, auf welche nachfolgend in E. 7 eingegangen wird. Eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung vermag er mit seinen Ausführungen nicht darzutun.  
 
6.2. Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer, aus dem angefochtenen Entscheid sei nicht ersichtlich, ob die Vorinstanz von einer tatsächlichen Genehmigung oder von einem ihm aus Vertrauenshaftung zurechenbaren Verhalten ausgehe. Denn den entsprechenden Erwägungen ist unschwer zu entnehmen, dass die Vorinstanz von einer nachträglichen Genehmigung der Kapitalauszahlung an D.________ durch konkludentes Verhalten des Beschwerdeführers ausging, in welchem Sinne auch das Bundesgericht in ähnlich gelagerten Fällen entschieden hat (Urteile 9C_495/2015 vom 17. Juni 2016 E. 5-7 und 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 7; vgl. auch SVR 2016 BVG Nr. 6 S. 21, 9C_634/2014 E. 7.2).  
 
6.3. Mit seinem Einwand, die Vorinstanz habe es unterlassen, relevante Fragen zu prüfen, etwa betreffend Sorgfaltspflichten der Beschwerdegegnerin, übersieht der Beschwerdeführer, dass diesen angesichts der nachträglichen Genehmigung der Drittauszahlung durch konkludentes Verhalten keine Bedeutung zukommt (vgl. dazu hinten E. 7.10; vgl. auch Urteile 9C_495/2015 vom 17. Juni 2016 E. 6.3 und 9C_464/2014 vom 24. Februar 2015 E. 3.4.4). Dass die Vorinstanz auf die Prüfung dieser Fragen verzichtete unter Hinweis darauf, dass mit der vom Beschwerdeführer genehmigten Drittauszahlung des Kapitals das Verlustrisiko für das D.________ anvertraute Geld von der Beschwerdegegnerin auf den am Kapital wirtschaftlich Berechtigten übergegangen sei, ist nicht zu beanstanden.  
 
7.   
In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, eine gefälschte Unterschrift sei nicht genehmigungsfähig. Die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Geschäftes setze voraus, dass der Genehmigende (der Beschwerdeführer) die Unwirksamkeit kenne, die zu genehmigende Vollmacht genehmigungsfähig sei und der Dritte (die Beschwerdegegnerin) sein Verhalten zur Kenntnis nehmen konnte. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, insbesondere habe er keine Kenntnis vom Rechtsgeschäft gehabt, dem die Genehmigung gelte. 
 
7.1. Soweit der Beschwerdeführer grundsätzlich bestreitet, dass unter den gegebenen Umständen Genehmigung der Stellvertretung durch konkludentes Verhalten - bestehend in der stillschweigenden und damit widerspruchslosen Entgegennahme von "Rentenzahlungen" während neun Monaten und einer Überweisung in der Höhe von umgerechnet Fr. 65'091.15, obwohl er um die erfolgte Kapitalauszahlung wusste oder zumindest hätte wissen müssen - angenommen werden kann, sei vorab auf die Urteile 9C_495/2015 vom 17. Juni 2016 (E. 5 und 6) sowie 9C_376/2014 vom 13. März 2015 (E. 7) verwiesen, welchen ähnlich gelagerte Sachverhalte zugrunde lagen.  
 
7.2. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass ohne Belang ist, ob die fehlende Vertretungsmacht auf einer ungültigen, erloschenen oder in ihrem Umfang überschrittenen Vollmacht beruht. Die nachträgliche Genehmigung (Art. 38 Abs. 1 OR) ersetzt die fehlende Vollmacht (CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht, 2. Aufl. 2014, S. 319 Rz. 1089; vgl. auch ROLF WATTER, Basler Kommentar, 6. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 38 OR; ROGER ZÄCH, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 48 zu Art. 38 OR). Die Genehmigung besteht aus einer Willenserklärung, durch welche der Vertretene die Handlung des Vertreters nachträglich gutheisst und dadurch das in Schwebe befindliche Geschäft wirksam macht. Sie hat zur Folge, dass das Rechtsgeschäft zwischen dem Vertretenen und dem Dritten Rechtswirkung entfaltet und zwischen den beiden in gleicher Weise abgeschlossen wird, wie es der Vertreter abgeschlossen hat (Urteil 9C_495/2015 vom 17. Juni 2016 E. 5.2.2 mit Hinweis auf Urteile 2C_662/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.3 [publ. in: StR 69/2014 S. 231]; 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3; WATTER, a.a.O., N. 8 zu Art. 38 OR).  
 
7.3. Der (BGE 128 III 324 [Urteil 4C.82/2002 vom 21. Juni 2002] kommentierende) Fachartikel, auf welchen sich der Beschwerdeführer für die Ablehnung der Genehmigungsfähigkeit des geschlossenen Rechtsgeschäfts bezieht (KATJA ROTH/HANS CASPAR VON DER CRONE, Zurechenbarkeit im Wertpapierrecht, SZW/RSDA 5/2002 S. 311 ff.), betrifft die wechselrechtliche Haftung und ist damit für den vorliegenden Fall nicht einschlägig (vgl. auch ZÄCH, a.a.O., N. 56 in fine zu Art. 38 OR). Auch aus seinen Ausführungen zur strafrechtlichen Qualifizierung einer mutmasslich gefälschten Unterschrift vermag der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.  
 
7.4. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er sich der Rechtswirkung der Genehmigung mit dem Hinweis darauf zu entziehen versucht, dass er weder von der schwebenden Unwirksamkeit des Geschäfts noch von der Notwendigkeit seiner Zustimmung etwas gewusst habe; überhaupt sei er sich des "Erklärungsgehalts seines Verhaltens" nicht bewusst gewesen:  
Massgebend ist, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Agieren des D.________ hatte bzw. haben musste und  von diesem widerspruchslos Leistungen entgegennahm. Dies kann nur so verstanden werden, dass er die Handlung des Vertreters nachträglich guthiess, andernfalls er die Zahlungen - die Überweisung von umgerechnet Fr. 65'091.15 und die "Rentenzahlungen" von insgesamt Fr. 5'418.- - nicht hätte annehmen dürfen. Sein Verhalten ist damit als Genehmigung durch konkludentes Verhalten zu betrachten (vgl. Urteile 9C_495/2015 vom 17. Juni 2016 E. 5.2.5 und 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 7.3; vgl. auch WATTER, a.a.O., N. 6 zu Art. 38 OR; HUGUENIN, a.a.O., S. 319 Rz. 1090; BGE 138 III 137 E. 5.3.3 S. 143; 101 II 222 E. 6b/bb S. 230). Der Beschwerdeführer scheint nicht einzusehen, dass sich die Genehmigung nicht auf das schädigende Verhalten des D.________ bezieht, sondern auf die Auszahlung des Kapitals durch die Beschwerdegegnerin auf ein Drittkonto (Urteil 9C_495/2015 vom 17. Juni 2016 E. 5.2.5 in fine).  
 
7.5. Zu Unrecht bringt der Beschwerdeführer weiter vor, einer Genehmigung stehe entgegen, dass die Beschwerdegegnerin sein Verhalten nicht habe zur Kenntnis nehmen können. Seiner Auffassung nach wäre es treuwidrig, wenn sich die Beschwerdegegnerin auf eine ihr nie zugegangene Genehmigung berufen würde:  
 
Die Beschwerdegegnerin wusste gar nicht, dass (mutmasslich) keine gültige Vollmacht vorlag, und demzufolge auch nichts von der diesfalls schwebenden Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts und seiner Genehmigungsbedürftigkeit. Die Genehmigung ist zwar eine empfangsbedürftige Willenserklärung, doch kann sie an den Vertreter oder an den Dritten gerichtet sein (HUGUENIN, a.a.O., S. 319 Rz. 1090; ZÄCH, a.a.O., N. 60 zu Art. 38 OR [mit einer Differenzierung in N. 59 für den hier nicht gegebenen Fall der Genehmigung auf Verlangen des Dritten]). Im Übrigen nahm die Beschwerdegegnerin immerhin wahr, dass der Beschwerdeführer gegen die erfolgte Auszahlung nicht opponierte und schwieg, obwohl ihm ein Widerspruch möglich und zumutbar war; sie durfte in guten Treuen davon ausgehen, er werde bei fehlendem Einverständnis widersprechen, und durfte sein Stillschweigen daher nach Treu und Glauben als Zustimmung auffassen (Urteile 9C_495/2015 vom 17. Juni 2016 E. 5.2.6 und 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 124 III 355 E. 5a S. 361; 93 II 302 E. 4 und 5 S. 307 ff.; Urteil 4A_485/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 3.3 mit Hinweisen). 
 
7.6. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, der Annahme einer Genehmigung stehe entgegen, dass er weder mit der Auszahlungsart (Rente/Kapital) noch mit dem Subjekt (Patronato E.________/ D.________) einverstanden gewesen sei. Er habe sich bei der Entgegennahme der Zahlungen in einem wesentlichen Irrtum im Sinne von Art. 23 ff. OR befunden.  
Wenn es auch nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer heute angesichts des Geschehenen die Kapitalauszahlung an eine Drittperson nicht mehr dulden würde, ändert dies nichts daran, dass er von D.________ Zahlungen im Betrage von etwas mehr als Fr. 70'000.- entgegennahm, obwohl er um die Kapitalauszahlung an denselben wusste oder hätte wissen müssen, und dass er damit, da es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, zu intervenieren, den Rechtsschein erweckt hat, er sei damit einverstanden (vgl. auch Urteil 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 7.3). Die einmal erklärte Genehmigung ist (wie jede andere Ausübung eines Gestaltungsrechts) unwiderruflich (Urteil 9C_495/2015 vom 17. Juni 2016 E. 5.2.8 mit Hinweis auf Urteil K 19/01 vom 3. Juni 2002 E. 5a; ZÄCH, a.a.O., N. 50 zu Art. 38 OR; WATTER, a.a.O., N. 6 zu Art. 38 OR; BGE 101 II 222 E. 6b/bb S. 230). Soweit der Beschwerdeführer geltend zu machen versucht, er habe sich hinsichtlich Inhalt (Auszahlungsart) und Subjekt geirrt, stehen dem Vorbringen, soweit überhaupt rechtsgenüglich substanziiert, verbindliche vorinstanzliche Tatsachenfeststellungen entgegen. 
 
7.7. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, die Annahme einer (konkludenten) Genehmigung erübrige sich, weil sie keine gesetzlichen Formerfordernisse ersetze. Ein Rentenvertrag sei gemäss Art. 517 OR nur in schriftlicher Form gültig. Die Zustimmung zu einer Rentenzahlung durch das Patronato E.________ oder D.________ wäre eine solche zu einem nichtigen Rechtsgeschäft.  
Dieser Argumentation kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich die Genehmigung auf die Drittauszahlung des Kapitals bezieht und allein das von D.________ für den Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin geschlossene Rechtsgeschäft betrifft. Wie das Kapital nach erfolgter Drittüberweisung an A.________ gelangen sollte, betrifft demgegenüber das davon zu unterscheidende Verhältnis zwischen D.________ und dem Beschwerdeführer, welches hier nicht zu beurteilen ist. Denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer. 
 
7.8. Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, er könne die Aussage der Vorinstanz nicht nachvollziehen, wonach aus dem unbestrittenen Umstand, dass D.________ die Steuern des Beschwerdeführers für die Kapitalleistung bezahlt habe, lasse sich eine Kenntnis des Beschwerdeführers über dessen "Machenschaften" ableiten, zitiert er die Vorinstanz unrichtig. Diese folgerte aus der Begleichung der Steuern nicht etwa, dass der Beschwerdeführer um das schädigende Verhalten des D.________ wusste, sondern allein, dass er Kenntnis von der Kapitalzahlung an D.________ hatte bzw. haben musste und dieser mit seinem Einverständnis darüber verfügte. Auf die weitere, einlässliche Begründung im angefochtenen Entscheid, mit welcher sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt, kann an dieser Stelle verwiesen werden.  
 
7.9. Nach Auffassung des Beschwerdeführers gilt sodann für das Genehmigungsrecht eine Verwirkungsfrist von einem Jahr. Dies habe zur Folge, dass das Genehmigungsrecht durch Zeitablauf verwirke, wenn sich in diesem Jahr der Vertretene und der Dritte völlig passiv verhielten. Die erste "Ratenzahlung" und die Überweisung eines Teils des Kapitals seien "rund ein Jahr nach der Überweisung der Beschwerdegegnerin" erfolgt.  
Auch daraus ergibt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers. Denn selbst bei Annahme einer einjährigen Verwirkungsfrist (in Anlehnung an ZÄCH, a.a.O., N. 42 zu Art. 38 OR [mit Hinweisen zu abweichenden Lehrmeinungen und zur Rechtsprechung]), wäre die Genehmigung rechtzeitig erklärt worden: Die am 13. Juli 2007 beantragte Drittauszahlung erfolgte am 1. August 2007 und der Beschwerdeführer nahm die erste monatliche Zahlung von D.________ bereits im Juni 2008 entgegen und damit jedenfalls vor Ablauf einer allfälligen Jahresfrist. 
 
7.10. Ins Leere gehen schliesslich auch die Einwände, die Beschwerdegegnerin habe nicht die erforderliche Sorgfalt angewendet; es hätten zahlreiche Verdachtsmomente bestanden, die weitere Abklärungen vor der Auszahlung auf das Privatkonto des D.________ erfordert hätten. Die Beschwerdegegnerin habe in Missachtung ihrer eigenen Vorschriften aufgrund einer gefälschten und per se "widersprüchlichen" Beglaubigung geleistet. Des Weitern habe sie die ihr als Finanzintermediär aufgrund der damaligen, im Überweisungszeitpunkt im Jahr 2007 in Kraft stehenden Geldwäschereigesetzgebung obliegenden Sorgfaltspflichten nicht erfüllt:  
Weder das Gesetz noch die beschwerdegegnerischen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (in keiner der beiden in E. 4.1 hiervor erwähnten Fassungen) schliessen es aus, die Beschwerdegegnerin als Schuldnerin mittels Zahlungsauftrags anzuweisen, die Leistung an einen Dritten zu erbringen. Allein der Umstand, dass die Überweisung an einen Dritten beabsichtigt war, hätte die Beschwerdegegnerin nicht bereits zu Abklärungen veranlassen müssen, ist diese doch nicht derart ungewöhnlich (vgl. dazu Urteile 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 6.3 und 9C_464/2014 vom 24. Februar 2015 E. 3.4.4). Angesichts der nachträglichen Genehmigung durch konkludentes Verhalten vermag der Beschwerdeführer aus allfälligen Sorgfaltspflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin (unabhängig von deren Grundlage) oder aus Mängeln der Beglaubigung von Vornherein nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. Urteile 9C_495/2015 vom 17. Juni 2016 E. 6.3 und 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 6.2). 
 
8.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass die in der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen nichts daran zu ändern vermögen, dass die dem Begehren vom 13. Juli 2007 entsprechende Leistung für die Beschwerdegegnerin befreiende Wirkung hatte. 
 
9.   
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. August 2016 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann