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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_483/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (unfallähnliche Körperschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 20. April 2017 (725 16 375 / 92). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1989, arbeitete seit dem 1. Januar 2015 als Logistiker bei der B.________ AG und war bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachfolgend: ÖKK) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 24. Mai 2016 meldete die Arbeitgeberin, dass er sich am 22. Mai 2016 beim (American) Football-Spiel das Knie verdreht habe und zu 50 Prozent arbeitsunfähig sei. Dr. med. C.________, FMH Orthopädische Chirurgie, sportmedizinisches Center D.________, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Mai 2016 einen traumatischen Knorpelschaden am lateralen Femurcondylus, eine Partialruptur des vorderen Kreuzbandes sowie eine Quetschung des lateralen Meniskus am rechten Knie bei Status nach vorderer Kreuzband-Ersatzplastik vor sechs Jahren. Er operierte den Versicherten am 21. Juni 2016. Gestützt auf die Einschätzung ihres Vertrauensarztes lehnte die ÖKK ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 9. August 2016 und Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2016 ab. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 20. April 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die ÖKK zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 22. Mai 2016 zu erbringen. Eventuell sei die Streitsache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die ÖKK lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die Leistungspflicht der ÖKK für die Folgen des Ereignisses vom 22. Mai 2016 unter dem Rechtstitel einer unfallähnlichen Körperschädigung zu Recht verneint hat. 
 
3.   
Nach Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, in Kraft getreten am 1. Januar 2017, werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt (AS 2016 4375 ff., 4387). Es gelangen daher Art. 9 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 UVG in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung zur Anwendung. 
 
4.   
Das kantonale Gericht stellte bezüglich des Hergangs des Ereignisses vom 22. Mai 2016 fest, nach den "Aussagen der ersten Stunde", das heisst gestützt auf die Angaben in der Unfallmeldung und im Fragebogen vom 28. Mai 2016, sei von einem schnellen Richtungswechsel im Verlauf eines American Football-Spiels ohne direkten Kontakt mit Drittpersonen auszugehen. Von diesen Angaben sei der Versicherte später deutlich abgewichen. Nach Erhalt der formlosen Ablehnung der Leistungspflicht habe er am 28. Juni 2016 erklärt, dass er einem Gegenspieler habe ausweichen müssen, der "seine Hände an ihm gehabt habe". Danach habe er ein kleines "Knartschen" im Knie bemerkt, es habe sofort gezwickt und er sei zu Boden gegangen. Beim Aufstehen habe er einen Schmerz und ein dauerndes "Klicken" im Knie vernommen und habe sich vom Arzt am Spielfeldrand behandeln lassen müssen. In der Beschwerde habe er den Vorfall als abrupten Richtungswechsel im vollen Lauf geschildert. Diese späteren Beschreibungen des Vorfalls seien ausser Acht zu lassen. Der zu beurteilende schnelle Richtungswechsel sei nicht als unfallähnlicher Vorfall zu qualifizieren. Ob sich der Versicherte eine Listenverletzung nach Art. 9 Abs. 2 UVV zugezogen habe und ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Ereignis und den geklagten Beschwerden bestehe, liess das kantonale Gericht offen. 
 
5.   
Der Versicherte sieht das unfallähnliche Ereignis mit dem schnellen und abrupten Richtungswechsel beim American Football-Spiel als gegeben. Ein solches Manöver erfolge bei dieser Sportart immer nur zu dem Zweck, einem Gegenspieler zu entkommen, sei es, diesem auszuweichen oder einen nachfolgenden Gegner abzuschütteln. Die dazu erforderliche plötzliche und ruckartige Bewegung, bei der er sich das Knie verdreht habe, erfülle die bei unfallähnlichen Ereignissen verlangten Voraussetzungen für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Bei den beiden vom behandelnden Arzt festgestellten Diagnosen des lateralen Meniskusrisses sowie der partiellen Ruptur des vorderen Kreuzbandes handle es sich um Listenverletzungen. Diese Verletzungen hätten eine Teilnahme am American Football-Spiel nicht zugelassen, weshalb auch der kausale Zusammenhang mit dem abrupten Richtungswechsel zu bejahen sei. 
 
6.  
 
6.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 9 Abs. 2 UVV in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung setzt voraus, dass die Verletzung, wie in Art. 4 ATSG vorgesehen, auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors zurückzuführen ist. Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne dieser Bestimmung entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors (BGE 139 V 327 E. 3.1 S. 328; 129 V 466 E. 2.2 S. 467; 123 V 43 E. 2b S. 44 f.). Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalls müssen hingegen auch bei unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des auf den menschlichen Körper einwirkenden äusseren Faktors, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger - eben unfallähnlicher - Einfluss auf den Körper zu verstehen ist (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467; vgl. auch BGE 139 V 327 E. 3.3.1 S. 329). Die schädigende Einwirkung kann auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468 f. mit Hinweisen), doch gilt das Auftreten von Schmerzen allein noch nicht als äusserer Faktor im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 UVV. Ein solcher ist also nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das (in zeitlicher Hinsicht erstmalige) Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1 S. 469 f.). Für die Annahme der schädigenden Einwirkung eines äusseren Faktors auf den menschlichen Körper ist ein Geschehen erforderlich, das sich in einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage abspielt und dem überdies ein erhöhtes Gefährdungspotenzial innewohnt (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470). Ein solches Geschehen kann auch in einer körpereigenen Bewegung gesehen werden, sofern diese eine physiologisch normale und psychologisch beherrschte Beanspruchung übersteigt (Urteil 8C_555/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen).  
 
6.2. Nach der Rechtsprechung gilt insbesondere das Fussballspiel als ein Geschehen mit einem gesteigerten Gefährdungspotenzial, denn es wird dabei eine Vielzahl von nicht alltäglichen Bewegungen wie etwa abruptes Beschleunigen und Stoppen, Seitwärts- und Rückwärtslaufen, Drehen, Strecken, Schiessen des Balls, Hochspringen beim Kopfball, die den gesamten Körper mannigfach belasten, ausgeführt. Es stellt auch für einen geübten Fussballspieler nicht eine alltägliche Lebensverrichtung wie etwa das blosse Bewegen im Raum dar (SVR 2008 UV Nr. 12 S. 38, U 71/07 E. 6.2; Urteile U 469/06 vom 26. Juli 2007 E. 5.4; U 611/06 vom 12. März 2007 E. 5.1). Diese Bewegungsabläufe sind aber nicht in ihrer Gesamtheit als besonders risikoreich einzustufen, gibt es dabei doch auch einzelne Aktivitäten, welchen ohne Hinzutreten besonderer Vorkommnisse kein erhebliches Gefährdungspotenzial innewohnt. Dazu ist nach der Rechtsprechung das blosse Rennen auf dem Spielfeld zu zählen. Ist es dabei zu einer Verletzung gekommen, ohne dass der Versicherte gestolpert, ausgerutscht, mit einem Gegenspieler auch nur in Kontakt geraten wäre und auch keine unkontrollierte Bewegung wie etwa ein Fehltritt vorlag, ein hinzukommendes äusseres Element im ganzen Geschehensablauf also nicht auszumachen ist, lässt sich die Annahme einer unfallähnlichen Schädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV nicht rechtfertigen (Urteil 8C_172/2015 vom 23. April 2015 E. 3.2).  
Als unfallähnliches Ereignis qualifizierte das Bundesgericht neben den genannten risikoreichen Bewegungen beim Fussballspiel etwa auch einen Ausfallschritt beim Tennis, der für diese Sportart charakteristisch sei und bei sportlicher Spielweise auf sandiger Unterlage mit einer entsprechenden Rutschbewegung zum Ball hin das Knie besonders strapaziere (Urteil U 368/05 vom 21. Dezember 2005 E. 3.1). Gleich entschied es hinsichtlich der Aufschlag- und Spurtbewegung beim "Serve-and-Volley-Spiel" im Tennis, bei der eine Ruptur der Achillessehne auftrat (Urteil U 398/06 vom 21. November 2006 E. 3.2.1), aber auch bezüglich eines Absprungs zum "grand jeté" im Rahmen einer grossen Sprungkombination im Ballett, denn von einem gleichmässigen Bewegungsablauf konnte nicht gesprochen werden (Urteil 8C_155/2017 vom 22. Mai 2017 E. 6.2). Dem "normalen" Joggen sprach es nicht generell ein gesteigertes Gefährdungspotenzial zu, denn es beinhalte einen gleichmässigen Bewegungsablauf im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers und es fehle an plötzlichen, ruckartigen und unkontrollierten Bewegungen (Urteil 8C_118/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.3). Anders beurteilte das Bundesgericht den Fall des Joggers, der mit voller Wucht in ein für ihn nicht einsehbares Loch auf dem Jogging-Weg "getabst" war und als Folge davon einen Schlag aufs Knie erlitt (Urteil 8C_637/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 4.1 und 4.2). 
Steht fest, dass eine Verletzung auf eine plötzliche sowie heftige körpereigene Bewegung und somit auf ein objektiv feststellbares, sinnfälliges Ereignis anlässlich der Ausübung einer erhöht risikogeneigten Sportart zurückzuführen ist, hat sich das gesteigerte Gefährdungspotenzial realisiert und bedarf es zur Bejahung der Leistungspflicht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 UVV keiner weiteren besonderen Umstände (SVR 2008 UV Nr. 12 S. 38, U 71/07 E. 6.2; Urteil U 611/06 vom 12. März 2007 E. 5.1). 
 
6.3. Es ist zunächst unbestritten, dass sich der Vorfall im Rahmen eines American Football-Spiels in einer Wettkampf-Situation zugetragen hat. Die zum Fussballspiel entwickelten Grundsätze finden angesichts der in vielerlei Hinsicht vergleichbaren Bewegungen (insbesondere abruptes Beschleunigen und Stoppen, Seitwärts- und Rückwärtslaufen) auch bei dieser Sportart Anwendung. Es ist dabei von einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage auszugehen.  
Das kantonale Gericht stützte sich auf die Angaben in der Unfallmeldung und im Fragebogen vom 28. Mai 2016 und ging von einem schnellen Richtungswechsel im Spielverlauf ohne direkten Kontakt mit Drittpersonen aus. Nach der von der Arbeitgeberin ausgefüllten Unfallmeldung habe sich der Versicherte "beim Footballspielen das Knie verdreht". Dies wird bestätigt im Bericht des behandelnden Arztes vom 23. Mai 2016, der anamnestisch ein Kniedistorsionstrauma anführt. Gemäss seinen eigenen Angaben im Fragebogen vom 28. Mai 2016 habe der Versicherte "einen schnellen Richtungswechsel gemacht, bei dieser Aktion hat es 'gezwickt' im Knie". Mit der Vorinstanz ist gestützt auf diese "Aussagen der ersten Stunde" von einem schnellen Richtungswechsel während des Wettkampfs im Rahmen eines American Football-Spiels auszugehen. Zusätzlich geht aus diesen Aussagen hervor und ist zu berücksichtigen, dass sich der Versicherte dabei das rechte Knie verdreht hat. Diese Bewegung ist mit Blick auf die vom Bundesgericht beurteilten vergleichbaren Fälle als Geschehen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial zu qualifizieren. Entgegen der Ansicht des kantonalen Gerichts wird sie im Verlauf des Wettkampfs beim American Football nicht gleichmässig, das heisst im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers erfolgen. 
Dies bestätigen auch die nachträglichen Ergänzungen des Versicherten zum Geschehensablauf. Sie sind als nicht zu bemängelnde Präzisierungen zu akzeptieren. Nur Widersprüche zu den Aussagen der ersten Stunde wären rechtsprechungsgemäss unbeachtlich (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 1988 Nr. U 55 S. 361 E. 3b/aa; Urteile 8C_637/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.2 und 4.2; 8C_843/2015 vom 26. Februar 2016 E. 4.2; C 29/07 vom 10. März 2008 E. 4.1). Es ist nachvollziehbar, dass der von Beginn an geschilderte schnelle Richtungswechsel im vollen Lauf erfolgte und dazu diente, einem Gegenspieler auszuweichen, der "seine Hände an ihm gehabt habe". Gerade weil es letztlich nicht zu einem Zusammenprall mit dem Gegenspieler gekommen ist, ist davon auszugehen, dass beim Ausweichmanöver eine unkoordinierte Bewegung stattgefunden hat. Dr. med. C.________ vermerkte zudem im Operationsbericht vom 24. Juni 2016, dass die sofortige Behandlung auf dem Spielfeld ein blockiertes Kniegelenk gezeigt habe, was ebenfalls für eine solche unkoordinierte Bewegung spricht. 
Angesichts der erlittenen Verletzung hat sich das erhöhte Gefährdungspotenzial (abrupter Richtungswechsel beim Ausweichmanöver) im Rahmen der allgemein gesteigerten Gefahrenlage beim American Football-Spiel realisiert. Das Geschehen ist deshalb als unfallähnliches Ereignis zu qualifizieren. 
 
6.4. Der behandelnde Arzt Dr. med. C.________ diagnostizierte eine Knorpelläsion im Bereich des lateralen Femurcondylus, einen massiven intraartikulären Erguss, eine Partialruptur des vorderen Kreuzbandes bei Status nach Kreuzband-Ersatzplastik sowie - anlässlich der Operation - einen Riss des lateralen Meniskus (Berichte vom 23. Mai 2016, vom 16. Juni 2016 und vom 24. Juni 2016). Beim Kreuzband- und beim Meniskusriss handelt es sich um Listenverletzungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. d beziehungsweise lit. g UVV (in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung; vgl. zu den Bandläsionen RKUV 1990 Nr. U 112 S. 373 E. 2b).  
Nach Einschätzung des Vertrauensarztes der ÖKK hätten keine frischen substanziellen Schädigungen, sondern vorbestehende degenerative Veränderungen (Gonarthrose) vorgelegen. Praxisgemäss genügt es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs, wenn das schädigende Geschehen eine Teilursache bildet. Nach der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 UVV in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung bestand der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Unfallversicherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Tritt bei den in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV abschliessend erwähnten Verletzungen eine schädigende äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzu, liegt eine unfallähnliche Körperschädigung vor (BGE 139 V 327 E. 3.1 S. 328; 129 V 466 E. 2.1 S. 466 f.; 123 V 43 E. 2b S. 45; Urteile 8C_407/2013 vom 8. November 2013 E. 4, SZS 2014 S. 161; 8C_763/2015 vom 11. Juli 2016 E. 3.3; seit 1. Januar 2017: Art. 6 Abs. 2 UVG; Markus Hüsler, Erste UVG-Revision: wichtigste Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung, SZS 2017 S. 26 ff., S. 32 ff., S. 35; Dubs/Soltermann/Manfredini, Knieschmerzen - Unfall oder Erkrankung? Neue Herausforderungen für die Ärzteschaft durch die UVG-Revision 2017, Schweizerische Ärztezeitung 2016 S. 1741 ff.). Diese Voraussetzung ist hier nach den vorstehenden Erwägungen erfüllt. Die in der bildgebenden MR-Untersuchung vom 23. Mai 2016 gezeigte Gonarthrose mit Knorpeldefekt schliesst daher den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem unfallähnlichen Ereignis und den erwähnten Listenverletzungen nicht aus. Auch hat dieses Ereignis die Gonarthrose beziehungsweise den Knorpelschaden manifest werden lassen. Dass es sich bei den Listenverletzungen lediglich um unbeachtliche Nebenbefunde handle, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, findet selbst in der Stellungnahme des Vertrauensarztes keine Stütze. 
 
6.5. Damit sind sämtliche Voraussetzungen für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers gestützt auf Art. 9 Abs. 2 UVV erfüllt und die ÖKK hat für die Folgen des Ereignisses vom 22. Mai 2016 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen.  
 
7.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem Prozessausgang entsprechend dem unterliegenden Unfallversicherer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); des Weiteren hat er dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 20. April 2017 und der Einspracheentscheid der ÖKK vom 13. Oktober 2016 werden aufgehoben. Die ÖKK hat A.________ für das Ereignis vom 22. Mai 2016 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. November 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo