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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_527/2007 /len 
 
Urteil vom 25. Februar 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, 
 
gegen 
 
X.________ Versicherungsgesellschaft, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ineichen. 
 
Gegenstand 
Haftung des Motorfahrzeughalters, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, 
vom 20. November 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 18. Juli 1992 fuhr A.________ (Beschwerdeführerin) als Beifahrerin in einem Personenwagen auf der Lidostrasse in Unterägeri vom Dorf herkommend in Richtung Strandbad. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem Personenwagen, der aus der Seehofmattstrasse von rechts kommend nach links in die Lidostrasse Richtung Dorf einbiegen wollte, und die Beschwerdeführerin wurde verletzt. Der Lenker des Personenwagens, in welchem sich die Beschwerdeführerin befand, wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 12. November 1992 wegen Missachtung des Rechtsvortritts gebüsst. Am 30. September 2005 liess die Beschwerdeführerin gegen die X.________ Versicherungsgesellschaft (Beschwerdegegnerin) als Haftpflichtversicherer des Halters dieses Fahrzeuges beim Kantonsgericht Zug Klage erheben und verlangte rund Fr. 2'500'000.-- Schadenersatz. Das Kantonsgericht beschränkte das Verfahren zunächst auf die Frage der Haftung beziehungsweise der Haftungsquoten und wies die Klage am 11. Dezember 2006 ab. Die gegen dieses Urteil erhobene kantonale Berufung wies das Obergericht des Kantons Zug am 20. November 2007 ab. 
 
B. 
Gegen dieses Urteil führt die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen und beantragt im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass die vollumfängliche Haftung der Beklagten aus dem Unfallereignis vom 18. Juli 1992 gegeben und keine Verjährung der Schadenersatzforderung der Klägerin aus diesem Unfallereignis eingetreten sei. Im Übrigen sei die Sache an das Obergericht zur Festsetzung von Schaden und Genugtuung zurückzuweisen, eventuell, das angefochtene Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und auch das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Nach Art. 99 Abs. 2 BGG sind neue Begehren im Beschwerdeverfahren unzulässig. Unter diesem Gesichtspunkt sind die von der Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht erhobenen Feststellungsbegehren problematisch. Es ist indessen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren lediglich die Vorgaben umschreibt, nach welchen die Vorinstanz nach der ebenfalls beantragten Rückweisung vorzugehen hätte. Da diese bei Gutheissung der Beschwerde ohnehin notwendig würde, um den Schaden festzustellen, genügt der Rückweisungsantrag den vom Bundesgericht gestellten Anforderungen (BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen). 
 
2. 
Die kantonalen Gerichte kamen entgegen der Auffassung der Strafbehörden zum Schluss, den Lenker des Fahrzeugs, in welchem sich die Beschwerdeführerin befand, treffe am Unfall keinerlei Schuld. Das einbiegende Fahrzeug habe ein klar markiertes Trottoir überqueren müssen und sei daher nach Art. 15 Abs. 3 VRV vortrittsbelastet gewesen. Die Vorinstanz beanstandete nicht, dass das Kantonsgericht das Verschulden des einbiegenden Lenkers als schwer qualifizierte. Sie führte aber aus, letztlich könne die Frage, ob dem einbiegenden Lenker ein grobes Verschulden vorzuwerfen sei, offen bleiben, weil die Klage infolge Eintritts der absoluten Verjährung ohnehin abgewiesen werden müsse. Die absolute Verjährung sei am 18. Juli 2002 eingetreten. Daran ändert nach Auffassung der Vorinstanz der von der Beschwerdegegnerin am 20. Juli 1999 bis zum 18. Juli 2001 unter dem Vorbehalt, dass die Verjährung nicht bereits eingetreten sei, erklärte Verjährungsverzicht nichts. Die von der Beschwerdeführerin erst im kantonalen Berufungsverfahren eingereichten Dokumente, wonach die Beschwerdegegnerin auch später gleichlautende Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben habe, letztmals bis 18. Juli 2006, liess die Vorinstanz zufolge des nach kantonalem Prozessrecht geltenden Novenverbots unbeachtet, da die Beschwerdeführerin nicht darlege, aus welchen Gründen ihr die Einreichung dieser Dokumente im vorinstanzlichen Verfahren verwehrt gewesen sei. Selbst wenn man davon ausgehe, die Verjährungsfrist sei durch den im Jahre 1999 erklärten befristeten Verjährungsverzicht um zwei Jahre verlängert worden, wäre die absolute Verjährung Mitte 2004 und damit vor der ersten durch die Beschwerdeführerin initiierten verjährungsunterbrechenden Handlung, der Ladung zum Friedensrichtervorstand vom 6. Juli 2005, eingetreten. 
 
3. 
Mit Bezug auf die Verjährung verletzt der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführerin Art. 142 OR, eine materielle Entscheidungsnorm, deren Inhalt sich wegen der Notwendigkeit der ausdrücklichen Erhebung an die zivilprozessualen Prinzipien der Verhandlungsmaxime anlehnen müsse. Es sei mit Art. 142 OR nicht vereinbar, dass der Richter von sich aus den Eintritt der absoluten Verjährung auf das Datum des 18. Juli 2002 prüfe, wenn sich der Schuldner ausdrücklich nur auf die relative Verjährung berufe. Denn Art. 142 OR sei nur Genüge getan, wenn sich nicht nur der Schuldner auf die Verjährung berufen hat, sondern auch dem Gläubiger daraufhin noch Gelegenheit gegeben werde, allfällige Hemmungs- oder Unterbrechungsgründe vorzubringen. Eventuell macht die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. 
 
3.1 Gemäss Art. 142 OR darf der Richter die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen. Schon von Tuhr/Escher führen aus, die Verjährung wirke nicht als rechtsaufhebende Tatsache, sondern als eine vom Schuldner vor oder im Prozess abzugebende Willenserklärung, welche vom Richter nicht ergänzt werden kann. Es soll dem Schuldner überlassen sein, ob er seine Freisprechung dem moralisch nicht immer unbedenklichen Mittel der Verjährung verdanken will (von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, S. 231; ebenso BGE 99 II 185 E. 2b S. 189 f.). Erhebt der Schuldner aber prozesskonform die Verjährungseinrede, prüft der Richter die Einrede grundsätzlich im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen unter allen Rechtstiteln auf ihre Begründetheit (Däppen, Basler Kommentar, 4. Aufl., N. 5 zu Art. 142 OR). Massgebend für die Berücksichtigung der Verjährung ist, dass sich der Schuldner auf das Institut der Verjährung als solches beruft. Art. 142 OR schreibt ihm insbesondere nicht vor, ausdrücklich zwischen der absoluten und der relativen Verjährung zu unterscheiden (vgl. auch Berti, Zürcher Kommentar, N. 13 zu Art. 142 OR, wonach eine Äusserung genügt, welcher nach Treu und Glauben der Wille der Erklärenden zur Leistungsverweigerung infolge Zeitablaufs entnommen werden kann). Keine Rolle spielt demgegenüber, ob nach dem kantonalen Prozessrecht die Verhandlungs- oder die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 159 f. und S. 169). 
 
3.2 Ob sich die Beschwerdegegnerin auf den Ablauf der absoluten Verjährung berufen hat, ist aber massgebend für die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwar kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären. Eine Ausnahme besteht aber namentlich dann, wenn ein Gericht seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; 124 I 49 E. 3c S. 52; 123 I 63 E. 2d S. 69, je mit Hinweisen). Im Prozess kommt unabhängig davon, ob im kantonalen Verfahren die Verhandlungs- oder die Untersuchungsmaxime gilt, den Vorbringen der Parteien massgebende Bedeutung zu. Die Ausführungen einer Prozesspartei würden geradezu ins Uferlose gehen, wenn von ihr verlangt würde, dass sie sich über alle möglichen rechtlichen Hindernisse ihres Anspruches (oder ihrer Einrede) äussere (vgl. Guldener, a.a.O., S. 176 f.). 
3.2.1 Nun hielt das Kantonsgericht zwar fest, die Beschwerdegegnerin habe sich sinngemäss auf den Eintritt der absoluten Verjährung berufen. In den entsprechenden Aktenstellen wird die 10-jährige Verjährungsfrist aber nirgends ausdrücklich thematisiert, so dass die Beschwerdeführerin sich hätte veranlasst sehen müssen, diesbezüglich nähere Behauptungen aufzustellen und Beweismittel anzuführen. Dies um so mehr, als die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zur Beschränkung des Verfahrens bereits vor Einreichung der Klageantwort ausgeführt hatte: 
"Die in Art. 83 Abs. 1 SVG verankerte 10-jährige Verjährung ist auch nicht eingetreten, nachdem die Beklagte auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede rechtsgültig verzichtet hat. Die Beklagte macht auch nicht geltend, dass die 10-jährige Verjährung eingetreten sei." 
3.2.2 Wenn die Beschwerdegegnerin sich trotz dieser klaren Aussage nicht ausdrücklich mit dem Eintritt der 10-jährigen Verjährung auseinandersetzte, bestand für die Beschwerdeführerin kein Anlass, weitere Beweismittel zu nennen, denn sie durfte davon ausgehen, die Beschwerdegegnerin akzeptiere ihre Behauptung des erfolgten Verjährungsverzichts. Sofern das Kantonsgericht die Klage unter diesem Aspekt hätte prüfen wollen, hätte es der Beschwerdeführerin zur Wahrung ihres Gehörsanspruchs Gelegenheit geben müssen, sich zur Frage, ob die 10-jährige absolute Verjährung eingetreten sei, zu äussern. Jedenfalls konnte die Vorinstanz unter diesen Umständen die von der Beschwerdeführerin eingereichten Urkunden nicht aus dem Recht weisen, da nicht die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren, sondern erst das Urteil des Kantonsgerichts zu deren Einreichung Anlass gab. Unter der Voraussetzung, dass erst das angefochtene Urteil dazu Anlass gibt, sind selbst vor Bundesgericht Noven zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Eine andere Regelung liesse sich mit dem Gehörsanspruch der Parteien nicht vereinbaren. 
 
3.3 Die auf den Eintritt der absoluten Verjährung gestützte Begründung verletzt die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin, so dass darauf nicht abgestellt werden kann. Ob die Verjährung eingetreten ist, kann allerdings offen bleiben, sofern die Klage aus einem anderen Grund abzuweisen ist. 
 
4. 
Die Vorinstanz lässt in ihrer Vernehmlassung ausführen, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin habe sie in ihrem Entscheid die Frage der Haftungsbefreiung des Halters infolge groben Verschuldens des Lenkers des einbiegenden Fahrzeuges nicht offen gelassen, sondern die Klage mit einer Doppelbegründung abgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, die Vorinstanz habe die Haftungsbefreiung wegen angeblichen groben Verschuldens des einbiegenden Lenkers ausdrücklich offen gelassen, weshalb die Sache diesbezüglich wohl an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre, sofern der Befreiungsbeweis des belangten Halters nicht schon aus anderen Gründen scheitere. 
 
4.1 Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt in der Tat unklar formuliert. Die Vorinstanz ging davon aus, den Lenker des Fahrzeugs, in welchem sich die Beschwerdeführerin befand, treffe kein Verschulden. Sie hielt fest, es sei nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht das Verschulden des einbiegenden Lenkers als schwer bezeichne. Sie fährt aber fort, die Frage, ob dem einbiegenden Lenker ein grobes Verschulden vorgeworfen werden müsse, könne letztlich offen bleiben. Eine derartige Formulierung weist darauf hin, dass die entsprechende Frage nicht abschliessend entschieden werden soll, und steht im Widerspruch zu den vorangegangenen Ausführungen. 
 
4.2 Die Frage braucht indessen nicht vertieft behandelt zu werden. Massgebend ist, dass die Vorinstanz die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung des Verschuldens des einbiegenden Lenkers festgestellt hat. Soweit die Beschwerdeführerin nicht ohnehin aus dem Gesamtzusammenhang erkennen musste, dass es sich um eine selbständige Zusatzbegründung handelte, lässt die Vorinstanz lediglich die Frage offen, ob dem einbiegenden Lenker aufgrund der festgestellten Umstände ein grobes Verschulden vorzuwerfen ist. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden und kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254, je mit Hinweis). Diesbezüglich ist keine Rückweisung notwendig. 
 
5. 
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dem Halter sei nach Art. 59 SVG der Nachweis gelungen, dass der Unfall ohne Verschulden des Lenkers seines Fahrzeugs durch das grobe Verschulden des einbiegenden Lenkers verursacht worden sei. 
 
5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet vor Bundesgericht nicht, dass die vom Fahrzeug des einbiegenden Lenkers befahrene Seehofmattstrasse über ein optisch klar erkennbares Trottoir, das die Lidostrasse säumt, in diese Strasse einmündet. Sie anerkennt überdies, dass gestützt auf Art. 36 Abs. 2 SVG sowie Art. 15 Abs. 3 VRV das Fahrzeug vortrittsbelastet ist, welches über das Trottoir fahren muss. Sie beruft sich aber darauf, der Gemeinderat Unterägeri habe aufgrund der ihm gemäss Art. 3. Abs. 2 SVG zustehenden Kompetenz zur (abweichenden) Verkehrsregelung den Rechtsvortritt auf der Seehofmattstrasse verfügt und durch eine entsprechende Führungs- oder Randlinie auf dem Trottoir der Lidostrasse markiert. Die Beschwerdeführerin verweist auf eine Auskunft der Gemeinde Unterägeri und einen Bericht vom 23. September 1992, aus denen sich ergeben soll, dass an der Unfallstelle am Unfallstag Rechtsvortritt gegolten habe. Bundesrechtswidrig sei auch die Annahme der Vorinstanz, diese Anordnung sei nicht hinreichend markiert. Art. 72 SSV halte fest, dass Markierungen nicht nur aufgemalt, sondern auch auf der Fahrbahn befestigt oder darin eingelassen werden könnten, wobei sie praxisgemäss auch durch andere Mittel wie Pflastersteine ausgeführt werden könnten. Mit der von der Vorinstanz als Steinmarkierung bezeichneten, auf dem Fotobericht klar erkennbaren eingelassenen Pflastersteinmarkierung auf dem Trottoir der Lidostrasse sei der Rechtsvortritt auf der Seemattstrasse gesetzeskonform markiert. Die sich gegen die Lidostrasse ausweitende Markierung sei damit klarerweise eine Randlinie im Sinne von Art. 76 Abs. 1 SSV oder dann eine Führungslinie im Sinne von Art. 76 Abs. 2 lit. c SSV
 
5.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind kaum nachvollziehbar. 
5.2.1 Es ist nicht massgebend, wie der Gemeinderat den Vortritt an der Unfallstelle regeln wollte oder geregelt hat. Ausschlaggebend für die Beurteilung des Verschuldens ist, wie die Vortrittsregelung an der Unfallstelle tatsächlich markiert war, was primär eine Tatfrage ist. An den Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, ist das Bundesgericht aber grundsätzlich gebunden, und die Ausführungen der Beschwerdeführerin genügen nicht, um die Feststellungen als offensichtlich unzutreffend auszuweisen (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
5.2.2 Davon abgesehen überzeugen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht. Nach Art. 15 Abs. 3 VRV muss, wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht. Randlinien (weiss, ununterbrochen) zeigen den Rand der Fahrbahn an, während Führungslinien (weiss, unterbrochen) der optischen Führung des Verkehrs dienen, indem sie unter anderem die Fahrbahn von Nebenverkehrsflächen abgrenzen, die mit der Fahrbahn keine Verzweigung bilden (Art. 76 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c SSV). Bereits die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin selbst nicht sicher zu sein scheint, ob in den Pflastersteinen eine ununterbrochene Randlinie oder eine unterbrochene Führungslinie zu erkennen sein soll, belegt, dass die Pflastersteine in der konkreten Situation den Anforderungen an eine klare Markierung nicht genügen. Der Vortritt bedarf indessen einer klaren Regelung. Wenn beispielsweise Benutzern von Radwegen entgegen Art. 15 Abs. 3 VRV der Vortritt gewährt werden soll, wird den Benutzern der Nebenstrasse durch entsprechende Signale klar aufgezeigt, dass ihnen der Vortritt entzogen ist. Zusätzlich erfolgt eine Anzeige durch gelbe, unterbrochene Linien (vgl. Art. 74 Abs. 9 SSV). 
5.2.3 Was die Beschwerdeführerin aus den Führungs- oder Randlinien, welche sie in den Pflastersteinen erkennen zu können glaubt, zu ihren Gunsten ableiten möchte, bleibt zudem unklar, zumal sie anerkennt, die Vorinstanz habe in sachverhaltlicher Hinsicht richtig festgestellt, dass die vom Fahrzeuglenker des einbiegenden Fahrzeugs befahrene Seehofmattstrasse über ein optisch klar erkennbares Trottoir, das die Lidostrasse säumt, in diese Strasse einmündet. Zwar ist Art. 15 Abs. 3 VRV als Ausnahmebestimmung restriktiv auszulegen. Bei unklaren Verhältnissen gilt die normale Vortrittsregelung (BGE 123 IV 218 E. 3a S. 221 mit Hinweis). Damit Art. 15 Abs. 3 VRV zum Zuge kommt, muss daher die Trottoireigenschaft den Verkehrsteilnehmern vom äusseren Eindruck her (optisch) unmittelbar erkennbar sein (BGE 123 IV 218 E. 3b S. 222). Dies ist nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz der Fall. Erkennt der einbiegende Lenker, dass er ein Trottoir zu überqueren hat, muss er dem Verkehr auf der Haupt- oder Nebenstrasse, in die er einbiegen will, nach Massgabe von Art. 15 Abs. 3 VRV den Vortritt gewähren. Ist optisch klar erkennbar, dass die Seehofmattstrasse über ein Trottoir in die Lidostrasse mündet, müssen Lenker, welche die Lidostrasse befahren, nicht damit rechnen, Fahrzeuge auf der Seehofmattstrasse könnten vortrittsberechtigt sein. Ob diese Vortrittsregelung der vom Gemeinderat beabsichtigten entspricht, spielt keine Rolle, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführerin nicht näher einzugehen ist. 
 
5.3 Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, der einbiegende Personenwagen sei vortrittsbelastet. Bezüglich der Umstände, welche für die Beurteilung des Verschuldens des Lenkers des einbiegendes Wagens massgeblich sind, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, so dass es dabei bleibt, dass der ortskundige Lenker trotz verdeckter Sicht mit einer Geschwindigkeit von mindestens 8 km/h den Vortritt missachtete. Die Vorinstanz hebt mit Recht hervor, dass der Lenker mit Fussgängern auf dem überquerenden Trottoir rechnen musste und angesichts der schlechten Sichtverhältnisse zu erhöhter Vorsicht verpflichtet gewesen wäre. Diese der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer dienende Pflicht hat der Lenker des einbiegenden Fahrzeugs verletzt, wobei seine Verletzung als grob einzustufen ist. Damit gelingt dem Halter der Nachweis, dass der Unfall durch grobes Verschulden eines Dritten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. Entsprechend kann er sich nach Massgabe von Art. 59 Abs. 1 SVG von seiner Haftung befreien. 
 
6. 
Damit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Februar 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Luczak