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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 223/05 
 
Urteil vom 27. Oktober 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 9, 7302 Landquart, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid, Hartbertstrasse 11, 7000 Chur, 
 
betreffend A.________, 1969 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 8. Februar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1969 geborene A.________ war in der Wintersaison 2003/04 bei der Firma X.________ AG als Skilehrer tätig und damit bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Meldeformular vom 13. Februar 2004 teilte die Arbeitgeberin dieser mit, der Versicherte habe am 5. Februar 2004 beim Carving-Skifahren in einer Kurve eine Innenbandverletzung am rechten Knie erlitten. A.________ begab sich am Unfalltag zur Behandlung in die Klinik Y.________, wo Dr. med. H.________ eine deutliche Druckdolenz im Bereich des medialen Seitenbandes bei stabilen Knie-/Binnenverhältnissen feststellte und eine Innenbandläsion Grad II diagnostizierte (Bericht vom 1. Mai 2004). Am 28. Mai 2004 wurde ein MRI des rechten Knies durchgeführt, welches gemäss Bericht des Dr. med. S.________ vom 1. Juni 2004 noch residuelle Veränderungen im Bereich des gezerrten medialen Kollateralligamentes, der medialen Gelenkkapsel und der meniscofemoralen Insertion zeigte. Die Behandlung konnte gemäss Arztzeugnis vom 19. April 2004 am 11. Februar 2004 abgeschlossen werden, während die Arbeitsunfähigkeit als Skilehrer noch bis 19. Februar 2004 andauerte. Mit Verfügung vom 29. Juni 2004 verneinte die Mobiliar ihre Leistungspflicht. Daran hielt sie auf Einsprache des Krankenversicherers von A.________, der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachfolgend: ÖKK), mit Einspracheentscheid vom 6. September 2004 fest. 
B. 
Die von der ÖKK hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 8. Februar 2005 gut und verpflichtete die Mobiliar, die gesetzlichen Leistungen aus dem Ereignis vom 5. Februar 2004 zu erbringen. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Mobiliar, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. 
 
Die ÖKK schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit und der als Mitinteressierter beigeladene A.________ verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Körperschädigungen, die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkungen Unfällen gleichgestellt sind (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV [in der seit 1. Januar 1998 gültigen Fassung]), sowie die in BGE 129 V 466 mit Hinweisen bestätigte und präzisierende Rechtsprechung, wonach am Erfordernis des äusseren Faktors gemäss BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332 festzuhalten sei, zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die bisherige Rechtsprechung zum Unfallbegriff und zu den einzelnen begriffscharakteristischen Merkmalen auch nach dem In-Kraft-Treten am 1. Januar 2003 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 weiterhin Geltung hat (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576 Erw. 1.2). Nach Art. 4 ATSG ist ein Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 
2. 
2.1 In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin in der Unfallmeldung UVG vom 13. Februar 2004 angab, die Knieverletzung sei "in einer Kurve" eingetreten. Auf Aufforderung der Mobiliar vom 10. März 2004 hin beantwortete der Versicherte die gestellten Fragen am 30. März 2004 dahingehend, die Blessur sei "beim Skifahren" aufgetreten. Bei einem Schwung habe er ein starkes Ziehen verspürt. Im zuhanden der Beschwerdeführerin ausgestellten Arztzeugnis UVG vom 19. April 2004 sowie im Bericht vom 1. Mai 2004 hielt Dr. med. H.________ demgegenüber fest, der Versicherte habe ihm erklärt, er habe einen Skisturz erlitten. Bei der Verletzung handelt es sich nach Auffassung des Mediziners ganz klar um eine Unfallfolge. Aufgrund des grossen Hebels des Skis sei eine massive Krafteinleitung in das Kniegelenk indessen auch ohne Sturz möglich. Am 1. Juni 2004 teilte Dr. med. C.________ von der Klinik Y.________ der Mobiliar mit, es habe sich um einen Carvingsturz gehandelt. 
2.2 Dr. med. K.________ vom Vertrauensärztlichen Dienst der ÖKK führte in seiner Stellungnahme vom 30. November 2004 aus, aufgrund des Ergebnisses des bildgebenden Verfahrens (MRI) hätten rund drei Monate nach dem Ereignis noch deutliche Heilungsvorgänge im Kniebereich nachgewiesen werden können, was auf eine erhebliche Krafteinwirkung schliessen lasse. Ob diese nur Millisekunden oder zwei bis drei Sekunden angedauert habe, könne nicht beurteilt werden. Es handle sich jedoch mit Sicherheit um ein Verletzungsmuster, welches nicht durch rezidivierende Microtraumata entstehen könne, sondern auf ein "Grossereignis" zurückzuführen sei. Pathogenetisch handle es sich um eine Schädigung des Bewegungsapparates, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine einmalige und hohe Krafteinwirkung zurückzuführen sei, wobei die Art der erlittenen Blessur einer Bänderläsion entspreche. 
2.3 In den vom Versicherten unterzeichneten Angaben vom 13. Februar und vom 30. März 2004 wurde nie ein Sturz beim Skifahren geltend gemacht. Ein solcher würde bejahendenfalls die Frage nach dem Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne (vgl. Art. 4 ATSG) aufwerfen. Aus medizinischer Sicht kann das Beschwerdebild jedoch auch ohne Sturz ausgelöst worden sein. Weshalb Dr. med. H.________ darauf besteht, der Versicherte habe ihm gegenüber einen Skisturz erwähnt, ist unklar, zumal er im Bericht vom 1. Mai 2004 angibt, eine traumatische Läsion des Innenbandes sei auch ohne Sturz möglich. Dr. med. C.________ führt in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2004 aus, es habe sich klar um einen Skiunfall, d.h. Carvingsturz, gehandelt, der als Unfallfolge zu betrachten sei und nicht als Krankheit. Damit wollte er wohl einzig ausdrücken, dass ein unfallmedizinisches Problem vorliegt und nicht eine degenerative Veränderung. Mit Blick darauf, dass sich die Aussage des Versicherten vom 30. März 2004 mit jener in der Unfallmeldung vom 13. Februar 2004 deckt, ist - mit der Vorinstanz - davon auszugehen, dass sich das Geschehnis vom 5. Februar 2004 überwiegend wahrscheinlich in der Weise zugetragen hat, dass der Versicherte beim Carven auf der Skipiste einen Schwung machte, der erhebliche Krafteinwirkung auf das Knie zur Folge hatte. Bei diesem Vorgang lädierte er das Band des rechten Knies. 
3. 
Unbestritten ist, dass sich der Versicherte eine Bandläsion am rechten Knie zugezogen hat. Zu prüfen ist, ob dieses Ereignis als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV zu qualifizieren ist. Dies trifft zu, wenn mit Ausnahme des ungewöhnlichen äusseren Faktors die Begriffsmerkmale eines Unfalles, d.h. die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper (vgl. Art. 4 ATSG), erfüllt sind (BGE 129 V 467 Erw. 2.2, 123 V 43). 
3.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, von zentraler Bedeutung sei, dass bereits der Fahrstil des Carving-Skifahrers bio- und unfallmechanisch ein erhöhtes Gesundheitsrisiko für die Kreuzbänder und den Meniskus wie auch für das gesamte Kniegelenk mit den dieses umschliessenden Innen- und Aussenbändern in sich berge. Abgesehen davon, dass das Knie bekanntermassen ein heikles und empfindliches Gelenk darstelle, das angesichts seiner Scharnierfunktion gleich mehrere komplizierte Bewegungsmechanismen (Beugen, Drehen und Gleiten) beinhalte, falle ins Gewicht, dass der Gebrauch der Kniegelenke bei einer derart anspruchsvollen Sportleraktivität offensichtlich bei weitem den Rahmen einer gewöhnlichen, alltäglichen Lebensverrichtung sprenge. Daran ändere nichts, dass es sich beim Versicherten um einen geübten Skilehrer handle, da die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgattung für sich allein nicht massgebend sein könne, um das latente Unfallrisiko bei notorisch gefährlicheren Sportarten generell auszuschliessen. 
3.2 Nach Ansicht der Mobiliar verkennt diese Betrachtungsweise die Voraussetzungen, welche Gesetz und Rechtsprechung an das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung stellen. Insbesondere könne in einer allgemein erhöhten Belastung kein äusseres und sinnfälliges Geschehen erblickt werden, denn dies würde letztlich dazu führen, dass beim Skifahren und bei fast allen sportlichen Betätigungen die Leistungspflicht des Unfallversicherers ganz allgemein zu bejahen wäre, wenn eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV genannten Schädigungen vorliege. Zudem habe der Versicherte lediglich ein starkes Ziehen im Knie während des Fahrens einer Kurve verspürt, ohne dass weitere Besonderheiten vorgelegen hätten, was für das Vorliegen eines äusseren schädigenden Faktors nicht genüge. Der Versicherte vermöge somit nur das erstmalige Auftreten von Schmerzen anzugeben. Das Beschreiben einer Kurve beim Carving-Skifahren stelle sodann geradezu ein Paradebeispiel eines repetitiven Vorgangs dar, indem naturgemäss eine Kurvenbewegung der anderen in zeitlich relativ kurzem Intervall folge. Der Carving-Ski sei denn auch für diesen kurvenreichen Fahrstil konzipiert worden. Da die Kniegelenke dabei repetitiv beansprucht würden, sei auch das weitere Erfordernis der Plötzlichkeit nicht gegeben. 
 
4. 
4.1 In BGE 129 V 466 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zu den unfallähnlichen Körperschädigungen dahingehend präzisiert, dass tatbestandsmässig ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall erforderlich sei. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden habe, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, sei eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung gegeben. Kein unfallähnliches Ereignis liege in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt werde. Auch nicht erfüllt sei das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergehe, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage sei; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors sei stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohne. Das sei zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen werde, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen könne. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleide, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstelle, könne sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt sei demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, wie das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 467 ff. Erw. 2.2 und 4.2). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotential zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 471 Erw. 4.3). 
4.2 Der Auslösungsfaktor kann alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht so sehr auf die Dauer einer schädigenden Einwirkung an, als vielmehr auf ihre Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (BGE 116 V 148 Erw. 2c mit Hinweisen; Alfred Bühler, Die unfallähnliche Körperschädigung, in: SZS 1996 S. 88). 
5. 
Der aktenmässige Geschehensablauf bietet keine Anhaltspunkte für die Annahme einer unkoordinierten Bewegung, die als ungewöhnlicher äusserer Faktor in Frage käme. Auch eine augenfällige Überanstrengung ist angesichts der beruflichen Tätigkeit des Versicherten als Skilehrer, zu welcher das Carven gehört, und die auf eine entwickelte Muskulatur schliessen lässt, sowie aufgrund seines Alters nicht anzunehmen. Hingegen stellt das dynamische Skifahren ein Geschehen mit einem gesteigerten Gefährdungspotenzial und auch für einen Skilehrer nicht eine alltägliche Lebensverrichtung wie das blosse Aufstehen oder Bewegen im Raum dar. Die Verletzung des Versicherten ist vielmehr auf ein sinnfälliges Ereignis anlässlich der Ausübung einer erhöht risikogeneigten Sportart zurückzuführen. Das Carving-Skifahren ist zudem geeignet, Änderungen der Körperlage auszulösen, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können. Der Versicherte verspürte den Schmerz denn auch in einem Moment des Carving-Skifahrens, als er sich in einer Kurve drehte. Damit liegt ein unmittelbares Geschehen vor, welches die Merkmale der Plötzlichkeit sowie der Unfreiwilligkeit aufweist und zu einer Körperschädigung führte. Vergleichbar dem Aufstehen aus der Hocke war das Kniegelenk durch die Stellung beim Skifahren bereits vor dem die Verletzung auslösenden Ereignis belastet. Durch eine weitere, unvermittelt einsetzende belastende Bewegung, welche in der Änderung der Körperlage beim Drehen in der Kurve zu sehen ist, wurde dieses durch die dadurch freigesetzten Kräfte zusätzlich erheblich in Anspruch genommen. Es verhält damit ähnlich wie beim Angestellten eines Fitness-Centers, der beim Aufräumen von Gewichten Scheiben von mehreren Kilo vom Boden aufhebt und in einigen Metern Entfernung in gebückter Haltung wieder abstellen will, wobei er heftige Schmerzen im Rücken verspürt (vgl. BGE 116 V 145) oder beim Fussballspieler, der im Rahmen eines Trainings eine Zerrung der Adduktorenmuskeln erleidet (zitiert in BGE 129 V 469 Erw. 4.1). Der Versicherte vermag damit nicht nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben, sondern auch den äusseren schädigenden Faktor. Wie er den Schmerz empfunden hat, als starkes Ziehen oder als einschiessend, ist für die Beurteilung der Frage, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, nicht erheblich. Denn die subjektive Wahrnehmung vermag höchstens über die Symptomatik, nicht aber über das auslösende Element etwas auszusagen. Somit ist die Beschwerdeführerin dem Grundsatze nach leistungspflichtig hinsichtlich der am 5. Februar 2004 erlittenen Kniebandläsion. 
6. 
6.1 Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern über Leistungen aus Unfallfolgen für einen gemeinsamen Versicherten sind kostenpflichtig (BGE 126 V 192 Erw. 6 mit Hinweisen). Die Mobiliar hat deshalb als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
6.2 Nach Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigung zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (in BGE 129 466 nicht publizierte Erwägung 6; BGE 123 V 309 Erw. 10 mit Hinweisen). Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Parteientschädigung ist daher nicht zu entsprechen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, dem Bundesamt für Gesundheit und A.________ zugestellt. 
Luzern, 27. Oktober 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: