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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_245/2022  
 
 
Urteil vom 12. Juli 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, 
Eichwilstrasse 2, 6011 Kriens. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung und Durchsuchung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern, Einzelrichterin, vom 14. April 2022 (ZMG 21 93). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ führt mit Eingabe vom 18. Mai 2022 (Postaufgabe 19. Mai 2022) sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern vom 14. April 2022 betreffend Entsiegelung und Durchsuchung und ersuchte dabei um "Erteilung einer Notfrist bis am 20. Juni 2022". Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
2.  
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs.1 BGG). Diese Frist ist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, wann ihm die angefochtene Verfügung zugestellt worden ist. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer ersucht um Erteilung einer Notfrist und damit um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt. 
 
3.1. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung liegt vor, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a). Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (vgl. Urteil 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 mit weiteren Hinweisen).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht abstrakt geltend, aufgrund einer "Erkrankung an COVID" sei es ihm nicht möglich gewesen, die umfangreichen Verfahrensakten zu bearbeiten. Er macht weder über die Schwere und den Zeitpunkt der Erkrankung nähere Ausführungen noch belegt er die behauptete Erkrankung mit einem Arztzeugnis. Damit genügt sein Gesuch dem unter E. 3.1 Ausgeführten offensichtlich nicht. Aus seinem Gesuch ergibt sich nicht ansatzweise, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, rechtzeitig eine Beschwerde einzureichen oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist bereits deshalb abzuweisen.  
 
4.  
Die in der Eingabe vom 18. Mai 2022 gegen die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vorgebrachten Rügen genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juli 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli