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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_295/2008 
 
Urteil vom 22. November 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
K.________, 1992, Beschwerdegegner, 
vertreten durch seinen Vater und 
dieser vertreten durch lic. iur. S.________, 
 
IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4, 9100 Herisau. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden 
vom 19. September 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Zwecks Familienzusammenführung reiste der 1992 geborene K.________ am 11. Dezember 1999 zusammen mit seiner Mutter aus der Türkei in die Schweiz zu seinem bereits seit 1998 als Flüchtling hier lebenden Vater und beantragte am 16. Februar 2000 wegen einer seit Geburt bestehenden Behinderung infolge eines kongenitalen Hydrocephalus mit cerebralen Lähmungen erstmals Leistungen der Invalidenversicherungen. Seit Januar 2000 war er im Besitze eines Rollstuhles. Die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden hat auf entsprechende Gesuche hin mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 9. Juni 2000 (betreffend Beiträge an Sonderschulung) und vom 12. April 2001 (betreffend medizinische Massnahmen) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint. Am 28. Januar 2004 reichte K.________ erneut ein Leistungsgesuch ein, worauf die IV-Stelle wiederum die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen ablehnte (Verfügung vom 20. April 2004). Hiegegen erhob er am 14. Mai 2004 Einsprache. 
Nachdem er und seine Mutter wegen einer Heimreise in die Türkei auf das in der Schweiz gewährte Asyl verzichtet hatten, erlosch ihr Flüchtlingsstatus gemäss Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 27. April 2005. Nach der Rückkehr in die Schweiz liess K.________ Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben, welche das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden am 25. Oktober 2006 guthiess. 
Daraufhin übernahm die IV-Stelle gemäss Kostengutsprache vom 11. Dezember 2006 ein Dreirad, ein Stehgestell, eine Badewannenliege sowie einen Toilettenaufsatz als Hilfsmittel und lehnte mit Blick auf die am 14. Mai 2004 erhobene Einsprache den Anspruch auf Abgabe eines Rollstuhls ab (Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2006). Mit zwei Verfügungen vom 17. Januar 2007 trat die IV-Stelle einerseits auf das Leistungsbegehren betreffend Beiträge an Sonderschulung nicht ein und verneinte andererseits den Anspruch auf Übernahme von Unterschenkelschienen, eines Rollators sowie eines höhenverstellbaren Stuhles mit Fussstützen als Hilfsmittel zu Lasten der Invalidenversicherung. 
 
B. 
Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2006 betreffend Rollstuhl sowie gegen die Verfügung vom 17. Januar 2007 betreffend Rollator, Unterschenkelschienen und höhenverstellbarem Stuhl mit Fussstützen liess K.________ am 9. Januar 2007 sowie am 16. Februar 2007 je separat Beschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden hiess die Beschwerden am 19. September 2007 gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid und die angefochtene Verfügung auf und verpflichtete die IV-Stelle zur Abgabe des Rollstuhls sowie zur Gewährung der beantragten Hilfsmittel (Rollator, Unterschenkelschienen und höhenverstellbarer Stuhl mit Fussstützen). 
 
C. 
Hiegegen führt das Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV oder Beschwerdeführer) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben. 
Während die IV-Stelle auf eine ausführliche Vernehmlassung verzichtet und unterstützend auf die Beschwerdeschrift des BSV verweist, lässt K.________ (Beschwerdegegner) beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, der Beschwerdeführer sei zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten und der Beschwerdegegner sei im Falle des Unterliegens von der Bezahlung der Gerichtskosten sowie allenfalls von der Bezahlung einer Parteientschädigung zu befreien beziehungsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten sei zu verzichten. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
2.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdegegner in seinem achten Lebensjahr am 11. Dezember 1999 bei einem diagnostizierten kongenitalen Hydrocephalus mit VP-Shunt und rezidivierenden Shunt-Dysfunktionen, einer linksbetonten spastischen Tetraparese mit Kontrakturen im Hüft-, Knie- und Fussbereich sowie einer psycho-intellektuellen Retardierung des Entwicklungsalters um vier Jahre zusammen mit seiner Mutter erstmals in die Schweiz einreiste und hier als Flüchtling anerkannt wurde. Das ihm und seiner Mutter als Angehörige des bereits 1998 hierher geflohenen Vaters bzw. Ehegatten gewährte Asyl erlosch mit Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 27. April 2005. Nach einer vorübergehenden Rückreise in ihr Heimatland kehrte K.________ begleitet von seiner Mutter 2005 wieder in die Schweiz zurück und erhielt hier die Aufenthaltsbewilligung C. Laut Bericht vom 10. November 2005 bejahte Dr. med. M.________ von der Pädiatrischen Klinik des Kinderspitals X.________ aus fachärztlicher Sicht die Indikation zur Versorgung mit Unterschenkelschienen sowie mit einem Rollstuhl für daheim und für die Schule ab Februar 2000 und mit einem Rollator sowie mit einem höhenverstellbaren Stuhl mit Fussstützen ab dem Zeitpunkt der Einschulung im Spätsommer 2000. Diese Sachverhaltsfeststellungen werden zu Recht von keiner Seite bestritten. 
 
2.2 Ebenso unbestritten ist, dass nach dem System des leistungsspezifischen Invaliditätseintritts (Art. 4 Abs. 2 IVG) die für die Begründung des Anspruchs auf die soeben genannten Hilfsmittel praxisgemäss (BGE 126 V 241 E. 4 S. 242; 126 V 157 E. 3a S. 160; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 181/00 vom 28. März 2001 E. 2a, in: AHI 2003 S. 209; je mit Hinweisen) erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen von Art und Schwere der leidensbedingten Einschränkungen bereits innerhalb des ersten Jahres seit Einreise des Beschwerdegegners in die Schweiz vom 11. Dezember 1999 gegeben waren. 
 
3. 
3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366). 
 
3.2 Die versicherungsmässigen Voraussetzungen müssen in dem Zeitpunkt erfüllt sein, in welchem der Anspruch auf die anbegehrte Eingliederungsmassnahme mit Blick auf den Gesundheitszustand erstmals angezeigt ist (SVR 2008 IV Nr. 3 S. 7, I 1040/06). Der Anspruch des Beschwerdegegners auf die hier strittigen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung richtete sich bis zum Verzicht vom 27. April 2005 auf das ihm anfänglich gewährte Asyl nach dem Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1962 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB; SR 831.131.11). Laut Art. 2 Abs. 2 FlüB haben die Nichterwerbstätigen sowie die minderjährigen Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz als Flüchtlinge unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, wenn sie sich unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz aufgehalten haben. Den minderjährigen Kindern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz steht dieser Anspruch überdies zu, wenn sie in der Schweiz invalid geboren sind oder sich seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Lag der Zeitpunkt des leistungsspezifischen Invaliditätseintritts in Bezug auf die hier umstrittenen Hilfsmittel (hievor E. 2) vor dem 11. Dezember 2000, waren diesbezüglich die versicherungsmässigen Voraussetzungen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 FlüB in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 IVG nicht erfüllt, weshalb die IV-Stelle einen entsprechenden Hilfsmittelanspruch zu Recht verneint hat. 
 
3.3 Soweit der Leistungsansprecher im Rahmen der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 16. November 2005 sinngemäss geltend machte, die Beurteilung der von ihm beantragten Versicherungsleistungen dürfte in juristischer Hinsicht seit Verlust des Flüchtlingsstatus sogar eher noch leichter fallen, ist festzuhalten, dass er auch als ausländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz die versicherungsmässigen Voraussetzungen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 3 lit. b IVG nicht erfüllt, da der leistungsspezifische Invaliditätseintritt (vgl. E. 2 hievor) erfolgte, bevor er sich mindestens ein Jahr lang in der Schweiz aufgehalten hatte. Dasselbe gilt nach Art. 9 Ziff. 1 des auf den Beschwerdegegner seit seinem Verzicht auf den Flüchtlingsstatus ab 27. April 2005 anwendbaren Abkommens vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1). 
 
3.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdegegner weder als Flüchtling noch als in der Schweiz lebender türkischer Staatsangehöriger, weder nach schweizerischem Recht noch gemäss einschlägigem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei einen Anspruch auf die hier strittigen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung hat. 
 
4. 
4.1 Während das kantonale Gericht zutreffend feststellte, dass der bis zum 27. April 2005 als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebende Beschwerdegegner hinsichtlich der strittigen Hilfsmittel die versicherungsmässigen Voraussetzungen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 FlüB nicht erfüllt und insoweit aus dem Flüchtlingsstatus keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung abzuleiten vermag, bejahte es die direkte Anwendbarkeit von Art. 26 des unter anderem auch von der Schweiz und der Türkei ratifizierten Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UNO-Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) und leitete daraus den grundsätzlichen Anspruch auf die beantragten Leistungen der Invalidenversicherung ab. 
4.2 
4.2.1 Das Bundesgericht hat unter anderem die direkte Anwendbarkeit in Bezug auf die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 KRK (BGE 128 I 63 E. 3.2.2 S. 70; 125 I 257 E. 3c/bb S. 262) sowie Art. 12 KRK (BGE 124 III 90 E. 3a S. 91) bejaht, demgegenüber hinsichtlich den Art. 9 und 10 KRK (BGE 124 II 361 E. 3b S. 367; vgl. auch Urteil 2A.563/2002 vom 23. Mai 2003 E. 2.5 und 1.2, in: Fampra.ch 2003 S. 633), Art. 18 Abs. 1 KRK (Urteil 5C.265/2004 vom 26. Januar 2005 E. 3.1, in: Fampra.ch 2005 S. 634), Art. 23 und 26 KRK (SVR 2006 IV Nr. 7 S. 27, I 267/04 E. 2.5) sowie generell mit Blick auf die Erteilung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen (BGE 126 II 377 E. 5d in fine S. 392; Urteil 2C_135/2007 vom 26. Juni 2007 E. 4.2 mit Hinweisen) grundsätzlich verneint. Im Urteil I 472/02 vom 10. Februar 2003 (E. 2.3) äusserte sich das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht zur Frage, ob Art. 26 Abs. 2 und Art. 28 KRK direkt anwendbar (self-executing) seien, sondern stellte diesbezüglich lediglich fest, dass die Sozialziele der KRK in der Schweiz auch durch die moderne Sozialverfassung (Art. 41 und 110 ff. BV) sowie die umfangreiche Sozialgesetzgebung auf dem Niveau des geforderten rechtlichen Schutzstandards garantiert sind (vgl. betreffend Art. 28 Abs. 1 lit. a KRK auch BGE 133 I 156 E. 3.6.4 S. 166 mit Hinweisen). 
4.2.2 Nach Art. 26 KRK erkennen die Vertragsstaaten das Recht jedes Kindes auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschliesslich der Sozialversicherung an und treffen die erforderlichen Massnahmen, um die volle Verwirklichung dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sicherzustellen (Abs. 1); die Leistungen sollen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstigen Umstände des Kindes und der Unterhaltspflichtigen sowie anderer für die Beantragung von Leistungen durch das Kind oder im Namen des Kindes massgeblicher Gesichtspunkte gewährt werden (Abs. 2). Im Vergleich von Art. 26 KRK mit den Bestimmungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 KRK, welche praxisgemäss (E. 4.2.1 hievor) direkt anwendbar sind, fällt auf, dass die Formulierungen in Art. 26 KRK sehr weit gefasst und allgemein gehalten sind. Der Bundesrat hielt denn auch in seiner Botschaft vom 29. Juni 1994 betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes (BBl 1994 V 1 ff.) ausdrücklich fest, dass die Regelung im Sinne von Art. 26 KRK programmatischer Natur sei und den Inhalt der "sozialen Sicherheit" nicht präzisiere (BBl 1994 V 52). Nichts anderes gilt mit Blick auf die vom Beschwerdegegner ebenfalls angerufenen Art. 23 f. KRK (BBl 1994 V 50 f.; vgl. dazu auch Marie-Françoise Lücker-Babel, Inhalt, soziale und rechtliche Bedeutung und Auswirkungen der UNO-Kinderrechtskonvention, in: Regula Gerber Jenni/Christina Hausammann [Hrsg.], Die Rechte des Kindes - Das UNO-Übereinkommen und seine Auswirkungen auf die Schweiz, Basel 2001 S. 17). Die schweizerische Rechtsordnung vermag den Anliegen der KRK Rechnung zu tragen und zwar auch in der Anwendung der hier einschlägigen Anspruchsgrundlagen von Eingliederungsmassnahmen des für das Bundesgericht massgebenden (Art. 190 BV) Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (BBl 1994 V 50; SVR 2006 IV Nr. 7 S. 27, I 267/04 E. 2.5). Soweit Edgar Imhof (Die Bedeutung menschenrechtlicher Diskriminierungsverbote für die Soziale Sicherheit, in: Jusletter vom 7. Februar 2005, Rz. 83) gestützt auf Art. 2 Abs. 1 KRK insbesondere in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 KRK die Teilhabe von ausländischen oder im Ausland geborenen behinderten Kindern an Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ungeachtet der innerstaatlichen versicherungsmässigen Voraussetzungen (E. 3.2 u. 3.3 hievor) zu postulieren scheint, vermag Patrick Sutter (Das behinderte Kind im Völkerrecht, in: Franziska Sprecher/Patrick Sutter [Hrsg.], Das behinderte Kind im schweizerischen Recht, Zürich 2006, S. 31) implizit weder aus Praxis noch aus Doktrin eine entsprechende Grundlage für die direkte Anwendbarkeit der Art. 23, 24 und 26 KRK herzuleiten. Vielmehr verweist er hinsichtlich völkerrechtlicher Regelungen zutreffend auf die Rechtsprechung, wonach die für die unmittelbare Anwendbarkeit vorausgesetzte erforderliche Bestimmtheit blossen Programmartikeln abgeht und diese Voraussetzung auch Bestimmungen fehlt, welche eine Materie nur in Umrissen regeln, dem Vertragsstaat einen beträchtlichen Ermessens- oder Entscheidungsspielraum lassen oder blosse Leitgedanken enthalten, sich also nicht an die Verwaltungs- oder Justizbehörden, sondern an den Gesetzgeber richten (BGE 124 IV 23 E. 4a S. 31 mit Hinweisen). Auch Giovanni Biaggini (Wie sind Kinderrechte in der Schweiz geschützt?, in: Regula Gerber Jenni/Christina Hausammann [Hrsg.], Die Rechte des Kindes - Das UNO-Übereinkommen und seine Auswirkungen auf die Schweiz, Basel 2001, S. 31 u. 43) und Regula Gerber Jenni (Das UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989, in: Claudia Kaufmann/Franz Ziegler [Hrsg.], Kindeswohl, Zürich 2003, S. 284) vertreten den Standpunkt, dass es den meisten Bestimmungen der KRK an der erforderlichen Bestimmtheit für die Begründung gerichtlich durchsetzbarer Ansprüche fehlt. 
4.2.3 Nach dem Gesagten sind die Bestimmungen im Sinne der Art. 23, 24 und 26 KRK als non self-executing zu qualifizieren. Es sind keine Gründe für ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung ersichtlich, wonach die Art. 23 und 26 nicht ausreichend konkret formuliert sind und den Betroffenen keinen direkten Anspruch auf gesetzliche Leistungen vermitteln (SVR 2006 IV Nr. 7 S. 27, I 267/04 E. 2.5 mit Hinweisen). Dies gilt in besonderem Masse auch für den programmatischen Gehalt des Art. 24 KRK (BBl 1994 V 51). Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf Art. 26 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 KRK aus SVR 2006 BVG Nr. 6 S. 22, B 84/03 E. 4.5.3. Dem Beschwerde führenden BSV ist somit beizupflichten, dass Art. 26 KRK - entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts - nicht direkt anwendbar (non self-executing) ist, was nach dem Gesagten auch auf die vom Beschwerdegegner im Weiteren angerufenen Art. 23 f. KRK zutrifft, weshalb er daraus keinen Anspruch auf die strittigen Hilfsmittel der Invalidenversicherung abzuleiten vermag. 
 
5. 
Der Beschwerdegegner beruft sich sodann auch auf Art. 24 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK]; SR 0.142.30), obwohl er am 27. April 2005 - und demzufolge noch vor dem massgebenden Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (E. 3.1 hievor) - freiwillig auf seinen Flüchtlingsstatus verzichtet hat. Die Anwendbarkeit der Flüchtlingskonvention fällt deshalb grundsätzlich ausser Betracht. Selbst wenn jedoch bei Einreichung des Leistungsgesuchs am 28. Januar 2004 noch von einem erfüllten Flüchtlingsstatus auszugehen wäre, lässt das vom Beschwerdegegner angeführte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 22/04 vom 22. Oktober 2004 E. 2.3 (in: RKUV 2005 Nr. KV 315 S. 25) in Bezug auf den hier strittigen Anspruch auf Hilfsmittel der Invalidenversicherung keine abweichende Beurteilung zu. Denn im Gegensatz zum genannten Urteil, welches die gesetzliche Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG betraf, enthalten nicht nur Art. 2 Abs. 2 FlüB, sondern auch die Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 3 lit. b IVG auf bundesgesetzlicher Ebene nach innerstaatlichem Recht einen Vorbehalt im Sinne von Art. 24 Ziff. 1 lit. b/ii FK in Bezug auf die hier strittigen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung. Auch gestützt auf die Flüchtlingskonvention vermag der Beschwerdegegner unter Berücksichtigung seiner früheren Rechtsstellung als anerkannter Flüchtling (vgl. E. 3 hievor) keinen Anspruch auf die beantragten Hilfsmittel der Invalidenversicherung zu begründen. 
 
6. 
Der Beschwerdegegner macht weiter geltend, die Verneinung des Anspruchs auf die strittigen Hilfsmittel verstosse gegen das Diskriminierungsverbot im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I; SR 0.103.1). Die in BGE 120 Ia 1 E. 5 begründete Rechtsprechung, wonach der UNO-Pakt I grundsätzlich keine direkt anwendbaren Individualgarantien enthält, wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in BGE 121 V 229 E. 3 S. 232 ff. und 246 E. 2 S. 248 ff. für den Bereich des Sozialversicherungsrechts bestätigt (Urteil 2P.77/2000 vom 30. November 2000 E. 5e). Der Leistungsansprecher legt nicht dar, weshalb von dieser Rechtsprechung abzuweichen wäre. Nichts anderes ergibt sich aus BGE 123 II 472 E. 4d S. 478, wo das Bundesgericht die Frage der direkten Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I offen liess und betonte, dass dieses Diskriminierungsverbot insoweit akzessorisch sei, als es einer Stütznorm im Sozialpakt bedarf. In Art. 9 UNO-Pakt I, welcher programmatischer Natur ist und den Inhalt der "sozialen Sicherheit" nicht präzisiert (BBl 1994 V 52), findet sich keine Anspruchsgrundlage für die hier strittigen Hilfsmittel (vgl. Urteil 2P.77/2000 vom 30. November 2000 E. 5e mit Hinweisen). Das Diskriminierungsverbot von Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I ist nicht verletzt, wenn sich die Ungleichbehandlung mit Art. 8 Abs. 2 BV vereinbaren lässt (SVR 2006 BVG Nr. 6 S. 22, B 84/03 E. 4.5.3). Art. 8 Abs. 2 BV schliesst eine an das Merkmal der Staatsangehörigkeit anknüpfende Ungleichbehandlung von Schweizern gegenüber anderen Staatsangehörigen nicht grundsätzlich aus. Gemäss Völkerrecht sind rechtliche Unterscheidungen, welche ein Staat zwischen eigenen Staatsangehörigen und Ausländern trifft, erlaubt, solange sie sachlich und vernünftig gerechtfertigt beziehungsweise einem öffentlichen Interesse entsprechen und verhältnismässig sind. Sachlich begründete Differenzierungen zwischen Schweizerinnen beziehungsweise Schweizern und Ausländerinnen beziehungsweise Ausländern wie auch zwischen fremden Staatsangehörigen mit verschiedenen Aufenthaltsstatus sind nach der BV ebenfalls erlaubt (vgl. RAINER J. SCHWEIZER, in: Ehrenzeller/Mastronardi/ Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Bd. 1, N 59 zu Art. 8 BV). Wenn tatsächlich jede Ungleichbehandlung von Ausländern gegenüber Schweizern oder innerhalb von verschiedenen Aufenthaltskategorien von Ausländern verboten würde, wie der Beschwerdegegner verlangt, könnte letztlich auch keinem Ausländer mehr verwehrt werden, beispielsweise trotz illegaler Einreise in der Schweiz zu verbleiben, um hier ab dem ersten Aufenthaltstag sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Leistungen zu beanspruchen. Ein generelles Diskriminierungsverbot wird zwar von gewissen Kreisen gefordert (vgl. Ruf nach generellem Diskriminierungsverbot, Empfehlungen des Antirassismus-Komitees der UNO an die Schweiz, in: Neue Zürcher Zeitung vom Samstag/Sonntag 16./17. August 2008, S. 15). Das Verbot der indirekten Diskriminierung von Art. 8 Abs. 2 BV verbürgt jedoch gerade keinen individualrechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Herstellung faktischer Gleichheit (BGE 134 I 105 E. 5 S. 108 mit Hinweisen). Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die auf die Staatsangehörigkeit abstellende Unterscheidung zwischen Schweizern und Ausländern primär nach Art. 8 Abs. 1 BV richtet (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 8 N 24). Eine Verletzung der Rechtsgleichheit ist jedoch gegenüber dem Beschwerdegegner durch die IV-Stelle nicht auszumachen. Zu Recht unterlässt der Leistungsansprecher einen Hinweis auf den mit dem hier zu beurteilenden Fall vergleichbaren Sachverhalt, welcher BGE 132 V 184 zugrunde lag (vgl. dazu EDGAR IMHOF, Behinderte Kinder aus der EU haben ein gleiches Recht auf IV-Eingliederungsmassnahmen wie Schweizer Kinder, in: Jusletter vom 17. September 2007, Rz. 2-4), da er sich als türkischer Staatsangehöriger weder auf die Anwendbarkeit des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen kann, noch gestützt auf das einschlägige Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei (E. 3.3 in fine hievor), die Kinderrechts- (E. 4.2 hievor) oder die Flüchtlingskonvention (E. 5 hievor) einen Anspruch auf die strittigen Leistungen der Invalidenversicherung zu begründen vermag. 
 
7. 
Schliesslich ist festzuhalten, dass auch Art. 14 EMRK kein allgemeines Gleichbehandlungsgebot enthält. Vielmehr ist gemäss dem Wortlaut der Bestimmung das Diskriminierungsverbot stets bei Ungleichbehandlungen aufgrund eines verpönten Merkmals und in Zusammenhang mit einem anderen Konventionsrecht anzuwenden (Edgar Imhof, Die Bedeutung menschenrechtlicher Diskriminierungsverbote für die Soziale Sicherheit, in: Jusletter vom 7. Februar 2005, Rz. 8). Dies ergibt sich auch aus BGE 133 V 367 E. 11.3 S. 388 (Pra 97/2008 Nr. 71 S. 462), wo ein genügender Zusammenhang mit dem Recht auf die Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK oder der Eigentumsgarantie gemäss Art. 1 des Protokolls 1 zur EMRK verlangt wird. Ein solcher Zusammenhang ist vorliegend nicht gegeben. Die dem Beschwerdegegner von der IV-Stelle verweigerten Hilfsmittel bewirken weder eine Beeinträchtigung im Privat- und Familienleben noch stellen sie einen Eingriff in die Eigentumsgarantie noch sonstwie eine Verletzung anderer Konventionsrechte dar. Somit kann sich der Beschwerdegegner zur Geltendmachung seiner Ansprüche auch nicht auf die EMRK berufen. 
 
8. 
Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle die Abgabe der hier strittigen Hilfsmittel zu Lasten der Invalidenversicherung zu Recht verweigert. Entgegen dem kantonalen Gericht vermag der Beschwerdegegner aus den angerufenen Bestimmungen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es bleibt daher beim Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2006 und bei der die Verneinung des Hilfsmittelanspruchs beinhaltenden Verfügung vom 17. Januar 2007. 
 
9. 
9.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdegegner als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihm kann die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten gewährt werden, da die Bedürftigkeit erstellt ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
9.2 Ein Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Anwaltes gemäss Art. 64 Abs. 2 BGG liegt nicht vor und könnte, da der Beschwerdegegner nicht anwaltlich vertreten ist, auch nicht gutgeheissen werden (vgl. THOMAS GEISER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 33 zu Art. 64). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 19. September 2007 aufgehoben. 
 
2. 
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 22. November 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Hochuli